Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1310/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 164/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 14. Juni 2006 bis zur Bescheidung des Antrags auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung vom 17. März 2006, längstens bis zum 31. Oktober 2006, 302,16 EUR für den vollen Kalendermonat (für Teilmonate anteilig) zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin Leistungen der Grundsicherung für den Monat März 20006 erstrebt hat. Diesen Anspruch hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Juli 2006 anerkannt und, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 9. August 2006 ergibt, die Leistung mittlerweile auch ausgezahlt. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Soweit die Antragstellerin Leistungen ab 1. April 2006 bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 14. Juni 2006 erstrebt, ist die Beschwerde in vollem Umfang unbegründet. Das ergibt sich bereits daraus, dass Bedarfe, die in der Zeit vor der gerichtlichen Geltendmachung entstanden sind, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich außer Betracht bleiben. Soweit Leistungen ab dem 14. Juni 2006 (Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht) erstrebt werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt. Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, muss bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO –; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist nur hinsichtlich des Regelsatzes für Haushaltsangehörige (§ 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]) und hinsichtlich eines Mehrbedarfs für krankheitsbedingt kostenaufwändige Ernährung (§ 43 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 SGB XII) glaubhaft gemacht. Dass die Vorschriften über die Leistungen der Grundsicherung überhaupt auf die Antragstellerin anwendbar sind, steht nach Lage der Akten wenigstens derzeit nicht ernsthaft in Frage. Die Geltung des SGB für einen Sachverhalt setzt voraus, dass die Antragstellerin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, welche darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird; der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I). Da es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, reicht es zwar nicht aus, wenn die Antragstellerin unter der Adresse Sstraße , B polizeilich gemeldet ist. Jedoch gibt es aktuell keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie den Geltungsbereich des SGB XII auf Dauer verlassen haben könnte. Soweit die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners in Frage gestellt sein könnte, ergibt sich dessen vorläufige Leistungsverpflichtung aus § 43 SGB I. Es ist nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin über Einkommen oder Vermögen verfügen würde, welches den Anspruch ausschlösse (§§ 41 Abs. 2, 43 SGB XII) oder dass ihr tatsächlich Unterhalt in anspruchsausschließender Weise geleistet worden wäre und weiterhin zufließt (s. dazu Brühl/Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII § 41 Randziffer 27). Allerdings kann ihr der Regelsatz nur in Höhe des Betrags für Haushaltsangehörige (276,- EUR) zuerkannt werden, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass sie als Haushaltsvorstand oder Alleinlebende Anspruch auf den Regelsatz für diesen Personenkreis (345,- EUR) hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass nicht feststellbar ist, dass sie tatsächlich einen eigenen Haushalt in der von ihr angegebenen Wohnung führt (siehe unten zu den Unterkunftskosten). Einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 26,16 EUR hatte ihr der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 zuerkannt, so dass keine Bedenken dagegen bestehen, die medizinischen Voraussetzungen hierfür als erfüllt anzusehen. Da die Leistungen der Grundsicherung lediglich das Existenzminimum sichern, folgt aus dem Vorliegen des Anordnungsanspruchs, dass auch ein Anordnungsgrund besteht (s. zum Ganzen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –). Dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragend ist der Antragsgegner jedoch nur zeitlich befristet verpflichtet worden. Der 31. Oktober 2006 als spätester Zeitpunkt für das Ende der einstweiligen Leistungsverpflichtung entspricht dem Datum, bis zu dem der Antragsgegner den Mehrbedarfszuschlag wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung zuerkannt hat.
Kein Anordnungsanspruch ist dagegen glaubhaft gemacht, was die Kosten für die unter dem Namen der Antragstellerin gemietete Wohnung in der S.straße angeht. Nach § 42 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 SGB XII sind die tatsächlichen Kosten für angemessenen Wohnraum zu übernehmen, der selbstgenutzt sein muss. Zwar trägt die Antragstellerin unter Angabe von Zeugen vor, die Wohnung in der Sstraße auch selbst zu bewohnen. Insgesamt drei vom Antragsgegner durchgeführte Hausbesuche haben aber stets deutliche Indizien dafür erbracht, dass die Wohnung in der Sstraße dauerhaft nicht von der Antragstellerin bewohnt wird. Im Besonderen die Wohnungsbesichtigung am 3. März 2006 erbrachte keinerlei Hinweis dafür, dass sich dort eine weibliche Person ständig aufhält. Gerade dann, wenn der dort angetroffene Herr B tatsächlich nur wenige Tage wegen eines Familienstreits in der Wohnung verbracht haben sollte und selbst dann, wenn die Antragstellerin sich in der fraglichen Zeit häufiger bei ihrer Tochter aufgehalten hätte – wie sie selbst vorträgt -, hätten sich Gegenstände des persönlichen Bedarfs finden lassen müssen, die der Antragstellerin zugeordnet werden können. Das war nicht der Fall. Auch der in der Wohnung angetroffene Herr B hatte gegenüber dem Prüfer des Antragsgegners am 3. März 2006 angegeben, dass sich "alle Sachen" der Antragstellerin bei deren Tochter befänden. Dass von dem Prüfer Aufbewahrungsorte übersehen worden sein könnten, die persönliche Gegenstände der Antragstellerin enthielten, ist nicht ersichtlich: Er hatte ausweislich des Prüfungsprotokolls alle Räumlichkeiten der Wohnung aufgesucht und sowohl den Einbauschrank im Flur als auch den Garderobenschrank im einzigen Wohn- und Schlafraum eingesehen. Bei den weiteren Prüfungen am 5. Mai 2006 um 10 Uhr und am 8. August 2006 um 9.15 Uhr wurde niemand in der Wohnung angetroffen. Der ebenfalls im Haus Sstraße befindliche Nachbarschaftsservice der Vermieterin (Herr v d B) wusste beide Male zu berichten, dass die Tochter der Antragstellerin täglich nach der Post schaue, während er die Antragstellerin nur ein Mal – am 4. August 2006 – gesehen hatte. In der Wohnung hätten sich mehrfach junge Männer aufgehalten. Es habe Lärmbelästigungen und Sachbeschädigungen gegeben. Die Vermieterin habe deshalb bereits erwogen, Anzeige gegen die Antragstellerin zu erstatten, da sie ihre Wohnung unberechtigt Dritten zu Wohnzwecken überlasse. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Antragstellerin die von ihr gemietete Wohnung auch tatsächlich bewohnt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin Leistungen der Grundsicherung für den Monat März 20006 erstrebt hat. Diesen Anspruch hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Juli 2006 anerkannt und, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 9. August 2006 ergibt, die Leistung mittlerweile auch ausgezahlt. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Soweit die Antragstellerin Leistungen ab 1. April 2006 bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 14. Juni 2006 erstrebt, ist die Beschwerde in vollem Umfang unbegründet. Das ergibt sich bereits daraus, dass Bedarfe, die in der Zeit vor der gerichtlichen Geltendmachung entstanden sind, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich außer Betracht bleiben. Soweit Leistungen ab dem 14. Juni 2006 (Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht) erstrebt werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt. Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, muss bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO –; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist nur hinsichtlich des Regelsatzes für Haushaltsangehörige (§ 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]) und hinsichtlich eines Mehrbedarfs für krankheitsbedingt kostenaufwändige Ernährung (§ 43 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 SGB XII) glaubhaft gemacht. Dass die Vorschriften über die Leistungen der Grundsicherung überhaupt auf die Antragstellerin anwendbar sind, steht nach Lage der Akten wenigstens derzeit nicht ernsthaft in Frage. Die Geltung des SGB für einen Sachverhalt setzt voraus, dass die Antragstellerin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs, das heißt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, welche darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird; der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I). Da es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, reicht es zwar nicht aus, wenn die Antragstellerin unter der Adresse Sstraße , B polizeilich gemeldet ist. Jedoch gibt es aktuell keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie den Geltungsbereich des SGB XII auf Dauer verlassen haben könnte. Soweit die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners in Frage gestellt sein könnte, ergibt sich dessen vorläufige Leistungsverpflichtung aus § 43 SGB I. Es ist nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin über Einkommen oder Vermögen verfügen würde, welches den Anspruch ausschlösse (§§ 41 Abs. 2, 43 SGB XII) oder dass ihr tatsächlich Unterhalt in anspruchsausschließender Weise geleistet worden wäre und weiterhin zufließt (s. dazu Brühl/Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII § 41 Randziffer 27). Allerdings kann ihr der Regelsatz nur in Höhe des Betrags für Haushaltsangehörige (276,- EUR) zuerkannt werden, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass sie als Haushaltsvorstand oder Alleinlebende Anspruch auf den Regelsatz für diesen Personenkreis (345,- EUR) hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass nicht feststellbar ist, dass sie tatsächlich einen eigenen Haushalt in der von ihr angegebenen Wohnung führt (siehe unten zu den Unterkunftskosten). Einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 26,16 EUR hatte ihr der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 zuerkannt, so dass keine Bedenken dagegen bestehen, die medizinischen Voraussetzungen hierfür als erfüllt anzusehen. Da die Leistungen der Grundsicherung lediglich das Existenzminimum sichern, folgt aus dem Vorliegen des Anordnungsanspruchs, dass auch ein Anordnungsgrund besteht (s. zum Ganzen Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –). Dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragend ist der Antragsgegner jedoch nur zeitlich befristet verpflichtet worden. Der 31. Oktober 2006 als spätester Zeitpunkt für das Ende der einstweiligen Leistungsverpflichtung entspricht dem Datum, bis zu dem der Antragsgegner den Mehrbedarfszuschlag wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung zuerkannt hat.
Kein Anordnungsanspruch ist dagegen glaubhaft gemacht, was die Kosten für die unter dem Namen der Antragstellerin gemietete Wohnung in der S.straße angeht. Nach § 42 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 SGB XII sind die tatsächlichen Kosten für angemessenen Wohnraum zu übernehmen, der selbstgenutzt sein muss. Zwar trägt die Antragstellerin unter Angabe von Zeugen vor, die Wohnung in der Sstraße auch selbst zu bewohnen. Insgesamt drei vom Antragsgegner durchgeführte Hausbesuche haben aber stets deutliche Indizien dafür erbracht, dass die Wohnung in der Sstraße dauerhaft nicht von der Antragstellerin bewohnt wird. Im Besonderen die Wohnungsbesichtigung am 3. März 2006 erbrachte keinerlei Hinweis dafür, dass sich dort eine weibliche Person ständig aufhält. Gerade dann, wenn der dort angetroffene Herr B tatsächlich nur wenige Tage wegen eines Familienstreits in der Wohnung verbracht haben sollte und selbst dann, wenn die Antragstellerin sich in der fraglichen Zeit häufiger bei ihrer Tochter aufgehalten hätte – wie sie selbst vorträgt -, hätten sich Gegenstände des persönlichen Bedarfs finden lassen müssen, die der Antragstellerin zugeordnet werden können. Das war nicht der Fall. Auch der in der Wohnung angetroffene Herr B hatte gegenüber dem Prüfer des Antragsgegners am 3. März 2006 angegeben, dass sich "alle Sachen" der Antragstellerin bei deren Tochter befänden. Dass von dem Prüfer Aufbewahrungsorte übersehen worden sein könnten, die persönliche Gegenstände der Antragstellerin enthielten, ist nicht ersichtlich: Er hatte ausweislich des Prüfungsprotokolls alle Räumlichkeiten der Wohnung aufgesucht und sowohl den Einbauschrank im Flur als auch den Garderobenschrank im einzigen Wohn- und Schlafraum eingesehen. Bei den weiteren Prüfungen am 5. Mai 2006 um 10 Uhr und am 8. August 2006 um 9.15 Uhr wurde niemand in der Wohnung angetroffen. Der ebenfalls im Haus Sstraße befindliche Nachbarschaftsservice der Vermieterin (Herr v d B) wusste beide Male zu berichten, dass die Tochter der Antragstellerin täglich nach der Post schaue, während er die Antragstellerin nur ein Mal – am 4. August 2006 – gesehen hatte. In der Wohnung hätten sich mehrfach junge Männer aufgehalten. Es habe Lärmbelästigungen und Sachbeschädigungen gegeben. Die Vermieterin habe deshalb bereits erwogen, Anzeige gegen die Antragstellerin zu erstatten, da sie ihre Wohnung unberechtigt Dritten zu Wohnzwecken überlasse. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Antragstellerin die von ihr gemietete Wohnung auch tatsächlich bewohnt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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