L 9 B 1162/05 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1358/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 1162/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin, ihr wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2006 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Der Antrag der Antragstellerin in seiner wörtlichen Fassung war schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Soweit die Antragstellerin sich sinngemäß auf den Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 25. November 2005 beziehen sollte, ist der Antrag ebenfalls unzulässig, weil das Gesetz keine Wiedereinsetzung bei versäumten Gerichtsterminen kennt.

2. Die von der Antragstellerin sinngemäß erhobene Anhörungsrüge war als unzulässig zu verwerfen gemäß § 178a Absatz 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Gemäß § 178a Absatz 2 Satz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Diese Frist ist vorliegend nicht eingehalten worden. Kenntnis von der – behaupteten – Verletzung rechtlichen Gehörs hat die Antragstellerin durch die Zustellung des Beschlusses vom 28. Februar 2006 am 8. März 2006 erhalten, ihre Anhörungsrüge ging jedoch erst am 5. April 2006 und damit verspätet ein.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Absatz 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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