L 12 RA 34/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 206/91 W02 Z
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 34/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 wird abge-wiesen. Für das Berufungsverfahren sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rentenberechnung.

Die Klägerin ist die Witwe des 1929 geborenen und am 2003 verstorbenen H J (im Folgen-den: Versicherter), mit dem sie bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft lebte. Der Ver-sicherte war Arzt und Biologe und seit 1966 in der ehemaligen DDR als Leiter der Gutachter-kommission beim Verkehrsmedizinischen Dienst beschäftigt. Ihm war mit Urkunde vom 7. Dezember 1962 eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-gen über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogi-schen und medizinischen Einrichtungen der DDR zugesagt worden. Ab 1. Januar 1974 trat er der FZR, mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesund-heits- und Sozialwesens (Anlage 1 Nr. 7 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsge-setz [AAÜG]) bei.

Mit Bescheid vom 18. März 1991 gewährte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung dem Versicherten Invalidenrente ab dem 1. Januar 1991 in Höhe von monatlich 918,- DM (ein-schließlich 60,- DM Kinderzuschlag) und 2.206,- DM als zusätzliche Versorgung. Nach dem Stand vom 1. Juli 1990 hätte sich als Summe aus Sozialversicherungsrente und Versorgung ein Gesamtbetrag von 3.064,- DM ergeben (ohne Kinderzuschlag). Die zum 1. Juli 1991 vorzu-nehmende Rentenerhöhung wurde durch entsprechende Verminderung der Versorgung aufge-zehrt, so dass der Gesamtzahlbetrag unverändert blieb.

Durch Bescheid vom 30. August 1991 begrenzte die LVA Berlin als Überleitungsanstalt Sozi-alversicherung den Gesamtzahlbetrag aus Rente, Kinderzuschlag und Versorgung unter Beru-fung auf § 10 Abs. 1 AAÜG auf 2.070,- DM ab dem 1. August 1991. Den dagegen am 12. Sep-tember 1991 erhobenen Widerspruch wies die Überleitungsanstalt Sozialversicherung durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1991 zurück. Die Begrenzung der Leistungen aus der Zusatzversorgung sei in Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen erfolgt. Die Zahlung des Kinderzuschlages wurde mit Wirkung ab 1. September 1991 einge-stellt, da der Sohn M nunmehr wirtschaftlich selbständig sei.

Gegen die Kürzung der Zusatzversorgung hat der Versicherte am 5. November 1991 Klage erhoben und die Weiterzahlung von 2.077,- DM als zusätzliche Versorgung (der Betrag ent-spricht dem nach der Rentenerhöhung zum 1. Juli 1991 verbliebenen Versorgungsanteil) neben der zu dynamisierenden Rente verlangt. Durch Bescheid vom 6. September 1993 nahm die Beklagte die Kürzung des Gesamtzahlbetrages unter Verweis auf die Neufassung des § 10 AAÜG durch das Rentenüberleitungs-Änderungsgesetz (RÜG-ÄndG) zurück, soweit sie eine Begrenzung auf einen Betrag unter 2.700 DM monatlich beinhaltete. Mit Bescheid vom 7. September 1993 bewilligte sie dann Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1992, die auf der Grundlage des um 6,84 Prozent erhöhten Betrags aus Rente und Zusatzversorgung für Dezember 1991 in Höhe von 2.700,- DM berechnet worden war. Durch Rentenbescheide vom 8. Juli 1994 und 30. November 1994 berechnete sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu ab dem 1. Januar 1991 bzw. gewährte Regelaltersrente ab dem 1. April 1994. Für die Ren-tenhöhe blieb der zum Dezember 1991 festgesetzte Gesamtbetrag aus Rente und Versorgung in Höhe von 2.700,- DM zuzüglich einer Erhöhung um 6,84 Prozent bestimmend. Der sich aus einer Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buchs des Sozialgesetz-buchs (SGB VI) ergebende Betrag blieb dahinter zurück. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. Oktober 1995 zum Ruhen gebracht.

Durch Bescheide vom 9. November 1999 hat die Beklagte dann die Rente wegen Erwerbsun-fähigkeit ab dem 1. Januar 1991 bzw. die Regelaltersrente ab dem 1. April 1994 neu berechnet. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 ist für die Berechnung nunmehr auf den (ungekürzten) Gesamtbetrag aus Rente und Zu-satzversorgung in Höhe von 3.064,- DM abgestellt worden, der zum 1. Januar 1992 um 6,84 Prozent erhöht wurde. Erstmals ab dem 1. Juli 1993 bestimmte sich die Rentenhöhe dann nach dem (besitzgeschützten) Betrag von 3.064,- DM, der entsprechend der Entwicklung des aktuel-len Rentenwertes erhöht worden war. Der Versicherte hat daraufhin gerügt, dass der sich nach dem Stand von Juli 1990 ergebende Gesamtbetrag nicht um 6,84 Prozent erhöht worden sei und dass die Dynamisierung nicht mit den Anpassungsfaktoren (Ost) erfolge. Auch fehlten die Zinsen für Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum April 1994 bis Juli 1994. Nachdem das Ver-fahren erneut durch Beschluss des Sozialgerichts vom 12. April 2000 zum Ruhen gebracht worden ist, hat die Beklagte durch Rentenbescheide vom 30. Mai 2002 und 14. Juni 2002 die an den Versicherten gewährte Erwerbsunfähigkeits- und Regelaltersrente neu festgestellt. Aus einer Vergleichsberechnung für die letzten 20 Versicherungsjahre vor Rentenbeginn, welche nur für die Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeführt worden war, ergäben sich keine höheren Leis-tungen. Schließlich hat die Beklagte durch Bescheid vom 3. Dezember 2002 die aus der Ver-gleichsberechnung bei der Erwerbsunfähigkeitsrente festgestellten Entgeltpunkte für die Re-gelaltersrente übernommen. Zu Änderungen im Zahlbetrag kam es nicht, weil maßgebend für die Rentenhöhe der entsprechend der (allgemeinen) Rentenanpassung dynamisierte, besitzge-schützte (fiktive) Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 blieb.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. März 2003 die Beklagte zur Zahlung der verlangten Zinsen auf Nachzahlungsbeträge vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1994 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit der Versicherte sich gegen die Art und Weise der Dynamisie-rung des besitzgeschützten Zahlbetrages wende, seien die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden. § 307b Abs. 5 SGB VI sei nicht verfassungswidrig. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließe. Für das Begehren einer Erhöhung des besitzgeschützten Zahlbetrages um 6,84 Prozent gebe es keine Anspruchsgrundlage.

Gegen das dem Versicherten am 17. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine am 7. Mai 2003 eingegangene Berufung. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin verlangt die Anpassung des zum 31. Dezember 1991 festgestellten, um 6,84 Prozent erhöhten Gesamtzahlbetrags aus Sozi-alversicherung und Zusatzversorgung ab dem 1. Januar 1992 entsprechend der Entwicklung der Entgeltpunkte (Ost). § 307b Abs. 5 SGB VI sei verfassungswidrig. Die gegenteilige Einschät-zung des BSG in seinen Urteilen vom 31. Juli 2002 überzeuge nicht. Seine Annahme, das Ab-standsgebot sei erfüllt, wenn der besitzgeschützte Zahlbetrag in gleicher Weise wie die höchstmögliche SGB-VI-Rente dynamisiert werde, erweise sich als lebensfremd, weil noch viele Jahre vergehen würden, bis der aktuelle Rentenwert des Beitrittsgebietes das Niveau der alten Bundesländer erreicht habe. Im Übrigen gehe es den Betroffenen nicht um die Zukunft, sondern um Leistungen für Vergangenheit und Gegenwart. Das BVerfG habe seine Forderung, bestehende Abstände aufrechtzuerhalten, vor dem Hintergrund eines Vergleichs der relativen Position der Zusatzversorgungsempfänger mit der der Durchschnittsrentner des Beitrittsgebie-tes formuliert. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebe sich, dass der in Art. 2 des RÜGÄndG eingeführte Zuschuss von 6,84 Prozent auch für den in das Rentenrecht des Beitrittsgebietes überführten besitzgeschützten Zahlbetrag gelten müsse. Abzuwarten sei eine Entscheidung des BVerfG über Verfassungsbeschwerden in gleichgelagerten Fällen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2003 und die Rentenbescheide vom 30. Mai 2002 und 3. Dezember 2002 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den zum 31. Dezember 1991 bin-dend festgestellten Gesamtzahlbetrag aus Rente der Sozialversicherung und Zusatzver-sorgung um 6,84 Prozent zu erhöhen und ab dem 01. Januar 1992 entsprechend den für das Beitrittsgebiet geltenden Rentenanpassungsverordnungen zu dynamisieren und den so dynamisierten Betrag rückwirkend zu zahlen, soweit er die Rente nach dem SGB VI übersteigt, hilfsweise, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Versicherten betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Leistungen aus der Rentenversicherung hat.

Die Klägerin ist nach § 56 des ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes in die bis zu dessen Tod entstandenen Rentenansprüche, sie kann folglich im eigenen Namen einen Anspruch auf Neuberechnung vom 1. Januar 1992 bis zu seinem Tode geltend machen. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 31. Juli 2003 ist nach § 96 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, obwohl sie nicht über den Geld-wert des Rechts auf Rente, sondern nur über den Grad der Anpassung entschieden hat (vgl. BSG Urt. v. 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R ). Die Klägerin wendet sich gerade gegen die Art und Weise einer weiteren Dynamisierung des Zahlbetrages, die in den streitgegenständli-chen Bescheiden durch die Umrechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages in Entgeltpunkte bereits angelegt ist.

Der Versicherte hatte ab 1. Januar 1992 zunächst Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Die ihm bereits entsprechend dem bis 31. Dezember 1991 noch fortgeltenden Recht der DDR zuer-kannten Ansprüche auf Invalidenrente und zusätzliche Versorgung waren ab dem 1. Januar 1992 gemäß §§ 302a Abs. 1 SGB VI, 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AAÜG als Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit fortzuführen. Über deren Höhe bestimmt der Wert, der sich als höchster von drei festzusetzenden Werten ergibt: Zu vergleichen ist der Monatsbetrag der nach den Vorschriften des SGB VI neu berechneten Rente (das ist nach § 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Rente, die sich als höhere der beiden Renten erweist, welche jeweils unter Berücksichtigung des gesamten Versicherungsverlaufes oder nur der letzten 20 Versicherungsjahre ["Vergleichsberechnung"] festzustellen wäre) mit dem Betrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrecht und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungs-systems zum 1. Juli 1990 ergibt und um 6,84 Prozent zu erhöhen ist (§ 4 Abs. 4 AAÜG), und dem besitzgeschützten Zahlbetrag nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 des Einigungsvertrags, welcher der Summe der Leistungen aus Sozialversi-cherung und Zusatzversorgung nach dem Stand vom Juli 1990 entspricht und nach § 307b Abs. 5 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen ist. Ab 1. April 1994 hatte der Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente. Für deren Höhe gilt Ent-sprechendes wie für die vorherige Erwerbsunfähigkeitsrente. Die nach dem SGB VI festgestell-ten Entgeltpunkte sind gemäß § 88 Abs. 1 SGB VI zu übernehmen. Da der Beginn der Regelal-tersrente vor dem 30. Juni 1995 lag, sind die für rentennahe Versorgungsberechtigte in § 4 Abs. 4 AAÜG bzw. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 des Einigungsvertrags enthaltenen Übergangsregelungen, welche eine Berechnung der Leistungen entsprechend den für Versorgungsempfänger in der DDR geltenden Regeln vorsahen, unmit-telbar anwendbar geblieben.

Für die von der Klägerin begehrte Erhöhung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 des Einigungsvertrags zum 1. Januar 1992 um 6,84 Prozent und seine weitere Anpassung entsprechend der Entwicklung der Entgeltpunkte (Ost) gibt es keine Rechtsgrundlage. § 307b Abs. 5 SGB VI sieht ausschließlich eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der Entgeltpunkte vor (und damit gerade nicht nach der der Entgeltpunkte [Ost]). Die Vorschrift ist abschließend, für eine weitere Erhöhung um 6,84 Prozent gibt es keinen Raum. Sie ist auf den bereits seit 1991 bestehenden Rentenan-spruch ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden, da sie nach Art. 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes für den Versicherten mit Rückwirkung ab diesem Tage in Kraft getreten ist.

Der Senat vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Regelung in § 307b Abs. 5 SGB VI nicht zu teilen. Allerdings hat erst die Rechtsprechung des BVerfG (Urt. v. 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 ) den Anstoß dafür gegeben, dass der Gesetzgeber den nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag als eine dynamisier-bare Leistung ausgestaltet hat. Das BVerfG hat aber weder eine Dynamisierung entsprechend der Entwicklung der Entgeltpunkte (Ost) noch eine Erhöhung zum 1. Januar 1992 um 6,84 Prozent vorgegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin begehrten Rechtsfolgen mit der Entscheidung des BVerfG vereinbar wären. Denn es ist Sache des Ge-setzgebers, innerhalb der durch das Grundgesetz gewährten Möglichkeiten gestaltend tätig zu werden. Der Gesetzgeber hat von seinem Gestaltungsermessen mit der Vorschrift des § 307b Abs. 5 SGB VI Gebrauch gemacht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass diese Vorschrift mit den Vorgaben des Grundgesetzes sowie Wortlaut und Sinn der Entscheidung des BVerfG unvereinbar ist. Insoweit bezieht er sich insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 31. Juli 2002 – B 4 RA 2/02 R ), der er sich - nach eigener Prüfung - anschließt.

Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsschutz) ist nicht verletzt, ein rechtswidriger Eingriff in die An-sprüche und Anwartschaften des Versicherten liegt nicht darin, dass der nach dem Einigungs-vertrag besitzgeschützte Zahlbetrag entsprechend dem aktuellen Rentenwert angepasst wird. Entscheidend gegen die Annahme, dass von Verfassungs wegen die sich nach dem Recht der DDR mit Stand vom 1. Juli 1990 ergebende Gesamtleistung aus Zusatzversorgung und Sozial-versicherung entsprechend der Entwicklung der Entgeltpunkte (Ost) zu dynamisieren sei, spricht der Ansatz des BVerfG (Urt. v. 28. April 1999 1 BvL 32/95 , 1 BvR 2105/95 ), wo-nach die Dynamisierung des Zahlbetrages eine Entwertung des Anspruchs auf den garantierten Zahlbetrag verhindern soll, die für höherverdienende Berechtigte mit Ansprüchen auf Zusatz-versorgung eintrete, wenn die vom Gesetzgeber vorgegebene Steigerung der SGB VI Rente den garantierten Zahlbetrag aus Zusatzversorgung und Sozialversicherung nicht oder erst nach langer Zeit erreiche. Dieser Ansatz beinhaltet nicht die Forderung nach einer parallelen Ent-wicklung von SGB VI Renten im Beitrittsgebiet und Ansprüchen aus Zusatzversorgung, son-dern begründet nur einen Anspruch auf eine den Realwert des Zahlbetrages sichernde Dynami-sierung. Zutreffend hat nämlich das BSG (Urt. v. 31. Juli 2002 – B 4 RA 2/02 R ) darauf hin-gewiesen, dass der garantierte Zahlbetrag bei einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der Entgeltpunkte (Ost) entgegen den Vorgaben des Einigungsvertrages zu einer eigenständi-gen, dauerhaften und über dem Niveau einer SGB VI Rente liegenden Versorgungsleistung ausgestaltet würde. Der Gesetzgeber ging aber von der Möglichkeit aus, dass die zu dynamisie-rende SGB VI Rente den garantierten Zahlbetrag im Laufe der Zeit erreichen und übersteigen würde. Dieses Konzept ist vom BVerfG nicht als verfassungswidrig angesehen worden. Viel-mehr hat das BVerfG ausdrücklich bestätigt, dass die Überführung der Ansprüche und An-wartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung grundsätz-lich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Forderung des BVerfG, die relative Position der Berechtigten müsse innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration erhalten bleiben. Für die Wahrung der relativen Position des Versicherten innerhalb der Bestandsrenter des Beitrittsge-bietes reichte nämlich eine Dynamisierung nach der Entwicklung der Entgeltpunkte aus. Der Versicherte hatte ausweislich des Rentenbescheides vom 3. Dezember 2002 ab 1. Juli 2002 Anspruch auf einen Zahlbetrag von 1.772,47 Euro. Dieser Betrag steigerte sich bis zum Zeit-punkt seines Todes am 25. Dezember 2003 noch (geringfügig) entsprechend der durch die Ren-tenanpassungsverordnung 2003 (BGBl. I S. 784) vorgenommenen Erhöhung des aktuellen Rentenwertes von 25,86 Euro auf 26,13 Euro. Damit lag das Leistungsniveau deutlich oberhalb dessen, was ein Durchschnittsrentner aus der (ehemaligen) DDR erhält, der ab dem gleichen Zeitpunkt zunächst Invalidenrente in Anspruch nahm. Die herausgehobene Position, welche der Versicherte im Jahre 1991 wegen seines Anspruchs auf Zusatzversorgung innehatte, ist demnach erhalten geblieben. Die Dynamisierung nach Entgeltpunkten "West" reicht aus, um eine Entwertung des Anspruchs, den der Versicherte bei Eintritt in das Bundesgebiet hatte, zu verhindern.

Ein Eingriff in die Eigentumsrechte des Versicherten (Art. 14 GG) liegt schließlich auch nicht darin, dass der besitzgeschützte zu dynamisierende Zahlbetrag nicht zum 1. Januar 1992 um 6,84 Prozent erhöht worden ist. Der Inhalt des Eigentumsrechts an den Versorgungsansprüchen bestimmt sich nach der Gestalt, die ihnen durch den Einigungsvertrag gegeben worden ist (BVerfG, Urt. v. 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 ). Eine Erhöhung um 6,84 Prozent kann schon deswegen nicht Inhalt des den Zusatzversorgten durch den Einigungsver-trag garantierten Eigentumsrechtes sein, weil diese Erhöhung erst nach Abschluss des Eini-gungsvertrages und mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch das Rentenüberleitungsgesetz ein-geführt wurde, um die mit dem Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner eintretenden Beitragsbelastungen auszugleichen. Auch aus der in Art. 9 Abs. 5 Satz 1 des Einigungsvertrages iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b) Satz 1 angeordneten Überleitung der Versorgungsansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung ergibt sich nichts anderes. Denn es gehört nicht zu den Wesensmerkmalen einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, dass sie keiner Beitragspflicht zur gesetz-lichen Krankenversicherung unterworfen werden darf (Urt. v. 31. Juli 2002 – B 4 RA 2/02 R ).

§ 307b Abs. 5 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Normadressaten dann, wenn keine Unterschiede bestehen, welche nach Art und Gewicht die Ungleichbehandlung rechtfer-tigen können. Ungleich wird der Versicherte nur insoweit behandelt, als sich der Zahlbetrag seiner Rente nicht nach dem SGB VI bestimmt, sondern sich aus dem geschützten Zahlbetrag aus Versorgung und Sozialversicherung ergibt. Die nach dem SGB VI festgestellte Rente ist auch für den Versicherten entsprechend der Entwicklung der Entgeltpunkte (Ost) angepasst worden, nur erreicht sie die Höhe des geschützten Zahlbetrages nicht. Die unterschiedliche Erhöhung von SGB VI Rente und garantiertem Zahlbetrag aus Versorgung und Sozialversiche-rung entsprechend dem insoweit weitergeltenden Recht der DDR rechtfertigt sich dadurch, dass die Entgeltpunkte (Ost) eine besondere, durch den Einigungsvertrag vorgegebene Funkti-on haben, die im Rahmen der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages nicht zum Tragen kommt. Der Einigungsvertrag sieht in seinem Art. 30 Abs. 5 Satz 3 eine Angleichung der Renten vor, welche zusammen mit der Angleichung der Löhne und Gehälter erfolgen soll. Auf der Grundlage niedrigerer Löhne (und Renten) kann eine Angleichung nur erfolgen, wenn Löhne und Renten in den neuen Bundesländern schneller steigen als in den alten. Ziel der An-passung bleiben aber die Löhne und Renten in den alten Bundesländern. Hinsichtlich der Ren-ten bezieht sich die Vorgabe deswegen nur auf Leistungen, die der Art nach auch in den alten Bundesländern aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden könnten. Ein garan-tierter Zahlbetrag, der sich als Summe aus Versorgung und Sozialversicherung nach dem Recht der DDR ergibt, gehört nicht dazu, denn er bleibt eine dem SGB VI wesensfremde Leistung, obwohl der Einigungsvertrag seine Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zum 31. Dezember 1991 angeordnet hat (BSG, Urt. v. 31. Juli 2002 – B 4 RA 2/02 R ). Danach widerspricht es nicht dem Gebot der Gleichbehandlung, wenn er von der Entwicklung des ak-tuellen Rentenwertes (Ost) ausgenommen wird.

In Bezug auf die - angeblich - ausgebliebene Erhöhung des besitzgeschützten Zahlbetrages um 6,84 Prozent liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor. Ziel der vom Gesetzgeber mit dem Rentenüberleitungsgesetz eingeführten Erhöhung der Zahlbeträge um 6,84 Prozent war, dass der Realwert der Leistungen trotz der zum 1. Januar 1992 eintretenden Krankenversicherungs- und Beitragspflicht erhalten bleibt. Dieses Ziel wurde auch für den Versicherten erreicht, weil der nach dem AAÜG weiterzuzahlende (statische) Betrag aus Versorgung und Versicherung nach dem Stande vom 31. Dezember 1991, dessen Erhöhung um 6,84 Prozent in § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG ausdrücklich vorgeschrieben ist, für ihn zu diesem Zeitpunkt noch mit dem ga-rantierten Zahlbetrag nach dem Einigungsvertrag identisch war, der nach dem Rechtsstand vom 1. Juli 1990 zu berechnen und erstmals zum 1. Juli 1992 zu dynamisieren war. Auch die Leis-tungen an den Versicherten haben sich demnach zum 1. Januar 1992 um 6,84 Prozent erhöht. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Rechtslage, dass Versicherte und Versorgungsemp-fänger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen haben (BSG, Urt. v. 31. Juli 2002 – B 4 RA 2/02 R ).

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder seine Aussetzung kommen nicht in Betracht. Für ein Ruhen fehlt es bereits an dem nach den §§ 202 SGG, 251 der Zivilprozessordnung da-für erforderlichen Antrag auch der Beklagten. Der Senat hat davon abgesehen, das Verfahren entsprechend § 114 Abs. 2 SGG wegen der von der Klägerin in Bezug genommenen Verfas-sungsbeschwerden auszusetzen, weil das BSG als oberstes Fachgericht die Vereinbarkeit des § 307b Abs. 5 SGB VI mit dem Grundgesetz bereits geprüft und mit überzeugenden Gründen bestätigt hat. Unter solchen Voraussetzungen widerspräche es der Prozessökonomie, eine Ent-scheidung in der Sache noch zu verzögern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 6. Dezember 1999 – 3 B 55/99 ). Angesichts des bereits seit 1991 anhängigen Verfahrens hat der Senat die zügige Beendigung nunmehr für dringend geboten erachtet.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnis-ses in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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