L 1 RA 253/03

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 RA 325/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 253/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Reparatur oder Regenerierung von technischen Geräten oder deren Teilen erfüllt - auch wenn sie im industriellen Maßstab erfolgt - nicht den Begriff der Produktion im Sinne der betrieblichen Voraussetzung für die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alterversorgung der technischen Intelligenz. 2. Volkseigene Kreisbetriebe für Landtechnik sind nicht aufgrund einer Rechts- oder Funktionsnachfolge der Maschinen-Ausleih-Stationen gleichgestellte Betriebe im Sinne des § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 12. Dezember 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Feststellung der Zeit vom 2. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte.

Dem 1949 geborenen Kläger wurde durch Urkunde der Technischen Hochschule O ... v ... G ... M ... vom 26. April 1973 der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Im streitbefangenen Zeitraum arbeitete er zunächst als Fertigungsingenieur im VEB Z ... D ... Vom 1. August 1975 bis zum 31. Dezember 1978 war er als Ingenieur und Technologe im VEB W ... " ... B ...", Kombinatsbetrieb Werkzeugmaschinenfabrik M ... – Betriebsteil Z ... – beschäftigt. Vom 1. Januar 1979 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war er zunächst als Ingenieur für Kooperation, später als Gruppenleiter Kooperation im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) Zerbst tätig. Eine Versorgungszusage über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat der Kläger während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht erhalten. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung (FZR) ist er nicht beigetreten.

Am 9. August 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus der AVItech unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2002 ab, da weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 konkret eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst gewesen sei. Hiergegen legte der Kläger am 1. Juli 2002 mit der Begründung Widerspruch ein, dass er am 30. Juni 1990 eine Ingenieurtätigkeit im VEB KfL Zerbst ausgeübt habe und alle seine ehemaligen Kollegen in die AVItech einbezogen worden seien. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2003 zurück, da es sich beim VEB KfL Zerbst nicht wie erforderlich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.

Mit einem am 1. Juli 2003 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die VEB KfL seien Nachfolgebetriebe der Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS), Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) und Reparatur-Technischen-Stationen (RTS) und somit Industriebetriebe gewesen. Während seiner Tätigkeit im VEB KfL Zerbst seien dort jährlich bis zu 2000 Traktoren ZT 300 und Belarus und bis zu 3000 Getriebe ZT 300/MTS 50 in einer Fließfertigung industriell instand gesetzt worden. Daneben habe sich der Betrieb auch mit der Neufertigung von Spezialmaschinen wie zum Beispiel eines Gleisbandtraktors, von Gleisrückfahrzeugen sowie der Reparatur von GFK-Technik befasst.

Mit Urteil vom 12. November 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 2. Mai 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit einer Zugehörigkeit zur AVItech sowie die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, dass es sich beim VEB KfL Zerbst um keinen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe. Er sei den volkseigenen Produktionsbetrieben jedoch auf Grund der Rechtsnachfolge der VEB KfL nach den zuvor bestehenden MAS gleichgestellt gewesen.

Gegen das ihr am 27. November 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.50 (GBl. I S. 844 – im folgenden VOAVItech) noch um einen diesen nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VOAVItech vom 24.5.51 (GBl. S. 487) gleichgestellten Betrieb. Vielmehr habe es sich um einen Instandsetzungsbetrieb im Sinne eines Spezialbetriebes für die Instandhaltung von Industrieerzeugnissen gehandelt. Er sei für die gesamte Leitung, Planung, Durchführung, Abrechnung und Kontrollen der Instandhaltung für Maschinen und Geräte der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft verantwortlich gewesen. Zudem habe er die materiell-technische Versorgung der Instandhaltung und die Aus- und Weiterbildung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter auf dem Gebiet der Technik gesichert. Solche Instandsetzungsbetriebe könnten nicht mit industriellen Produktionsbetrieben gleichgesetzt werden, deren Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern nach dem fordistischen Produktionsmodell bestanden habe. Auch sei es unzulässig, die VEB KfL im Wege der Auslegung unter die in § 1 Abs. 2 2. DB genannten MAS zu fassen. Obwohl diese im weitesten Sinne Vorgängereinrichtungen der KfL gewesen seien, habe es sich hierbei um Anstalten öffentlichen Rechts gehandelt, deren Aufgabe darin bestanden habe, die durch die Bodenreform enteigneten landwirtschaftlichen Maschinen an die durch die Bodenreform begünstigten Neubauern zu vermieten. Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der VEB KfL Zerbst im statistischen Betriebsregister der DDR in der Wirtschaftsgruppe 15489 geführt worden sei. Diese Schlüsselziffer habe für Reparatur und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus gestanden. Betriebe des Landmaschinenbaus sowie des Fördermittel- und Hebezeugbaus seien unter den Schlüsselziffern 15510 bzw. 15520 geführt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 12. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Insbesondere könne der VEB KfL Zerbst nicht als Reparaturbetrieb bezeichnet werden. Mit ca. 350 Beschäftigten habe es sich um den größten Betrieb zur industriemäßigen Generalinstandsetzung von Traktoren und Getrieben der DDR – ZT 300 und Belarus – gehandelt. Auf speziellen Fließbändern seien jährlich bis zu 2000 Traktoren und 3000 Getriebe für mehrere Bezirke der DDR gefertigt worden. Allein auf Grund dieser Stückzahl müsse von einem Industriebetrieb gesprochen werden. Begründet durch die Zwänge der Materialknappheit seien bis zu 90 % der verschlissenen Traktoren und Getriebe in einem technologisch ausgefeilten Demontage- und Befundungssystem bis auf die letzte Schraube demontiert worden. Mit speziellen Fertigungsverfahren (z.B. Auftragsschweißen, Verchromen, Härten, Stanzen, Umformen usw.) seien wieder hundertprozentig einsetzbare Aggregate und Maschinen produziert worden, die von einem Neutraktor kaum zu unterscheiden gewesen seien. Insoweit bestünden keine wesentlichen Unterschiede zur Neuproduktion im Traktorenwerk Schönebeck, wo aus vielen zugelieferten Baugruppen Traktoren zusammengebaut worden seien. Daneben habe es im VEB KfL Zerbst auch eine Neuproduktion von Schneidwerkswagen für die Mähdrescherindustrie, Brückenkränen, Gleisbandtraktoren, reversierbaren Bedienständen sowie Umbauten an vorhandenen Traktoren und eine Konsumgüterproduktion gegeben. Zum Beleg für seinen Vortrag hat er verschiedene Fotos aus dem genannten Betrieb, die DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 der A ... M ... und L ... Z ... GmbH ( ...), des Nachfolgebetrieb des VEB KfL Zerbst, sowie deren Quartalsbericht per 30. Juni 1990 an die Treuhand vorgelegt (auf Bl. 54-57 d. A. und die Beiakten zu Bl. 134 d.A. wird Bezug genommen).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholen von Auszügen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bzgl. des VEB KfL Zerbst sowie des VEB K ... für L ... I ... M ... (ab 1984: VEB K ... L ... M ...) einschließlich eines Handelsregisterauszuges zu dessen Nachfolgebetrieb, der A ..., K ..., M ... Z ... GmbH, jeweils nebst weiteren Unterlagen aus der Registerakte. Weiter wurde eine Chronik der Betriebe der Landtechnik des Bezirkes M ... 1949 bis 1989 beigezogen. Hinsichtlich des Inhalts dieser Unterlagen wird auf die Beiakten zu Bl. 135, 143 und 147 d.A. Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat den Beteiligten einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Datensatz zur Auflösung der Schlüsselnummer aus dem statistischen Betriebsregister, das bei der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (SZS) der DDR geführt wurde (Stand 1. Halbjahr 1989, überliefert im Bundesarchiv unter der Signatur DE 2 MD/83; Auflösung der Schlüsselnummern: SZS Hrsg., Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, überliefert im Bundesarchiv unter Signatur DE 2/4509) auszugsweise als Ausdruck übersandt. In der mündlichen Verhandlung wurden den Beteiligten zusätzlich die Kopie eines aus einem anderen Verfahren beigezogenen Faltblattes des VEB K ... L ... M ... mit einem Produktionsprofil der Kombinatsbetriebe sowie Auszüge aus dem Zentralblatt und dem Gesetzblatt der DDR übergeben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2002 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, so dass das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Er unterfällt nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

Dem Kläger ist für die streitige Zeit nicht durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung die entsprechende Versorgung zugesagt worden.

Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG im Wege der Unterstellung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urt. v. 10.4.02 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Der Kläger fällt nämlich für die streitigen Zeiträume nicht unter den in dieser Rechtsprechung enthaltenen Rechtssatz (Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4–8570 § 1 Nr. 1), wonach ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestanden haben muss. Denn der Kläger erfüllte zu diesem Zeitpunkt nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems, weil der VEB KfL Zerbst kein volkseigener Produktionsbetrieb und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 2. DB war.

Die Tatbestandsmerkmale der für die AVItech maßgeblichen 2. DB müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des BSG hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (std. Rspr. des Senats, z.B. Urt. v. 25.5.2004 – L 1 RA 179/02 – veröffentlicht bei Juris-Rechtsprechung). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des BSG zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3–8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.90 (GBl. I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist.

Vor diesem Maßstab war der VEB KfL Zerbst kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB in dem – im Ergebnis engen – Sinn, der der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Volkseigene Produktionsbetriebe i.S. der 2. DB waren nur solche der Industrie und des Bauwesens, wie jedenfalls für die Zeit nach Inkrafttreten der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9.2.1967 (GBl. II S. 121) aus deren § 49 Abs. 1 zu folgern ist (BSG, Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 10/02 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Die "volkseigenen Produktionsbetriebe" wurden gerade den übrigen "volkseigenen Betrieben" und den wirtschaftsleitenden Organen in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft u.s.w.) wegen ihres Aufgabenschwerpunktes der industriellen Produktion oder der Erstellung von Bauwerken gegenübergestellt (zuletzt § 41 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8.11.1979 (GBl. I S. 355); vgl. BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 42/01 R; BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R, RdNr. 23 – zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell neu gefertigt haben. Konzeptionell muss es sich um Produktion im Sinne des fordistischen Modells gehandelt haben. Dabei muss der Hauptzweck des Betriebes auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urt. 27.7.04 – B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris-Rechtsprechung). Der Senat hält mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der notwendigen Voraussetzung hauptsächlich industrieller Massenfertigung von Sachgütern im Sinne des fordistischen Produktionsmodells im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb fest. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urt. v. 9.4.02 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).

Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, in der Wirtschaftslehre der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Rechtliche Bedeutung kommt diesem Umstand für das rückschauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der Industrieproduktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten, wissenschaftlich vertretenen Begriff zu stützen, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich nur bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung, nicht hingegen um die Prüfung, ob beim Unterlassen einer Versorgungszusage gerade von der verbreitetsten wirtschaftswissenschaftlichen Lehrmeinung ausgegangen worden ist.

Keiner der vom BSG zur Umschreibung dieses Produktionsbegriffs herausgearbeiteten Begriffe Fertigung, Fabrikation oder Herstellung wird für die Aufarbeitung schon vorhandener Güter verwendet, wie sie die Haupttätigkeit des VEB KfL Zerbst darstellte. Dies war auch nach dem wirtschaftlichen Verständnis der DDR so, wie die durchgehende Verwendung des Begriffs Instandsetzung oder –haltung in der Beschreibung der Aufgaben des VEB K ... f ... L ... I ... M ... (§ 2 des Statuts) zeigt. Lediglich bei Rationalisierungsmitteln, die nach dem Angaben des Klägers zur Neuproduktion des VEB KfL Zerbst gehörten, wird von Fertigung gesprochen. Dies belegt, dass die Hauptwirtschaftstätigkeit des VEB KfL Zerbst nach dem wirtschaftlichen Verständnis der DDR der sprachlich allgemein gleich bezeichneten Reparatur an einzelnen Gegenständen näher stand als der industriellen Neufertigung.

Der Senat ist auch nach dem Zweck der AVItech der Auffassung, dass der maßgebliche, auf eine industrielle, arbeitsteilige Produktionsweise beschränkte Produktionsbegriff nur die Neufertigung von Sachgütern erfasst. Denn nur in diesem Sinne führt Fertigung zu der für den "schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft" (vgl. die Präambel der VOAVItech) erforderlichen Wertschöpfung.

Ebenso wenig entspricht es dem Zweck der AVItech, eine Wirtschaftsweise zu fördern, die nur aufgrund vergleichsweise niedriger Arbeitskosten rentabel war. Denn Ziel der Schaffung der zusätzlichen Altersversorgung war letztlich "eine weitere Hebung des Lebensniveaus und des Wohlstandes der gesamten Bevölkerung". Diese Zielstellung ist Gegenstand der Durchführungsbestimmung zu der Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz – Weitere Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der technischen Intelligenz und Erweiterung ihrer Rolle in der Produktion und im gesellschaftlichen Leben in der Deutschen Demokratischen Republik v. 24.5.1951 (GBl. S. 485). Diese bezieht sich zwar unmittelbar auf eine andere Verordnung als Ermächtigungsgrundlage, stellt aber im 4. Absatz mit deren Erwähnung auch die AVItech in den genannten Zusammenhang. Das im Betrieb des Klägers betriebene industrielle Instandhaltungssystem beruhte auf niedrigen Arbeitskosten als Ausdruck eines gering entwickelten Lebensniveaus oder Wohlstandes. In einer leistungsfähigeren Wirtschaft ist der Anteil einer Aufarbeitung von Gebrauchsteilen dagegen geringer, wie der Kläger selbst mit einem Einschub im Schriftsatz vom 14. Februar 2004, wonach die instandgesetzten Traktoren und Getriebe heute zweifellos verschrottet worden wären, verdeutlicht. Formen des Wirtschaftens wie im VEB KfL Zerbst, die nur dadurch effektiv sind, dass Lohnkosten ohnehin niedrig sind, stellen aus der Sicht des maßgeblichen Produktionsmodells keinen wirtschaftlichen Fortschritt dar.

Dass der Schwerpunkt des VEB KfL Zerbst nicht wie danach erforderlich in der Neuproduktion, sondern in der Instandsetzung, wenn auch im industriellen Maßstab, lag, ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers. So gab er schon in der Klageschrift vom 30. Juni 2003 an, dass in diesem Betrieb jährlich bis zu 2000 Traktoren ZT 300 und Belarus sowie bis zu 3000 Getriebe ZT 300/MTS 50 in einer Fließfertigung industriell instandgesetzt worden seien. "Außerdem" habe sich der Betrieb mit der Neufertigung von Spezialmaschinen, aber auch mit der Reparatur von GFK-Technik befasst. Dieses hat er während des Berufungsverfahrens im Schriftsatz vom 14. Februar 2004 bestätigt und durch die von ihm eingereichten Fotos und Unterlagen zu belegen versucht. Dabei hat er auch die angewandten Methoden näher spezifiziert. So seien die Traktoren und Getriebe in einem technologisch ausgefeilten Demontage- und Befundungssystem bis auf die letzte Schraube zerlegt worden. Mit speziellen Fertigungsverfahren seien danach wiedereinsetzbare Aggregate und Maschinen produziert worden, die von einem Neutraktor kaum zu unterscheiden gewesen seien. Auch in diesem Schriftsatz gibt er an, dass neben der industriellen Instandsetzung die Neufertigung anderer Güter erfolgt sei.

Diese Angaben des Klägers werden durch die von ihm und der Beklagten eingereichten bzw. vom Gericht beigezogenen Unterlagen bestätigt. So spricht zunächst die Einordnung des VEB KfL Zerbst im statistischen Betriebsregister der DDR als Reparatur- und Montagebetrieb, nicht jedoch als Betrieb des Landmaschinen- und Fahrzeugbaus für einen Schwerpunkt des Betriebes in der Reparatur bzw. Instandsetzung. Dieses entspricht auch den in § 2 des Status des VEB K ... f ... L ... I ... M ... umschriebenen Aufgaben dieses Kombinates, in das der VEB KfL Zerbst ab 1975 eingegliedert war. Auch die in DM-Eröffnungsbilanz der ... führt auf Seite 3 der Anlage 2 unter 8. aus, dass der VEB KfL Zerbst der Leitbetrieb für Traktoreninstandsetzung in der ehemaligen DDR gewesen sei, was auch dem im Faltblatt des VEB K ... L ... M ... für den VEB KfL Zerbst angegebenen Produktionsprofil "Instandsetzung ZT 300, 303, 304, MTS 50/52, MTS 80/82 und Baugruppeninstandsetzung" entspricht.

Tatsächlich hat die industrielle Instandsetzung dem Betrieb das Gepräge gegeben und nicht die daneben auch erfolgende Neuproduktion von Sachgütern. Dies ist anhand des Quartalsberichts der ... zum 30. Juni 1990 nachzuweisen. Danach bestand die im 2. Halbjahr 1990 vertraglich gebundene (Instandsetzungs-)Produktion aus Traktoren ZT 300 und ZT 303 sowie Getrieben ZT 300, ZT 303 und ZT 323 in einem Gesamtvolumen von 12,114 Mio Mark. Demgegenüber hatte die (Neu-)Produktion von Fahrerhäusern, Hubkupplungen und Brückenkränen lediglich ein Volumen von 2,147 Mio Mark.

Es handelte sich bei dem VEB KfL Zerbst auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Aufzählung von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn VEB KfL sind dort nicht genannt. Insbesondere erfüllt der VEB KfL Zerbst nicht den in der 2. DB genannten – sachlich hier nur in Betracht kommenden – Tatbestand einer "Maschinen-Ausleih-Station" (MAS). Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB ist nach der Rechtsprechung des BSG abschließend (BSG, Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 34/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 3), was vor dem Hintergrund der hier ausschließlich anzustellenden bundesrechtlichen Willkürprüfung auch der Auffassung des Senats entspricht. Dabei kann Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im Wege nachträglicher, allein auf Bundesrecht gegründeter Unterstellung nur ein im Ergebnis enger Begriff eines MAS sein, der keinen vernünftigen Zweifel an der Zuordnung eines bestimmten Betriebes zu dieser Gruppe mehr zulässt, so dass die Versagung einer Versorgungszusage durch die Behörden der DDR unter Hinweis auf den Beschäftigungsbetrieb als im oben dargestellten Sinne willkürlich einzustufen gewesen wäre.

Das Recht der DDR unterschied zwischen MAS und volkseigenen Betrieben. Auch deshalb war überhaupt eine Gleichstellung der MAS mit den volkseigenen Betrieben notwendig. So war die in § 1 Abs. 2 der 2. DB vorgenommene Gleichstellung hinsichtlich der Rechte und Vergünstigungen aus der AVItech keine Besonderheit, denn auch in anderem Zusammenhang wurden MAS und volkseigene Betriebe gleichgestellt (vgl. § 5 der Anordnung über die Verbesserung der Arbeit der MAS und der Erweiterung der Hilfe für die Bauern mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen vom 29.3.1949 - ZVBl. S. 145; so auch Artikel 4 Nr. 9 der Satzung der "Verwaltung der Maschinen-Ausleih-Stationen", ZVBl. 1949, S. 149).

Die MAS waren rechtlich klar umschriebene Einrichtungen. Zur Gründung, Ausstattung und zum Betrieb der MAS wurde 1948 zunächst auf Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission durch die Zentralvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (§ 1 der Anordnung über die Gründung der "Verwaltung der Maschinen-Ausleih-Stationen", ZVBl. 1948, S. 525), dann 1949 bei der Deutschen Wirtschaftskommission selbst die Verwaltung der MAS gegründet (§ 2 der Anordnung über die Verbesserung der Arbeit der MAS und der Erweiterung der Hilfe für die Bauern mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen vom 29. März 1949, ZVBl. S. 145). Diese Verwaltung der MAS war eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeit der MAS oblag der Hauptverwaltung Land- und Forstwirtschaft, in den Ländern oblag die Dienstaufsicht im Auftrage der Deutschen Wirtschaftskommission den Ministerien für Landwirtschaft (Artikel 2 Nr. 3 der Satzung der "Verwaltung der Maschinen-Ausleih-Stationen"). Innerhalb der Verwaltung der MAS bildeten die einzelnen MAS die unterste der drei Stufen des Verwaltungsaufbaus (Artikel 4 Nr. 6 der Satzung der "Verwaltung der Maschinen-Ausleih-Stationen"). MAS waren daher keine volkseigenen Betriebe, sondern Bestandteil eines in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts verselbständigten Teils der staatlichen (Land-)Wirt-schafts-verwaltung. Sie wurden auch nicht im Verzeichnis der Industriebetriebe der DDR, sondern gemeinsam mit den Volkseigenen Gütern in einem besonderen Verzeichnis geführt (§ 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Bestätigung der Verzeichnisse der Industriebetriebe der DDR vom 15.12.1949, GBl. S. 121).

Zum 1. Januar 1951 wurde die Verwaltung der MAS aufgelöst und die MAS DDR-weit in fünf Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen (VVMAS) zusammengefaßt (Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener Maschinen-Ausleih-Stationen vom 14.12.1950, GBl. DDR S. 1197). Die neu gebildeten VVMAS waren ebenfalls Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 dieser Verordnung) und unterstanden dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft der DDR (§ 2 dieser Verordnung). Die VVMAS waren Rechtsträger der in ihr zusammengefassten MAS, MAS-Werkstätten und MAS-Schulen (§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung). Sie waren in das Handelsregister nach den Bestimmungen der Anlage C zum SMAD-Befehl Nr. 76 (ZVOBl. 1948, 142/145) einzutragen (§ 4 Abs. 1 der 2. DB zur Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener MAS vom 23.12.1950, GBl. S. 1235).

Die Aufgaben der MAS bestanden in der Hilfeleistung für landwirtschaftliche Betriebe in der Feldbestellung und Ernte durch Bereitstellung von Traktoren und Maschinen der MAS und durch mietweise Überlassung von Gespannmaschinen und Geräten, der Unterstützung zur Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Verbreitung agrar-technischer Kenntnisse und fortschrittlicher praktischer Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Durchführung der kulturellen Aufklärung in der bäuerlichen Bevölkerung des durch die MAS betreuten Gebietes. Die Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen der MAS sollten in erster Linie den bedürftigen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben dienen (Artikel 5 Nr. 7 der Satzung der "Verwaltung der Maschinen-Ausleih-Stationen"; im Wesentlichen ebenso Artikel 2, 3 der Satzung der VVMAS, 1. DB zur Verordnung über die Bildung von Vereinigungen Volkseigener MAS vom 23.12.1950, GBl. S. 1235). Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurden durch die Deutsche Wirtschaftskommission, die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe und die landwirtschaftlichen Genossenschaften Einlagen vorwiegend in Form von Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen, Gebäuden und Reparaturwerkstätten in die Verwaltung der MAS eingebracht (§ 3 der Anordnung über die Verbesserung der Arbeit der MAS und der Erweiterung der Hilfe für die Bauern mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen vom 29. März 1949, ZVBl. S. 145). Nach deren Überführung in Volkseigentum wurden diese den VVMAS in Rechtsträgerschaft überlassen (§ 7 der Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener MAS). Im Vordergrund der durch die MAS zu erbringenden Leistungen standen entgeltliche Maschinenarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen von Bauern oder deren Vereinigungen im Zuständigkeitsbereich der MAS (vgl. (§§ 16-18 der Anordnung über die Gründung der "Verwaltung der Maschinen-Ausleih-Stationen", ZVBl. 1948, S. 525, 3. DB zur Verordnung über die Bildung von Vereinigungen volkseigener MAS vom 23.12.1950, GBl. S. 1238).

Die Rechtsträger der MAS, die VVMAS, wurden mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 aufgelöst (§ 1 Abs. 1 Anordnung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Reorganisation der ehemaligen VVMAS v. 3.3.1953, ZBl. S. 96). Mit Wirkung vom 16. Oktober 1952 wurden 14 Bezirksverwaltungen der Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) gebildet, die mit Wirkung vom 28. Februar 1953 als selbständige Abteilung "Verwaltung MTS" in die Räte der Bezirke eingegliedert wurden (§ 2 der o.g. Anordnung). MTS und MTS-Lehrbetriebe erhielten nach § 4 den rechtlichen Status volkseigener Einrichtungen, die im Gegensatz zu den MTS-Spezialwerkstätten und MTS-Motoreninstandsetzungswerken nicht den Status von Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in des Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 20. März 1952 (GBl. S. 225) hatten.

Vor diesem Hintergrund entsprachen die VEB KfL weder rechtlich noch im Hinblick auf die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben den MAS. Rechtlich ist dies bereits deshalb ausgeschlossen, weil die MAS bereits mit Wirkung vom 15. Oktober 1952 aufgelöst worden sind und damit aufhörten zu existieren. Auch in der Rechtsform unterscheiden sich VEB KfL deutlich von den MAS, die wie gezeigt Teil einer Anstalt des öffentlichen Rechts waren. So wurden die VEB KfL 1964 auf Grund der Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964 (Anlage zum Beschluss über die Richtlinie zur Bildung und zu den Aufgaben des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft und seiner Organe vom 30. Januar 1964, GBl. II S. 297) durch Zusammenlegung von MTS/RTS zu Kreisbetrieben für Landtechnik gegründet (Ziff. III.9. der Richtlinie). Sie hatten des Status volkseigener Betriebe und wurden im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen (vgl. für den VEB KfL Zerbst den Registerauszug in der Beiakte zu Bl. 135 d.A.).

Auch hinsichtlich ihrer Aufgaben unterschieden sich die 1964 gegründeten VEB KfL grundlegend von den MAS. Wie dargelegt bestand der Schwerpunkt der Tätigkeit der MAS in der Durchführung entgeltlicher Maschinenarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen von Bauern oder deren Vereinigungen im Zuständigkeitsbereich der MAS. Soweit hier Reparaturen durchzuführen waren, dienten diese der Herstellung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft der landwirtschaftlichen Maschinen der MAS, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig waren. Anders war dies bei den VEB KfL. Diese waren nach Ziff. III.11. der o.g. Richtlinie erst zu bilden, wenn die Technik der Maschinen weitgehend an die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übergeben war und deren Einsatz und Auslastung durch die Produktionsleitungen der Kreislandwirtschaftsräte gesichert war. Sie verfügten also über keine eigenen Maschinen mehr, mit denen sie entgeltliche Maschinenarbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen hätten durchführen können. Dementsprechend wurden in Ziff. III.14. der o.g. Richtlinie folgende Aufgaben festgelegt: Einführung der neuen Technik und Propagierung neuer Technologien sowie Bedarfsermittlungen, Durchführung der landtechnischen Instandhaltung und der Ersatzteilversorgung über Versorgungs- und Konsignationslager, Durchführung von Maßnahmen zur verstärkten Mechanisierung der Innenwirtschaft der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, Durchführung des Traktorenprüfdienstes, Mitarbeit bei der Bildung von Be- und Entladegemeinschaften und Durchführung von Spezialdiensten sowie Zwischenlagerung von Flüssigdünger und Treibstoff, spezielle Transporte u.a ... Dass der Schwerpunkt dabei zumindest in späteren Jahren eindeutig auf der Instandhaltung der Technik der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft lag, zeigt sich exemplarisch auch an § 3 des Statuts des VEB K ... f ... L ... I ... M ... vom 26. Mai 1975. Danach oblag dem Kombinat an erster Stelle die gesamte Leitung, Planung, Durchführung, Abrechnung und Kontrolle der Instandhaltung der materiell-technischen Versorgung für die Instandhaltung sowie daneben für die Aus- und Weiterbildung der Genossenschaftsbauern und Arbeiter auf dem Gebiet der Landtechnik.

Der Senat hat keinen Anlass, der Frage nachzugehen, warum der Wortlaut der 2. DB während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen nicht angepasst worden ist. Denkbar ist, dass die DDR auf Grund ihrer Praxis im Zusammenhang mit der AVItech im Hinblick auf die Auflösung der MAS und Gründung der MTS bzw. der VEB KfL kein Bedürfnis für solche Änderungen gesehen hat. Ebenso gut denkbar ist jedoch auch, dass man bewusst die 2. DB nicht angepasst hat, um für Mitarbeiter der MTS und VEB KfL über die Möglichkeit einer Einbeziehung durch Einzelvertrag nach § 1 Abs. 3 2. DB hinaus keine Rechtsansprüche zu schaffen.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, 17.1.1979 – 1 BvL 25/77BVerfGE 50, 142, 166).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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