L 9 B 1161/05 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1912/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 1161/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Obergutachten einzuholen. Denn der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 SGG).

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz und hierbei insbesondere das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch der Versicherten gegen ihre Krankenkasse auf Begutachtung von Leistungen der Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte nicht vor. Vielmehr haben die Versicherten – im Rahmen der sonstigen rechtlichen Vorgaben – nach § 27 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) gegen ihre Krankenkas-se nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung, soweit sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei muss die Krankenbehandlung nach § 12 Abs. 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Hält der Versi-cherte den Behandlungsanspruch nicht für erfüllt, weil er z. B. – wie hier – mit der in Anspruch genommenen Behandlung nicht zufrieden ist, besteht für ihn im Verhältnis zu seiner Krankenkasse lediglich die Möglichkeit den ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Behandlungsanspruch gegebenenfalls durch Inanspruchnahme eines anderen Arztes durchzusetzen. Daneben kann er zivilrechtlich gegen seinen behandelnden Arzt vorgehen und von diesem jedenfalls Mängelbeseitigung und eventuell Schadensersatz verlangen. Nur in diesem Zusammenhang besteht für ihn überdies die Möglichkeit, sich von seiner Krankenkasse nach § 66 SGB V bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf die Krankenkasse übergehen, unterstützen zu las-sen. Ein solcher Fall liegt nach Lage der Akten hier nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob die Einholung von Gutachten überhaupt zu den von der Krankenkasse ohnehin nur im Ermessenswege zu erbringenden Unterstützungsleistungen erfasst wird. Davon abgesehen hat die An-tragsgegnerin hier im Hinblick auf die in Rede stehende Behandlung bereits zwei Gutachten eingeholt. Dies ist zwar geschehen, um dem ihr gegenüber bestehenden Krankenbehandlungsanspruch des Antragstellers zum Durchbruch zu verhelfen, lässt sich aber auch als – schon im Vorfeld – erfolgte ausreichende Unterstützungsleistung bewerten.

Dass § 7 Abs. 3 Satz 1 des Prothetikvertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin vom 18. Juni 1975 die Möglichkeit vorsieht, ein Obergutachten verlangen zu können, führt im Fall des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie sowohl die Antragsgegnerin als auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich bei dieser Möglichkeit um einen ausschließlich im Vertragsarztrecht wurzelnden Anspruch des Vertragszahnarztes, der auf die Versicherten nicht durchschlägt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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