L 15 B 1104/05 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 823/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 1104/05 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit dem angefochtenen Beschluss jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Der Kläger war bei summarischer Prüfung im hier streitigen Zeitraum vom 7. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 11,12 Bundessozialhilfegesetz – BSHG -. Soweit er seinen notwendigen Bedarf nicht mit dem ihm gewährten Wohngeld und Krankengeld decken konnte, wäre im Hinblick darauf, dass der Kläger als Miteigentümer einer kleinen, nicht selbst genutzten Eigentumswohnung über grundsätzlich verwertbares Vermögen verfügt hat, ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur als Darlehen in Betracht gekommen (vgl. § 89 BSHG). In gleicher Weise haben ihn langjährige Geschäftspartner und Freunde unterstützt, so dass dem Kläger im streitigen Zeitraum ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden haben. Den im Widerspruchsverfahren angekündigten Verkauf der Wohnung hat der Kläger im übrigen nach Lage der Akten wohl realisieren können, da er im Rahmen der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Frage nach Grundvermögen ausdrücklich verneint und die in Rede stehende Wohnung auch auf Anfrage des Gerichts nicht mehr erwähnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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