Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 647/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 1/04 RA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2003 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Klägerin streitet in der Hauptsache über die Berechnung ihrer Rente. Durch Urteil vom 27. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach der am 09. Oktober 2003 er-folgten Zustellung der Ausfertigung des Urteils wandte sich die Klägerin am 18. Oktober 2003 an das Sozialgericht und erklärte, dass sie gegen das Urteil "Widerspruch" erhebe. Der Tatbe-stand sei nicht zutreffend dargestellt. Nach § 139 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werde be-antragt, die Darlegungen zum Standpunkt der Beklagten zu ergänzen. Auch die Entschei-dungsgründe wiesen Mängel auf. So fehle eine Auseinandersetzung mit dem Antrag, gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes zu verfahren. Nach den §§ 123 und 140 SGG werde die Ergän-zung des Urteils beantragt. Weiter würden die schriftlichen Urteilsgründe nicht mit der am Verhandlungstag gegebenen mündlichen Urteilsbegründung übereinstimmen und es werde nach § 128 SGG beantragt, alle Argumente aus den Entscheidungsgründen zu streichen, mit denen sich die Klägerin nicht habe auseinander setzen können.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2003 einen Antrag auf Berichtigung des Urteils nach § 138 SGG zurückgewiesen, weil die Klägerin keine Berichtigung von offen-kundigen Schreib- oder Rechenfehlern, sondern eine Umformulierung des Urteils begehre. Durch weiteren Beschluss vom selben Tag hat das Sozialgericht den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 139 SGG zurückgewiesen, weil der Tatbestand keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalte, die Klägerin auch keinen Anspruch darauf habe, dass das Gericht die von ihr gewünschten Formulierungen verwende.
Gegen beide Beschlüsse hat die Klägerin am 02. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, dass sie nie einen Antrag auf Berich-tigung des Urteils gemäß § 138 SGG gestellt habe. Es werde beantragt, das Urteil auf der Grundlage der §§ 123 und 140 SGG zu ergänzen und nach § 128 Abs. 2 SGG die Entschei-dungsgründe zu entfernen, zu denen sie keine Stellung habe nehmen können. Der Beschluss über die Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG sei aufzuheben, weil allein der Vorsitzende ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter über den Berichtigungsantrag entschieden habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.
II.
Die Beschwerden können keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig sind.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Urteilsberichtigung nach § 138 SGG ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin durch den Beschluss des Sozialgerichts be-schwert sein könnte. Sie macht selbst geltend, dass sie keinen Antrag auf Berichtigung des Ur-teils wegen Schreibfehlern oder ähnlichen gestellt habe, weswegen der Beschluss des Sozialge-richtes, der eine damit begründete Berichtigung des Urteils abgelehnt hat, sie nicht in ihren Rechten verletzen kann. Soweit sie geltend machen will, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Antrag keine Entscheidung habe treffen dürfen, ist darauf zu verweisen, dass ihrem Schreiben an das Sozialgericht vom 12. Oktober 2003 durchaus der Wunsch zu entnehmen ist, das Sozi-algericht möge sein Urteil unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf eine mögliche Korrektur überprüfen. Im Übrigen ist eine Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG (auch) von Amts wegen vorzunehmen.
Unzulässig ist die Beschwerde weiter, soweit die Klägerin mit der Beschwerde eine Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG zu erreichen sucht. Über den Antrag auf Urteilsergänzung wäre nach § 140 Abs. 2 Satz 2 SGG durch Urteil zu entscheiden gewesen, das mit der Berufung und nicht mit der Beschwerde anzugreifen wäre (§ 172 Abs. 1 SGG). Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht über einen Teil des erhobenen Anspruches nicht entschieden haben sollte. Diese Voraussetzungen können nicht deswegen erfüllt sein, weil es davon abgesehen hat, eine Norm, auf die es bei der Entscheidung ankam, nach Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesver-fassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Über die Notwendigkeit einer Vorlage hat allein das Gericht zu befinden. Entscheidet es in der Sache, enthält dies (zugleich) die Ablehnung einer Vorlage.
Unzulässig ist die Beschwerde schließlich, soweit das Sozialgericht die Berichtigung des Tat-bestandes abgelehnt hat. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGG ist ein solcher Beschluss unanfechtbar. Der Beschluss des Sozialgerichts ist auch nicht grob verfahrensfehlerhaft, weil der Vorsitzende ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat. Denn die Abfassung des Urteils – und damit auch die Entscheidung über die Tatbestandsberichtigung - ist allein Sache des Be-rufsrichters (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 139 Rdnr. 4).
Nach alledem waren die Beschwerden der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin streitet in der Hauptsache über die Berechnung ihrer Rente. Durch Urteil vom 27. August 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach der am 09. Oktober 2003 er-folgten Zustellung der Ausfertigung des Urteils wandte sich die Klägerin am 18. Oktober 2003 an das Sozialgericht und erklärte, dass sie gegen das Urteil "Widerspruch" erhebe. Der Tatbe-stand sei nicht zutreffend dargestellt. Nach § 139 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werde be-antragt, die Darlegungen zum Standpunkt der Beklagten zu ergänzen. Auch die Entschei-dungsgründe wiesen Mängel auf. So fehle eine Auseinandersetzung mit dem Antrag, gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes zu verfahren. Nach den §§ 123 und 140 SGG werde die Ergän-zung des Urteils beantragt. Weiter würden die schriftlichen Urteilsgründe nicht mit der am Verhandlungstag gegebenen mündlichen Urteilsbegründung übereinstimmen und es werde nach § 128 SGG beantragt, alle Argumente aus den Entscheidungsgründen zu streichen, mit denen sich die Klägerin nicht habe auseinander setzen können.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2003 einen Antrag auf Berichtigung des Urteils nach § 138 SGG zurückgewiesen, weil die Klägerin keine Berichtigung von offen-kundigen Schreib- oder Rechenfehlern, sondern eine Umformulierung des Urteils begehre. Durch weiteren Beschluss vom selben Tag hat das Sozialgericht den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 139 SGG zurückgewiesen, weil der Tatbestand keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalte, die Klägerin auch keinen Anspruch darauf habe, dass das Gericht die von ihr gewünschten Formulierungen verwende.
Gegen beide Beschlüsse hat die Klägerin am 02. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend, dass sie nie einen Antrag auf Berich-tigung des Urteils gemäß § 138 SGG gestellt habe. Es werde beantragt, das Urteil auf der Grundlage der §§ 123 und 140 SGG zu ergänzen und nach § 128 Abs. 2 SGG die Entschei-dungsgründe zu entfernen, zu denen sie keine Stellung habe nehmen können. Der Beschluss über die Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG sei aufzuheben, weil allein der Vorsitzende ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter über den Berichtigungsantrag entschieden habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.
II.
Die Beschwerden können keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig sind.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Urteilsberichtigung nach § 138 SGG ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin durch den Beschluss des Sozialgerichts be-schwert sein könnte. Sie macht selbst geltend, dass sie keinen Antrag auf Berichtigung des Ur-teils wegen Schreibfehlern oder ähnlichen gestellt habe, weswegen der Beschluss des Sozialge-richtes, der eine damit begründete Berichtigung des Urteils abgelehnt hat, sie nicht in ihren Rechten verletzen kann. Soweit sie geltend machen will, dass das Gericht ohne ausdrücklichen Antrag keine Entscheidung habe treffen dürfen, ist darauf zu verweisen, dass ihrem Schreiben an das Sozialgericht vom 12. Oktober 2003 durchaus der Wunsch zu entnehmen ist, das Sozi-algericht möge sein Urteil unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf eine mögliche Korrektur überprüfen. Im Übrigen ist eine Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG (auch) von Amts wegen vorzunehmen.
Unzulässig ist die Beschwerde weiter, soweit die Klägerin mit der Beschwerde eine Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG zu erreichen sucht. Über den Antrag auf Urteilsergänzung wäre nach § 140 Abs. 2 Satz 2 SGG durch Urteil zu entscheiden gewesen, das mit der Berufung und nicht mit der Beschwerde anzugreifen wäre (§ 172 Abs. 1 SGG). Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht über einen Teil des erhobenen Anspruches nicht entschieden haben sollte. Diese Voraussetzungen können nicht deswegen erfüllt sein, weil es davon abgesehen hat, eine Norm, auf die es bei der Entscheidung ankam, nach Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesver-fassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Über die Notwendigkeit einer Vorlage hat allein das Gericht zu befinden. Entscheidet es in der Sache, enthält dies (zugleich) die Ablehnung einer Vorlage.
Unzulässig ist die Beschwerde schließlich, soweit das Sozialgericht die Berichtigung des Tat-bestandes abgelehnt hat. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 SGG ist ein solcher Beschluss unanfechtbar. Der Beschluss des Sozialgerichts ist auch nicht grob verfahrensfehlerhaft, weil der Vorsitzende ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat. Denn die Abfassung des Urteils – und damit auch die Entscheidung über die Tatbestandsberichtigung - ist allein Sache des Be-rufsrichters (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 139 Rdnr. 4).
Nach alledem waren die Beschwerden der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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