L 12 B 63/06 AL NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 386/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 63/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2005 wird abgelehnt. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte (§ 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts schriftlich beim Landessozialgericht ein-gelegte (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2005 bedarf der besonderen Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro nicht übersteigt und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 SGG). Gegenstand des Rechtsstreit ist der Eintritt einer Sperrzeit von drei Wo-chen und die deswegen verfügte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 15. April bis 5. Mai 2004, für die Leistungen in Höhe von (18,20 x 21 =) 382,20 – und damit weniger als 500 – Euro zu erbringen gewesen wären. Die sich aus dem Eintritt der Sperr-zeit möglicherweise mittelbar ergebenden Folgen (Erlöschen des Anspruchs bei Eintritt weite-rer Sperrzeiten o.a.) haben insoweit außer Betracht zu bleiben (BSG, Beschluss vom 5. August 1987 – 7 BAr 34/87 –; vgl. auch Beschluss vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 187/04 B –).

Das Sozialgericht hat die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen. Es liegen auch keine Gründe für eine dahingehende Entscheidung des Senats vor. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG – nur – zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialge-richts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel-tend gemacht wir und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat die Rechtssache nicht, denn sie wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse er-forderlich ist, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu för-dern.

Ebenso wenig weicht das Urteil des Sozialgerichts von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab. Insbesondere hat das Sozialgericht keinen von einer solchen Entscheidung abweichenden ("abstrakten") Rechtssatz aufgestellt.

Schließlich macht die Klägerin keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend.

Sie rügt vielmehr eine unzutreffende Würdigung der vom Sozialgericht seiner Entscheidung zu- grunde gelegten Tatsachen durch jenes Gericht, das es als ausreichend angesehen hat, dass die Maßnahme am 15. Juli 2004 begann, und sein Urteil darüber hinaus darauf gestützt hat, dass die Klägerin die Arbeit "generell" abgelehnt habe, und hält diese Entscheidung inhaltlich für falsch. Ob dies der Fall ist, könnte das Landessozialgericht aber erst im Berufungsverfahren – nach Zu-lassung der Berufung (für die – wie erwogen – die Voraussetzungen nicht erfüllt sind) – überprü-fen. Nach der gesetzlichen Regelung soll es in Sachen mit geringem Streitwert regelmäßig mit der Beurteilung durch ein Gericht sein Bewenden haben. Diese Grenze hat der Gesetzgeber bei 500 Euro gezogen. Wird sie – wie hier – nicht überschritten, ist auch ein möglicherweise unrich-tiges Urteil hinzunehmen.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177); das Urteil des Sozialgerichts wird damit rechtskräftig (§ 145 Abs.4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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