L 8 R 1116/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1116/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge des Berufungsklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

I.

In der Hauptsache, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen – L 8 RA 50/04 – anhängig ist, begehrt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und ihres Bescheides vom 3. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000 zu verpflichten, ihm auf Grund seines Antrages vom Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Alle im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz bisher eingeholten medizinischen Gutachten haben ergeben, dass er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt. Die Untersuchungsergebnisse während einer stationären Behandlung des Klägers im März 2006 sind noch auszuwerten. Mit am 18. April 2006 beim Senat eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Rentenleistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise bis zur Entscheidung über die Berufung ihm Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Gemäß der seinem weiterem Schriftsatz vom 2. August 2006 beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begehrt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer von ihm angegebenen Rechtsanwältin auch für das vorliegende Verfahren. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert.

II.

Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO - ; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 86 b Randnummer 33 ff.). Im vorliegenden Fall liegt schon kein Anordnungsgrund vor. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung ist nicht gegeben, weil der notwendige Existenzbedarf des Klägers zumindest vorläufig durch Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, wie sich aus den von ihm vorgelegten Leistungsbescheiden der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit und des Sozialamtes ergibt. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved