Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 74/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anzeige der Richterin am Sozialgericht von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für begründet erklärt.
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 48 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht – hier der beschließende Senat (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG) – auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber – wie hier – von einem Verhältnis Anzeige macht, dass seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
Nach § 60 SGG i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hier ist die anzeigende Richterin wegen ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Klägerin zwar nicht schon kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (vgl. §§ 41 ZPO, 60 Abs. 2 SGG). Aus dem genannten Grund ist jedoch der Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit erfüllt.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund liegt hier allerdings nicht schon kraft gesetzlicher Fiktion vor. Denn das ist nach § 60 Abs. 3 SGG nur dann der Fall, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Gleichwohl ist auch im vorliegenden Fall im Hinblick einerseits auf die Mitgliedschaft der Richterin im Verwaltungsrat der klagenden GmbH und andererseits den Streitgegenstand (Leistungsklage) eine Besorgnis der Befangenheit als glaubhaft gemacht anzusehen. Denn nach dem von der Richterin in ihrer Anzeige vom 29. Mai 2006 beschriebenen Interessenkonflikt dürfen die am Verfahren Beteiligten von ihrem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen, dass die – sich selbst für befangen haltende – Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die Beteiligten haben sich dieser Sicht der Dinge im Rahmen der ihnen gesetzten Äußerungsfrist zwar nicht ausdrücklich angeschlossen, aber auch nicht widersprochen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 48 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht – hier der beschließende Senat (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG) – auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber – wie hier – von einem Verhältnis Anzeige macht, dass seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
Nach § 60 SGG i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hier ist die anzeigende Richterin wegen ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Klägerin zwar nicht schon kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (vgl. §§ 41 ZPO, 60 Abs. 2 SGG). Aus dem genannten Grund ist jedoch der Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit erfüllt.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund liegt hier allerdings nicht schon kraft gesetzlicher Fiktion vor. Denn das ist nach § 60 Abs. 3 SGG nur dann der Fall, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Gleichwohl ist auch im vorliegenden Fall im Hinblick einerseits auf die Mitgliedschaft der Richterin im Verwaltungsrat der klagenden GmbH und andererseits den Streitgegenstand (Leistungsklage) eine Besorgnis der Befangenheit als glaubhaft gemacht anzusehen. Denn nach dem von der Richterin in ihrer Anzeige vom 29. Mai 2006 beschriebenen Interessenkonflikt dürfen die am Verfahren Beteiligten von ihrem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen, dass die – sich selbst für befangen haltende – Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die Beteiligten haben sich dieser Sicht der Dinge im Rahmen der ihnen gesetzten Äußerungsfrist zwar nicht ausdrücklich angeschlossen, aber auch nicht widersprochen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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