Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 4811/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 588/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Steglitz-Zehlendorf, bezeichnet als JobCenter Steglitz-Zehlendorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats iSd § 70 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Unzulässig ist die Beschwerde bereits, soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Übernahme der Mietkaution für die von ihm ab dem 1. August 2006 angemietete Wohnung in der A in B (neue Wohnung) und der Umzugskosten zuzusichern. Diese prozessualen Ansprüche sind mangels einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin über sie im angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2006 in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen. Diese Begehren sind nämlich nicht identisch, mit den zur Entscheidung des SG gestellten und von diesem auch (negativ) beschiedenen Zusicherungsbegehren, die sich nicht auf die oben bezeichnete neue Wohnung bezogen. Dem Senat ist es verwehrt eine erstinstanzliche Entscheidung über die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Ansprüche zu treffen; denn nach § 29 SGG entscheidet das Landesozialgericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich als Gericht des zweiten Rechtszuges über Beschwerden gegen Entscheidungen des SG.
Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Erstausstattung für die neue Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zu gewähren. Auch insoweit gilt, dass diese Begehren mangels Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin im angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2006 in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen sind und dem Senat wegen § 29 SGG eine Entscheidung hierüber verwehrt ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für Juni und Juli 2006 direkt an C P, seine ehemalige Vermieterin, überwiesen worden sind, ist die Beschwerde nicht begründet.
Ob der einstweilige Rechtsschutz sich insoweit nach 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm Satz 2 SGG oder nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG hängt davon ab, ob die direkte Überweisung an die ehemalige Vermieterin einen Verwaltungsakt darstellt bzw erfordert (str; vgl zum Ganzen Berlit in SGB II RdNr 68 zu § 22 mwN). Dies kann hier im Ergebnis offen bleiben, da in keinem Fall das einstweilige Rechtschutzbegehren begründet ist. Denn in beiden Fällen fehlt es an der Eilbedürftigkeit der sofortigen Regelung, die nicht nur für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG) erforderlich ist, sondern auch bei der Frage zu prüfen ist, ob das Gericht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise stattgibt (vgl Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, RdNr 197) und für den Fall, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnet (§ 86b Abs 1 Satz 2 SGG).
Für den Senat ist solches Eilbedürfnis nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die direkte Überweisung an die ehemalige Vermieterin, unterlaufe die von ihm geltend gemachte "Mietminderung", vermag dieser behauptete Umstand ein Eilbedürfnis jedenfalls nicht zu begründen. Denn in Höhe der "Mietminderung" würde schon ein Anspruch auf KdU nicht bestanden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen¬dung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Steglitz-Zehlendorf, bezeichnet als JobCenter Steglitz-Zehlendorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats iSd § 70 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Unzulässig ist die Beschwerde bereits, soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Übernahme der Mietkaution für die von ihm ab dem 1. August 2006 angemietete Wohnung in der A in B (neue Wohnung) und der Umzugskosten zuzusichern. Diese prozessualen Ansprüche sind mangels einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin über sie im angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2006 in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen. Diese Begehren sind nämlich nicht identisch, mit den zur Entscheidung des SG gestellten und von diesem auch (negativ) beschiedenen Zusicherungsbegehren, die sich nicht auf die oben bezeichnete neue Wohnung bezogen. Dem Senat ist es verwehrt eine erstinstanzliche Entscheidung über die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Ansprüche zu treffen; denn nach § 29 SGG entscheidet das Landesozialgericht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich als Gericht des zweiten Rechtszuges über Beschwerden gegen Entscheidungen des SG.
Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Erstausstattung für die neue Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zu gewähren. Auch insoweit gilt, dass diese Begehren mangels Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin im angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2006 in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen sind und dem Senat wegen § 29 SGG eine Entscheidung hierüber verwehrt ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für Juni und Juli 2006 direkt an C P, seine ehemalige Vermieterin, überwiesen worden sind, ist die Beschwerde nicht begründet.
Ob der einstweilige Rechtsschutz sich insoweit nach 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm Satz 2 SGG oder nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG hängt davon ab, ob die direkte Überweisung an die ehemalige Vermieterin einen Verwaltungsakt darstellt bzw erfordert (str; vgl zum Ganzen Berlit in SGB II RdNr 68 zu § 22 mwN). Dies kann hier im Ergebnis offen bleiben, da in keinem Fall das einstweilige Rechtschutzbegehren begründet ist. Denn in beiden Fällen fehlt es an der Eilbedürftigkeit der sofortigen Regelung, die nicht nur für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG) erforderlich ist, sondern auch bei der Frage zu prüfen ist, ob das Gericht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise stattgibt (vgl Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, RdNr 197) und für den Fall, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnet (§ 86b Abs 1 Satz 2 SGG).
Für den Senat ist solches Eilbedürfnis nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die direkte Überweisung an die ehemalige Vermieterin, unterlaufe die von ihm geltend gemachte "Mietminderung", vermag dieser behauptete Umstand ein Eilbedürfnis jedenfalls nicht zu begründen. Denn in Höhe der "Mietminderung" würde schon ein Anspruch auf KdU nicht bestanden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen¬dung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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