L 27 B 112/04 RJ

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 541/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 112/04 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Juli 2004 geändert: Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Kostentragungspflicht der Beklagten dem Grunde nach, nachdem das Verfahren anders als durch Urteil endete.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1991 über die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) stellte die Beklagte fest: Die Klägerin sei seit dem 01. Januar 1992 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Es bestehe nach dem KSVG keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In den Begründungsausführungen hieß es, sie, die Klägerin, gehöre zum Kreis der selbständig tätigen Künstler, die nach dem KSVG grundsätzlich versichert werden. Künstler im Sinne des Gesetzes sei, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig u. a. bildende Kunst schaffe. Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 1992 stellte die Beklagte ergänzend fest, die Klägerin sei ab 01. Januar 1992 versicherungspflichtig nach § 1 KVSG auch in der Rentenversicherung der Angestellten.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie, die Beklagte, sei in bestimmten Zeitabständen nach den Vorschriften der KSV-Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) gehalten, das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG sowie die Angaben der Versicherten zu ihrem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen zu überprüfen. Sie, die Beklagte, bitte deshalb u. a. folgende Unterlagen zu übersenden und Angaben zu machen:

" - Reichen Sie uns bitte Ihre letzten drei Einkommensteuerbescheide in Kopie ein

- Geben Sie bitte an, ob sie zwischenzeitlich neben der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit eine weitere selbständige Tätigkeit oder eine nichtselbständige Arbeit erwerbsmäßig ausüben

- Teilen Sie uns bitte mit, ob Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigen. Falls ja, wie viele? "

Hierauf reagierte die Klägerin mit Schreiben vom 09. März 2000, welches am 13. März 2000 bei der Beklagten einging. Im Eingang dieses Schreibens bezeichnete sich die Klägerin selbst als "Keramikerin". Für die Überprüfung ihrer Versicherungspflicht reichte sie ein Schreiben ihres Steuerberaters ein. Der niedrige Gewinn im Jahre 1997 resultiere aus den hohen Abschreibungskosten für einen neuen Brennofen, den sie sich im Dezember 1996 gekauft habe. Ihre selbständige künstlerische Tätigkeit bestehe ausschließlich (in) der Herstellung von Keramiken. An ihrer Arbeit habe sich nichts geändert. Sie beschäftige keine Arbeitnehmer oder Auszubildenden. In der beigefügten Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 29. Februar 2000 bestätigte dieser, die Klägerin habe "im Rahmen ihres Keramikhandels" in den Jahren 1996 bis 1998 bestimmte Einkünfte erzielt: Gewinn 1996 DM 6.369, Gewinn 1997 DM 3.619, Gewinn 1998 (vorläufig) DM 7.207. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 15. März 2000 an das Finanzamt Potsdam und bat um Zusendung von Kopien der Einkommensteuerbescheide der Jahre seit 1994 bis laufend sowie um Mitteilung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und anderer Einkünfte. Das Finanzamt Potsdam-Stadt teilte unter dem 29. März 2000 mit, die Klägerin habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.787 DM im Jahre 1994 gehabt. Es seien keine weiteren Einkünfte vorhanden gewesen.

Mit Anhörungsschreiben vom 10. April 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, den Bescheid über die Versicherungspflicht bzw. Zuschussberechtigung nach dem KSVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzuheben und Versicherungsfreiheit festzustellen. Nach § 3 KSVG sei versicherungsfrei, wer aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit ein voraussichtlich nur geringfügiges Arbeitseinkommen erziele. Für das Jahr 2000 bedeute dies, dass bei einem zu erwartenden Jahreseinkommen von bis zu DM 6.240 für den Bereich Ost keine Versicherungspflicht bzw. Zuschussberechtigung bestehe. Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen und aus den Angaben des Finanzamtes Potsdam-Stadt seien keine Anhaltspunkte für die Erzielung eines über der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden Arbeitseinkommens aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit zu entnehmen. Derjenige Wert, den die Klägerin im Rahmen der Vorauseinschätzung ihres Arbeitseinkommens für das Jahr 2000 angegeben habe, erscheine unter Berücksichtigung der vorgenannten Unterlagen über das in den Vorjahren tatsächlich erzielte Einkommen nicht plausibel. Auf Legitimationsschriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. April 2000 überreichte die Beklagte die seit dem 16. Februar 2000 entstandenen Verwaltungsvorgänge.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2000 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei ab 01. Juli 2000 in der Rentenversicherung der Angestellten, in der Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Klägerin ein Einkommen aus ihrer selbständigen künstlerischen Tätigkeit über der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze erziele. Derjenige Wert, den sie im Rahmen der Vorauseinschätzung ihres Arbeitseinkommens für das Jahr angegeben habe, erscheine unter Berücksichtigung der vorgenannten Unterlagen über das in den Vorjahren tatsächlich erzielte Einkommen nicht plausibel. In ihrem Widerspruch vom 12. Juli 2000 ließ die Klägerin vortragen, die Begründungsausführungen der Beklagten seien auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen nicht nachzuvollziehen, da ausweislich der der Beklagten eingereichten Unterlagen die Geringfügigkeitsgrenze in den Jahren 1995 bis 1998 stets überschritten worden sei. Lediglich im Jahre 1997 sei dies anders gewesen. Ausweislich der eingereichten Vorauseinschätzung für das Jahr 1998 und der dem Widerspruch beigefügten Vorauseinschätzung für das Jahr 1999 dürfte der Nachweis erbracht sein, dass auch für diese Jahre die Geringfügungskeitsgrenze überschritten sei. Beigefügt war ein Schreiben des Steuerberaters an die Klägerin vom 12. Juli 2000, wonach dieser bestätigte, dass sich die Einkünfte der Klägerin im Jahre 2000 voraussichtlich auf DM 7000 belaufen werden. Die Beklagte richtete eine weitere Anfrage an das Finanzamt Potsdam-Stadt unter dem 15. August 2000. Sie erbat Auskunft, ob die von der Künstlerin - der Klägerin - angegebene Tätigkeit (Keramikerin, Töpferin) dort als steuerrechtliche Liebhaberei geführt werde und ob dort Angaben über die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 1994 bis 1999 vorliegen. Das Finanzamt antwortete unter dem 23. August 2000 dahin, dass die Klägerin laut Steuererklärungen 1994 bis 1998 nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Keramikhandel) erklärt habe. Einnahmen aus selbständiger Arbeit seien nicht erklärt und auch nicht bekannt. Unter dem 29. Juni 2001 erließ die Beklagte zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Die Klägerin habe eine Bescheinigung ihres Steuerberaters vorgelegt, wonach 1996 bis 1998 Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden seien, dies jedoch nicht aus einer künstlerischen Tätigkeit, sondern aus einem Keramikhandel. Im Widerspruchsverfahren habe das zuständige Finanzamt auf Anfrage bestätigt, dass 1994 bis 1998 nur Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (Keramikhandel) erzielt worden seien. Auch aus der Gewinnermittlung für 1999 - diese hatte die Klägerin ergänzend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingereicht - gehe lediglich eine Tätigkeit im Bereich des Keramikhandels hervor. Somit sei nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass weiterhin eine selbständige künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG mit einem Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werde.

Mit ihrer am 01. August 2001 zum Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren prozessualen Aufhebungsanspruch weiter. Die Entscheidung der Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, welche nicht von der Klägerin zu verantworten sei. Völlig neu sei für die Klägerin der Einwand der Beklagten, sie würde einen Keramikhandel betreiben bzw. hieraus im Wesentlichen ihre Einkünfte erzielen. Soweit sich die Beklagte auf die vom Steuerberater der Klägerin erstellte Gewinnermittlung und die Auskünfte des Finanzamtes berufe, sei dies fehlerhaft, da die Bezeichnung Keramikhandel vom Steuerberater frei gewählt worden sei, ohne dabei die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin zu beschreiben. Die Zuordnung des Finanzamtes in Potsdam bezüglich der von der Klägerin erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb habe offensichtlich zu einem fehlerhaften Rückschluss seitens der Beklagten im Hinblick auf die tatsächlich von der Klägerin ausgeübte künstlerische Tätigkeit geführt. Nicht zuletzt sei die fehlerhafte Bezeichnung der Tätigkeit der Klägerin in der Gewinnermittlung bzw. in den Einkommensteuerbescheiden bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin ungerügt geblieben und es hätte hier lediglich einer klärenden Anfrage bei der Klägerin bedurft. Die Klägerin überreichte Gewinnermittlungen von 1995 bis 2000 sowie Einkommensteuerbescheide von 1995 bis 1998.

Unter dem 07. Oktober 2003 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid mit dem Tenor, der Bescheid vom 21. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 seien aufgehoben. Die Klägerin sei also über den 30. Juni 2000 hinaus nach dem KSVG versichert.

Diese Erklärung der Beklagten nahm die Klägerin zur vollumfänglichen Erledigung der Hauptsache an (Schriftsatz vom 20. Oktober 2003). Sie gehe weiterhin davon aus, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfange zu tragen habe, da aufgrund nachgewiesener fehlerhafter Feststellungen seitens der Beklagten der von dieser erlassene und von der Klägerin zu Recht angegriffene Bescheid ergangen sei.

Sie hat erstinstanzlich beantragt,

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich dem Grunde nach aufzuerlegen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

zu entscheiden, dass sie außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten habe.

Erst im anhängigen Klageverfahren habe die Klägerin Nachweise vorgelegt, aus denen sich das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 KSVG ergeben habe. Das Klageverfahren wäre vermeidbar gewesen, wenn die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre.

Mit Beschluss vom 02. Juli 2004 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten habe. Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Die Entscheidung ist der Klägerin am 08. Juli 2004 zugestellt worden. Am 09. August 2004, einem Montag, hat sie Beschwerde eingelegt. Das Gericht verkenne den von der Klägerin dargestellten chronologischen Sachverhalt bis einschließlich zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Die Beklagte sei allein aufgrund einer fehlerhaften Annahme von ihrer Seite zu der nicht nachvollziehbaren Ansicht gelangt, dass die Klägerin keiner selbständigen künstlerischen Tätigkeit nachgehe, sondern einen Keramikhandel betreibe und sich hieraus ihre wesentlichen Einnahmen ergeben würden. Dieser fehlerhaften Annahme sei die Klägerin stets und unter Beweisantritt entgegengetreten. Letzteres habe die Beklagte wohl sodann auch - aber erst - im Laufe des Gerichtsverfahrens erkannt. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Beklagte erst aufgrund nachgeschobener Tatsachen zu der Erkenntnis gelangt sei, dass ihr Bescheid fehlerhaft war. Die "nachgeschobenen" Tatsachen seien lediglich für die Feststellung einer fortbestehenden Versicherungspflicht über den 01. Juli 2000 hinaus für die Beklagte noch erforderlich gewesen. Über detaillierte Angaben zur tatsächlichen Tätigkeit habe die Beklagte seit der Aufnahme der Klägerin in die Künstlersozialversicherung im Jahre 1992 verfügt. Eine Korrektur der Verwaltungs- bzw. Widerspruchsentscheidung sei daher nicht erst im Laufe des Klageverfahrens für die Beklagte möglich gewesen, sondern bereits zuvor. Die Beklagte vermenge insbesondere die von ihr in Erwägung gezogenen Gründe, welche zu einer vermeintlichen Beendigung der Versicherung gemäß dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid führten mit den weiteren von ihr geforderten Unterlagen, die sie für ihre Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren zusätzlich benötigte, um letztlich über den angegriffenen Zeitraum hinaus die fortbestehende Versicherungspflicht der Klägerin ebenso bejahen zu können.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 02. Juli 2004 aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der klägerischen Auffassung habe die Beklagte Nachweise nicht nachträglich gefordert. Sie habe hingegen bereits vor Erhebung der Klage Einkommensteuerbescheide angefordert. Daraufhin habe die Klägerin lediglich eine Bescheinigung ihres Steuerberaters vorgelegt, aus der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Keramikhandel) hervorgingen. Da auch im weiteren Feststellungs- und Widerspruchsverfahren die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien, habe der Widerspruchsausschuss den Widerspruch zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Erst im Laufe des Klageverfahrens habe die Klägerin Gewinn- und Verlustrechnungen für 1995 bis 2000 vorgelegt, aus denen Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit hervorgegangen seien. In der Folge sei der Rechtsstreit somit auch nach Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin für erledigt erklärt worden. Bis zur Klageerhebung habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Klägerin lediglich Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und nicht aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gehabt habe. Erst im Klageverfahren habe sie durch Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen nachgewiesen, auch Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit zu erzielen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten sowie die Unterlagen der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfange begründet. Insoweit war die Entscheidung des Sozialgerichts abzuändern.

Ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil - wie hier durch angenommenes Anerkenntnis - beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht nach Ermessen des Gerichts ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Dabei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, nicht also nur auf das Ergebnis des Rechtsstreits abstellen. Das Gericht kann den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen, z. B. wenn die Behörde bei falscher Sachbehandlung, auch falscher oder fehlender Begründung des Verwaltungsaktes Anlass für unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat (vgl. die Darstellung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rz. 12 mit Hinweisen auf Rechtsprechungsergebnisse).

Bei Erledigung des Rechtsstreits durch u. a. - wie hier angenommenes Anerkenntnis - entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke des § 91 a ZPO; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., ebenda Rz. 13).

Vor diesen Maßstäben war wie geschehen zu entscheiden: Vorliegend kann für die Beurteilung der Kostenfrage - wie die Klägerin zu Recht vorgetragen hat - nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beklagte - aufgrund eigener initialer Ermittlungen sich für die Zeit seit 01. Januar 1992 davon überzeugt hatte, dass diese nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig als bildende Künstlerin - als Keramikerin - tätig war. Entgegen der von der Beklagten vorgetragenen Auffassung musste diese im Rahmen ihrer Ermittlungen - welche sie als professionelle Verwaltungsbehörde zu führen hat - durchaus nicht davon ausgehen, dass sich hieran etwas - zu Ungunsten der Klägerin - geändert hatte: Auf die explizite Frage der Beklagten an die Klägerin, ob sie - die Klägerin - zwischenzeitlich neben der selbständigen künstlerischen Tätigkeit eine weitere selbständige Tätigkeit oder nichtselbständige Arbeit erwerbsmäßig ausübe, hatte die Klägerin nämlich genau dahin geantwortet, dass insoweit eine Änderung gerade nicht eingetreten sei. Ihre selbständige künstlerische Tätigkeit bestehe ausschließlich in der Herstellung von Keramiken. An ihrer Arbeit habe sich nichts geändert. Im Eingang dieses Schreibens vom 09. März 2000 hatte die Klägerin sich selbst als "Keramikerin" bezeichnet. Allerdings hatte sie es unterlassen, die von der Beklagten verlangten drei Einkommensteuerbescheide in Kopie zur Akte zu reichen.

Dass die Klägerin in der von ihr beigefügten Bescheinigung ihres Steuerberaters als "Keramikhandel" hinsichtlich des Unternehmenszwecks bezeichnet wurde, hätte die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, diesen offenkundigen Widerspruch im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht durch Rückfrage bei der Klägerin aufzuklären. Dies hat sie unterlassen. Hingegen hat sie sich (lediglich) an das Finanzamt Potsdam-Stadt gewandt und von dort die Auskunft erhalten, dort seien nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht hingegen andere - etwa aus selbständiger Arbeit - erklärt worden.

Aus dem Anhörungsschreiben vom 10. April 2000 hat die Klägerin nicht entnehmen können, die Beklagte werde nunmehr im Tatsächlichen davon ausgehen, sie sei überhaupt nicht mehr selbständig künstlerisch tätig. In dem Anhörungsschreiben wurde lediglich auf die Erheblichkeitsschwelle der Versicherungspflicht im Sinne der Geringfügigkeitsgrenze eingegangen: Danach sollte ein ausreichendes Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit in zureichender Höhe nicht mehr anzunehmen sein. Nichts anderes ergab sich aus den Begründungsausführungen des später angegriffenen - negativen - Feststellungsbescheides. Für den Widerspruchsvortrag der Klägerin ergab sich danach kein Anhalt, darauf einzugehen, dass die Klägerin überhaupt (noch) künstlerisch selbständig tätig sei und nicht etwa Keramikhandel betreibe. Auch nachdem das Finanzamt Potsdam-Stadt erneut gegenüber der Beklagten bescheinigt hatte, Einnahmen aus selbständiger Arbeit seien ihm gegenüber nicht erklärt und auch nicht bekannt, nahm dies die Beklagte nicht zum Anlass, Rückfrage bei der Klägerin zu halten. Hingegen führte sie in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides aus, es liege lediglich eine Tätigkeit im Bereich des Keramikhandels vor. Zuvor hatte die Beklagte die Bezeichnung "Keramikhandel" auf der Gewinnermittlung für 1999, welche die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingereicht hatte, auch nicht zum Anlass genommen, die offenkundig bei ihr, der Beklagten, bezüglich des Unternehmens zwecks aufgetretenen Zweifel für eine Rückfrage gegenüber der Klägerin zu nutzen.

Es kann hingegen nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin selbst hätte auffallen müssen, dass der von ihr beauftragte Steuerberater für die Bezeichnung ihres Unternehmens und die damit steuerrechtlich zugrunde zu legende Einkunftsart eine Falschbezeichnung gewählt hatte. Dies rechtfertigt es, die Klägerin an der Kostentragungspflicht im Rahmen billigen Ermessens zu einem Drittel zu beteiligen.

Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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