L 8 B 1121/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 713/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 1121/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Juni 2006 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus ab 04. Juli 2005 unter Beiordnung von Rechtsanwalt M L, Kplatz , K W, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, auf den wegen des Sachverhaltes Bezug genommen wird, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg, da die Klägerin jedenfalls seit dem 04. Juli 2005 auch bedürftig ist.

Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i. V. m. §§ 114 ff der Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe (PKH), der nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ein die Freibeträge überschreitendes Einkommen erzielt. Legt man die von ihr genannten Beträge als "Einkommen" von insgesamt 1.840,00 Euro zugrunde, so stehen dem zumindest die im Wohngeldbescheid vom 03. Februar 2005 ausgewiesene Belastung für die Wohnung von 1.134,29 Euro, der Krankenversicherungsbeitrag von 259,02 Euro und eine Unterhaltszahlung von 168,73 Euro gegenüber. Berücksichtigt man des weiteren den der Klägerin als Haushaltsvorstand zustehenden Freibetrag von 380,00 Euro sowie Freibeträge für zwei Kinder von je 266,00 Euro, so verbleibt bereits bei dieser überschlägigen Rechnung kein anrechenbares Einkommen, sodass es keiner Prüfung bedarf, ob und inwieweit weitere von der Klägerin aufgeführte Kosten zu berücksichtigen sind.

Das SG weist im weiteren richtig darauf hin, dass auch Vermögen Bedürftigkeit ausschließen kann und hat insoweit auf die Auszahlung durch die Nürnberger Lebensversicherung AG in Höhe von 8.000,00 Euro im Januar 2005 abgestellt und dazu auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 05. Januar 2000 – 20 W 16/99) Bezug genommen. Dieser Verweis trägt jedoch nicht, da es in jenem Verfahren um die durch vorzeitige Darlehenstilgung herbeigeführte Bedürftigkeit ging. Da der Ausgleich eines eingeräumten und ausgenutzten Dispokredits mangels festgelegter Tilgungsraten keine vorzeitige Tilgung darstellt, kann darin keine (mutwillige) Herbeiführung der Bedürftigkeit gesehen werden. Denn der Dispokredit ist nach den für ihn geltenden Bedingungen nur für eine vorübergehende Inanspruchnahme vorgesehen, wie sich insbesondere auch aus dem gegenüber einem üblichen Ratenkredit erhöhten Zinssatz ergibt. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die durch die Inanspruchnahme des Dispokredits entstandenen Schulden im Hinblick auf die absehbaren Kosten der Prozessführung eine unangemessene Verpflichtung darstellen.

Mithin reduziert sich das der Klägerin im Januar 2005 auf Grund der Auszahlung zur Verfügung stehende und zu berücksichtigende Vermögen auf (8.000 – 5.321,44) 2.678,56 Euro, das damit aber noch über den gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassenen kleineren Barbeträgen (hier von 1.600,00 Euro) liegt. Da auch dieser verbliebene Betrag nach Angaben der Klägerin im weiteren Verlauf für den Lebensunterhalt und Hauskosten verbraucht worden ist, was angesichts der finanziellen Situation der Klägerin ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar und angesichts des Verwendungszweckes auch nicht vorwerfbar ist, lag jedenfalls am 04. Juli 2005, als die Klägerin schließlich die weiteren für eine Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlichen Unterlagen einreichte, Bedürftigkeit im Sinne der §§ 114 ff ZPO vor.

Ob die zuletzt als selbständige Friseurmeisterin tätige Klägerin noch ein ausreichendes Leistungsvermögen für eine zumutbare Verweisungstätigkeit besitzt, ist nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zweifelsfrei zu beantworten, sodass die Rechtsverfolgung auch hinreichende Erfolgsaussicht besitzt. Da die Klage auch nicht mutwillig erhoben worden ist und anwaltlicher Beistand erforderlich erscheint, liegen mithin die Voraussetzungen zur Gewährung von PKH vor.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO)

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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