Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 U 106/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 172/04 U PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. November 2004 aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ab 08. Dezember 2004 bewilligt. Herr Rechtsanwalt Herr D T wird beigeordnet.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlangen kann.
Der Antragsteller und Kläger erlitt nach der Unfallanzeige seines damaligen Arbeitgebers vom 28. Januar 2002, welche am 30. Januar 2002 bei der Beklagten einging, als Kraftfahrer beim Aussteigen aus dem von ihm geführten Fäkalien-Lkw eine Prellung, als er vom Trittbrett abrutschte und auf seine rechte Schulter fiel. Als Unfallzeitpunkt war der 02. Juni 2000, 10.30 Uhr bezeichnet.
Mit Bescheid vom 08. April 2002 teilte die Beklagte mit, "Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung" bestünden nicht. Es könne nicht wahrscheinlich gemacht werden, dass die geklagten Schulterbeschwerden im Sturz vom 02. Juni 2000 ihre Ursache hätten, da sofort nach dem Unfall eine ärztliche Behandlung nicht erfolgt sei. In seinem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor, er habe nur 2 Wochen weitergearbeitet, sei dann in seinem Urlaub in ambulanter ärztlicher Behandlung gewesen und am 26. Februar 2001, am 19. Juli 2001 und am 04. Dezember 2001 operiert worden.
Die Beklagte erließ zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 03. September 2002. Die Schulterbeschwerden sowie die Verletzungen an der Halswirbelsäule seien eindeutig nicht auf einen Sturz zurückzuführen. Nach ärztlicher Auskunft handele es sich um einen Verschleiß der Rotatorenmanschette im Supraspinatusbereich, eine Entzündung der Schultergelenkkapsel sowie einen Bandscheibenschaden an der Halswirbelsäule, die alle unfallunabhängig entstanden seien.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin vom 09. September 2002 (S 8 U 106/02; L 7 U 69/03). Er sei am 02. Juni 2000 nicht nur auf die rechte Schulter gefallen, sondern (auch) mit dem Kopf gegen einen daneben stehenden Container geschlagen, was der Kollege M Dbezeugen könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003 hörte das Gericht den Kläger zum Unfallhergang an und vernahm den Zeugen D hierzu. Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen. Sodann hat der Kläger ausweislich des Protokolls beantragt, den Verwaltungsakt vom 08. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Unfall vom 02. Juni 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und gesetzlich zustehende Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom gleichen Tage ab. Ohne weitere medizinische Ermittlungen kam sie zu dem Ergebnis, der Unfall habe zu rechtlich wesentlichen Schäden nicht beigetragen.
Am 02. September 2003 zeigte Herr Rechtsanwalt T die Vertretung des Klägers an und reichte Vollmacht im Original vom 01. September 2003 ein. Die Berufung, in welcher der Kläger seinen Anspruch, die "gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsleistungen" zu erlangen, weiter verfolgte, führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht Neuruppin.
Zum Aktenzeichen S 8 U 10/04 wurde das Verfahren beim Sozialgericht u. a. durch Beweisanordnung zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 17. Februar 2004 fortgesetzt. Danach war eine der Beweisfragen auch auf die Dauer der durch den Unfall bedingten Behandlungsbedürftigkeit gerichtet.
Der Gerichtsgutachter Dr. M, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, kam in seinem Gutachten vom 02. Juni 2004 u. a. zu der Feststellung, es habe beim Kläger eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit bestanden, da bei diesem als Unfallfolge eine Halswirbelsäulenkontusion und eine Kontusion des rechten Schultergelenkes vorgelegen habe (S. 31 und 32 des Gutachtens). Gegenwärtig vorliegende Gesundheitsstörungen bedingten keine MdE im unfallrechtlichen Sinne.
Am 24. August 2004 hat der Kläger PKH beantragt. Der Gutachter habe sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, ob ein heftiger Stoß auf den Kopf und Ellenbogen die Ruptur verursacht haben könne.
Mit Beschluss vom 08. November 2004 hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH abgelehnt. Es stellte bezüglich der erforderlichen Erfolgsaussicht für das Klagebegehren - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragsanbringung - zudem fest, dass das für den Kläger nicht günstige Gutachten zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen habe.
Gegen den ihm am 16. November 2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 25. November 2004 Beschwerde erhoben.
Der Gutachter habe auf die klägerischen Ausführungen zu dem Gutachten noch mit einer Stellungnahme vom 26. September 2004 (Eingang bei Gericht 29. September 2004) - mithin nach PKH-Antragstellung - reagiert. Sofern könne die mangelnde Erfolgsaussicht der Sache nicht bereits zum Zeitpunkt der PKH-Antragstellung (24. August 2004) vorgelegen haben. Im Übrigen verbiete sich eine antizipierte Beweiswürdigung.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Senat geht davon aus, der Kläger wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. November 2004 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das zum Aktenzeichen S 8 U 10/04 vor dem Sozialgericht Neuruppin geführte Verfahren zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt D T beizuordnen.
Der Kläger hat - bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs der Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts beim LSG - seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen.
Nach dem Ergebnis der Vorprüfung seitens der Geschäftsstelle des Gerichts betragen die PKH-Raten 0,00 Euro.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die hier vorliegenden Akten der Verfahren S 8 U 106/02 (L 7 U 69/03) sowie die des Verfahrens S 8 U 10/04 Bezug genommen. Die genannten Unterlagen lagen dem Senat bei seiner Beschlussfassung vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin PKH zu bewilligen, hat Erfolg. Dementsprechend war die Entscheidung des Sozialgerichts Neuruppin abzuändern.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe (PKH) entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren erster Instanz - nach Fortsetzung wegen Zurückverweisung - zu beziehen.
Eine Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben: Die Beklagte hatte mit ihren Verwaltungsentscheidungen "Ansprüche des Klägers auf Entschädigungsleistungen" abgelehnt. Zu diesen Entschädigungsleistungen zählen klassischerweise sowohl der Anspruch auf Verletztengeld wie der Anspruch auf Verletztenrente. Im Wortsinne sogar noch weiter greifend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 08. April 2002 ausgeführt "Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung", womit auch Rehabilitationsansprüche gemeint sein können, bestünden nicht.
Hieran hat sich bezüglich des leistungsablehnenden Regelsatzes nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2002 nichts geändert.
Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2003 hat der Kläger ausweislich der Niederschrift beantragt, "die gesetzlich zustehenden Entschädigungsleistungen zu erbringen". Damit hat er ersichtlich eine Gruppe von Ansprüchen angesprochen.
Mit der Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz nach Zurückverweisung hatte das Sozialgericht die Frage nach möglicherweise bestehenden Ansprüchen auf Verletztengeld wegen arbeitsunfallbedingter Arbeitsunfähigkeit danach durchaus zutreffend unter Nr. 6 in die Anlage zur Beweisanordnung aufgenommen. Der Sachverständige hat diese wie unter 1. aufgeführt auch dahin beantwortet, dass für drei Monate von Arbeitsunfall bedingter Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
Danach ist im PKH-rechtlichen Sinne von einem nicht unwesentlichen möglichen Teilerfolg für den Kläger auszugehen. Es kommt so nach nicht mehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der PKH-Antragstellung am 24. August 2004 als das gerichtliche Gutachten bei Gericht schon vorlag und der Kläger Stellung nahm, darüber hinausgehend auch deswegen von einer PKH-rechtlichen Erfolgsaussicht auszugehen war, weil das Gericht noch mit Verfügung vom 25. August 2004 und Schreiben vom 03. September 2004 beim Gerichtsgutachter weitere Nachfrage hielt und insofern die Ermittlungen fortgesetzt hat.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Gewährung liegen vor.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlangen kann.
Der Antragsteller und Kläger erlitt nach der Unfallanzeige seines damaligen Arbeitgebers vom 28. Januar 2002, welche am 30. Januar 2002 bei der Beklagten einging, als Kraftfahrer beim Aussteigen aus dem von ihm geführten Fäkalien-Lkw eine Prellung, als er vom Trittbrett abrutschte und auf seine rechte Schulter fiel. Als Unfallzeitpunkt war der 02. Juni 2000, 10.30 Uhr bezeichnet.
Mit Bescheid vom 08. April 2002 teilte die Beklagte mit, "Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung" bestünden nicht. Es könne nicht wahrscheinlich gemacht werden, dass die geklagten Schulterbeschwerden im Sturz vom 02. Juni 2000 ihre Ursache hätten, da sofort nach dem Unfall eine ärztliche Behandlung nicht erfolgt sei. In seinem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor, er habe nur 2 Wochen weitergearbeitet, sei dann in seinem Urlaub in ambulanter ärztlicher Behandlung gewesen und am 26. Februar 2001, am 19. Juli 2001 und am 04. Dezember 2001 operiert worden.
Die Beklagte erließ zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 03. September 2002. Die Schulterbeschwerden sowie die Verletzungen an der Halswirbelsäule seien eindeutig nicht auf einen Sturz zurückzuführen. Nach ärztlicher Auskunft handele es sich um einen Verschleiß der Rotatorenmanschette im Supraspinatusbereich, eine Entzündung der Schultergelenkkapsel sowie einen Bandscheibenschaden an der Halswirbelsäule, die alle unfallunabhängig entstanden seien.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin vom 09. September 2002 (S 8 U 106/02; L 7 U 69/03). Er sei am 02. Juni 2000 nicht nur auf die rechte Schulter gefallen, sondern (auch) mit dem Kopf gegen einen daneben stehenden Container geschlagen, was der Kollege M Dbezeugen könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003 hörte das Gericht den Kläger zum Unfallhergang an und vernahm den Zeugen D hierzu. Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen. Sodann hat der Kläger ausweislich des Protokolls beantragt, den Verwaltungsakt vom 08. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Unfall vom 02. Juni 2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und gesetzlich zustehende Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom gleichen Tage ab. Ohne weitere medizinische Ermittlungen kam sie zu dem Ergebnis, der Unfall habe zu rechtlich wesentlichen Schäden nicht beigetragen.
Am 02. September 2003 zeigte Herr Rechtsanwalt T die Vertretung des Klägers an und reichte Vollmacht im Original vom 01. September 2003 ein. Die Berufung, in welcher der Kläger seinen Anspruch, die "gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsleistungen" zu erlangen, weiter verfolgte, führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht Neuruppin.
Zum Aktenzeichen S 8 U 10/04 wurde das Verfahren beim Sozialgericht u. a. durch Beweisanordnung zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 17. Februar 2004 fortgesetzt. Danach war eine der Beweisfragen auch auf die Dauer der durch den Unfall bedingten Behandlungsbedürftigkeit gerichtet.
Der Gerichtsgutachter Dr. M, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, kam in seinem Gutachten vom 02. Juni 2004 u. a. zu der Feststellung, es habe beim Kläger eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit bestanden, da bei diesem als Unfallfolge eine Halswirbelsäulenkontusion und eine Kontusion des rechten Schultergelenkes vorgelegen habe (S. 31 und 32 des Gutachtens). Gegenwärtig vorliegende Gesundheitsstörungen bedingten keine MdE im unfallrechtlichen Sinne.
Am 24. August 2004 hat der Kläger PKH beantragt. Der Gutachter habe sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, ob ein heftiger Stoß auf den Kopf und Ellenbogen die Ruptur verursacht haben könne.
Mit Beschluss vom 08. November 2004 hat das Sozialgericht die Gewährung von PKH abgelehnt. Es stellte bezüglich der erforderlichen Erfolgsaussicht für das Klagebegehren - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragsanbringung - zudem fest, dass das für den Kläger nicht günstige Gutachten zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen habe.
Gegen den ihm am 16. November 2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 25. November 2004 Beschwerde erhoben.
Der Gutachter habe auf die klägerischen Ausführungen zu dem Gutachten noch mit einer Stellungnahme vom 26. September 2004 (Eingang bei Gericht 29. September 2004) - mithin nach PKH-Antragstellung - reagiert. Sofern könne die mangelnde Erfolgsaussicht der Sache nicht bereits zum Zeitpunkt der PKH-Antragstellung (24. August 2004) vorgelegen haben. Im Übrigen verbiete sich eine antizipierte Beweiswürdigung.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Senat geht davon aus, der Kläger wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. November 2004 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das zum Aktenzeichen S 8 U 10/04 vor dem Sozialgericht Neuruppin geführte Verfahren zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt D T beizuordnen.
Der Kläger hat - bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs der Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts beim LSG - seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen.
Nach dem Ergebnis der Vorprüfung seitens der Geschäftsstelle des Gerichts betragen die PKH-Raten 0,00 Euro.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die hier vorliegenden Akten der Verfahren S 8 U 106/02 (L 7 U 69/03) sowie die des Verfahrens S 8 U 10/04 Bezug genommen. Die genannten Unterlagen lagen dem Senat bei seiner Beschlussfassung vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Antrag, dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin PKH zu bewilligen, hat Erfolg. Dementsprechend war die Entscheidung des Sozialgerichts Neuruppin abzuändern.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe (PKH) entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren erster Instanz - nach Fortsetzung wegen Zurückverweisung - zu beziehen.
Eine Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben: Die Beklagte hatte mit ihren Verwaltungsentscheidungen "Ansprüche des Klägers auf Entschädigungsleistungen" abgelehnt. Zu diesen Entschädigungsleistungen zählen klassischerweise sowohl der Anspruch auf Verletztengeld wie der Anspruch auf Verletztenrente. Im Wortsinne sogar noch weiter greifend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 08. April 2002 ausgeführt "Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung", womit auch Rehabilitationsansprüche gemeint sein können, bestünden nicht.
Hieran hat sich bezüglich des leistungsablehnenden Regelsatzes nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 03. September 2002 nichts geändert.
Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2003 hat der Kläger ausweislich der Niederschrift beantragt, "die gesetzlich zustehenden Entschädigungsleistungen zu erbringen". Damit hat er ersichtlich eine Gruppe von Ansprüchen angesprochen.
Mit der Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz nach Zurückverweisung hatte das Sozialgericht die Frage nach möglicherweise bestehenden Ansprüchen auf Verletztengeld wegen arbeitsunfallbedingter Arbeitsunfähigkeit danach durchaus zutreffend unter Nr. 6 in die Anlage zur Beweisanordnung aufgenommen. Der Sachverständige hat diese wie unter 1. aufgeführt auch dahin beantwortet, dass für drei Monate von Arbeitsunfall bedingter Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
Danach ist im PKH-rechtlichen Sinne von einem nicht unwesentlichen möglichen Teilerfolg für den Kläger auszugehen. Es kommt so nach nicht mehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der PKH-Antragstellung am 24. August 2004 als das gerichtliche Gutachten bei Gericht schon vorlag und der Kläger Stellung nahm, darüber hinausgehend auch deswegen von einer PKH-rechtlichen Erfolgsaussicht auszugehen war, weil das Gericht noch mit Verfügung vom 25. August 2004 und Schreiben vom 03. September 2004 beim Gerichtsgutachter weitere Nachfrage hielt und insofern die Ermittlungen fortgesetzt hat.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Gewährung liegen vor.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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