Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 3628/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 68/05 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es an der dafür nach den §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozess-ordnung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache fehlt.
Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialge-setzbuch, Zweites Buch (SGB II), und wendet sich gegen die Anrechung des Einkommens der mit ihm in einem Haushalt zusammenlebenden I Lauf seinen Bedarf. Frau L sei zwar seine Lebensgefährtin, mit der er seit zehn Jahren zusammenlebe und ein gemeinsames Kind habe, weigere sich aber, Unterhaltszahlungen an ihn zu erbringen, die über die Übernahme der vollen Miete hinausgingen. Auch Beiträge zur Krankenversicherung würden nicht gezahlt. Da Frau L rechtlich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei, müsse die Anrechnung ihres Einkom-mens unterbleiben.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klagebegehren zu begründen. Die von dem Beschwerdeführer geschilderten Umstände seines Zusammenle-bens mit Frau L sprechen dafür, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II bzw. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung (BGBl 2006 I, S. 1706) besteht. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Unter-stützung erfolgt. Ausreichend für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nämlich ein Zusammenleben in Verhältnissen, in denen eine gegenseitige Unterstützung erwartet wer-den kann.
Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft reicht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II aus, um Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Das Gesetz mutet den Partnern eine gegenseitige Unterstützung zu. Ebenso wie in einer Ehe kommt es nicht darauf an, ob das den Vorstellungen der Beteiligten entspricht. So lange die Bedarfsgemeinschaft besteht, muss sich der Kläger Einkommen und Vermögen von Frau L anrechnen lassen.
Auch aus dem Fehlen von Krankenversicherungsschutz ergibt sich keine hinreichende Er-folgsaussicht für das Klagebegehren. Das Einkommen von Frau L war nämlich ausreichend, um Mindestbeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Kläger zu entrichten. Nach den Berechnungen der Beklagten bestand - vor Aufnahme einer Beschäftigung durch den Klä-ger - in der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommensüberhang von 228,05 EUR. Als Mindestbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung würde sich entsprechend § 240 Abs. 4 des Sozialge-setzbuchs, Fünftes Buch, auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2006 geltenden monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch) von 2.450 EUR (vorher 2.415 EUR) und des zurzeit geltenden Beitragssatzes der AOK Berlin von 14,6 Prozent ein monatlicher Beitrag von etwa 120 EUR ergeben.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es an der dafür nach den §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozess-ordnung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache fehlt.
Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialge-setzbuch, Zweites Buch (SGB II), und wendet sich gegen die Anrechung des Einkommens der mit ihm in einem Haushalt zusammenlebenden I Lauf seinen Bedarf. Frau L sei zwar seine Lebensgefährtin, mit der er seit zehn Jahren zusammenlebe und ein gemeinsames Kind habe, weigere sich aber, Unterhaltszahlungen an ihn zu erbringen, die über die Übernahme der vollen Miete hinausgingen. Auch Beiträge zur Krankenversicherung würden nicht gezahlt. Da Frau L rechtlich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei, müsse die Anrechnung ihres Einkom-mens unterbleiben.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Klagebegehren zu begründen. Die von dem Beschwerdeführer geschilderten Umstände seines Zusammenle-bens mit Frau L sprechen dafür, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II bzw. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung (BGBl 2006 I, S. 1706) besteht. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Unter-stützung erfolgt. Ausreichend für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nämlich ein Zusammenleben in Verhältnissen, in denen eine gegenseitige Unterstützung erwartet wer-den kann.
Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft reicht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II aus, um Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Das Gesetz mutet den Partnern eine gegenseitige Unterstützung zu. Ebenso wie in einer Ehe kommt es nicht darauf an, ob das den Vorstellungen der Beteiligten entspricht. So lange die Bedarfsgemeinschaft besteht, muss sich der Kläger Einkommen und Vermögen von Frau L anrechnen lassen.
Auch aus dem Fehlen von Krankenversicherungsschutz ergibt sich keine hinreichende Er-folgsaussicht für das Klagebegehren. Das Einkommen von Frau L war nämlich ausreichend, um Mindestbeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Kläger zu entrichten. Nach den Berechnungen der Beklagten bestand - vor Aufnahme einer Beschäftigung durch den Klä-ger - in der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommensüberhang von 228,05 EUR. Als Mindestbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung würde sich entsprechend § 240 Abs. 4 des Sozialge-setzbuchs, Fünftes Buch, auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2006 geltenden monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch) von 2.450 EUR (vorher 2.415 EUR) und des zurzeit geltenden Beitragssatzes der AOK Berlin von 14,6 Prozent ein monatlicher Beitrag von etwa 120 EUR ergeben.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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