Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 1144/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 284/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin macht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) geltend.
Für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 ist der der Antrag-stellerin dem Grunde nach zustehende Betrag von monatlich 586,74 EUR (345 EUR Regelbedarf; 241,74 EUR für Unterkunft und Heizung; vgl. Bewilligungsbescheid vom 18. November 2005 - Blatt 145 der Verwaltungsakte -) wegen der Verhängung von Sanktionen nach § 31 SGB II aus unterschiedlichen Gründen abgesenkt worden. Mit Änderungsbescheid vom 09. Januar 2006 bewilligte die Antragsgegnerin:
vom bis Höhe der monatlich zustehenden Leistungen
01.12.2005 31.01.2006 551,74 Euro 01.02.2006 28.02.2006 412,74 Euro 01.03.2006 30.04.2006 447,74 Euro 01.05.2006 31.05.2006 586,74 Euro.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Januar 2006 Widerspruch ein (über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde) und wandte sich am 03. Februar 2006 mit einem Eilantrag an das Sozialgericht, in dem sie geltend machte, sie bekomme seit dem 01. Dezember 2005 nicht den ihr zustehenden vollen Betrag, auf den sie jedoch angewiesen sei.
Das Sozialgericht stellte mit Beschluss vom 28. März 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 12. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 09. Januar 2006 her. Zur Begründung führte es aus, die Bewilligungsentscheidung sei bis zum 30. April 2006 mit Sanktionen nach § 31 SGB II belegt. Deshalb sei der Antrag der Antragstellerin sinngemäß als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszulegen. Diesem Antrag sei auch stattzugeben, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der streitbefangene Bescheid der Antragsgegnerin offenkundig rechtmäßig sei.
Gegen den am 30. März 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. April 2006 eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Begehren nach vollständiger Zahlung von monatlich 586,74 Euro weiterverfolgt.
Mit Bescheid vom 11. April 2006 bewilligte die Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 28. März 2006 vorläufig folgende Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhaltes:
vom bis Höhe der monatlich zustehenden Leistungen
01.12.2005 31.01.2006 551,74 Euro 01.02.2006 28.02.2006 516,74 Euro 01.03.2006 30.04.2006 551,74 Euro 01.05.2006 31.05.2006 586,74 Euro.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 11. April 2006 auf und bewilligte der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes:
vom bis Höhe der monatlich zustehenden Leistungen
01.12.2005 31.05.2006 586,74 Euro.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, da der angefochtene Beschluss nach seinem Inhalt für die Antragstellerin nicht nachteilig sei.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), denn die Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwert.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zutreffend als einen solchen nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - SGG - behandelt, denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 09. Januar 2006 hat kraft Gesetzes (§ 39 SGB II) keine aufschiebende Wirkung.
Dem Antrag ist stattgegeben worden, so dass eine Beschwer der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin in Ausführung des Beschlusses vom 28. März 2006 - letztlich mit Bescheid vom 19. Mai 2006 - nunmehr den vollen Betrag von 586,74 Euro für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 vorläufig bewilligt und ausweislich der dem Gericht überreichten Übersicht über geleistete Zahlungen auch ausgezahlt. Ob der Antragstellerin die vorläufig gezahlten Beiträge endgültig zustehen, bleibt der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragstellerin macht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) geltend.
Für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 ist der der Antrag-stellerin dem Grunde nach zustehende Betrag von monatlich 586,74 EUR (345 EUR Regelbedarf; 241,74 EUR für Unterkunft und Heizung; vgl. Bewilligungsbescheid vom 18. November 2005 - Blatt 145 der Verwaltungsakte -) wegen der Verhängung von Sanktionen nach § 31 SGB II aus unterschiedlichen Gründen abgesenkt worden. Mit Änderungsbescheid vom 09. Januar 2006 bewilligte die Antragsgegnerin:
vom bis Höhe der monatlich zustehenden Leistungen
01.12.2005 31.01.2006 551,74 Euro 01.02.2006 28.02.2006 412,74 Euro 01.03.2006 30.04.2006 447,74 Euro 01.05.2006 31.05.2006 586,74 Euro.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Januar 2006 Widerspruch ein (über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde) und wandte sich am 03. Februar 2006 mit einem Eilantrag an das Sozialgericht, in dem sie geltend machte, sie bekomme seit dem 01. Dezember 2005 nicht den ihr zustehenden vollen Betrag, auf den sie jedoch angewiesen sei.
Das Sozialgericht stellte mit Beschluss vom 28. März 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 12. Januar 2006 gegen den Bescheid vom 09. Januar 2006 her. Zur Begründung führte es aus, die Bewilligungsentscheidung sei bis zum 30. April 2006 mit Sanktionen nach § 31 SGB II belegt. Deshalb sei der Antrag der Antragstellerin sinngemäß als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszulegen. Diesem Antrag sei auch stattzugeben, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der streitbefangene Bescheid der Antragsgegnerin offenkundig rechtmäßig sei.
Gegen den am 30. März 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. April 2006 eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Begehren nach vollständiger Zahlung von monatlich 586,74 Euro weiterverfolgt.
Mit Bescheid vom 11. April 2006 bewilligte die Antragsgegnerin aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 28. März 2006 vorläufig folgende Leistungen zur Sicherung des Lebensun-terhaltes:
vom bis Höhe der monatlich zustehenden Leistungen
01.12.2005 31.01.2006 551,74 Euro 01.02.2006 28.02.2006 516,74 Euro 01.03.2006 30.04.2006 551,74 Euro 01.05.2006 31.05.2006 586,74 Euro.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 11. April 2006 auf und bewilligte der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes:
vom bis Höhe der monatlich zustehenden Leistungen
01.12.2005 31.05.2006 586,74 Euro.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, da der angefochtene Beschluss nach seinem Inhalt für die Antragstellerin nicht nachteilig sei.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), denn die Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwert.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zutreffend als einen solchen nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - SGG - behandelt, denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 09. Januar 2006 hat kraft Gesetzes (§ 39 SGB II) keine aufschiebende Wirkung.
Dem Antrag ist stattgegeben worden, so dass eine Beschwer der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin in Ausführung des Beschlusses vom 28. März 2006 - letztlich mit Bescheid vom 19. Mai 2006 - nunmehr den vollen Betrag von 586,74 Euro für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 vorläufig bewilligt und ausweislich der dem Gericht überreichten Übersicht über geleistete Zahlungen auch ausgezahlt. Ob der Antragstellerin die vorläufig gezahlten Beiträge endgültig zustehen, bleibt der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved