S 35 AS 140/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 140/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 12.12.2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf bis spätesten zum 27.12.2005 verschiedene Unterlagen (Mietbescheinigung, Kreditnachweis mit Benennung des Kreditgebers, Kontoauszüge der letzen drei Monate) beizubringen. In dem Schreiben führt die Antragsgegnerin u.A. aus:

"Sollten Sie bis zum o.g. Termin nicht antworten ( ...) werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen".

Unter dem 30.12.2005 erschien der Antragsteller bei der Antragsgegnerin und erklärte, er habe einen wenig aussagefähigen Mietvertrag. Den Namen des Vermieters werde er nicht bekannt geben. Ungeschwärzte Kontoauszüge werde er aus Gründen des Datenschutzes nicht vorlegen

Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 30.06.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 423,00 Euro (Regelleistung 345 Euro zuzüglich Zuschuss zur Rentenversicherung 78 Euro).

Unter dem 21.02.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zur Vorlage der oben benannten Unterlagen unter Fristsetzung bis zum 07.03.2006 auf.

Mit Bescheid vom 31.05.2006 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller rückwirkend ab dem 01.04.2006 die zugesagten Leistungen vollständig. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe nicht bis zum 27.12.2005 die angeforderten Unterlagen beigebracht. Dadurch sei er seiner Mitwirkungspflicht nach dem § 60 ff SGB I nicht nachgekommen.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Unter dem 01.Juni 2006 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31.05.2006 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, der Bescheid vom 31.05.2006 sei zu Recht ergangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligen Bezug genommen.

II.

Der nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 39 SGB II haben Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden keine aufschiebende Wirkung. Zulässiger Rechtsbehelf ist daher allein der Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs).

Dieser Antrag hat keinen Erfolg, weil die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis führt, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich unterliegen wird. Der Bescheid vom 31.05.2006 dürfte nämlich rechtmäßig sein.

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann der Leistungsträger die Leistung versagen oder entziehen (vergl. § 66 Abs. 1 SGB I).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller wurde mehrfach aufgefordert, bestimmte, für die Leistungsgewährung maßgebliche Unterlagen (z.B. Kontoauszüge) vorzulegen. Dies hat er offenbar bis heute verweigert. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob dem Antragsteller für den maßgeblichen Zeitraum wirklich Leistungen zustehen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller – in Kenntnis der Verweigerungshaltung – für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2006 - Leistungen zunächst zugesprochen hat, denn § 66 Abs 1 SGB I sieht ausdrücklich neben der Versagung von Leistungen auch deren (nachträgliche) "Entziehung" vor.

Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Vorlage der geforderten Urkunden sind dagegen nicht stichhaltig. Insbesondere werden datenschutzrechtliche Belange vorliegend nicht tangiert, denn die Antragsgegnerin hat nicht angekündigt, die Sozialdaten des Antragstellers weiterzugeben.

Eine weitere Stellungnahme des Antragstellers konnte das Gericht wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht abwarten. Der Antragsteller hat bereits unter dem 01.06.2006 einstweiligen Rechtschutz beantragt. Die ausführliche Begründung seines Antrages hat er mehrfach angekündigt, bis heute aber nicht zur Akte gereicht. Soweit der Antragsteller sich diesbezüglich offenbar auf weiteren Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Leistungsgewährung ab 01.07.2006 beruft, hat dies keinen Bezug zu dem anhängig gemachten Verfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der § 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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