Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 2375/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 94/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rentenberechnung
Die 1929 geborene Klägerin war in der DDR als Lehrer, wissenschaftlicher Assistent, Hoch-schuldozent und außerordentlicher Professor beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. August 1959 wurde sie in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, päda-gogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR aufgenommen. Zum 1. September 1989 wurde sie von ihren Pflichten als Hochschuldozent und außerordentlicher Professor abberufen und in den Ruhestand versetzt. Die Staatliche Versicherung der DDR – Altersversorgung der Intelligenz - gewährte ihr mit Rentenbescheid vom 13. April 1989 Altersrente ab 1. Februar 1989 in Höhe von 1.639,- Mark, der FDGB Kreisvorstand mit Bescheid vom 13. Februar 1989 aus der Sozialpflichtversicherung Altersrente in Höhe von 288,- Mark, die ab 1. Dezember 1989 auf 358,- Mark erhöht wurde. Der Gesamtzahlbetrag von 1.997,- Mark wurde zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellt und blieb bis zum 31. Dezember 1991 unverändert. Durch Bescheid der Beklagten vom 29. November 1991 wurde die Rente ab dem 1. Januar 1992 angepasst und umgewertet, die Klägerin erhielt nunmehr einen monatlichen Zahlbetrag von 1.997,04 DM. Der Rentenberechnung lag der bisherige Zahlbetrag aus Versicherung und Versorgung zugrun-de, der den Betrag überstieg, der sich auf der Basis der festgestellten Entgeltpunkte ergab. Der Zahlbetrag wurde um 6,84 Prozent erhöht und anschließend um den Beitragsanteil des Rent-ners zur Krankenversicherung vermindert.
Die Klägerin, die schon gegen die aufgrund der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung ergan-genen Rentenanpassungsmitteilungen Widerspruch eingelegt hatte, erhob Widerspruch auch gegen den Rentenbescheid vom 29. November 1991. Die Beklagte wies den Widerspruch ge-gen die Bescheide zur 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 zurück. Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Ber-lin, die sich auch gegen den Rentenbescheid vom 29. November 1991 richtete. Durch Urteil vom 23. Januar 1995 wies das SG die Klage ab. Der Rentenbescheid vom 29. November 1991 sei nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch der Klage geworden. Ein Anspruch der Klägerin auf Weiterführung der Zusatzver-sorgung bestehe nicht, da nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) an deren Stelle in Übereinstimmung mit dem Staats- und Einigungsvertrag Ansprüche auf Rente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung getreten seien.
Die Klägerin legte am 31. Juli 1995 Berufung ein. Durch Bescheid vom 25. März 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 neu fest und berechnete einen monatlichen Zahlbetrag von 2.366,55 DM (Stand: Mai 1996) sowie eine Nachzahlung von 6.620,22 DM. Für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 1993 ergab sich aus den auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs berechneten Entgeltpunkten ein höherer Zahlbetrag als aus der um 6,84 Prozent erhöhten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozial-gericht (LSG) am 14. August 1996 erklärte die Beklagte, sie gehe im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 – davon aus, dass die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Regelaltersrente bis zu einer bestandskräftigen Ent-scheidung über die Entgeltbescheide nur vorläufig geregelt worden sei. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an. Durch Urteil vom 14. August 1996 verwarf das LSG Berlin die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 23. Januar 1995 als unzulässig und wies die Klage gegen den Rentenbescheid vom 25. März 1996 ab. Die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin sei verfristet. Der Bescheid vom 25. März 1996 sei nach dem angenommenen Teil-anerkenntnis nicht zu beanstanden, sondern entspreche der gegebenen Rechtslage. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 19. Juni 1997 als un-zulässig verworfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht hinreichend dar-getan, zumal angesichts der von der Beklagten erklärten nur vorläufigen Regelung zu erörtern gewesen sei, in welchem Umfang bereits eine anfechtbare Regelung vorliege.
Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger hatte der Klägerin am 20. Oktober 1994 und 13. Februar 1995 einen Überführungsbescheid erteilt, in dem die Zeit vom 1. April 1959 bis 31. Januar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissen-schaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit den in die-sen Zeiträumen jeweils erzielten Bruttoentgelten ausgewiesen war. Widerspruch und Klage dagegen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. April 1995, Urteil des SG Berlin vom 24. Juni 1996 – S 9 An 3706/95 - ). Die Berufung nahm die Klägerin am 27. September 1996 zurück, nachdem sie vom Berichterstatter des LSG darauf hingewiesen worden war, dass nach der Rechtsprechung des BSG die von ihr in dem Rechtsstreit angesprochene Frage (nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Entzugs des überwiegenden Teils der Versor-gungsanspruchs auf Dauer) bei der Prüfung des Entgeltbescheides keine Rolle spiele.
Am 11. Mai 1998 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihres Rentenbescheides nach § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X). Als Folge der Systementscheidung sei ihr der überwiegende Teil der Versorgungsansprüche auf Dauer entzogen worden. Durch Bescheid vom 14. Juli 1998 wies die Beklagte darauf hin, dass sie die vom Versorgungsträger festge-stellten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt habe. Diese Begren-zung sei nach § 260 SGB VI zu Recht vorgenommen worden. Die Klägerin wandte sich mit ihrem Widerspruch erneut gegen den Entzug ihrer Versorgungsansprüche. Sie sei mit einem Ruhen des Widerspruchs im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu er-wartenden Entscheidungen zur so genannten Systementscheidung einverstanden. Die Beklagte erklärte, dass sie entsprechend diesem Wunsch das Widerspruchsverfahren ruhen lasse. Durch Rentenbescheid vom 21. August 2000 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 1. Mai 1999 neu. Als Zahlbetrag wurden 2.617,52 DM angegeben. Eine Nachzahlung ergebe sich nicht, weil ab dem 1. Mai 1999 die (auf der Grundlage des vollständigen Versicherungsver-laufs berechnete) monatliche Rente jeweils höher gewesen sei als der angepasste besitzge-schützte Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 und die um 6,84 Prozent erhöhte Summe aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung. Die Klägerin verlangte die Dynamisierung ihres Zahlbetra-ges bereits zum 1. Januar 1992 und wandte ein, dass die Art der vorgenommenen Anpassung die vom BVerfG geforderte Realwertgarantie unterlaufe. Nachdem die Beklagte darauf hinge-wiesen hatte, dass sie wegen bereits eingetretener Bestandskraft des Rentenbescheides am 28. April 1999 (Datum der Entscheidung des BVerfG) eine Dynamisierung erst ab dem 1. Mai 1999 vornehmen werde, erklärte die Klägerin, dass der Beginn der Dynamisierung bereits jetzt geklärt werden, im Übrigen das Verfahren aber weiter ruhen solle. Durch Widerspruchsbe-scheid vom 15. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich des Beginns der Dy-namisierung vor dem 1. Mai 1999 zurück. Der Rentenbescheid vom 25. März 1996 habe durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1997 Bestandskraft erlangt. Auch der Überprüfungsantrag durchbreche nicht die Bestandskraft, weil er zu keiner Neuberechnung der Rente geführt habe.
Mit der am 9. April 2001 bei dem SG Berlin eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Neufeststellung ihrer Rente bereits ab dem 1. Januar 1992. Die Beklagte hat durch Rentenbescheide vom 9. August 2001 und 21. März 2002 die Regelalters-rente der Klägerin ab dem 1. Mai 1999 neu berechnet. Anlass der Neuberechnung ist eine Ver-gleichsberechnung auf der Grundlage der für den Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezem-ber 1988 in dem Überführungsbescheid ausgewiesenen Bruttoentgelte gewesen. Es haben sich Nachzahlungen von 6.235,74 DM und 5.036,83 Euro und ein Zahlbetrag der Rente im Mai 2002 von 1.614,- Euro ergeben.
Das SG Berlin hat die Klage durch Urteil vom 23. Juli 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass § 307b Abs. 3 SGB VI in seiner geänderten Fassung, mit der entsprechend den Vorgaben des BVerfG eine Vergleichsberechnung sowie die Dynamisierung des besitzge-schützten Zahlbetrages eingeführt worden sei, grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft getreten sei. Nur für Personen, deren Rentenbescheid am 28. April 1999 noch nicht bin-dend war, sei die Vorschrift vom 1. Januar 1992 an anzuwenden. Der Rentenbescheid vom 25. März 1996 sei aber bindend gewesen. Die gegen ihn eingelegten Rechtsbehelfe seien erfolglos geblieben, nachdem das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen habe. Die Vorläufig-keitserklärung vor dem LSG ändere ebenfalls nichts an der Bindungswirkung, da sie auflösend bedingt gewesen und entfallen sei, nachdem die Klägerin in ihrem Verfahren gegen die Ent-geltbescheide die Berufung zurückgenommen habe. Auch der Überprüfungsantrag vom Mai 1998 habe die Bestandskraft nicht unterbrochen, weil die Beklagte den Bescheid auf den An-trag hin nicht zurückgenommen oder geändert habe.
Gegen das ihr am 6. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass das Sozialgericht die Folgen der Rechtsprechung des BSG zum Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verkannt habe. Die Beklagte habe versäumt, den vorläufigen Rentenbescheid durch einen endgültigen zu ersetzen. Das BSG habe in seinem auf die Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss bezweifelt, ob der Bescheid vom 25. März 1996 nach der Vorläufigkeitserklärung überhaupt eine anfechtbare Regelung enthalte. Einen Vorbehalt oder eine Nebenbestimmung in Bezug auf eine automatische Umwandlung in einen endgültigen Verwaltungsakt habe der Bescheid ebenso wenig enthalten wie eine auflö-sende Bedingung. Auch sei zu beachten, dass die Beklagte arglistig getäuscht habe, indem sie dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens zustimmte, obwohl daraus Rechtsnachteile entstehen konnten. In anderen Fällen sei im Vergleichswege das Vorbringen gegen den Überführungsbe-scheid als Vorbringen gegen den Rentenbescheid betrachtet worden, was die Anfechtung ge-wahrt habe.
Die Klägerin beantragt, wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist,
das Urteil des Sozialgerichts vom 23. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Altersrente auch für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. April 1999 unter Anwendung des § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Rentenbescheid vom 25. März 1996 sei nur bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Entgeltbescheinigung des Versor-gungsträgers für vorläufig erklärt worden. Nach Rücknahme der Berufung im Verfahren gegen den Entgeltbescheid habe kein Bedürfnis auf Erteilung eines neuen Rentenbescheides bestan-den.
Die Beteiligten haben sich beide mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einver-standen erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vor-gelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nach § 124 Abs. 2 SGG kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.
Klagegegenstand ist allein noch der (letzte) Rentenbescheid vom 21. März 2002, durch den die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an neu festgestellt hat. Dieser Rentenbescheid hat alle anderen früheren Bescheide ersetzt, so dass diese sich nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch für Rentenbezugszeiten vom 1. Januar 1992 bis 30. April 1999 eine Vergleichsrente berechnet und den besitzgeschützten Zahlbetrag entsprechend der Entwicklung des Rentenwertes anpasst.
Die der Klägerin auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 noch fortgeltenden Rechts der DDR zuerkannten Ansprüche auf Altersrente und zusätzliche Versorgung waren ab dem 1. Januar 1992 gemäß §§ 302 Abs. 2 SGB VI, 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwart-schaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Regelaltersrente fortzuführen. Über deren Höhe be-stimmt nach der geltenden Fassung des § 307 b SGB VI der Wert, der sich als höchster von drei festzusetzenden Werten ergibt: Zu vergleichen ist der Monatsbetrag der nach den Vor-schriften des SGB VI neu berechneten Rente (das ist nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Rente, die sich als höhere der beiden Renten erweist, welche jeweils unter Berücksichtigung des gesamten Versicherungsverlaufes oder nur der letzten 20 Versicherungsjahre ["Vergleichs-berechnung"] festzustellen wäre) mit dem Betrag, der sich als Summe aus Rente und Versor-gung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt und um 6,84 Prozent zu erhöhen ist (§ 4 Abs. 4 AAÜG), und dem besitzgeschützten Zahlbetrag nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Ab-schnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 des Einigungsvertrags, welcher der Summe der Leistungen aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach dem Stand vom Juli 1990 entspricht und nach § 307b Abs. 5 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert an-zupassen ist.
Die Vorschriften über die Vergleichsrente (§ 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI) und die Anpassung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages (§ 307 b Abs. 5 SGB VI) sind indessen erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 durch das 2. Änderungsgesetz zum AAÜG (2. AAÜG-Änderungsgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1941) als Reaktion auf die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 (SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 (SozR 3-2600 § 307b Nr 6) - sowie die des BSG vom 3. August 1999 – B 4 RA 24/98 R - (SozR 3-2600 § 307b Nr 8) in Kraft getreten. Vorher galt § 307 b SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Art. 5 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970). Die alte Fassung der Vorschrift enthielt keine Re-gelungen über Vergleichsrente und Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags.
Nach Art. 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG ist eine Anwendung des § 307 b SGB VI in der Fas-sung des 2. AAÜG-ÄndG für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Januar 1992 nur möglich, wenn am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Diese zeitliche Begrenzung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (Urteile vom 28. April 1999 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95 [SozR 3-8570 § 10 Nr 3] und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 [SozR 3-2600 § 307b Nr 6] -). Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung für eine Neufeststellung vor dem 1. Mai 1999 nicht, weil ihre Regelaltersrente am 28. April 1999 durch den bindend gewordenen Rentenbescheides vom 25. März 1996 geregelt war.
Gemäß § 77 SGG wird ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Klägerin gegen den Rentenbescheid vom 25. März 1996 eingelegten Rechtsbehelfe sind erfolglos geblieben, da das BSG durch Beschluss vom 19. Juni 1997 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des LSG Berlin vom 14. August 1996 als unzulässig verworfen hat.
Der Rentenbescheid vom 25. März 1996 war am 28. April 1999 auch kein vorläufiger Bescheid mehr. Deswegen ergibt sich ein Neufeststellungsanspruch für die Klägerin selbst dann nicht, wenn ein vorläufiger Rentenbescheid als noch nicht bindender Bescheid im Sinne des Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG anzusehen wäre. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhand-lung vor dem LSG Berlin am 14. August 1996 erklärt, dass die Regelaltersrente in den ange-fochtenen Rentenbescheiden, zu denen der vom 25. März 1996 gehörte, nur vorläufig geregelt worden sei. Die Vorläufigkeit war aber nur bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Entgeltbescheide des Versorgungsträgers erklärt worden. Daraus ergibt sich, dass der Ren-tenbescheid, der von der Beklagten ursprünglich schon als endgültig gemeint gewesen war, nach Eintritt der Bestandskraft der Entgeltbescheide wieder endgültig werden sollte. Der Ab-schluss des Verfahrens gegen den Entgeltbescheid war somit nicht nur auflösende Bedingung für die Vorläufigkeit des Rentenbescheides, sondern auch aufschiebende Bedingung für das Wiedereintreten der Endgültigkeit. Beide Nebenbestimmungen waren jeweils der Art nach zulässig, weil gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X sowohl der Eintritt als auch der Wegfall einer Regelung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht wer-den darf. Aus dem Beschluss des BSG vom 19. Juni 1997 ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt nicht, dass sich der Rentenbescheid vom 25. März 1996 nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung nunmehr ausschließlich in einer vorläufigen Regelung erschöpfte. Dort wird nur eine Auseinandersetzung mit der Frage verlangt, inwieweit der Bescheid vom 25. März 1996 nach der Vorläufigkeitserklärung noch eine abschließende Regelung enthält, ohne dass sie verneint würde. Durch die Rücknahme der Berufung in dem Verfahren gegen die Entgeltbescheide am 27. September 1996 ist der Rentenbescheid vom 25. März 1996 (wieder) zu einem endgültigen Bescheid geworden. Am 28. April 1999 lag folglich kein vorläufiger Bescheid mehr vor.
Die Bestandskraft des Rentenbescheides vom 25. März 1996 wurde nicht dadurch hinfällig, dass die Klägerin bereits am 11. Mai 1998 einen Antrag auf Überprüfung (Rücknahme) nach § 44 SGB X gestellt hatte. Ein (bloßer) Antrag auf Rücknahme ändert nichts an der bereits ein-getretenen Unanfechtbarkeit eines Bescheides. Er lässt weder die formelle noch die materielle Bestandskraft bzw. Bindungswirkung entfallen. Der Antrag auf Rücknahme eines Bescheides ist auch kein Rechtsbehelf im Sinne des § 77 SGG (BSG, Urt. v. 10. April 2003 – B 4 RA 56/02 R-). Erst die tatsächliche (ganze oder teilweise) Rücknahme eröffnet (bis zur Neuent-scheidung) wieder das Verfahren.
Schließlich ergibt sich auch nichts aus der von der Klägerin geltend gemachten "arglistigen Täuschung" durch die Beklagte wegen deren Einverständnis mit dem von der Klägerin vorge-schlagenen Ruhen des Widerspruchsverfahrens. Der Beklagten ist keine arglistige Täuschung anzulasten, so dass sich die Frage nach den daraus abzuleitenden Rechtsfolgen nicht stellt. Die Zustimmung zum Ruhen hat die Rechtstellung der Klägerin nicht verschlechtert. Das Ruhen betraf nur die "Systementscheidung" und führte im Rechtssinne nicht zu einer Erledigung, der Widerspruch blieb anhängig. Auch ohne Ruhen hätte dazu eine der Klägerin günstige Ent-scheidung nicht ergehen können. Von daher ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Nachteil entstand.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rentenberechnung
Die 1929 geborene Klägerin war in der DDR als Lehrer, wissenschaftlicher Assistent, Hoch-schuldozent und außerordentlicher Professor beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. August 1959 wurde sie in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, päda-gogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR aufgenommen. Zum 1. September 1989 wurde sie von ihren Pflichten als Hochschuldozent und außerordentlicher Professor abberufen und in den Ruhestand versetzt. Die Staatliche Versicherung der DDR – Altersversorgung der Intelligenz - gewährte ihr mit Rentenbescheid vom 13. April 1989 Altersrente ab 1. Februar 1989 in Höhe von 1.639,- Mark, der FDGB Kreisvorstand mit Bescheid vom 13. Februar 1989 aus der Sozialpflichtversicherung Altersrente in Höhe von 288,- Mark, die ab 1. Dezember 1989 auf 358,- Mark erhöht wurde. Der Gesamtzahlbetrag von 1.997,- Mark wurde zum 1. Juli 1990 auf DM umgestellt und blieb bis zum 31. Dezember 1991 unverändert. Durch Bescheid der Beklagten vom 29. November 1991 wurde die Rente ab dem 1. Januar 1992 angepasst und umgewertet, die Klägerin erhielt nunmehr einen monatlichen Zahlbetrag von 1.997,04 DM. Der Rentenberechnung lag der bisherige Zahlbetrag aus Versicherung und Versorgung zugrun-de, der den Betrag überstieg, der sich auf der Basis der festgestellten Entgeltpunkte ergab. Der Zahlbetrag wurde um 6,84 Prozent erhöht und anschließend um den Beitragsanteil des Rent-ners zur Krankenversicherung vermindert.
Die Klägerin, die schon gegen die aufgrund der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung ergan-genen Rentenanpassungsmitteilungen Widerspruch eingelegt hatte, erhob Widerspruch auch gegen den Rentenbescheid vom 29. November 1991. Die Beklagte wies den Widerspruch ge-gen die Bescheide zur 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2002 zurück. Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Ber-lin, die sich auch gegen den Rentenbescheid vom 29. November 1991 richtete. Durch Urteil vom 23. Januar 1995 wies das SG die Klage ab. Der Rentenbescheid vom 29. November 1991 sei nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit auch der Klage geworden. Ein Anspruch der Klägerin auf Weiterführung der Zusatzver-sorgung bestehe nicht, da nach dem Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) an deren Stelle in Übereinstimmung mit dem Staats- und Einigungsvertrag Ansprüche auf Rente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung getreten seien.
Die Klägerin legte am 31. Juli 1995 Berufung ein. Durch Bescheid vom 25. März 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 neu fest und berechnete einen monatlichen Zahlbetrag von 2.366,55 DM (Stand: Mai 1996) sowie eine Nachzahlung von 6.620,22 DM. Für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 1993 ergab sich aus den auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs berechneten Entgeltpunkten ein höherer Zahlbetrag als aus der um 6,84 Prozent erhöhten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozial-gericht (LSG) am 14. August 1996 erklärte die Beklagte, sie gehe im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 – davon aus, dass die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Regelaltersrente bis zu einer bestandskräftigen Ent-scheidung über die Entgeltbescheide nur vorläufig geregelt worden sei. Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an. Durch Urteil vom 14. August 1996 verwarf das LSG Berlin die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 23. Januar 1995 als unzulässig und wies die Klage gegen den Rentenbescheid vom 25. März 1996 ab. Die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin sei verfristet. Der Bescheid vom 25. März 1996 sei nach dem angenommenen Teil-anerkenntnis nicht zu beanstanden, sondern entspreche der gegebenen Rechtslage. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 19. Juni 1997 als un-zulässig verworfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht hinreichend dar-getan, zumal angesichts der von der Beklagten erklärten nur vorläufigen Regelung zu erörtern gewesen sei, in welchem Umfang bereits eine anfechtbare Regelung vorliege.
Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger hatte der Klägerin am 20. Oktober 1994 und 13. Februar 1995 einen Überführungsbescheid erteilt, in dem die Zeit vom 1. April 1959 bis 31. Januar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissen-schaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit den in die-sen Zeiträumen jeweils erzielten Bruttoentgelten ausgewiesen war. Widerspruch und Klage dagegen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. April 1995, Urteil des SG Berlin vom 24. Juni 1996 – S 9 An 3706/95 - ). Die Berufung nahm die Klägerin am 27. September 1996 zurück, nachdem sie vom Berichterstatter des LSG darauf hingewiesen worden war, dass nach der Rechtsprechung des BSG die von ihr in dem Rechtsstreit angesprochene Frage (nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Entzugs des überwiegenden Teils der Versor-gungsanspruchs auf Dauer) bei der Prüfung des Entgeltbescheides keine Rolle spiele.
Am 11. Mai 1998 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihres Rentenbescheides nach § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X). Als Folge der Systementscheidung sei ihr der überwiegende Teil der Versorgungsansprüche auf Dauer entzogen worden. Durch Bescheid vom 14. Juli 1998 wies die Beklagte darauf hin, dass sie die vom Versorgungsträger festge-stellten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt habe. Diese Begren-zung sei nach § 260 SGB VI zu Recht vorgenommen worden. Die Klägerin wandte sich mit ihrem Widerspruch erneut gegen den Entzug ihrer Versorgungsansprüche. Sie sei mit einem Ruhen des Widerspruchs im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu er-wartenden Entscheidungen zur so genannten Systementscheidung einverstanden. Die Beklagte erklärte, dass sie entsprechend diesem Wunsch das Widerspruchsverfahren ruhen lasse. Durch Rentenbescheid vom 21. August 2000 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 1. Mai 1999 neu. Als Zahlbetrag wurden 2.617,52 DM angegeben. Eine Nachzahlung ergebe sich nicht, weil ab dem 1. Mai 1999 die (auf der Grundlage des vollständigen Versicherungsver-laufs berechnete) monatliche Rente jeweils höher gewesen sei als der angepasste besitzge-schützte Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 und die um 6,84 Prozent erhöhte Summe aus Rente und Leistungen der Zusatzversorgung. Die Klägerin verlangte die Dynamisierung ihres Zahlbetra-ges bereits zum 1. Januar 1992 und wandte ein, dass die Art der vorgenommenen Anpassung die vom BVerfG geforderte Realwertgarantie unterlaufe. Nachdem die Beklagte darauf hinge-wiesen hatte, dass sie wegen bereits eingetretener Bestandskraft des Rentenbescheides am 28. April 1999 (Datum der Entscheidung des BVerfG) eine Dynamisierung erst ab dem 1. Mai 1999 vornehmen werde, erklärte die Klägerin, dass der Beginn der Dynamisierung bereits jetzt geklärt werden, im Übrigen das Verfahren aber weiter ruhen solle. Durch Widerspruchsbe-scheid vom 15. März 2001 wies die Beklagte den Widerspruch bezüglich des Beginns der Dy-namisierung vor dem 1. Mai 1999 zurück. Der Rentenbescheid vom 25. März 1996 habe durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 1997 Bestandskraft erlangt. Auch der Überprüfungsantrag durchbreche nicht die Bestandskraft, weil er zu keiner Neuberechnung der Rente geführt habe.
Mit der am 9. April 2001 bei dem SG Berlin eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Neufeststellung ihrer Rente bereits ab dem 1. Januar 1992. Die Beklagte hat durch Rentenbescheide vom 9. August 2001 und 21. März 2002 die Regelalters-rente der Klägerin ab dem 1. Mai 1999 neu berechnet. Anlass der Neuberechnung ist eine Ver-gleichsberechnung auf der Grundlage der für den Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezem-ber 1988 in dem Überführungsbescheid ausgewiesenen Bruttoentgelte gewesen. Es haben sich Nachzahlungen von 6.235,74 DM und 5.036,83 Euro und ein Zahlbetrag der Rente im Mai 2002 von 1.614,- Euro ergeben.
Das SG Berlin hat die Klage durch Urteil vom 23. Juli 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass § 307b Abs. 3 SGB VI in seiner geänderten Fassung, mit der entsprechend den Vorgaben des BVerfG eine Vergleichsberechnung sowie die Dynamisierung des besitzge-schützten Zahlbetrages eingeführt worden sei, grundsätzlich mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft getreten sei. Nur für Personen, deren Rentenbescheid am 28. April 1999 noch nicht bin-dend war, sei die Vorschrift vom 1. Januar 1992 an anzuwenden. Der Rentenbescheid vom 25. März 1996 sei aber bindend gewesen. Die gegen ihn eingelegten Rechtsbehelfe seien erfolglos geblieben, nachdem das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen habe. Die Vorläufig-keitserklärung vor dem LSG ändere ebenfalls nichts an der Bindungswirkung, da sie auflösend bedingt gewesen und entfallen sei, nachdem die Klägerin in ihrem Verfahren gegen die Ent-geltbescheide die Berufung zurückgenommen habe. Auch der Überprüfungsantrag vom Mai 1998 habe die Bestandskraft nicht unterbrochen, weil die Beklagte den Bescheid auf den An-trag hin nicht zurückgenommen oder geändert habe.
Gegen das ihr am 6. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass das Sozialgericht die Folgen der Rechtsprechung des BSG zum Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verkannt habe. Die Beklagte habe versäumt, den vorläufigen Rentenbescheid durch einen endgültigen zu ersetzen. Das BSG habe in seinem auf die Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss bezweifelt, ob der Bescheid vom 25. März 1996 nach der Vorläufigkeitserklärung überhaupt eine anfechtbare Regelung enthalte. Einen Vorbehalt oder eine Nebenbestimmung in Bezug auf eine automatische Umwandlung in einen endgültigen Verwaltungsakt habe der Bescheid ebenso wenig enthalten wie eine auflö-sende Bedingung. Auch sei zu beachten, dass die Beklagte arglistig getäuscht habe, indem sie dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens zustimmte, obwohl daraus Rechtsnachteile entstehen konnten. In anderen Fällen sei im Vergleichswege das Vorbringen gegen den Überführungsbe-scheid als Vorbringen gegen den Rentenbescheid betrachtet worden, was die Anfechtung ge-wahrt habe.
Die Klägerin beantragt, wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist,
das Urteil des Sozialgerichts vom 23. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Altersrente auch für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. April 1999 unter Anwendung des § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Rentenbescheid vom 25. März 1996 sei nur bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Entgeltbescheinigung des Versor-gungsträgers für vorläufig erklärt worden. Nach Rücknahme der Berufung im Verfahren gegen den Entgeltbescheid habe kein Bedürfnis auf Erteilung eines neuen Rentenbescheides bestan-den.
Die Beteiligten haben sich beide mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einver-standen erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vor-gelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Nach § 124 Abs. 2 SGG kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.
Klagegegenstand ist allein noch der (letzte) Rentenbescheid vom 21. März 2002, durch den die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an neu festgestellt hat. Dieser Rentenbescheid hat alle anderen früheren Bescheide ersetzt, so dass diese sich nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt haben.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch für Rentenbezugszeiten vom 1. Januar 1992 bis 30. April 1999 eine Vergleichsrente berechnet und den besitzgeschützten Zahlbetrag entsprechend der Entwicklung des Rentenwertes anpasst.
Die der Klägerin auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 noch fortgeltenden Rechts der DDR zuerkannten Ansprüche auf Altersrente und zusätzliche Versorgung waren ab dem 1. Januar 1992 gemäß §§ 302 Abs. 2 SGB VI, 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwart-schaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Regelaltersrente fortzuführen. Über deren Höhe be-stimmt nach der geltenden Fassung des § 307 b SGB VI der Wert, der sich als höchster von drei festzusetzenden Werten ergibt: Zu vergleichen ist der Monatsbetrag der nach den Vor-schriften des SGB VI neu berechneten Rente (das ist nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Rente, die sich als höhere der beiden Renten erweist, welche jeweils unter Berücksichtigung des gesamten Versicherungsverlaufes oder nur der letzten 20 Versicherungsjahre ["Vergleichs-berechnung"] festzustellen wäre) mit dem Betrag, der sich als Summe aus Rente und Versor-gung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990 ergibt und um 6,84 Prozent zu erhöhen ist (§ 4 Abs. 4 AAÜG), und dem besitzgeschützten Zahlbetrag nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Ab-schnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 des Einigungsvertrags, welcher der Summe der Leistungen aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach dem Stand vom Juli 1990 entspricht und nach § 307b Abs. 5 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert an-zupassen ist.
Die Vorschriften über die Vergleichsrente (§ 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI) und die Anpassung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages (§ 307 b Abs. 5 SGB VI) sind indessen erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 durch das 2. Änderungsgesetz zum AAÜG (2. AAÜG-Änderungsgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1941) als Reaktion auf die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 (SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 (SozR 3-2600 § 307b Nr 6) - sowie die des BSG vom 3. August 1999 – B 4 RA 24/98 R - (SozR 3-2600 § 307b Nr 8) in Kraft getreten. Vorher galt § 307 b SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Art. 5 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970). Die alte Fassung der Vorschrift enthielt keine Re-gelungen über Vergleichsrente und Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags.
Nach Art. 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG ist eine Anwendung des § 307 b SGB VI in der Fas-sung des 2. AAÜG-ÄndG für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Januar 1992 nur möglich, wenn am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Diese zeitliche Begrenzung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (Urteile vom 28. April 1999 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95 [SozR 3-8570 § 10 Nr 3] und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 [SozR 3-2600 § 307b Nr 6] -). Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung für eine Neufeststellung vor dem 1. Mai 1999 nicht, weil ihre Regelaltersrente am 28. April 1999 durch den bindend gewordenen Rentenbescheides vom 25. März 1996 geregelt war.
Gemäß § 77 SGG wird ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Klägerin gegen den Rentenbescheid vom 25. März 1996 eingelegten Rechtsbehelfe sind erfolglos geblieben, da das BSG durch Beschluss vom 19. Juni 1997 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des LSG Berlin vom 14. August 1996 als unzulässig verworfen hat.
Der Rentenbescheid vom 25. März 1996 war am 28. April 1999 auch kein vorläufiger Bescheid mehr. Deswegen ergibt sich ein Neufeststellungsanspruch für die Klägerin selbst dann nicht, wenn ein vorläufiger Rentenbescheid als noch nicht bindender Bescheid im Sinne des Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG anzusehen wäre. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhand-lung vor dem LSG Berlin am 14. August 1996 erklärt, dass die Regelaltersrente in den ange-fochtenen Rentenbescheiden, zu denen der vom 25. März 1996 gehörte, nur vorläufig geregelt worden sei. Die Vorläufigkeit war aber nur bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Entgeltbescheide des Versorgungsträgers erklärt worden. Daraus ergibt sich, dass der Ren-tenbescheid, der von der Beklagten ursprünglich schon als endgültig gemeint gewesen war, nach Eintritt der Bestandskraft der Entgeltbescheide wieder endgültig werden sollte. Der Ab-schluss des Verfahrens gegen den Entgeltbescheid war somit nicht nur auflösende Bedingung für die Vorläufigkeit des Rentenbescheides, sondern auch aufschiebende Bedingung für das Wiedereintreten der Endgültigkeit. Beide Nebenbestimmungen waren jeweils der Art nach zulässig, weil gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X sowohl der Eintritt als auch der Wegfall einer Regelung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht wer-den darf. Aus dem Beschluss des BSG vom 19. Juni 1997 ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt nicht, dass sich der Rentenbescheid vom 25. März 1996 nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung nunmehr ausschließlich in einer vorläufigen Regelung erschöpfte. Dort wird nur eine Auseinandersetzung mit der Frage verlangt, inwieweit der Bescheid vom 25. März 1996 nach der Vorläufigkeitserklärung noch eine abschließende Regelung enthält, ohne dass sie verneint würde. Durch die Rücknahme der Berufung in dem Verfahren gegen die Entgeltbescheide am 27. September 1996 ist der Rentenbescheid vom 25. März 1996 (wieder) zu einem endgültigen Bescheid geworden. Am 28. April 1999 lag folglich kein vorläufiger Bescheid mehr vor.
Die Bestandskraft des Rentenbescheides vom 25. März 1996 wurde nicht dadurch hinfällig, dass die Klägerin bereits am 11. Mai 1998 einen Antrag auf Überprüfung (Rücknahme) nach § 44 SGB X gestellt hatte. Ein (bloßer) Antrag auf Rücknahme ändert nichts an der bereits ein-getretenen Unanfechtbarkeit eines Bescheides. Er lässt weder die formelle noch die materielle Bestandskraft bzw. Bindungswirkung entfallen. Der Antrag auf Rücknahme eines Bescheides ist auch kein Rechtsbehelf im Sinne des § 77 SGG (BSG, Urt. v. 10. April 2003 – B 4 RA 56/02 R-). Erst die tatsächliche (ganze oder teilweise) Rücknahme eröffnet (bis zur Neuent-scheidung) wieder das Verfahren.
Schließlich ergibt sich auch nichts aus der von der Klägerin geltend gemachten "arglistigen Täuschung" durch die Beklagte wegen deren Einverständnis mit dem von der Klägerin vorge-schlagenen Ruhen des Widerspruchsverfahrens. Der Beklagten ist keine arglistige Täuschung anzulasten, so dass sich die Frage nach den daraus abzuleitenden Rechtsfolgen nicht stellt. Die Zustimmung zum Ruhen hat die Rechtstellung der Klägerin nicht verschlechtert. Das Ruhen betraf nur die "Systementscheidung" und führte im Rechtssinne nicht zu einer Erledigung, der Widerspruch blieb anhängig. Auch ohne Ruhen hätte dazu eine der Klägerin günstige Ent-scheidung nicht ergehen können. Von daher ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Nachteil entstand.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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