L 9 KR 126/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 4132/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 126/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Landessozialgericht keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 23. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen ist.

Der 1973 geborene Kläger nahm in Berlin zum 23. Oktober 2000 bei der Beigeladenen zu 2) eine Tätigkeit als Software - Entwickler auf, für die er eine Jahresvergütung in Höhe von 75.000,00 DM erhielt. Die Beigeladene zu 2) gewährte ihren Beschäftigten zudem auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung eine jährliche Erfolgsbeteiligung, die, abhängig vom dem Erfolg des abgelaufenen Geschäftsjahres, im Mai des Folgejahres ausgezahlt wurde. Die Erfolgsbeteiligung wurde unter der Vorraussetzung gewährt, dass der Mitarbeiter die mit der Auszahlung der Erfolgsbeteiligung verbundene Vorbehaltsklausel anerkennt, nach der mit der Ausschüttung der Jahresprämie kein Rechtsanspruch auf eine zukünftige Prämie verbunden ist. Im Dezember 2000 wandte der Kläger sich unter Hinweis darauf, dass die von ihm erzielten Bruttoentgelte die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten würden, an die Rechtsvorgängerin der Beklagten - und beantragte festzustellen, dass er nicht krankenversicherungspflichtig ge-worden sei. Er führte hierzu aus, dass die Erfolgsbeteiligungen in den zurückliegenden Jahren jeweils ein Monatsgehalt erreicht hätten. Sie seien daher als regelmäßiges Einkommen bei der Feststellung des Jahresarbeitsentgeltes zu berücksichtigen.

Nachdem die Beigeladene zu 2) der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger pflichtversichert sei, weil sein Jahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreiche, stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 05. Januar 2001 fest, dass der Kläger in seiner Beschäftigung als Software – Entwickler in der gesetzlichen Krankenver-sicherung versicherungspflichtig sei.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren konkretisierte die Beigeladene zu 2) ihre Angaben hinsichtlich des Jahreseinkommens des Klägers. Mit Schreiben vom 15. Januar 2001 führte sie aus, dass der Kläger für das Jahr 2000 eine anteilige Erfolgsbeteiligung in Höhe von 885,00 DM zu erwarten habe. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2001 als unbegründet zurück. Der Kläger sei seit dem 23. Oktober 2000 bei der Beigeladenen zu 2) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Es bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Mit einem Jah-reseinkommen von 75.885,00 DM überschreite er nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Es bestehe ab Beschäftigungsbeginn Versicherungspflicht.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass die für den Zwölfmonatszeitraum nach der Beschäftigungsaufnahme vorzunehmende Prognose ergebe, dass sein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liege, weil die von der Beigeladenen zu 2) im Jahre 1999 gewährte Erfolgsbeteiligung ein Monatsgehalt betragen habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Erfolgsbeteiligung zukünftig wesentlich geringer ausfallen werde. Zudem seien auch bestimmte geldwerte Vorteile bei der Berechnung seines Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen. Als Tochter der AG ermögliche die Beigeladene zu 2) ihren Mitarbeitern die Inanspruchnahme verbilligter Flüge. Der anfallende geldwerte Vorteil werde als sozialversicherungs- und steuerpflichtiges Arbeitsentgelt behandelt. In der Zeit vom 23. Oktober 2000 bis zum 22. Oktober 2001 habe dieser Vorteil für ihn 1.132,76 DM betragen.

Im Januar 2002, teilte die Beigeladene zu 2) dann mit, dass der Kläger im Jahr 2001 "ein meldepflichtiges Entgelt in Höhe von 78.255,01 DM" erhalten habe. Aufgrund der Marktsituation und der internen Konzernregelungen sei eine Erhöhung dieses Einkommens für das Jahr 2002 nicht vorgesehen. Aufgrund einer veränderten Arbeitszeitwahl werde das voraussichtliche Jah-reseinkommen des Klägers im Jahre 2002 ca. 74.399,77 DM betragen. Über eine Einmalzahlung werde im April entschieden.

Diese Aussage korrigierte die Beigeladene zu 2) im Februar 2002. Sie teilte mit, dass das meldepflichtige Entgelt des Klägers für das Jahr 2001 noch einmal habe geändert werden müssen. Wegen der Korrektur der Dezemberabrechnung aufgrund eines dem Kläger gewährten Vorteils betrage das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt jetzt umgerechnet 78.324,48 DM. Von Januar 2002 an erhalte der Kläger 3.169,85 EUR monatlich; das entspreche einem Jahreseinkommen von 38.038,20 EUR. Mit Bescheid vom 21. Februar 2002 verfügte die Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin, dass der Kläger wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 01. Januar 2002 nicht mehr der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit vom 23. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Angesichts des Jah-resendes 2000 sei bei einer gewissenhaften Prognose jedenfalls für das Jahr 2001 ein überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht zu erwarten gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich bei ihrer Schätzung dabei zu Recht auf die gewissenhafte Schätzung der Beigeladenen zu 2) verlassen können. Der Umstand, dass diese ein halbes Jahr später eine höhere als zuvor geschätzte Erfolgsbeteiligung errechnet habe, könne an diesem Sachverhalt nichts ändern.

Gegen das ihm am 31. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. August 2002 eingegangene Berufung des Klägers. Zu ihrer Begründung führt der Kläger aus, dass das Sozialgericht bei der Prognose des voraussichtlichen Jahreseinkommens fehlerhaft auf das jeweilige Kalenderjahr abgestellt habe. Das Sozialgericht hätte die Prognose auf die den Einstellungstermin folgenden Monate beziehen müssen. Die auf diesen Zeitraum bezogene gewissenhafte Schätzung hätte ein voraussichtliches Jahresarbeitsentgelt von 81.250,00 DM ergeben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 und des Bescheids der Beklagten vom 05. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2001 zu verurteilen, an ihn 3.171,94 EUR zuzüg-lich Zinsen i. H. v. 4 v. H.

ab 01.Dezember 2000 auf 282,49 EUR ab 01.Januar 2001 auf weitere 217,30 EUR ab 01.Februar 2001 auf weitere 217,30 EUR ab 01.März 2001 auf weitere 217,30 EUR ab 01.April 2001 auf weitere 217,30 EUR ab 01.Mai 2001 auf weitere 217,30 EUR ab 01.Juni 2001 auf weitere 265,14 EUR ab 01.Juli 2001 auf weitere 217,30 EUR ab 01.August 2001 auf weitere 220,49 EUR ab 01.September 2001 auf weitere 217,30 EUR ab 01.Oktober 2001 auf weitere 226,86 EUR ab 01.November 2001 auf weitere 226,86 EUR ab 01.Dezember 2001 auf weitere 216,67 EUR ab 01.Januar 2002 auf weitere 214,78 EUR zu zahlen,

hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 und den Be-scheid der Beklagten vom 05. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2001 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 23. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 nicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen ist,

weiter hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Prognosemodell der Beigeladenen zu 2), auch in der Prognose der vorausgehenden 5 Jahre, die tatsächlich gezahlte Prämie weit verfehlt hat und zwar durch Vorlage der entsprechenden Zahlen der Beigeladenen zu 2),

weiter hilfsweise beantragt der Kläger Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Prognosemodell des Klägers aus dem Schriftsatz vom 1. November 2005, in den der Prognose vorausgehenden 5 Jahren, die tatsächlich gezahlte Prämie mit großer Genauigkeit getroffen hätte, durch Vorlage der entsprechenden Zahlen der Beigeladenen zu 2).

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm während des streitbefangenen Zeitraumes gezahlten Beträge zu erstatten, ist diese Klageänderung unzulässig. Denn weder hat die Beklagte in diese Änderung eingewilligt noch ist diese Änderung sachdienlich (§ 99 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Denn über die geänderte Klage kann sachlich nicht entschieden werden. Es fehlt insoweit an einer überprüfbaren Entscheidung der Beklagten über die Erstattung der Beiträge und an der Durch-führung eines Widerspruchsverfahrens.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angegriffene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13. März 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger war in der Zeit vom 23. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in der gesetzlichen Kran-kenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Rechtsgrundlage dieser Versicherungspflicht ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) und § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialge-setzbuches (SGB XI). Danach ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wer als Angestellter gegen Arbeitsentgelt (abhängig) beschäftigt ist. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen mit seiner am 23. Oktober 2000 bei der Beigeladenen zu 2) aufgenommenen Beschäftigung als Software – Entwickler. Streitig ist allein, ob er in dieser Zeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB XI wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei gewesen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung lag Versicherungsfreiheit vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg. Diese betrug bis zum 31. Dezember 2002 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Vorliegend ist die Beitragsbemessungsgrenze des ehemaligen Rechtskreises West, also die der alten Bundesländer anzuwenden, weil der Kläger eine Beschäftigung in Berlin aufgenommen hat, also einem seit dem 1. Januar 1995 einheitlich dem Rechtskreis West zugehörigen Gebiet (vgl. Krauskopf in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung [Std.: Dezember 2004], Vor § 308 SGB V RdNr. 2). Diese Jahresar-beitsentgeltgrenze belief sich im Jahre 2000 auf 77.400,00 DM und im Jahr 2001 auf 78.300,00 DM. Wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endete die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V allerdings nicht sofort, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wurde.

Wie das für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht maßgebliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu berechnen ist, regelt das Gesetz nicht. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass es sich hierbei um das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung stammende Arbeitsentgelt handelt, auf das der Betroffene bei vorausschauender Betrachtung und normalem Verlauf im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres (nicht notwendig des Kalenderjahres) einen Anspruch hat oder das ihm sonst mit hinreichender Si-cherheit zufließen wird (Peters in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2004, § 6 SGB V RdNr. 10 f). Denn darüber, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird oder nicht und ob daher Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht besteht, muss jederzeit und für die nächste Zukunft Klarheit bestehen oder zumindest geschaffen werden können. Der Beschäftigte muss nämlich bei Versicherungsfreiheit für eine andere Versicherung sorgen können und bei plötzlich auftretender Krankheit oder Pflegebedürftigkeit wissen, wie und wo er versichert ist (vgl. BSG SozR 3 – 2200 § 165 Nr. 9, Peters in Kasseler Kommentar, wie zuvor). Diese Schät-zung des zu erwartenden regelmäßigen Arbeitsentgeltes bleibt, unabhängig davon, zu welchem versicherungsrechtlichen Ergebnis sie geführt hat, für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie sich nachträglich infolge nicht voraussehbarer Umstände im Einzelfall als nicht zutreffend erweist (Gerlach in Hauck/Noftz [Stand: September 2005] § 6 SGB V, RdNr. 50).

An diesen Kriterien gemessen konnte der Kläger in der Zeit vom 23. Oktober 2000 bis zum 22. Oktober 2001 lediglich mit der ihm arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresvergütung in Höhe von 75.000,00 DM rechnen. Diese Vergütung lag unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bei der von der Beigeladenen zu 2) gezahlten Erfolgsbeteiligung handelt es sich dagegen nicht um regelmäßiges Entgelt im genannten Sinne. Denn aufgrund der in der maßgeblichen Betriebsvereinbarung enthaltenen Vorbehaltsklausel bestand schon dem Grunde nach kein Anspruch auf die Auszahlung einer Einmalzahlung, weil die Gewährung der Erfolgsbeteiligung von dem erfolgreichen Verlauf des jeweiligen abgelaufenen Geschäftsjahres abhängig war. Hierzu hat die Beigeladene zu 2) glaubhaft vorgetragen, dass noch im Dezember 2000, also nach Beschäf-tigungsbeginn des Klägers, von einem Unterschreiten des anvisierten Planwertes um 15 v. H. ausgegangen worden sei. Dementsprechend war auch bei Beschäftigungsbeginn die Erfolgsbe-teiligung der Höhe nach nicht bestimmbar. Dies schließt ebenso eine Berücksichtigung der Erfolgsbeteiligung als regelmäßiges Entgelt aus (Gerlach, a.a.O., § 6 SGB V, RdNr. 41). Denn bei Beschäftigungsbeginn des Klägers stand eben noch gar nicht fest, ob das Ergebnis des Geschäftsjahres 2000 die Zahlung einer Erfolgsbeteiligung rechtfertigen würde.

Soweit der Kläger vorträgt, dass bei der Berechnung des regelmäßigen Einkommens noch ver-schiedene geldwerte Vorteile in Form ermäßigter Flugtickets hätten berücksichtig werden müssen, die er im Laufe des Jahres 2001 erhalten habe, vermag auch dieses Vorbringen seiner Be-rufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei handelt es sich nicht um regelmäßige Entgelte, sondern um Zahlungen, die unregelmäßig anfallen und auch angefallen sind, d. h. um Entgelte deren Gewährung bei Beginn des Zwölfmonatszeitraumes noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststanden.

Der Senat hat sich schließlich nicht veranlasst gesehen, den weiter hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Denn auf die Frage, ob das Prognosemodell der Beigeladenen zu 2) hinsichtlich der Berechnung der vom Kläger zu erwartenden Erfolgsbeteiligung unzureichend ist und ob sein Prognosemodell insoweit geeigneter ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil es sich bei der Erfolgsbeteiligung – wie ausgeführt –schon nicht um regelmäßiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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