L 1 SF 101/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 101/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine schnelle Entscheidung über einen Eilantrag ist selbst bei Missachtung einer Bitte um Stellungnahme und etwaigen Verstößen gegen § 128 Abs. 2 SGG für sich genommen kein Grund für die Annahme von Befangenheit.

Keine Prozesskostenhilfe isoliert für das Ablehnungsverfahren nach §§ 60 SGG, 42 ZPO
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Befangenheitsgesuch ist zulässig, insbesondere prozessual noch nicht überholt. Die abgelehnte Richterin hat über das Rechtschutzbegehren des Antragstellers zwar bereits entschieden. Gleichwohl ist das erstinstanzliche Eilverfahren noch nicht endgültig abge-schlossen. Die Richterin kann noch mit dem Rechtschutzbegehren befasst sein. Denn der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt, auf die hin das Sozialgericht zunächst zu entscheiden hat, ob es ihr abhilft oder nicht (§ 174 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist also nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein" der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Insbesondere kann das Verhalten des Richters im Prozess die Besorgnis der Befangenheit begründen. Je nach den Umständen reicht gegebenenfalls schon das Übergehen eines bestimmten Vortrags oder Antrags eines Beteiligten oder die fehlende Bereitschaft, das Vorbringen einer Partei vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Solche Gründe liegen hier nicht vor:

Der Antragsteller sieht Anlass für die Besorgnis einer Voreingenommenheit, weil die Richterin durch ihr Verhalten gegen das "prozessuale Gleichbehandlungsverbot" verstoßen und ihn in seinem Recht auf Gehör verletzt habe. Zum einen sei ihm der Schriftsatz des Antragsgegners erst am Tage der gerichtlichen Entscheidung per normaler Post zugänglich gemacht worden. Zum anderen sei entschieden worden, bevor ihm Gelegenheit zu rechtlichem Gehör geboten worden sei. Er habe ausdrücklich aber vergeblich um rechtliches Gehör zu Mitteilungen des Antragsgegners zum Ergebnis des Hausbesuches bei ihm oder für den Fall der Übersendung des entsprechenden Berichts erbeten. Aus der gebotenen objektivierten Sicht ergeben sich hieraus keine Indizien, welche auf etwaige Befangenheit hindeuten: Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht ge- troffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies kann eine unsachgemäße Verfahrens-leitung sowie evident mangelnde Sorgfalt sein. Davon ist auszugehen, wenn sich das pro-zessuale Vorgehen des Richters so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Vorein-genommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1992, 192 f. mit weiteren Nachweisen) Das Institut der Richterablehnung ist hingegen kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. Hierfür steht dem Antragsteller ein Rechtsmittelverfahren zu, nicht jedoch das Ablehnungsverfahren.

Hier ist eine Verletzung des Rechtes auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG], § 62 SGG) nicht ersichtlich. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich zum maßgeblichen Prozessstoff zu äußern. Der Antragsteller ist insbesondere nicht gehindert gewesen, zu seinen Wohnumständen vorzutragen und den im Eilverfahren geeigneten Beweis anzubieten. Dies ist ihm nämlich unabhängig vom etwaigen Inhalt der Antragserwiderungsschrift und von der Kenntnis des Berichts vom Hausbesuch möglich gewesen. Die Vorsitzende hat das Vorbringen ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 28. Juni 2006 auch zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es ist aus demselben Grunde auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner in seiner Verfahrensstellung benachteiligt worden sein könnte.

Dass die Richterin der Bitte des Antragstellers, ihm eine Stellungnahme zur Ansicht des Antragsgegners zu seiner häuslichen Situation zu ermöglichen, nicht entsprochen und sogleich in der Sache entschieden hat, beruht auch nicht auf einer vom üblichen Verfahren ungewöhnlich abweichenden Verhalten oder sonst unsachlichen Gesichtspunkten. Der Antragsteller verkennt, dass Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes Eilverfahren sind. Diese Verfahren verlangen grundsätzlich eine kurzfristige Entscheidung. Eine zügige Entscheidung ohne Eingehen auf diese Bitte mag hier nicht unbedingt nötig gewesen sein. Sie ist jedoch keinesfalls Ausdruck einer unsachgemäßen Vorgehensweise, zumal die Anträge nach Auffassung der Vorsitzenden bereits aus einem anderen Grund als der hier zwischen den Beteiligten streitigen häuslichen Situation des Antragsstellers sowie deren rechtlicher Relevanz und Folgen - nämlich wegen mangelnder Eilbedürftigkeit - zurückzuweisen gewesen sei. Insofern ist auch eine Missachtung des § 128 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich.

Auch soweit die Richterin gegen die Verfahrensvorschrift des § 107 SGG verstoßen haben könnte, indem sie vor der Entscheidung dem Antragsteller nicht das Ergebnis der von ihr bei der Meldebehörde eingeholten Auskunft (§ 106 Abs. 3 Nr. 3 SGG) mitgeteilt hat, hat ihre Verfahrensweise jedenfalls diesen sachlichen Hintergrund und lässt nicht im Ansatz auf Voreingenommenheit oder Parteilichkeit gegenüber dem Antragsteller schließen. Entsprechendes gälte auch bei einer Verletzung des § 128 Abs. 2 SGG.

Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Antragsstellers, die Richterin habe bloß behauptetes, noch nicht bestehendes, materielles Recht angewendet. Die von ihr im Rahmen der zusätzlichen Begründung der Abweisung herangezogenen §§ 41 und 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind jedoch geltendes Recht, unabhängig von einem Gesetzes-entwurf zur Änderung unter anderem des § 20 SGB XII.

Soweit der Antragsteller der Richterin vorwirft, aufs gröbste ihre Pflicht aus § 106 Abs. 1 SGG verletzt zu haben, eine Berichtigung des Sachantrages zu 2.) –Verpflichtung zur Herausgabe des Berichtes über den Hausbesuch- zu ermöglichen, entbehrt dies einer Grundlage. Es kann dem Beschluss nämlich nicht entnommen werden, dass die Richterin die Ablehnung dieses Antrages auch auf eine Falschbezeichnung gestützt hat. Der Sache nach ist vielmehr -zusätzlich zur fehlenden Eilbedürftigkeit - ein eigenständiger Anspruch gegen den Antrags-gegner mit dem Hinweis auf die mögliche Akteneinsicht abgelehnt worden. Dieser Hinweis im Beschluss kann aus objektiver Sicht nicht als Verhöhnung aufgefasst werden, weil er zutreffend ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Weigerung des Antragsgegners, Akteneinsicht zu gewähren, wohl rechtswidrig gewesen ist. Es ist bereits nach Aktenlage rein tatsächlich falsch, dass es sich bei dem Bericht um einen Entwurf im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch gehandelt hat.

Eine Besorgnis der Befangenheit folgt zuletzt auch nicht aus der dienstlichen Stellungnahme der Richterin. Sinn einer solchen dienstlichen Äußerung ist die Klärung des Sach-verhalts (vgl. Heinrich in Musielak, Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 44 RdNr. 9). Aus der Stellungnahme hier folgt, dass die Richterin den zugrunde liegenden Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, nichts hinzuzufügen hat. Anzeichen für Voreingenommenheit sind deshalb nicht ersichtlich.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe isoliert für das Ablehnungsverfahren scheidet aus (ebenso: Zöller-Phillipi, ZPO, § 119 Rdnr. 2). Dieses ist als Zwischenverfahren Teil des erstinstanzlichen Rechtszuges im Sinne der §§ 73a SGG, 119 Abs. 1 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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