Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 5110/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1248/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2005 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Dr. W, O Ch , B bei-geordnet, Raten aus dem Einkommen oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Ungeachtet dessen, dass das Sozialgericht zu prüfen haben wird, ob die Klägerin nicht nur ei-gene Ansprüche geltend macht, sondern auch solche ihrer Kinder S-S, L-C und E-C (wobei es nicht darauf ankommt, dass die Klageschrift allein die Klägerin als klagende Partei bezeichnet, weil dies als Prozesshandlung der Auslegung zugänglich und bedürftig ist [vgl. Urteil des Lan-dessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006, L 10 AS 102/06]), ist die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde begründet. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Pro-zessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abzuspre-chen. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, dass der Beklagte ihre Aufwendungen für die vom Vermieter erhobene Schwimmbadpauschale und die Pauschale für Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) zu übernehmen hat, erscheint jedenfalls vertretbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehö-ren sozialhilferechtlich die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unter-kunft (Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88 = BVerwGE 90, 160). Ein Anspruch auf Über-nahme der Schwimmbadpauschale könnte sich deswegen ergeben, weil diese vom Vermieter als unabdingbare Nebenforderung aus dem Mietverhältnis geltend gemacht wird.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert - entgegen dem Sozialgericht - nicht an dem Fehlen der Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 121 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen des SGB II nicht nur einfache Sach- und Rechtsfragen stellen und die im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungspflicht nicht geeignet ist, die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung in Frage zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2006 - L 14 B 1047/05 AS PKH - ). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Ungeachtet dessen, dass das Sozialgericht zu prüfen haben wird, ob die Klägerin nicht nur ei-gene Ansprüche geltend macht, sondern auch solche ihrer Kinder S-S, L-C und E-C (wobei es nicht darauf ankommt, dass die Klageschrift allein die Klägerin als klagende Partei bezeichnet, weil dies als Prozesshandlung der Auslegung zugänglich und bedürftig ist [vgl. Urteil des Lan-dessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006, L 10 AS 102/06]), ist die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde begründet. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Pro-zessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abzuspre-chen. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, dass der Beklagte ihre Aufwendungen für die vom Vermieter erhobene Schwimmbadpauschale und die Pauschale für Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) zu übernehmen hat, erscheint jedenfalls vertretbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehö-ren sozialhilferechtlich die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unter-kunft (Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88 = BVerwGE 90, 160). Ein Anspruch auf Über-nahme der Schwimmbadpauschale könnte sich deswegen ergeben, weil diese vom Vermieter als unabdingbare Nebenforderung aus dem Mietverhältnis geltend gemacht wird.
Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert - entgegen dem Sozialgericht - nicht an dem Fehlen der Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 121 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen des SGB II nicht nur einfache Sach- und Rechtsfragen stellen und die im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungspflicht nicht geeignet ist, die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung in Frage zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2006 - L 14 B 1047/05 AS PKH - ). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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