L 12 R 1959/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 3713/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 1959/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Heilbehandlung ("Kur").

Die 1948 geborene Klägerin war bis zum 30. Juni 2005 als Büro-Sachbearbeiterin beschäftigt. Die Beklagte hatte ihr zuletzt vom 5. Juni bis 3. Juli 2001 stationäre Leistungen zur medizini-schen Rehabilitation (Reha-Klinik D in B) gewährt. Den von der Klägerin am 3. Dezember 2004 unter Hinweis auf einen körperlichen Erschöpfungszustand wegen fibröser Dysplasie der linken Hüftschale, ständigen Schmerzzuständen und Mobbing am Arbeitsplatz gestellten An-trag, ihr erneut stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren, lehnte die Beklagte nach Einholung eines Befundberichts der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin (Dr. A S) mit Bescheid vom 15. Februar 2005 ab.

Die Klägerin legte am 25. Februar 2005 Widerspruch ein, den die sie behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin "unterstützte". Die Klägerin leide aufgrund einer aneurysmatischen Kno-chenzyste unter starken Schmerzen in der Hüfte vor allem im Sitzen sowie nach längerem Ste-hen und Gehen. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von dem die Klägerin be-handelnden Arzt für Orthopädie (Dr. D G) ein und ließ sie sodann von dem Facharzt für Or-thopädie Dr. J R untersuchen, der in seinem Gutachten vom 23. April 2005 mitteilte, dass ein Verdacht auf eine fibröse Dysplasie der linken Beckenschaufel, eine ISG-Fugenreizung und Lumboischialgie sowie Senk-/Spreizfüße beiderseits mit Metatarsalgie vorlägen. Daraus ergä-ben sich mittelstarke Einschränkungen der Belastbarkeit des Haltungs- und Bewegungsappara-tes. Arbeiten mit Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Für leichte und mittelschwere Tätig-keiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei die Klägerin weiterhin mit bestimmten qualitativen Einschränkungen vollschichtig einsetzbar. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin sei aus orthopädi-scher Sicht weiterhin vollschichtig zumutbar. Leichte ähnliche Arbeiten in wechselnder Kör-perhaltung wie Büro- oder Verwaltungsaufgaben, Kontroll- oder Überwachungsaufgaben seien ebenso denkbar. Die ambulanten Maßnahmen zur Besserung der Beschwerden, die durch re-gelmäßige fachärztlich geleitete ambulante Therapiemaßnahmen auf orthopädischem Gebiet möglich sei, seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Aus orthopädischer Sicht bestehe aktuell nur eine geringe Reduzierung der beruflichen Leistungsfähigkeit, aber keine erhebliche Gefähr-dung oder deutliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen rechtfertigten keine Gewährung von Leis-tungen zur medizinischen Rehabilitation.

Die Klägerin hat am 2. August 2005 Klage erhoben und zu deren Begründung auf einen Be-scheid des Versorgungsamtes Berlin vom 15. August 1996 (durch den ein Grad der Behinde-rung von 30 festgestellt wurde) und eine ärztliche Bescheinigung vom 22. August 1996 ver-wiesen sowie darauf hingewiesen, dass sie seit dem 1. Juli 2005 unverschuldet ihren Arbeits-platz verloren habe.

Das Sozialgericht hat am 25. Oktober 2005 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert und sodann die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es in Ergänzung der Begründung des Widerspruchsbescheides ausgeführt, dass der von der Beklagten beauftragte Gutachter überzeugend dargelegt habe, dass für die körperlich leichte Tätigkeit einer Bürosachbearbeiterin eine ausreichende Leistungsfähigkeit bestehe. Diese Ein-schätzung werde von dem die Klägerin behandelnden Orthopäden bestätigt, der lediglich schweres Heben und Tragen sowie Zwangshaltungen für ausgeschlossen halte. Die psychi-schen Belastungsfaktoren aufgrund der Situation am konkreten Arbeitsplatz seien durch den tatsächlichen Geschehensablauf weggefallen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klä-gerin trotz ihrer Beschwerden keine angemessenen ambulanten Therapien in Anspruch nehme.

Gegen den ihr am 18. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. Dezember 2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Aufgrund ihrer sehr seltenen und äußerst schmerzhaften Knochenerkrankung (Tumor in der Beckenschaufel) halte sie nach wie vor nur eine Kurmaßnahme für hilfreich, um eine Besserung zu erzielen. Dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 6. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr sta-tionäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

die unbegründet sei. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei die Erwerbsfähig-keit der Klägerin weder erheblich gefährdet noch gemindert.

Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Akte ihrer Abteilung Rehabilitation, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Betei-ligte erklärt haben, dass sie damit einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 2 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegrün-det. Der Senat schließt sich den Erwägungen des Sozialgerichts an. Es ist anzunehmen, dass die von der Klägerin gewünschte Kur – jedenfalls vorübergehend – ihr Wohlbefinden steigern würde. Darauf kommt es jedoch nicht an. Voraussetzung für die Gewährung einer medizini-schen Leistung zur Rehabilitation durch die Beklage ist – u.a. –, dass diese notwendig ist, um bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung abzuwenden oder bei gemin-derter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen oder deren we-sentliche Verschlechterung abzuwenden (§ 10 Abs. 1 des Sechsten Buchs der Sozialgesetz-buchs [SGB VI]). Dafür besteht nach wie vor kein hinreichender Anhalt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass – auch von ihrem sie behandelnden Arzt für Orthopädie empfohlene – Maß-nahmen, die eine Besserung des Beschwerdebildes bewirken würden (Krankengymnastik, Be-wegungs-/Sporttherapie, Rückenschule), nicht ambulant durchzuführen wären oder nachweis-lich erfolglos geblieben sind. Medizinisch begründete Einwendungen gegen das im Auftrag der Beklagten erstattete ärztliche Gutachten oder Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesund-heitszustandes der Klägerin sind auch der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Von ei-ner weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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