L 17 B 1656/05 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 644/00 W03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 B 1656/05 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Beschluss vom 19. Mai 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach den in den Akten befindlichen Gutachten und weiteren medizinischen Unterlagen seien medizinische Leistungen zur Rehabilitation nicht geeignet, die Erwerbsunfähigkeit des Klägers, der inzwischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer erhalte, zu beseitigen. Aktuelle Ermittlungen seien nicht möglich gewesen, weil der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keine Angaben zu den zur Zeit stattfindenden ärztlichen Behandlungen gemacht habe. Gegen den dem Kläger (nach mehreren Zustellversuchen) am 28. Juli 2005 zugestellten Beschluss richtet sich seine am Montag, dem 29. August 2005 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Eine Begründung ist trotz Anforderung mit Fristsetzung nicht eingegangen. Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Das Sozialgericht Berlin hat zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zusteht, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung verweist der Senat analog § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 73 a, 177 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Rechtskraft
Aus
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