L 17 B 472/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 867/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 B 472/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass die auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart nicht erfüllt sind.

Das Versicherungskonto des Klägers weist in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung weniger als drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit auf. Nach Angaben des Klägers im Rentenantrag ist die Erwerbsminderung am 1. August 2002 eingetreten. Diese Angabe wird durch ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 16. Mai 2003 bestätigt, in dem der 1. August 2002 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezeichnet und ein aufgehobenes Leistungsvermögen festgestellt wird. In dem damit maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (1. August 1997 bis 31. Juli 2002) finden sich keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen. Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sind nicht ersichtlich. Freiwillige Beiträge führen nicht zu einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes.

Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn der Kläger - wie er behauptet - vom 1. April bis 30. September 2000 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben sollte, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass für diese Zeit Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten könnten (§ 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger trägt selbst vor, dass ihn sein "Arbeitgeber" nicht "angemeldet" hätte. Dies lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass - gleichwohl - Beträge für ihn gezahlt worden sein könnten. Ebenso wenig bestehen Hinweise, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil von seinem "Arbeitsentgelt" abgezogen worden sein könnte (so dass nach § 203 Abs. 2 SGB VI der Beitrag als gezahlt gelten würde). Lohnabrechnungen für diese Zeit, aus denen sich ein solcher Abzug ergeben würde, hat der Kläger trotz Aufforderung des Sozialgerichts nicht eingereicht. Er hat auch - trotz Erinnerung - die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts nicht begründet. Bei dieser Sachlage besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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