Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 580/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1316/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - sowie die währenddessen erziel-ten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem am 1941 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 23. Juli 1966 die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. 1966 nahm er eine Tätigkeit als Ingenieur im VEB E "A W" B auf. Von 1967 bis 1969 absolvierte er ein Zusatzstudium an der Fachschule für A Bund wurde 1968 im VEB E B Leiter für Applikation und Marktforschung. Als Tech-nischer Leiter war der Kläger von 1969 bis 1970 bei der G KG B tätig. Von 1970 bis 1974 übte er eine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Systemorganisation/Problemanalytiker im VEB Kombinat S-R B aus. Als Mitarbeiter/Sektorenleiter für Rationalisierung arbeitete er von 1974 bis 1984 im VEB V W Hauptdirektion B und von 1985 bis 1990 als Fachverantwortlicher für Importe/Leiter der Bilanzierung im VEB -Stammbetrieb des VEB Kombinats - Z I M. Seit dem 1. Juni 1990 war er selbständiger Handelsvertreter.
Den im Dezember 2001 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von 1966 bis 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2003 ab. Der Kläger habe aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Diese sei mit der Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsverordnung vom 24. Mai 1951 nicht gleichzusetzen.
Gegen diese Entscheidung hat sich der Kläger mit der am 20. Juni 2003 erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Juni 2003 zum Aktenzeichen B 4 RA 1/03 R sei es ausreichend, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Alterversorgung in einem System vorgesehen gewesen und dass in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet sei.
Mit Urteil vom 31. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Versorgungsdaten, weil er dem Geltungsbereich des AAÜG nicht unterfalle. Denn die selbständige Tätigkeit des Klägers seit dem 1. Juni 1990 sei von der 2. Durchführungsbe-stimmung zur Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 nicht erfasst. Hierunter fielen nur Beschäftigungen in volkseigenen Betrieben oder gleichgestellten Einrichtungen. Damit gehöre der Kläger nicht zu dem obligatorisch versorgungsberechtigten Personenkreis, der aus bundesrechtlicher Sicht zwingend einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzver-sorgungssystem der technischen Intelligenz gehabt habe. Mithin sei § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar und die Beklagte habe nicht die Pflicht, Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG fest-zustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 zum Aktenzeichen B 4 RA 56/03 R) komme es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 ge-gebene Rechtslage an.
Gegen das ihm am 7. Juli 2005 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 2. August 2005 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er fühle sich durch das Urteil gegenüber anderen Mitbürgern benachteiligt, deren Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung in einem Versorgungssystem vor April 2002 anerkannt worden sei. Er gehe davon aus, dass sein Antrag auf eine DDR-Intelligenzrente vor April 2002 bewilligt worden wäre.
Im Hinblick auf zahlreiche vergleichbare anhängige Verfahren hat der Kläger beantragt, das Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Mai 2005 sowie den Bescheid der Be- klagten vom 21. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, seine Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend ergänzt, dass es auf die Gründe, aus denen der Betreffende bereits vor dem maßgebenden Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, beziehungsweise seine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktions-betrieb der Industrie/des Bauwesens aufgegeben habe und sich einer Beschäftigung in einem nicht produzierenden Betrieb oder einer selbständigen Tätigkeit zugewandt habe, nicht ankomme. Bei der Prüfung der Frage, ob die versorgungsberechtigende Tätigkeit zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 noch ausgeübt wurde, sei keine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob der Betreffende ohne eigenes Verschulden (Tod, Krankheit, Schließung des Betriebes) die versorgungsberechtigende Tätigkeit aufgegeben habe oder ob dies aus eigenem Entschluss erfolgt sei.
Die Akten des Sozialgericht Potsdam - S 17 RA 580/03 - und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, denn er ist auf diese Möglichkeit in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Ruhen des Verfahrens, wie vom Kläger beantragt, kam schon deswegen nicht in Betracht, weil hierfür auch ein Antrag der Beklagten vorliegen müsste (vgl. § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung). Die Beklagte hat ein Ruhen des Verfahrens jedoch ausdrücklich abgelehnt. Der Senat hält darüber hinaus angesichts der gefestigten höchst-richterlichen Rechtsprechung zur Stichtagsproblematik ein Ruhen des Verfahrens auch nicht für zweckmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 8 AAÜG in Betracht. Danach hat der Versorgungsträger dem Träger der Rentenversicherung die für die Durchführung der Rentenversicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten mitzuteilen und dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 AAÜG). Die Regelungen des AAÜG finden auf den Kläger jedoch keine Anwendung, weil er keine Ansprüche und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben hat (vgl. § 1 AAÜG). Er unterfällt damit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Dem Kläger ist bis zur Schließung der Versorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages) mit Wirkung zum 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden. Eine Versorgungszusage oder eine sonstige Einzelentscheidung beziehungsweise ein Einzelvertrag über die Aufnahme in ein Versorgungssystem ist zu keiner Zeit erfolgt. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG auf den Kläger für Zeiten der Verfolgung unter den in § 13 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes genannten Voraus-setzungen liegt nicht vor. Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R -) die Regelungen des AAÜG mit der Folge der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung (vgl. § 5 AAÜG) aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 1 dieses Gesetzes auch Anwendung finden (so genannte fingierte Versorgungsanwartschaften), wenn bis zum 30. Juni 1990 nicht einbezogene Beschäftigte rückwirkend nach den Regelungen der Versorgungssysteme hätten einbezogen werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach den Regelungen der Versorgungssysteme, wenn diese unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, wie insbesondere des Gleichheitsgebotes angewandt worden wären, einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten.
Dabei kommt es für die Anwendung des AAÜG nach der Rechtsprechung des BSG auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesdeutsche Rechtslage an. Dies hat das BSG in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt. Danach muss noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sein, die auch die betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem Versor-gungssystem erfüllte. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger hat am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ausgeübt. Endete ein versorgungsberechtigendes Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 30. Juni 1990 (beispielsweise wegen Beschäftigungsaufgabe - vgl. BSG Urteil vom 8. Juni 2004 B 4 RA 56/03 R - oder weil der Betrieb infolge einer Änderung seiner Rechtsform nicht mehr zu den von einer Versorgungsordnung begünstigten Arbeitsstätten zählte - vgl. BSG Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R -), sind die Voraussetzungen für eine fingierte Anwartschaft nicht erfüllt. Nicht ausreichend ist nämlich, wenn aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt waren (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 3/02 R) Dies wird vom Kläger verkannt. Ein "Ausscheiden aus dem Versorgungssystem" im Sinne vom § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene zuvor nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich darin einbezogen worden ist. Der Kläger ist aber in der DDR nicht durch formellen Akt in ein Versorgungssystem aufgenommen worden.
Soweit der Kläger vorträgt, bei anderen Mitbürgern sei die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung in einem Versorgungssystem – insbesondere vor April 2002 – anerkannt worden, kann dies in seinem Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn eine Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz in einem dem Kläger ver-gleichbaren Fall wäre jedenfalls rechtswidrig. Einen Gleichbehandlungsanspruch in dem Sinne, dass einer rechtswidrigen Entscheidung zu folgen ist, gibt es nicht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - am 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a.) Verfassungsbeschwerden, den Stichtag 30. Juni 1990 betreffend, nicht zur Entscheidung angenommen hat. Sie seien ohne Aussicht auf Erfolg. Der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbotes (§ 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz) anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 sei - so das BVerfG - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - sowie die währenddessen erziel-ten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem am 1941 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 23. Juli 1966 die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. 1966 nahm er eine Tätigkeit als Ingenieur im VEB E "A W" B auf. Von 1967 bis 1969 absolvierte er ein Zusatzstudium an der Fachschule für A Bund wurde 1968 im VEB E B Leiter für Applikation und Marktforschung. Als Tech-nischer Leiter war der Kläger von 1969 bis 1970 bei der G KG B tätig. Von 1970 bis 1974 übte er eine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Systemorganisation/Problemanalytiker im VEB Kombinat S-R B aus. Als Mitarbeiter/Sektorenleiter für Rationalisierung arbeitete er von 1974 bis 1984 im VEB V W Hauptdirektion B und von 1985 bis 1990 als Fachverantwortlicher für Importe/Leiter der Bilanzierung im VEB -Stammbetrieb des VEB Kombinats - Z I M. Seit dem 1. Juni 1990 war er selbständiger Handelsvertreter.
Den im Dezember 2001 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum von 1966 bis 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2003 ab. Der Kläger habe aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Diese sei mit der Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsverordnung vom 24. Mai 1951 nicht gleichzusetzen.
Gegen diese Entscheidung hat sich der Kläger mit der am 20. Juni 2003 erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. Juni 2003 zum Aktenzeichen B 4 RA 1/03 R sei es ausreichend, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Alterversorgung in einem System vorgesehen gewesen und dass in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet sei.
Mit Urteil vom 31. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Versorgungsdaten, weil er dem Geltungsbereich des AAÜG nicht unterfalle. Denn die selbständige Tätigkeit des Klägers seit dem 1. Juni 1990 sei von der 2. Durchführungsbe-stimmung zur Verordnung über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 nicht erfasst. Hierunter fielen nur Beschäftigungen in volkseigenen Betrieben oder gleichgestellten Einrichtungen. Damit gehöre der Kläger nicht zu dem obligatorisch versorgungsberechtigten Personenkreis, der aus bundesrechtlicher Sicht zwingend einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzver-sorgungssystem der technischen Intelligenz gehabt habe. Mithin sei § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar und die Beklagte habe nicht die Pflicht, Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG fest-zustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 zum Aktenzeichen B 4 RA 56/03 R) komme es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 ge-gebene Rechtslage an.
Gegen das ihm am 7. Juli 2005 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 2. August 2005 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er fühle sich durch das Urteil gegenüber anderen Mitbürgern benachteiligt, deren Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung in einem Versorgungssystem vor April 2002 anerkannt worden sei. Er gehe davon aus, dass sein Antrag auf eine DDR-Intelligenzrente vor April 2002 bewilligt worden wäre.
Im Hinblick auf zahlreiche vergleichbare anhängige Verfahren hat der Kläger beantragt, das Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Mai 2005 sowie den Bescheid der Be- klagten vom 21. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2003 aufzuheben und diese zu verpflichten, seine Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1966 bis 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend ergänzt, dass es auf die Gründe, aus denen der Betreffende bereits vor dem maßgebenden Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, beziehungsweise seine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktions-betrieb der Industrie/des Bauwesens aufgegeben habe und sich einer Beschäftigung in einem nicht produzierenden Betrieb oder einer selbständigen Tätigkeit zugewandt habe, nicht ankomme. Bei der Prüfung der Frage, ob die versorgungsberechtigende Tätigkeit zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 noch ausgeübt wurde, sei keine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob der Betreffende ohne eigenes Verschulden (Tod, Krankheit, Schließung des Betriebes) die versorgungsberechtigende Tätigkeit aufgegeben habe oder ob dies aus eigenem Entschluss erfolgt sei.
Die Akten des Sozialgericht Potsdam - S 17 RA 580/03 - und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, denn er ist auf diese Möglichkeit in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ein Ruhen des Verfahrens, wie vom Kläger beantragt, kam schon deswegen nicht in Betracht, weil hierfür auch ein Antrag der Beklagten vorliegen müsste (vgl. § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung). Die Beklagte hat ein Ruhen des Verfahrens jedoch ausdrücklich abgelehnt. Der Senat hält darüber hinaus angesichts der gefestigten höchst-richterlichen Rechtsprechung zur Stichtagsproblematik ein Ruhen des Verfahrens auch nicht für zweckmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 8 AAÜG in Betracht. Danach hat der Versorgungsträger dem Träger der Rentenversicherung die für die Durchführung der Rentenversicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten mitzuteilen und dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 AAÜG). Die Regelungen des AAÜG finden auf den Kläger jedoch keine Anwendung, weil er keine Ansprüche und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben hat (vgl. § 1 AAÜG). Er unterfällt damit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Dem Kläger ist bis zur Schließung der Versorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages) mit Wirkung zum 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden. Eine Versorgungszusage oder eine sonstige Einzelentscheidung beziehungsweise ein Einzelvertrag über die Aufnahme in ein Versorgungssystem ist zu keiner Zeit erfolgt. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG auf den Kläger für Zeiten der Verfolgung unter den in § 13 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes genannten Voraus-setzungen liegt nicht vor. Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R -) die Regelungen des AAÜG mit der Folge der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung (vgl. § 5 AAÜG) aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 1 dieses Gesetzes auch Anwendung finden (so genannte fingierte Versorgungsanwartschaften), wenn bis zum 30. Juni 1990 nicht einbezogene Beschäftigte rückwirkend nach den Regelungen der Versorgungssysteme hätten einbezogen werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach den Regelungen der Versorgungssysteme, wenn diese unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, wie insbesondere des Gleichheitsgebotes angewandt worden wären, einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten.
Dabei kommt es für die Anwendung des AAÜG nach der Rechtsprechung des BSG auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesdeutsche Rechtslage an. Dies hat das BSG in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt. Danach muss noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sein, die auch die betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem Versor-gungssystem erfüllte. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger hat am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ausgeübt. Endete ein versorgungsberechtigendes Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 30. Juni 1990 (beispielsweise wegen Beschäftigungsaufgabe - vgl. BSG Urteil vom 8. Juni 2004 B 4 RA 56/03 R - oder weil der Betrieb infolge einer Änderung seiner Rechtsform nicht mehr zu den von einer Versorgungsordnung begünstigten Arbeitsstätten zählte - vgl. BSG Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R -), sind die Voraussetzungen für eine fingierte Anwartschaft nicht erfüllt. Nicht ausreichend ist nämlich, wenn aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt waren (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 3/02 R) Dies wird vom Kläger verkannt. Ein "Ausscheiden aus dem Versorgungssystem" im Sinne vom § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene zuvor nach den Regeln des Versorgungssystems tatsächlich darin einbezogen worden ist. Der Kläger ist aber in der DDR nicht durch formellen Akt in ein Versorgungssystem aufgenommen worden.
Soweit der Kläger vorträgt, bei anderen Mitbürgern sei die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung in einem Versorgungssystem – insbesondere vor April 2002 – anerkannt worden, kann dies in seinem Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn eine Zuerkennung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz in einem dem Kläger ver-gleichbaren Fall wäre jedenfalls rechtswidrig. Einen Gleichbehandlungsanspruch in dem Sinne, dass einer rechtswidrigen Entscheidung zu folgen ist, gibt es nicht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - am 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a.) Verfassungsbeschwerden, den Stichtag 30. Juni 1990 betreffend, nicht zur Entscheidung angenommen hat. Sie seien ohne Aussicht auf Erfolg. Der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbotes (§ 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz) anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 sei - so das BVerfG - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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