Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 6307/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 102/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Altersrente. Der Kläger ist am 1932 geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Seit November 1953 hat er in der Bundesrepublik Deutschland Medizin studiert und war nach Abschluss seines Studiums auch dort berufstätig. Am 2. März 2001 stellte er einen Rentenantrag und führte im Einzelnen aus, dass er bereits als Student als Arbeiter gearbeitet habe. Nach dem Studium sei er in verschiedenen Krankenhäusern zunächst als Medizinalassistent, dann als Assistenzarzt und schließlich als Facharzt für Kinderheilkunde beschäftigt gewesen. Dazu legte er verschiedene sein Berufsleben betreffende Unterlagen vor, und zwar ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung am 1959, ein Zeugnis vom 26. April 1960 über eine Medizinalassistentenzeit im D-Krankenhaus J seit 20. Januar 1960, eine Bescheinigung vom 14. April 1961 über eine Medizinalassistentenzeit vom 9. November 1960 bis 14. April 1961 im Städtischen Krankenhaus W, eine Bescheinigung vom 31. Oktober 1961 über eine Medizinalassistentenzeit vom 1. Mai 1961 bis 31. Juli 1961 in der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der F Universität, eine Bescheinigung vom 24. August 1962 über eine Medizinalassistentenzeit vom 1. August 1961 bis 31. Januar 1962 im AKrankenhaus, eine Bescheinigung vom 20. August 1962 über eine Medizinalassistentenzeit vom 1. Februar 1962 bis 20. August 1962 im AKrankenhaus, ein Zeugnis über einen Aufenthalt in der Städtischen Kinderklinik Cvom 1. September 1962 bis 31. Mai 1963, ein Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Arzt zur Fortbildung in der Städtischen Kinderklinik Cvom 1. September 1962 bis spätestens 31. August 1963, ein Zeugnis über eine Beschäftigung als Assistenzarzt in der Kinderklinik des Krankenhauses Wvom 1. Juni 1963 bis 31. Januar 1966, eine Bestätigung des Senators für Gesundheit und Soziales vom 12. November 1985, nach dem der Kläger in den Zeiten vom 1962 bis 1966, 1966 bis 1967, 1968 bis 1968 und vom 23. Juni 1969 bis 16.Oktober 1969 im Besitz einer gültigen Be-rufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung gewesen ist, ein Zeugnis vom 17. Oktober 19966 über eine Beschäftigung als Assistenzarzt im Krankenhaus T vom 7. Februar 1966 bis 16. Oktober 1966, eine Anerkennung als Facharzt für Kinderkrankheiten der Ärztekammer Berlin vom 1967, ein Zeugnis vom 15. September 1967 über eine Beschäftigung als Assistenzarzt im Krankenhaus T vom 15. Februar 1967 bis 14. September 1967, ein Zeugnis vom 27. Januar 1969 über eine Beschäftigung als Assistenzarzt im Krankenhaus T vom 8. April 1968 bis 30. September 1968 und 7. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968, ein Zeugnis vom 18. November 1969 über eine Beschäftigung als Assistenzarzt auf der Chirurgischen Abteilung der Kinderklinik des R-Klinikums vom 23. Juni 1969 bis 16. Oktober 1969 und eine Bestätigung der FU Berlin, nach der er am 1970 promoviert hat. Die Beklagte ermittelte das Versicherungskonto und stellte fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Juli 1964 eine Beitragserstattung durchgeführt worden war und dass für die Zeit ab 1. Juli 1965 eine Befreiung nach Art. 2 § 1 des Angestelltenversi-cherungs-Neuregelungsgesetzes – AnVNG vorgelegen hatte. Ferner richtete sie An-fragen an das Bezirksamt R, die Ärztekammer und die F Universität, die erfolglos verliefen. Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente sowie Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Juli 1964 könne nicht berücksichtigt werden, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten. Im Zeitraum vom 1. Juli 1965 bis 16. Oktober 1969 könnten Beitragszeiten nicht anerkannt werden, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden habe. Die Zeit vom 17. Oktober 1969 bis 14. Mai 1970 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden weil sie nicht nachgewiesen sei. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch macht der Kläger geltend, er sei bei städtischen Krankenhäusern beschäftigt gewesen, die von seinem Entgelt Beiträge abgezogen hätten. Zusätzlich sei er während seines Studiums immer wieder als Ar-beiter beschäftigt gewesen. Die Beklagte richtete Anfragen an die Landesversicherungsanstalt - LVA - Rheinland-Pfalz und Berlin, die beide keine Zeiten ermitteln konnten. Daraufhin wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchbescheid vom 16. September 2002 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 9. Oktober 2002) und vorgetragen, die Beklagte habe rechtswidrig die Beiträge erstattet und ihn von der Versicherungspflicht befreit. Dazu reicht er ein Schreiben des Bezirksamtes W vom 8. Juli 1969 ein, nach dem ihm ein Zuschuss zu seinen Lebensversicherungsbeiträgen ge-währt worden ist. Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen. Gegen das dem Kläger am 8. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich seine am 8. Oktober 2004 eingelegte Berufung. Der Kläger macht geltend, die Befreiung sei rechtswidrig gewesen. Er habe weder auf Beitragserstattung, noch auf eine Befreiung einen Antrag gestellt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 13. September 2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit dem 1. März 2001 Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 13 RA 6307/02 - 02 - und die Akten der Be-klagten - - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente. Nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger hatte zwar zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung das 65. Lebensjahr vollen-det, er hat aber die allgemeine Wartezeit, die 60 Monate beträgt (§ 50 SGB VI), nicht erfüllt. Auf diese Wartezeit werden nur Kalendermonate mit Beitragszeiten - Ersatzzeiten kommen beim Kläger nicht in Betracht - angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Im Versicherungskonto des Klägers sind keine Zeiten vorhanden. Teilweise sind niemals Beiträge entrichtet worden, zu einem anderen Teil wurden ihm die Beiträge erstattet oder zurückgezahlt. Soweit der Kläger geltend macht, bereits als Student gearbeitet zu haben, sind keine Beiträge entrichtet worden. Zu der Zeit als der Kläger als Student gearbeitet hat, bestand keine Versicherungspflicht für Studenten in der gesetzlichen Rentenversiche-rung (§ 172 Abs. 1 Nr. 5 der damals geltenden Reichsversicherungsordnung RVO ). Es ist deshalb auch unwahrscheinlich, dass für ihn Beiträge entrichtet worden sind. Jedenfalls sind keine Beiträge mehr nachweisbar. Für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Juli 1964 können Beiträge nicht berücksichtigt werden, weil dem Kläger für diesen Zeitraum die Beiträge erstattet worden sind. Nach § 82 Abs. 7 des damals geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes – AVG wur-den durch die Erstattung Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Seit 1. Juli 1965 war der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit. Soweit danach (nämlich vom 1. Juli 1965 bis 30. November 1965 und vom 1. bis 31. Januar 1966) Beiträge entrichtet worden sind, sind dem Kläger diese Beiträge von der Betriebskrankenkasse der Stadt Berlin als zuständiger Einzugsstelle zurückgezahlt worden. Es liegt eine entsprechende Mitteilung über die Rückzahlung ungülti-ger Pflichtbeiträge vor. Dem entsprechend weisen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gehaltsabrechnungen zum Teil keinen Beitragseinzug auf, zum Teil sind aber Beiträge zunächst entrichtet worden. Diese Beiträge sind dem Kläger aber sämtlich wieder erstattet worden. Es liegt kein einziger Beitrag mehr vor. Es ist unbeachtlich, aus welchem Grund Beiträge nicht entrichtet oder erstattet worden sind. Deshalb braucht auch der Behauptung des Klägers, er habe keinen Erstattungsantrag gestellt und habe die Erstattungsbeiträge nicht annehmen wollen, nicht nachgegangen zu werden. Auch eine rechtswidrige Erstattung führt dazu, dass Beitragszeiten nicht vorhanden sind. Bei dieser Sachlage gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt haben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetztes - SGG -. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe für eine Zulassung nach § 160 SGG nicht ersichtlich sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Altersrente. Der Kläger ist am 1932 geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger. Seit November 1953 hat er in der Bundesrepublik Deutschland Medizin studiert und war nach Abschluss seines Studiums auch dort berufstätig. Am 2. März 2001 stellte er einen Rentenantrag und führte im Einzelnen aus, dass er bereits als Student als Arbeiter gearbeitet habe. Nach dem Studium sei er in verschiedenen Krankenhäusern zunächst als Medizinalassistent, dann als Assistenzarzt und schließlich als Facharzt für Kinderheilkunde beschäftigt gewesen. Dazu legte er verschiedene sein Berufsleben betreffende Unterlagen vor, und zwar ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung am 1959, ein Zeugnis vom 26. April 1960 über eine Medizinalassistentenzeit im D-Krankenhaus J seit 20. Januar 1960, eine Bescheinigung vom 14. April 1961 über eine Medizinalassistentenzeit vom 9. November 1960 bis 14. April 1961 im Städtischen Krankenhaus W, eine Bescheinigung vom 31. Oktober 1961 über eine Medizinalassistentenzeit vom 1. Mai 1961 bis 31. Juli 1961 in der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der F Universität, eine Bescheinigung vom 24. August 1962 über eine Medizinalassistentenzeit vom 1. August 1961 bis 31. Januar 1962 im AKrankenhaus, eine Bescheinigung vom 20. August 1962 über eine Medizinalassistentenzeit vom 1. Februar 1962 bis 20. August 1962 im AKrankenhaus, ein Zeugnis über einen Aufenthalt in der Städtischen Kinderklinik Cvom 1. September 1962 bis 31. Mai 1963, ein Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Arzt zur Fortbildung in der Städtischen Kinderklinik Cvom 1. September 1962 bis spätestens 31. August 1963, ein Zeugnis über eine Beschäftigung als Assistenzarzt in der Kinderklinik des Krankenhauses Wvom 1. Juni 1963 bis 31. Januar 1966, eine Bestätigung des Senators für Gesundheit und Soziales vom 12. November 1985, nach dem der Kläger in den Zeiten vom 1962 bis 1966, 1966 bis 1967, 1968 bis 1968 und vom 23. Juni 1969 bis 16.Oktober 1969 im Besitz einer gültigen Be-rufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung gewesen ist, ein Zeugnis vom 17. Oktober 19966 über eine Beschäftigung als Assistenzarzt im Krankenhaus T vom 7. Februar 1966 bis 16. Oktober 1966, eine Anerkennung als Facharzt für Kinderkrankheiten der Ärztekammer Berlin vom 1967, ein Zeugnis vom 15. September 1967 über eine Beschäftigung als Assistenzarzt im Krankenhaus T vom 15. Februar 1967 bis 14. September 1967, ein Zeugnis vom 27. Januar 1969 über eine Beschäftigung als Assistenzarzt im Krankenhaus T vom 8. April 1968 bis 30. September 1968 und 7. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968, ein Zeugnis vom 18. November 1969 über eine Beschäftigung als Assistenzarzt auf der Chirurgischen Abteilung der Kinderklinik des R-Klinikums vom 23. Juni 1969 bis 16. Oktober 1969 und eine Bestätigung der FU Berlin, nach der er am 1970 promoviert hat. Die Beklagte ermittelte das Versicherungskonto und stellte fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Juli 1964 eine Beitragserstattung durchgeführt worden war und dass für die Zeit ab 1. Juli 1965 eine Befreiung nach Art. 2 § 1 des Angestelltenversi-cherungs-Neuregelungsgesetzes – AnVNG vorgelegen hatte. Ferner richtete sie An-fragen an das Bezirksamt R, die Ärztekammer und die F Universität, die erfolglos verliefen. Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente sowie Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Juli 1964 könne nicht berücksichtigt werden, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten. Im Zeitraum vom 1. Juli 1965 bis 16. Oktober 1969 könnten Beitragszeiten nicht anerkannt werden, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestanden habe. Die Zeit vom 17. Oktober 1969 bis 14. Mai 1970 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden weil sie nicht nachgewiesen sei. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch macht der Kläger geltend, er sei bei städtischen Krankenhäusern beschäftigt gewesen, die von seinem Entgelt Beiträge abgezogen hätten. Zusätzlich sei er während seines Studiums immer wieder als Ar-beiter beschäftigt gewesen. Die Beklagte richtete Anfragen an die Landesversicherungsanstalt - LVA - Rheinland-Pfalz und Berlin, die beide keine Zeiten ermitteln konnten. Daraufhin wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchbescheid vom 16. September 2002 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 9. Oktober 2002) und vorgetragen, die Beklagte habe rechtswidrig die Beiträge erstattet und ihn von der Versicherungspflicht befreit. Dazu reicht er ein Schreiben des Bezirksamtes W vom 8. Juli 1969 ein, nach dem ihm ein Zuschuss zu seinen Lebensversicherungsbeiträgen ge-währt worden ist. Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen. Gegen das dem Kläger am 8. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich seine am 8. Oktober 2004 eingelegte Berufung. Der Kläger macht geltend, die Befreiung sei rechtswidrig gewesen. Er habe weder auf Beitragserstattung, noch auf eine Befreiung einen Antrag gestellt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 13. September 2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit dem 1. März 2001 Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 13 RA 6307/02 - 02 - und die Akten der Be-klagten - - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente. Nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger hatte zwar zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung das 65. Lebensjahr vollen-det, er hat aber die allgemeine Wartezeit, die 60 Monate beträgt (§ 50 SGB VI), nicht erfüllt. Auf diese Wartezeit werden nur Kalendermonate mit Beitragszeiten - Ersatzzeiten kommen beim Kläger nicht in Betracht - angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Im Versicherungskonto des Klägers sind keine Zeiten vorhanden. Teilweise sind niemals Beiträge entrichtet worden, zu einem anderen Teil wurden ihm die Beiträge erstattet oder zurückgezahlt. Soweit der Kläger geltend macht, bereits als Student gearbeitet zu haben, sind keine Beiträge entrichtet worden. Zu der Zeit als der Kläger als Student gearbeitet hat, bestand keine Versicherungspflicht für Studenten in der gesetzlichen Rentenversiche-rung (§ 172 Abs. 1 Nr. 5 der damals geltenden Reichsversicherungsordnung RVO ). Es ist deshalb auch unwahrscheinlich, dass für ihn Beiträge entrichtet worden sind. Jedenfalls sind keine Beiträge mehr nachweisbar. Für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Juli 1964 können Beiträge nicht berücksichtigt werden, weil dem Kläger für diesen Zeitraum die Beiträge erstattet worden sind. Nach § 82 Abs. 7 des damals geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes – AVG wur-den durch die Erstattung Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Seit 1. Juli 1965 war der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht befreit. Soweit danach (nämlich vom 1. Juli 1965 bis 30. November 1965 und vom 1. bis 31. Januar 1966) Beiträge entrichtet worden sind, sind dem Kläger diese Beiträge von der Betriebskrankenkasse der Stadt Berlin als zuständiger Einzugsstelle zurückgezahlt worden. Es liegt eine entsprechende Mitteilung über die Rückzahlung ungülti-ger Pflichtbeiträge vor. Dem entsprechend weisen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gehaltsabrechnungen zum Teil keinen Beitragseinzug auf, zum Teil sind aber Beiträge zunächst entrichtet worden. Diese Beiträge sind dem Kläger aber sämtlich wieder erstattet worden. Es liegt kein einziger Beitrag mehr vor. Es ist unbeachtlich, aus welchem Grund Beiträge nicht entrichtet oder erstattet worden sind. Deshalb braucht auch der Behauptung des Klägers, er habe keinen Erstattungsantrag gestellt und habe die Erstattungsbeiträge nicht annehmen wollen, nicht nachgegangen zu werden. Auch eine rechtswidrige Erstattung führt dazu, dass Beitragszeiten nicht vorhanden sind. Bei dieser Sachlage gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt haben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetztes - SGG -. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe für eine Zulassung nach § 160 SGG nicht ersichtlich sind.
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