Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 3559/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 29/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer höheren Rente (Festsetzung eines höheren Rentenhöchstwertes) sowie den Erlass eines Widerspruchsbescheides über einen von ihm am 28. April 1994 eingelegten Widerspruch.
Der 1932 in A geborene Kläger war nach einer im August 1950 abgeschlossenen Lehre als Uhrmacher zunächst in diesem Beruf und danach – nach weiteren Ausbildungen zum Techni-ker und später zum Ingenieur – in verschiedenen Betrieben der Deutschen Demokratischen Re-publik (DDR) beschäftigt, zuletzt vom 1. Januar 1974 bis zum 15. Oktober 1977 im Ministeri-um für allgemeinen Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau und seit dem 16. Oktober 1977 im Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik. Nach seinen Angaben entrichtete er bis zum 31. Dezember 1973 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 Mark. Ab dem 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsap-parates.
Ab dem 3. Oktober 1990 ruhte das Arbeitsverhältnis des Klägers ("Warteschleife"), das mit Ablauf des 2. Juli 1991 endete. Danach war er arbeitslos.
Am 8. April 1993 beantragte der Kläger, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollen-dung des 60. Lebensjahres ab 1. März 1994 zu gewähren.
Mit Bescheid vom 12. August 1993 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungs-träger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die vom Kläger währenddessen erzielten Arbeitsentgelte sowie Ar-beitsausfalltage fest. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Wi-derspruchsbescheid vom 8. Oktober 1993) am 1. November 1993 Klage beim Sozialgericht Berlin (). Während dieses Klageverfahrens ergingen weitere ("Überführungs-" bzw. "Fest-stellung-")Bescheide (vom 4. Oktober 1994, 20. Februar 1997, 31. Oktober 2001 und schließ-lich 22. März 2002). Zuletzt stellte die Beklagte (als Versorgungsträger für die Zusatzversor-gungssysteme) auch Zeiten zwischen dem 5. Februar 1954 und dem 31. Dezember 1973 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte des Kläger fest, der danach in der mündlichen Ver-handlung vor dem Sozialgericht Berlin am 13. Juni 2002 seine Klage zurücknahm.
Auf den von ihm gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 1994. Der Kläger legte am 28. April 1994 Widerspruch ein, mit dem er die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeiten bzw. die unzureichende Berücksichtigung des in einzelnen Zeiten erzielten Arbeitsentgelts be-anstandete. Schließlich seien zu gegebener Zeit die Anträge zu seiner am 1. November 1993 erhobenen Klage zu berücksichtigen. Zu diesem Widerspruch äußerte sich die Beklagte unter dem 7. Juni 1994. Seinem Widerspruch könne teilweise abgeholfen werden. Für die Zeit vom 10. August 1956 bis 31. Januar 1962 könnten allerdings keine höheren Entgelte berücksichtigt werden, da die im Bescheid vom 8. April 1994 zugrunde gelegten Entgelte bereits die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze erreichten. Hinsichtlich der anhängigen Klage vom 1. November 1993 werde die Beklagte den Ausgang dieses Verfahrens abwarten und gegebenenfalls eine neue Berechnung der Rente durchführen. Die Urschrift dieses Schreibens gelangte an die Be-klagte mit dem vom Kläger unterschriebenen Vermerk zurück, dass er mit diesem Schreiben unter der Voraussetzung einverstanden sei, dass die neuen Werte rückwirkend ab dem 1. März 1994 in seinen Rentenbescheid eingearbeitet würden.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 30. Juni 1994 die Rente ab dem 1. März 1994 neu fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid heißt es, dass dieser Bescheid aufgrund des Wi-derspruches vom "23." April 1994 ergehe, dem damit in vollem Umfang abgeholfen worden sei.
Mit Bescheiden vom 26. April 1995 und 12. Juni 1997 stellte die Beklagte die Rente abermals (ab 1. März 1994 bzw. – durch den Bescheid vom 12. Juni 1997 – ab 1. Januar 1997) neu fest.
Am 27. Mai 1998 beantragte der Kläger eine "Prüfung und Korrektur" des Rentenbescheides vom 12. Juni 1997. Seine Rente sei ab dem 27. Februar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 "bis zur Beitragsbemessungsgrenze" nachzuzahlen. Außerdem sei sie auf der Grundlage seines Bruttogehaltes der gesamten Lebensarbeitszeit neu zu berechnen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er erst ab dem 1. Januar 1994 sein gesamtes Bruttogehalt habe versichern können. Schließlich sei die Möglichkeit zu prüfen, bei einer Berücksichtigung seines Einkommens bis maximal zur Beitragbemessungsgrenze einen zusätzlichen Altersversorgungsanteil ("Pension-anteil") zu ermitteln.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. September 1998 eine Neufeststellung der Rente ab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3. August 1999) hat der Kläger am 24. August 1999 Klage erhoben. Eine weitere Klage hat er am 6. Januar 2000 gegen einen (den Rentenbescheid vom 12. Juni 1997 betreffenden) Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1999 erhoben. Beide Verfahren hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 6. Juni 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Während des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 14. März 2002 und 31. Juli 2002 abermals die Rente des Klägers ab dem 1. März 1994 neu festgestellt. Aufgrund der Neu-feststellung in dem Bescheid vom 14. März 2002 hat sich eine Nachzahlung in Höhe von 9.571,95 EUR ergeben. Der Rentenberechnung in dem Bescheid vom 31. Juli 2002 liegen nun-mehr 70,8722 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Der Kläger hat danach noch bean-tragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 3. August 1999 und den Bescheid vom 12. Juni 1997 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 15. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Rentenberechnung die nachgewiesenen Arbeitsentgelte aus dem Feststellungsbescheid vom 22. März 2002 ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen und den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1993 zu bescheiden.
Durch Urteil vom 31. März 2003 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die Beklagte habe die maßgeblichen Vorschriften des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI) be-achtet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbe-messungsgrenzen anzuwenden. Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig, insbesondere ver-stoße sie nicht gegen die Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Auch habe der Kläger kei-nen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf seinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1994 noch einen Widerspruchsbescheid erlasse. Er habe sich durch die schriftli-che Mitteilung vom 14. Juni 1994 mit der anderweitigen Erledigung seines Widerspruchs ein-verstanden erklärt.
Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 21. Mai 2003 zugestellt worden; er hat bereits am 14. April 2003 Berufung eingelegt. Er verlangt weiterhin die Berücksichtigung seines ge-samten Arbeitseinkommens, das die Beklagte (als Versorgungsträger) in dem Bescheid vom 22. März 2003 (der für die Beklagte als Rentenversicherungsträger bindend sei) festgestellt ha-be, bei der Rentenberechnung. Ferner formuliert er Vorschläge zur Finanzierbarkeit der Alters-bezüge und zu mehr Rentengerechtigkeit zwischen Ost und West. Er sei überzeugt, dass die Urteile der Justiz einen Beitrag zum Reformwillen der Politiker im Sinne von mehr Rentenge-rechtigkeit leisten könnten. Schließlich müsse die Beklagte noch einen Widerspruchsbescheid erteilen. Seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1994 sei in den Punkten 4 und 5 nicht abgeholfen worden. Hierzu habe Übereinstimmung bestanden, dass diese Punkte im Rahmen der Klage von 1993 behandelt werden sollten. Dies sei am 14. Juni 1994 mit einem Bediensteten der Beklagten (Herr R) vereinbart worden. Ihm sei unverständlich, wie der an ihn gerichtete Brief vom 7. Juni 1994 mit seinem persönlichen Vermerk wieder an die Beklagte ge-langt sei. Die Übereinstimmung zwischen der Beklagten und ihm, keine Widerspruchsbeschei-de einzufordern, habe sich mit der Anhörung am 12. Mai 1998 vor dem Sozialgericht geändert. Dort sei festgelegt worden, dass zu jedem Rentenbescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werde, bei Nichterfüllung aller Widersprüche mit einem Widerspruchsbescheid abzuschließen sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt zwischen der Beklagten und ihm zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der offenen Widerspruchspunkte gekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2003 aufzuheben, den Be-scheid der Beklagten vom 3. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 3. August 1999 aufzuheben, den Bescheid vom 31. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente unter Zugrunde-legung der von ihm erzielten Arbeitsentgelte ohne Begrenzung durch die Bei-tragsbemessungsgrenze unter Zugrundelegung der vom Versorgungsträger als zu berücksichtigen festgestellten Arbeitsentgelte zu gewähren sowie die Beklag-te zu verurteilen, seinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1994 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Einheitsakte und die Akte des Versorgungsträgers sowie die Akte des Gerichtsverfah-rens gegen den Versorgungsträger (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die – zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) – Beru-fung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung ge-meinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichte-te Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet.
Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenver-sicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsre-form in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten die Gewährung einer höheren Rente nicht verlangen.
Nachdem das Sozialgericht beide vom Kläger erhobenen Klagen verbunden und danach die Beklagte die Rente mehrfach neu berechnet hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Renten(höchst)wertfestsetzung in dem Bescheid vom 31. Juli 2002, die nach § 96 SGG Ge-genstand des Verfahrens geworden ist. Die Beklagte hat damit auch teilweise dem Begehren des Klägers in seiner von ihr als Zugunstenantrag gewerteten Eingabe vom 27. Mai 1998 Rechnung getragen (insbesondere Nachzahlung für die Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Dezem-ber 1996). Im Übrigen hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom "15. De-zember 1999" am 6. Januar 2000 unmittelbar gegen die Festsetzung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 12. Juni 1997 Klage erhoben. Auch diese Regelung ist durch den Bescheid vom 31. Juli 2002 für die Zeit ab Rentenbeginn (1. März 1994) ersetzt worden.
Dagegen wendet der Kläger allein ein, dass bei der Rentenberechnung die von ihm erzielten Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden sind. Dies ent-spricht freilich dem Gesetz, wonach den Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 (zum AAÜG) zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und sodann der (so begrenzte) "Verdienst" mit den Werten der Anlage 10 (zum SGB VI) zu vervielfältigen ist (§§ 256a Abs. 1 Satz 1 sowie § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für die Beitragszeiten, die nicht Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG sind (Beitragszeiten vor dem 15. Februar 1954 und nach dem 30. Juni 1990), macht der Kläger selbst nicht geltend, dass er tatsächlich höhere Arbeitsentgelte erzielt hätte als die von der Be-klagten (nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI) zugrunde geleg-ten; dafür besteht auch kein Anhalt.
Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte (als Rentenversicherungsträger) höhe-re Arbeitsentgelte deshalb zugrunde legt, weil sie (als Versorgungsträger für die Zusatzversor-gungssysteme) in dem Feststellungsbescheid vom 22. März 2002 nicht nur höhere erzielte Ar-beitsentgelte ("erzieltes Arb.-EG") festgestellt, sondern diese auch als "zu berücksichtigen" be-zeichnet hat. Der Senat räumt ein, dass diese Bezeichnung zumindest Anlass für Missverständ-nisse gibt. Allerdings folgt daraus nicht – wie augenscheinlich der Kläger insbesondere auf-grund des Begriffs "berücksichtigen" annehmen will –, dass die Beklagte (als Versorgungsträ-ger) damit für den Rentenversicherungsträger verbindlich geregelt hätte oder auch nur hätte re-geln wollen, welche Entgelte jener "zugrunde zu legen" oder "anzurechnen" hätte. Denn dazu ist der Versorgungsträger, der nach § 8 Abs. 2 AAÜG dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung – lediglich – das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen hat, die sich nach Anwendung der §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben (was hier nicht in Betracht kommt), nicht befugt. Dem-entsprechend hat die Beklagte (als Versorgungsträger) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 13. Juni 2002 auch erklärt, dass sie in dem Bescheid vom 22. März 2002 keine den Rentenversicherungsträger bindende Entscheidung über die Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze getroffen habe. Jedenfalls nach und aufgrund dieser Erklärung hatte der Kläger (der daraufhin jene Klage zurückgenommen hat) auch keine Veranlassung zu glauben, bei der Berechnung seiner Rente durch den Rentenversicherungsträger müssten alle als "zu berücksichtigen" bezeichneten Arbeitsentgelte – unabhängig von irgendwelchen Be-messungsgrenzen – zugrunde gelegt werden. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass "berück-sichtigen" nicht "voll anrechnen" bedeutet, sondern – lediglich – "in die Überlegungen einbe-ziehen", "bedenken" oder "davon ausgehen" ausdrückt, ohne dass sich der zu "berücksichti-gende" Sachverhalt stets in vollem Umfang auswirkt. In diesem Sinn hat die Beklagte (als Ren-tenversicherungsträger) durchaus die gesamten vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte "berück-sichtigt", nämlich zum Ausgangspunkt ihrer Berechnung gemacht.
Die sich für Anspruchsberechtigte nach dem AAÜG – wie den Kläger – aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergebende Begrenzung der "Rentenwirksamkeit" von im Beitrittsgebiet erzielten Ar-beitsentgelten – entsprechend der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze – ist weder verfas-sungs- noch gar menschenrechtswidrig. Insbesondere verletzt der Umstand, dass Versicherte wie der Kläger, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch er-werben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genann-ten Werte erreichen, nicht das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot oder andere Grundrechte des Klägers. Sie ist Ausdruck und Folge der verfassungsrechtlich zulässi-gen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde." (Bundesverfassungsge-richt, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie Bundessozialgericht, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8).
Auch durch die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates hat der Kläger keine darüber hinausgehende, durch das Grundgesetz geschützte Rechtsposition erworben. Durch das Grundgesetz als Eigen-tum geschützt sind von dem Kläger in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften nur, soweit sie durch den Einigungsvertrag bzw. durch das Rentenüberleitungsgesetz überführt worden sind. Dies ist für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- (oder Sonder-)ver-sorgungssystemen nur in Gestalt von Ansprüchen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ("Novation") und nur auf der Grundlage der allgemeinen Beitragsbemes-sungsgrenze der Fall. Dass die von ihm gezahlten Beiträge – teilweise – "verloren" sind, ist Folge des Untergangs der DDR, den vollständig auszugleichen weder die Beklagte noch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf (weitere) Bescheidung seines Widerspruchs vom 28. April 1994 gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1994. Er hat durch den von ihm geschrie-benen und unterschriebenen Vermerk auf dem an ihn gerichteten Brief der Beklagten vom 7. Juni 1994, wonach er mit "(diesem) Schreiben unter der Voraussetzung einverstanden (sei, dass) die neuen Werte rückwirkend ab 1.3.94 in (s)einen Rentenbescheid eingearbeitet (wür-den)", zu erkennen gegeben, dass er seinem Widerspruch als in vollem Umfang abgeholfen an-sah. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch der Bescheid vom 30. Juni 1994 (in dem "die neuen Werte rückwirkend ab 1.3.94 eingearbeitet" wurden); dies hat der Kläger nicht bean-standet. Der Vermerk ist ihm auch nicht – wie er in der mündlichen Verhandlung glauben ma-chen wollte – auf ihm unerklärliche Weise "abhanden gekommen"; vielmehr hat er ihn – wie er bereits in seinem Schriftsatz vom 5. November 1999 selbst vorgetragen hat – einem Bedienste-ten der Beklagten übergeben. Dass er sich daran jetzt nicht mehr erinnert oder erinnern will, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass er augenscheinlich 1998 anderen Sinnes wurde.
Im Übrigen hat der Kläger an der Erteilung eines Widerspruchsbescheides kein rechtlich schüt-zeswertes Interesse mehr, nachdem die Feststellung der Rentenhöhe ("Rentenhöchstwertfest-setzung") in dem Bescheid vom 8. April 1994, gegen die sich der Widerspruch vom 28. April 1994 richtete, durch die Feststellung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 31. Juli 2002 er-setzt worden ist, die – wie eingangs ausgeführt – nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungs-verfahrens geworden ist und gegen die sich der Kläger mit derselben Begründung ("Berück-sichtigung" der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Teile der von ihm erzielten Arbeitsentgelte) wendet.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Gewährung einer höheren Rente (Festsetzung eines höheren Rentenhöchstwertes) sowie den Erlass eines Widerspruchsbescheides über einen von ihm am 28. April 1994 eingelegten Widerspruch.
Der 1932 in A geborene Kläger war nach einer im August 1950 abgeschlossenen Lehre als Uhrmacher zunächst in diesem Beruf und danach – nach weiteren Ausbildungen zum Techni-ker und später zum Ingenieur – in verschiedenen Betrieben der Deutschen Demokratischen Re-publik (DDR) beschäftigt, zuletzt vom 1. Januar 1974 bis zum 15. Oktober 1977 im Ministeri-um für allgemeinen Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau und seit dem 16. Oktober 1977 im Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik. Nach seinen Angaben entrichtete er bis zum 31. Dezember 1973 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 Mark. Ab dem 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsap-parates.
Ab dem 3. Oktober 1990 ruhte das Arbeitsverhältnis des Klägers ("Warteschleife"), das mit Ablauf des 2. Juli 1991 endete. Danach war er arbeitslos.
Am 8. April 1993 beantragte der Kläger, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollen-dung des 60. Lebensjahres ab 1. März 1994 zu gewähren.
Mit Bescheid vom 12. August 1993 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungs-träger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die vom Kläger währenddessen erzielten Arbeitsentgelte sowie Ar-beitsausfalltage fest. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Wi-derspruchsbescheid vom 8. Oktober 1993) am 1. November 1993 Klage beim Sozialgericht Berlin (). Während dieses Klageverfahrens ergingen weitere ("Überführungs-" bzw. "Fest-stellung-")Bescheide (vom 4. Oktober 1994, 20. Februar 1997, 31. Oktober 2001 und schließ-lich 22. März 2002). Zuletzt stellte die Beklagte (als Versorgungsträger für die Zusatzversor-gungssysteme) auch Zeiten zwischen dem 5. Februar 1954 und dem 31. Dezember 1973 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte des Kläger fest, der danach in der mündlichen Ver-handlung vor dem Sozialgericht Berlin am 13. Juni 2002 seine Klage zurücknahm.
Auf den von ihm gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 1994. Der Kläger legte am 28. April 1994 Widerspruch ein, mit dem er die Nichtberücksichtigung bestimmter Zeiten bzw. die unzureichende Berücksichtigung des in einzelnen Zeiten erzielten Arbeitsentgelts be-anstandete. Schließlich seien zu gegebener Zeit die Anträge zu seiner am 1. November 1993 erhobenen Klage zu berücksichtigen. Zu diesem Widerspruch äußerte sich die Beklagte unter dem 7. Juni 1994. Seinem Widerspruch könne teilweise abgeholfen werden. Für die Zeit vom 10. August 1956 bis 31. Januar 1962 könnten allerdings keine höheren Entgelte berücksichtigt werden, da die im Bescheid vom 8. April 1994 zugrunde gelegten Entgelte bereits die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze erreichten. Hinsichtlich der anhängigen Klage vom 1. November 1993 werde die Beklagte den Ausgang dieses Verfahrens abwarten und gegebenenfalls eine neue Berechnung der Rente durchführen. Die Urschrift dieses Schreibens gelangte an die Be-klagte mit dem vom Kläger unterschriebenen Vermerk zurück, dass er mit diesem Schreiben unter der Voraussetzung einverstanden sei, dass die neuen Werte rückwirkend ab dem 1. März 1994 in seinen Rentenbescheid eingearbeitet würden.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 30. Juni 1994 die Rente ab dem 1. März 1994 neu fest. In der Anlage 10 zu diesem Bescheid heißt es, dass dieser Bescheid aufgrund des Wi-derspruches vom "23." April 1994 ergehe, dem damit in vollem Umfang abgeholfen worden sei.
Mit Bescheiden vom 26. April 1995 und 12. Juni 1997 stellte die Beklagte die Rente abermals (ab 1. März 1994 bzw. – durch den Bescheid vom 12. Juni 1997 – ab 1. Januar 1997) neu fest.
Am 27. Mai 1998 beantragte der Kläger eine "Prüfung und Korrektur" des Rentenbescheides vom 12. Juni 1997. Seine Rente sei ab dem 27. Februar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 "bis zur Beitragsbemessungsgrenze" nachzuzahlen. Außerdem sei sie auf der Grundlage seines Bruttogehaltes der gesamten Lebensarbeitszeit neu zu berechnen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er erst ab dem 1. Januar 1994 sein gesamtes Bruttogehalt habe versichern können. Schließlich sei die Möglichkeit zu prüfen, bei einer Berücksichtigung seines Einkommens bis maximal zur Beitragbemessungsgrenze einen zusätzlichen Altersversorgungsanteil ("Pension-anteil") zu ermitteln.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. September 1998 eine Neufeststellung der Rente ab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3. August 1999) hat der Kläger am 24. August 1999 Klage erhoben. Eine weitere Klage hat er am 6. Januar 2000 gegen einen (den Rentenbescheid vom 12. Juni 1997 betreffenden) Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1999 erhoben. Beide Verfahren hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 6. Juni 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Während des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheiden vom 14. März 2002 und 31. Juli 2002 abermals die Rente des Klägers ab dem 1. März 1994 neu festgestellt. Aufgrund der Neu-feststellung in dem Bescheid vom 14. März 2002 hat sich eine Nachzahlung in Höhe von 9.571,95 EUR ergeben. Der Rentenberechnung in dem Bescheid vom 31. Juli 2002 liegen nun-mehr 70,8722 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Der Kläger hat danach noch bean-tragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 3. August 1999 und den Bescheid vom 12. Juni 1997 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 15. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Rentenberechnung die nachgewiesenen Arbeitsentgelte aus dem Feststellungsbescheid vom 22. März 2002 ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen und den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1993 zu bescheiden.
Durch Urteil vom 31. März 2003 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die Beklagte habe die maßgeblichen Vorschriften des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI) be-achtet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbe-messungsgrenzen anzuwenden. Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig, insbesondere ver-stoße sie nicht gegen die Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Auch habe der Kläger kei-nen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf seinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1994 noch einen Widerspruchsbescheid erlasse. Er habe sich durch die schriftli-che Mitteilung vom 14. Juni 1994 mit der anderweitigen Erledigung seines Widerspruchs ein-verstanden erklärt.
Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 21. Mai 2003 zugestellt worden; er hat bereits am 14. April 2003 Berufung eingelegt. Er verlangt weiterhin die Berücksichtigung seines ge-samten Arbeitseinkommens, das die Beklagte (als Versorgungsträger) in dem Bescheid vom 22. März 2003 (der für die Beklagte als Rentenversicherungsträger bindend sei) festgestellt ha-be, bei der Rentenberechnung. Ferner formuliert er Vorschläge zur Finanzierbarkeit der Alters-bezüge und zu mehr Rentengerechtigkeit zwischen Ost und West. Er sei überzeugt, dass die Urteile der Justiz einen Beitrag zum Reformwillen der Politiker im Sinne von mehr Rentenge-rechtigkeit leisten könnten. Schließlich müsse die Beklagte noch einen Widerspruchsbescheid erteilen. Seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1994 sei in den Punkten 4 und 5 nicht abgeholfen worden. Hierzu habe Übereinstimmung bestanden, dass diese Punkte im Rahmen der Klage von 1993 behandelt werden sollten. Dies sei am 14. Juni 1994 mit einem Bediensteten der Beklagten (Herr R) vereinbart worden. Ihm sei unverständlich, wie der an ihn gerichtete Brief vom 7. Juni 1994 mit seinem persönlichen Vermerk wieder an die Beklagte ge-langt sei. Die Übereinstimmung zwischen der Beklagten und ihm, keine Widerspruchsbeschei-de einzufordern, habe sich mit der Anhörung am 12. Mai 1998 vor dem Sozialgericht geändert. Dort sei festgelegt worden, dass zu jedem Rentenbescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werde, bei Nichterfüllung aller Widersprüche mit einem Widerspruchsbescheid abzuschließen sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt zwischen der Beklagten und ihm zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der offenen Widerspruchspunkte gekommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2003 aufzuheben, den Be-scheid der Beklagten vom 3. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 3. August 1999 aufzuheben, den Bescheid vom 31. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente unter Zugrunde-legung der von ihm erzielten Arbeitsentgelte ohne Begrenzung durch die Bei-tragsbemessungsgrenze unter Zugrundelegung der vom Versorgungsträger als zu berücksichtigen festgestellten Arbeitsentgelte zu gewähren sowie die Beklag-te zu verurteilen, seinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1994 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Einheitsakte und die Akte des Versorgungsträgers sowie die Akte des Gerichtsverfah-rens gegen den Versorgungsträger (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die – zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) – Beru-fung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung ge-meinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichte-te Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet.
Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenver-sicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsre-form in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten die Gewährung einer höheren Rente nicht verlangen.
Nachdem das Sozialgericht beide vom Kläger erhobenen Klagen verbunden und danach die Beklagte die Rente mehrfach neu berechnet hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Renten(höchst)wertfestsetzung in dem Bescheid vom 31. Juli 2002, die nach § 96 SGG Ge-genstand des Verfahrens geworden ist. Die Beklagte hat damit auch teilweise dem Begehren des Klägers in seiner von ihr als Zugunstenantrag gewerteten Eingabe vom 27. Mai 1998 Rechnung getragen (insbesondere Nachzahlung für die Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Dezem-ber 1996). Im Übrigen hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom "15. De-zember 1999" am 6. Januar 2000 unmittelbar gegen die Festsetzung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 12. Juni 1997 Klage erhoben. Auch diese Regelung ist durch den Bescheid vom 31. Juli 2002 für die Zeit ab Rentenbeginn (1. März 1994) ersetzt worden.
Dagegen wendet der Kläger allein ein, dass bei der Rentenberechnung die von ihm erzielten Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt worden sind. Dies ent-spricht freilich dem Gesetz, wonach den Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und An-wartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 (zum AAÜG) zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) und sodann der (so begrenzte) "Verdienst" mit den Werten der Anlage 10 (zum SGB VI) zu vervielfältigen ist (§§ 256a Abs. 1 Satz 1 sowie § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für die Beitragszeiten, die nicht Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG sind (Beitragszeiten vor dem 15. Februar 1954 und nach dem 30. Juni 1990), macht der Kläger selbst nicht geltend, dass er tatsächlich höhere Arbeitsentgelte erzielt hätte als die von der Be-klagten (nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI) zugrunde geleg-ten; dafür besteht auch kein Anhalt.
Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte (als Rentenversicherungsträger) höhe-re Arbeitsentgelte deshalb zugrunde legt, weil sie (als Versorgungsträger für die Zusatzversor-gungssysteme) in dem Feststellungsbescheid vom 22. März 2002 nicht nur höhere erzielte Ar-beitsentgelte ("erzieltes Arb.-EG") festgestellt, sondern diese auch als "zu berücksichtigen" be-zeichnet hat. Der Senat räumt ein, dass diese Bezeichnung zumindest Anlass für Missverständ-nisse gibt. Allerdings folgt daraus nicht – wie augenscheinlich der Kläger insbesondere auf-grund des Begriffs "berücksichtigen" annehmen will –, dass die Beklagte (als Versorgungsträ-ger) damit für den Rentenversicherungsträger verbindlich geregelt hätte oder auch nur hätte re-geln wollen, welche Entgelte jener "zugrunde zu legen" oder "anzurechnen" hätte. Denn dazu ist der Versorgungsträger, der nach § 8 Abs. 2 AAÜG dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung – lediglich – das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen hat, die sich nach Anwendung der §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben (was hier nicht in Betracht kommt), nicht befugt. Dem-entsprechend hat die Beklagte (als Versorgungsträger) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 13. Juni 2002 auch erklärt, dass sie in dem Bescheid vom 22. März 2002 keine den Rentenversicherungsträger bindende Entscheidung über die Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze getroffen habe. Jedenfalls nach und aufgrund dieser Erklärung hatte der Kläger (der daraufhin jene Klage zurückgenommen hat) auch keine Veranlassung zu glauben, bei der Berechnung seiner Rente durch den Rentenversicherungsträger müssten alle als "zu berücksichtigen" bezeichneten Arbeitsentgelte – unabhängig von irgendwelchen Be-messungsgrenzen – zugrunde gelegt werden. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass "berück-sichtigen" nicht "voll anrechnen" bedeutet, sondern – lediglich – "in die Überlegungen einbe-ziehen", "bedenken" oder "davon ausgehen" ausdrückt, ohne dass sich der zu "berücksichti-gende" Sachverhalt stets in vollem Umfang auswirkt. In diesem Sinn hat die Beklagte (als Ren-tenversicherungsträger) durchaus die gesamten vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte "berück-sichtigt", nämlich zum Ausgangspunkt ihrer Berechnung gemacht.
Die sich für Anspruchsberechtigte nach dem AAÜG – wie den Kläger – aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergebende Begrenzung der "Rentenwirksamkeit" von im Beitrittsgebiet erzielten Ar-beitsentgelten – entsprechend der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze – ist weder verfas-sungs- noch gar menschenrechtswidrig. Insbesondere verletzt der Umstand, dass Versicherte wie der Kläger, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch er-werben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genann-ten Werte erreichen, nicht das aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgebot oder andere Grundrechte des Klägers. Sie ist Ausdruck und Folge der verfassungsrechtlich zulässi-gen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde." (Bundesverfassungsge-richt, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie Bundessozialgericht, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8).
Auch durch die Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates hat der Kläger keine darüber hinausgehende, durch das Grundgesetz geschützte Rechtsposition erworben. Durch das Grundgesetz als Eigen-tum geschützt sind von dem Kläger in der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften nur, soweit sie durch den Einigungsvertrag bzw. durch das Rentenüberleitungsgesetz überführt worden sind. Dies ist für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- (oder Sonder-)ver-sorgungssystemen nur in Gestalt von Ansprüchen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ("Novation") und nur auf der Grundlage der allgemeinen Beitragsbemes-sungsgrenze der Fall. Dass die von ihm gezahlten Beiträge – teilweise – "verloren" sind, ist Folge des Untergangs der DDR, den vollständig auszugleichen weder die Beklagte noch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf (weitere) Bescheidung seines Widerspruchs vom 28. April 1994 gegen den Rentenbescheid vom 8. April 1994. Er hat durch den von ihm geschrie-benen und unterschriebenen Vermerk auf dem an ihn gerichteten Brief der Beklagten vom 7. Juni 1994, wonach er mit "(diesem) Schreiben unter der Voraussetzung einverstanden (sei, dass) die neuen Werte rückwirkend ab 1.3.94 in (s)einen Rentenbescheid eingearbeitet (wür-den)", zu erkennen gegeben, dass er seinem Widerspruch als in vollem Umfang abgeholfen an-sah. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch der Bescheid vom 30. Juni 1994 (in dem "die neuen Werte rückwirkend ab 1.3.94 eingearbeitet" wurden); dies hat der Kläger nicht bean-standet. Der Vermerk ist ihm auch nicht – wie er in der mündlichen Verhandlung glauben ma-chen wollte – auf ihm unerklärliche Weise "abhanden gekommen"; vielmehr hat er ihn – wie er bereits in seinem Schriftsatz vom 5. November 1999 selbst vorgetragen hat – einem Bedienste-ten der Beklagten übergeben. Dass er sich daran jetzt nicht mehr erinnert oder erinnern will, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass er augenscheinlich 1998 anderen Sinnes wurde.
Im Übrigen hat der Kläger an der Erteilung eines Widerspruchsbescheides kein rechtlich schüt-zeswertes Interesse mehr, nachdem die Feststellung der Rentenhöhe ("Rentenhöchstwertfest-setzung") in dem Bescheid vom 8. April 1994, gegen die sich der Widerspruch vom 28. April 1994 richtete, durch die Feststellung der Rentenhöhe in dem Bescheid vom 31. Juli 2002 er-setzt worden ist, die – wie eingangs ausgeführt – nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungs-verfahrens geworden ist und gegen die sich der Kläger mit derselben Begründung ("Berück-sichtigung" der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Teile der von ihm erzielten Arbeitsentgelte) wendet.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved