L 9 B 1064/05 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1380/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 1064/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
wird die Beschwerde des Beschwerdeführers, des Zeugen Dr. EK, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem dieses dem Beschwerdeführer wegen des unentschuldigten Ausbleibens zum Termin vor dem Sozialgericht am 17. Juni 2005 die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR auferlegt hat, zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat. Nach § 173 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht einzulegen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt. Ausweislich der bei der Akte befindlichen Zustellungsurkunde ist ihm der angefochtene Beschluss am 30. Juni 2005 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden; er hat diesen Beschluss auch erhalten und zur Kenntnis genommen, wie ein Aktenvermerk des zuständigen erstinstanzlichen Richters über ein im Juli 2005 mit seiner Ehefrau geführtes Telefonat zeigt. Die Beschwerdefrist endete danach am 30. Juli 2005. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Sozialgerichts jedoch erst mit Schreiben vom 5. August 2005, der am 8. August 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangen ist, Beschwerde erhoben. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer weder detailliert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, obwohl er auf diese Möglichkeit durch das Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 1. September 2005 hingewiesen worden ist.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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