Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 2774/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beru-fungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungs¬zeit des Klägers vom 1. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech (Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) festzustellen. Der Kläger ist am 1938 geboren. Er besuchte die Ingenieurschule für Kraftfahrzeugbau Z, die er am 1959 als Ingenieur – Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus – abschloss. Nach seinen Angaben und den vorliegenden Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung hat er danach folgendes Berufsleben zurückgelegt: 01.08.59 – 16.06.60 Ingenieur VEB L B 21.06.60 – 03.09.60 Direktor-Assistent M L 17.09.60 – 27.11.63 Konstrukteur VEB L B 02.12.63 – 14.06.70 Projekt-Ingenieur VEB P 15.06.70 – 31.12.71 Technischer Direktor Konsortium "H" 01.01.71 – 31.01.73 Technischer Direktor VEB D 01.02.73 – 31.03.99 Planungstechnologe G Straßenreinigung und Müllabfuhr, ab 1.1.74 VEB Stadtreini-gung B, ab 1.1.81 VEB Stadtwirtschaft B, ab 1.1.85 VEB Kombinat Stadtwirtschaft B, ab 1.7.90 Stadtreinigung B, zuletzt B Stadtrei-nigungsbetriebe. Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zu-satzrentenversicherung – FZR nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971. Am 8. September 1999 beantragte er, die Zeit vom 1. August 1959 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Mit Feststellungsbescheid vom 28. Januar 2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Dezember 1971 mit geringen Unterbrechungen als Zeit der Zugehörig-keit zur AVItech fest. Auf den Widerspruch des Klägers wurde mit Feststellungsbescheid vom 16. März 2000 nun-mehr die Zeit bis zum 31. Januar 1973 festgestellt. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der VEB Stadt-reinigung B, später Stadtwirtschaft B, zähle nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben oder gleichzustellenden Einrichtungen. Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides wurde dem Kläger mit Rentenbescheid vom 7. April 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seit dem 1. April 2000 gewährt, wobei für die Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Januar 1973 Arbeitsverdienste nach dem AAÜG berücksich-tigt wurden. Gegen den Bescheid des Versorgungsträgers hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 21. Juni 2000) und vorgetragen, die Versorgungsordnung besage nicht, dass sie nur für Pro-duktionsbetriebe gelte. Ungeachtet dessen sei der VEB Kombinat Stadtwirtschaft ein Produk-tionsbetrieb gewesen, er habe nicht zum Kombinat Dienstleistungen gehört. Etwa 150 Ingeni-eure und andere Hochschulabsolventen seien mit Produktion beschäftigt gewesen. Andere Beschäftigte des Betriebes seien in die Zusatzversorgung einbezogen worden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, der Kläger sei in einem Betrieb der Kommunalwirtschaft tätig gewesen. Eine Gleichstellung dieser Betriebe mit Produktions-betrieben sei nur für Versorgungsbetriebe der Gas-, Wasser- und Energiewirtschaft erfolgt. Ausweislich der in Kopie beigefügten Betriebsakte der früheren staatlichen Versicherung der DDR habe es für den Bereich des Kombinats Stadtwirtschaft Bseit dessen Gründung nur we-nige Übernahmen von zusätzlichen Altersversorgungen der technischen Intelligenz, aber kei-ne eigenständigen Anträge auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gegeben. Deshalb habe der Kläger auch nicht darauf vertrauen können, dass ihm oder seinen Hinter-bliebenen bei Eintritt des Leistungsfalls eine zusätzliche Altersversorgung bewilligt worden wäre. Nur eine solche Position ersetze aber nach der Rechtsprechung des BSG einen Verwal-tungsakt der früheren DDR, mit dem eine Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssys-tem bewilligt oder zugesichert wurde. Sie hat sich auf die damals nur als Pressemitteilung bekannten Urteile des Bundessozialgerichts BSG vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R, B 4 RA 117/00 R) bezogen. Im Falle der AVItech sei nach der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB vom Begriff "volkseigener Produktionsbetrieb" auszugehen. Es sei beweisbare Tatsache, dass die ständi-ge gleichartige Verwaltungspraxis der DDR diesen Begriff verwendet und - u. a. – Handels- und Dienstleistungsbetriebe ausgegrenzt habe. Aus einzelnen Gesetzblättern gehe hervor, dass die DDR bei VEB zwischen solchen der "ma-teriellen Produktion" und solchen "eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft" unterschieden habe. Daher sei "VE Produktionsbetrieb" durchaus ein Differenzierungskriterium zu "VEB" (insgesamt), das nicht vernachlässigt werden könne. Ein weiterer Ansatz ergebe sich aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft. Darin seien die VEB im Register C einzutragen gewesen. Im Register unter A und B eingetragene Betrie-be seien daher von vornherein auszuschließen (vgl. Verordnung über die Führung des Regis-ters der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 - GBI. 11 Nr. 121 S. 968). Dazu hat sie die Kopie der Betriebsakten des Kombinats Stadtwirtschaft B sowie eine Aus-kunft der B Stadtreinigungsbetriebe – BSR – vom 16. Mai 2001 eingereicht. Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausge-führt, der Kläger erfülle zwar die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen einer fiktiven Versorgungsanwartschaft, er sei aber nicht in einem Betrieb beschäftigt gewesen, der von der VO-AVItech erfasst gewesen sei. Es hat sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen und dargelegt, nach dieser Rechtsprechung des BSG umfasse der Geltungsbereich der VO-AVItech nur Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Sei eine einheitliche Zu-ordnung zur materiellen Produktion nicht feststellbar, sei zu ermitteln, ob die industrielle Ferti-gung, nämlich die Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion, den Hauptzweck darstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 42/01 ). Der VEB Kombinat Stadtwirtschaft sei zwar in das Register der volkseigenen Wirtschaft einge-tragen und einem Industrieministerium unterstellt gewesen, dem Betrieb hätten aber nicht die industrielle Produktion, sondern die Erbringung von Dienstleistungen das Gepräge gegeben. Hauptzweck des Betriebes seien die Stadtreinigung und die damit verbundenen Aufgaben gewesen. Zwar sei der Bau der Müllverbrennungsanlage und der Bau von Spezialfahrzeug-aufbauten und Zusatzaggregaten der industriellen Produktion zuzurechnen, jedoch sei dies gerade nicht die überwiegende Aufgabe des Betriebes. Die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern habe bei dem Beschäftigungsbe-trieb des Klägers im streitbefangenen Zeitraum nicht den Umfang gehabt, dass er dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Auch die in dem Schreiben der BStadtreinigung vom 16. Mai 2001 aufgeführten Produktionsaufgaben seien bei näherer Betrachtung überwiegend nicht solche der industriellen Produktion. Der VEB Kombinat Stadtwirtschaft sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB gewesen. Gegen das dem Kläger am 7. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Januar 2003 eingegangene Berufung. Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe sich auf Ausführungen des BSG zum letzten in der DDR gültigen Sprachgebrauch des Begriffs "Produktionsbetrieb" bezogen. Dabei habe sich das BSG insbesondere auf Ausführungen in "Wirtschaftsrecht" Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. U.-J. Heuer, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, bezogen. Diese Ausführungen habe das BSG aber missverstanden, wie sich aus der beigefügten Äußerung von Prof. U.-J. Heuer vom 31. Oktober 2002 ergebe. Die Ausführungen des SG zum Gepräge des Betriebs könnten nicht überzeugen. Es könne nicht darauf ankommen, ob die überwiegende Zahl der dort genannten Aufgabenbereiche in den Bereich von Dienstleistungen falle. Es seien die tatsächlichen Gegebenheiten, wie Bilan-zen, Anzahl der Beschäftigten in den einzelnen Aufgabenbereichen im Vergleich zur Anzahl der Gesamtbeschäftigten und Ähnliches, einander gegenüberzustellen, um den tatsächlichen Hauptzweck des Betriebes zu ermitteln. Die Ausführungen des Sozialgerichtes Berlin unter Nennung der Rechtsprechung des BSG zu den gleichgestellten Produktionsbetrieben sei ebenfalls nicht einleuchtend. Die Abwasserent-sorgung/-aufbereitung falle in den Bereich Versorgungsbetrieb-Wasser. Bei der Kompostie-rung von Hausmüll und Klärschlamm habe der Betrieb eine eigene Anlage zur Gewinnung von "Biogas" in Sbei B betrieben und der Betrieb von Müllverbrennungsanlagen habe der Gewin-nung von Wärmeenergie zur Einspeisung in das Fernwärmenetz gedient. Über die Anzahl der Beschäftigten in den einzelnen Produktionsbereichen und Abteilungen könne er keine Anga-ben machen. Im Übrigen habe das BSG den Sprachgebrauch der DDR hinsichtlich des Begrif-fes "Produktion" verkannt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 10. Dezember 2002 und den Be-scheid der Beklagten vom 28. Januar 2000 in Gestalt des Bescheides vom 16. März 2000, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2000, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungs-zeit vom 1. Februar 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG und die in diesem Zeit-raum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat eine Anfrage an die BSR gerichtet und eine Ablichtung der Auskunft vom 16. Mai 2001 mit übersandt. Die BSR teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. August 2003 mit, sie könne die Fragen nicht beantworten, sie sei nicht Rechtsnachfolger des Kombinates Stadtwirtschaft. Die einzelnen Produktionsbereiche seien nach der Wende ausgegliedert und privatisiert worden. Im Kombinat Stadtwirtschaft seien 4.100 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 16 RA 2774/00 und die Akten der Beklag¬ten – ha-ben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das ange-fochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2002 ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit vom 1. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf die Feststellung seiner Entgelte. Es kann offen bleiben, ob der Kläger zu dem Personenkreis gehört, für den das AAÜG gilt, insbesondere, ob den Bescheiden der Beklagten vom 28. Januar 2000 und vom 16. März 2000 insoweit Bindungswirkung zukommt. Denn im streitigen Zeitraum von 1. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 liegen keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG vor. Der Kläger gehörte nämlich in dieser Zeit keinem Zusatzversorgungssystem an. Er hatte keine einzelvertragliche Zusage erhalten und war auch nicht Inhaber einer fingierten Anwart-schaft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG (zuletzt Urteil vom 10. Februar 2005 B 4 RA 48/04 –). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, haben auch diejenigen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, die aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 ge-gebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7). Ein solcher Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß VO-AVItech und der 2. DB davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt waren:
Es muss sich um Personen handeln, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), die Personen müssen tatsächlich einer ihrer Qualifikation entsprechende Tä-tigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), die Tätigkeit muss in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb (betrieb-liche Voraussetzung) ausgeübt worden sein.
Der Kläger erfüllt zwar die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der VEB Stadtwirt-schaft Bist jedoch kein Betrieb, auf den die VO AVItech anzuwenden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gilt die AVItech nur für Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Wesentlich ist, dass der Betrieb industrielle Fertigung betrieb. Die Einwände, die der Kläger dagegen erhebt, greifen nicht durch. Insbesondere ist unerheblich, ob der Begriff Produktion in verschiedenen Lexika oder in anderen Rechtsvorschriften in einem weiteren Sinn verstanden worden ist. Maßgeblich für die Einbeziehung in die AVItech ist der versor-gungsrechtliche Begriff "Produktionsbetrieb", den das BSG, wie dargelegt, insbesondere auch unter Einbeziehung des Sinns und Zwecks der VO-AVItech ermittelt hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Das SG hat schon zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger als Produktionsbereiche aufgeführ-ten Aufgaben überwiegen keine Produktion darstellen. Selbst wenn man aber insofern dem Kläger folgt, lässt sich nicht feststellen, dass diese Bereiche dem Betrieb das Gepräge gege-ben haben. Insbesondere konnte nicht geklärt werden, welches Gewicht diese Aufgaben im Verhältnis zur ursprünglichen Aufgabe Müllentsorgung gehabt haben. In der Auskunft der BSR vom 16. Mai 2001 werden zwar Bereiche aufgeführt, die nach dortiger Ansicht Produkti-onsbereiche waren, es wird aber nicht mitgeteilt, dass sie einen anderen Bereich, insbesonde-re den der Entsorgung des Hausmülls, an Umsatz oder Beschäftigtenzahl übertroffen haben. Eine entsprechende Anfrage des Senats erbrachte kein Ergebnis (Auskunft der BSR vom 22. August 2003). Der Kläger, der 17 Jahre bei dem VEB Kombinat Stadtwirtschaft bzw. den Vorgängerbetrieben beschäftigt war, gab auf Befragen an, keine Angaben über die Beschäf-tigtenzahl in den einzelnen Bereichen machen zu können. Bei dieser Sachlage ist nicht nach-gewiesen, dass die vom Kläger als Produktionsbereiche aufgeführten Aufgaben die sonstigen Aufgaben des Betriebes überwogen haben. Der VEB Kombinat Stadtwirtschaft ist auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Die Tatsache, dass er im Rahmen der Müllverwertung auch Energie gewonnen hat, macht ihn nicht zu einem Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungs¬zeit des Klägers vom 1. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech (Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs und Anwartschaftsüberführungsgesetz AAÜG ) festzustellen. Der Kläger ist am 1938 geboren. Er besuchte die Ingenieurschule für Kraftfahrzeugbau Z, die er am 1959 als Ingenieur – Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus – abschloss. Nach seinen Angaben und den vorliegenden Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung hat er danach folgendes Berufsleben zurückgelegt: 01.08.59 – 16.06.60 Ingenieur VEB L B 21.06.60 – 03.09.60 Direktor-Assistent M L 17.09.60 – 27.11.63 Konstrukteur VEB L B 02.12.63 – 14.06.70 Projekt-Ingenieur VEB P 15.06.70 – 31.12.71 Technischer Direktor Konsortium "H" 01.01.71 – 31.01.73 Technischer Direktor VEB D 01.02.73 – 31.03.99 Planungstechnologe G Straßenreinigung und Müllabfuhr, ab 1.1.74 VEB Stadtreini-gung B, ab 1.1.81 VEB Stadtwirtschaft B, ab 1.1.85 VEB Kombinat Stadtwirtschaft B, ab 1.7.90 Stadtreinigung B, zuletzt B Stadtrei-nigungsbetriebe. Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zu-satzrentenversicherung – FZR nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971. Am 8. September 1999 beantragte er, die Zeit vom 1. August 1959 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Mit Feststellungsbescheid vom 28. Januar 2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Dezember 1971 mit geringen Unterbrechungen als Zeit der Zugehörig-keit zur AVItech fest. Auf den Widerspruch des Klägers wurde mit Feststellungsbescheid vom 16. März 2000 nun-mehr die Zeit bis zum 31. Januar 1973 festgestellt. Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, der VEB Stadt-reinigung B, später Stadtwirtschaft B, zähle nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben oder gleichzustellenden Einrichtungen. Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides wurde dem Kläger mit Rentenbescheid vom 7. April 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seit dem 1. April 2000 gewährt, wobei für die Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Januar 1973 Arbeitsverdienste nach dem AAÜG berücksich-tigt wurden. Gegen den Bescheid des Versorgungsträgers hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 21. Juni 2000) und vorgetragen, die Versorgungsordnung besage nicht, dass sie nur für Pro-duktionsbetriebe gelte. Ungeachtet dessen sei der VEB Kombinat Stadtwirtschaft ein Produk-tionsbetrieb gewesen, er habe nicht zum Kombinat Dienstleistungen gehört. Etwa 150 Ingeni-eure und andere Hochschulabsolventen seien mit Produktion beschäftigt gewesen. Andere Beschäftigte des Betriebes seien in die Zusatzversorgung einbezogen worden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, der Kläger sei in einem Betrieb der Kommunalwirtschaft tätig gewesen. Eine Gleichstellung dieser Betriebe mit Produktions-betrieben sei nur für Versorgungsbetriebe der Gas-, Wasser- und Energiewirtschaft erfolgt. Ausweislich der in Kopie beigefügten Betriebsakte der früheren staatlichen Versicherung der DDR habe es für den Bereich des Kombinats Stadtwirtschaft Bseit dessen Gründung nur we-nige Übernahmen von zusätzlichen Altersversorgungen der technischen Intelligenz, aber kei-ne eigenständigen Anträge auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem gegeben. Deshalb habe der Kläger auch nicht darauf vertrauen können, dass ihm oder seinen Hinter-bliebenen bei Eintritt des Leistungsfalls eine zusätzliche Altersversorgung bewilligt worden wäre. Nur eine solche Position ersetze aber nach der Rechtsprechung des BSG einen Verwal-tungsakt der früheren DDR, mit dem eine Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssys-tem bewilligt oder zugesichert wurde. Sie hat sich auf die damals nur als Pressemitteilung bekannten Urteile des Bundessozialgerichts BSG vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R, B 4 RA 117/00 R) bezogen. Im Falle der AVItech sei nach der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB vom Begriff "volkseigener Produktionsbetrieb" auszugehen. Es sei beweisbare Tatsache, dass die ständi-ge gleichartige Verwaltungspraxis der DDR diesen Begriff verwendet und - u. a. – Handels- und Dienstleistungsbetriebe ausgegrenzt habe. Aus einzelnen Gesetzblättern gehe hervor, dass die DDR bei VEB zwischen solchen der "ma-teriellen Produktion" und solchen "eines anderen Bereichs der Volkswirtschaft" unterschieden habe. Daher sei "VE Produktionsbetrieb" durchaus ein Differenzierungskriterium zu "VEB" (insgesamt), das nicht vernachlässigt werden könne. Ein weiterer Ansatz ergebe sich aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft. Darin seien die VEB im Register C einzutragen gewesen. Im Register unter A und B eingetragene Betrie-be seien daher von vornherein auszuschließen (vgl. Verordnung über die Führung des Regis-ters der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 - GBI. 11 Nr. 121 S. 968). Dazu hat sie die Kopie der Betriebsakten des Kombinats Stadtwirtschaft B sowie eine Aus-kunft der B Stadtreinigungsbetriebe – BSR – vom 16. Mai 2001 eingereicht. Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausge-führt, der Kläger erfülle zwar die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen einer fiktiven Versorgungsanwartschaft, er sei aber nicht in einem Betrieb beschäftigt gewesen, der von der VO-AVItech erfasst gewesen sei. Es hat sich der Rechtsprechung des BSG angeschlossen und dargelegt, nach dieser Rechtsprechung des BSG umfasse der Geltungsbereich der VO-AVItech nur Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Sei eine einheitliche Zu-ordnung zur materiellen Produktion nicht feststellbar, sei zu ermitteln, ob die industrielle Ferti-gung, nämlich die Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion, den Hauptzweck darstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 42/01 ). Der VEB Kombinat Stadtwirtschaft sei zwar in das Register der volkseigenen Wirtschaft einge-tragen und einem Industrieministerium unterstellt gewesen, dem Betrieb hätten aber nicht die industrielle Produktion, sondern die Erbringung von Dienstleistungen das Gepräge gegeben. Hauptzweck des Betriebes seien die Stadtreinigung und die damit verbundenen Aufgaben gewesen. Zwar sei der Bau der Müllverbrennungsanlage und der Bau von Spezialfahrzeug-aufbauten und Zusatzaggregaten der industriellen Produktion zuzurechnen, jedoch sei dies gerade nicht die überwiegende Aufgabe des Betriebes. Die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern habe bei dem Beschäftigungsbe-trieb des Klägers im streitbefangenen Zeitraum nicht den Umfang gehabt, dass er dem Betrieb das Gepräge gegeben habe. Auch die in dem Schreiben der BStadtreinigung vom 16. Mai 2001 aufgeführten Produktionsaufgaben seien bei näherer Betrachtung überwiegend nicht solche der industriellen Produktion. Der VEB Kombinat Stadtwirtschaft sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB gewesen. Gegen das dem Kläger am 7. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Januar 2003 eingegangene Berufung. Der Kläger trägt vor, das Sozialgericht habe sich auf Ausführungen des BSG zum letzten in der DDR gültigen Sprachgebrauch des Begriffs "Produktionsbetrieb" bezogen. Dabei habe sich das BSG insbesondere auf Ausführungen in "Wirtschaftsrecht" Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. U.-J. Heuer, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, bezogen. Diese Ausführungen habe das BSG aber missverstanden, wie sich aus der beigefügten Äußerung von Prof. U.-J. Heuer vom 31. Oktober 2002 ergebe. Die Ausführungen des SG zum Gepräge des Betriebs könnten nicht überzeugen. Es könne nicht darauf ankommen, ob die überwiegende Zahl der dort genannten Aufgabenbereiche in den Bereich von Dienstleistungen falle. Es seien die tatsächlichen Gegebenheiten, wie Bilan-zen, Anzahl der Beschäftigten in den einzelnen Aufgabenbereichen im Vergleich zur Anzahl der Gesamtbeschäftigten und Ähnliches, einander gegenüberzustellen, um den tatsächlichen Hauptzweck des Betriebes zu ermitteln. Die Ausführungen des Sozialgerichtes Berlin unter Nennung der Rechtsprechung des BSG zu den gleichgestellten Produktionsbetrieben sei ebenfalls nicht einleuchtend. Die Abwasserent-sorgung/-aufbereitung falle in den Bereich Versorgungsbetrieb-Wasser. Bei der Kompostie-rung von Hausmüll und Klärschlamm habe der Betrieb eine eigene Anlage zur Gewinnung von "Biogas" in Sbei B betrieben und der Betrieb von Müllverbrennungsanlagen habe der Gewin-nung von Wärmeenergie zur Einspeisung in das Fernwärmenetz gedient. Über die Anzahl der Beschäftigten in den einzelnen Produktionsbereichen und Abteilungen könne er keine Anga-ben machen. Im Übrigen habe das BSG den Sprachgebrauch der DDR hinsichtlich des Begrif-fes "Produktion" verkannt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 10. Dezember 2002 und den Be-scheid der Beklagten vom 28. Januar 2000 in Gestalt des Bescheides vom 16. März 2000, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2000, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungs-zeit vom 1. Februar 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG und die in diesem Zeit-raum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat eine Anfrage an die BSR gerichtet und eine Ablichtung der Auskunft vom 16. Mai 2001 mit übersandt. Die BSR teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. August 2003 mit, sie könne die Fragen nicht beantworten, sie sei nicht Rechtsnachfolger des Kombinates Stadtwirtschaft. Die einzelnen Produktionsbereiche seien nach der Wende ausgegliedert und privatisiert worden. Im Kombinat Stadtwirtschaft seien 4.100 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 16 RA 2774/00 und die Akten der Beklag¬ten – ha-ben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das ange-fochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2002 ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit vom 1. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und auf die Feststellung seiner Entgelte. Es kann offen bleiben, ob der Kläger zu dem Personenkreis gehört, für den das AAÜG gilt, insbesondere, ob den Bescheiden der Beklagten vom 28. Januar 2000 und vom 16. März 2000 insoweit Bindungswirkung zukommt. Denn im streitigen Zeitraum von 1. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 liegen keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG vor. Der Kläger gehörte nämlich in dieser Zeit keinem Zusatzversorgungssystem an. Er hatte keine einzelvertragliche Zusage erhalten und war auch nicht Inhaber einer fingierten Anwart-schaft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG (zuletzt Urteil vom 10. Februar 2005 B 4 RA 48/04 –). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, haben auch diejenigen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, die aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 ge-gebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7). Ein solcher Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß VO-AVItech und der 2. DB davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt waren:
Es muss sich um Personen handeln, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), die Personen müssen tatsächlich einer ihrer Qualifikation entsprechende Tä-tigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), die Tätigkeit muss in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb (betrieb-liche Voraussetzung) ausgeübt worden sein.
Der Kläger erfüllt zwar die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der VEB Stadtwirt-schaft Bist jedoch kein Betrieb, auf den die VO AVItech anzuwenden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gilt die AVItech nur für Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Wesentlich ist, dass der Betrieb industrielle Fertigung betrieb. Die Einwände, die der Kläger dagegen erhebt, greifen nicht durch. Insbesondere ist unerheblich, ob der Begriff Produktion in verschiedenen Lexika oder in anderen Rechtsvorschriften in einem weiteren Sinn verstanden worden ist. Maßgeblich für die Einbeziehung in die AVItech ist der versor-gungsrechtliche Begriff "Produktionsbetrieb", den das BSG, wie dargelegt, insbesondere auch unter Einbeziehung des Sinns und Zwecks der VO-AVItech ermittelt hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Das SG hat schon zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger als Produktionsbereiche aufgeführ-ten Aufgaben überwiegen keine Produktion darstellen. Selbst wenn man aber insofern dem Kläger folgt, lässt sich nicht feststellen, dass diese Bereiche dem Betrieb das Gepräge gege-ben haben. Insbesondere konnte nicht geklärt werden, welches Gewicht diese Aufgaben im Verhältnis zur ursprünglichen Aufgabe Müllentsorgung gehabt haben. In der Auskunft der BSR vom 16. Mai 2001 werden zwar Bereiche aufgeführt, die nach dortiger Ansicht Produkti-onsbereiche waren, es wird aber nicht mitgeteilt, dass sie einen anderen Bereich, insbesonde-re den der Entsorgung des Hausmülls, an Umsatz oder Beschäftigtenzahl übertroffen haben. Eine entsprechende Anfrage des Senats erbrachte kein Ergebnis (Auskunft der BSR vom 22. August 2003). Der Kläger, der 17 Jahre bei dem VEB Kombinat Stadtwirtschaft bzw. den Vorgängerbetrieben beschäftigt war, gab auf Befragen an, keine Angaben über die Beschäf-tigtenzahl in den einzelnen Bereichen machen zu können. Bei dieser Sachlage ist nicht nach-gewiesen, dass die vom Kläger als Produktionsbereiche aufgeführten Aufgaben die sonstigen Aufgaben des Betriebes überwogen haben. Der VEB Kombinat Stadtwirtschaft ist auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Die Tatsache, dass er im Rahmen der Müllverwertung auch Energie gewonnen hat, macht ihn nicht zu einem Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
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