L 9 KR 180/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1116/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 180/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Mindestbeiträgen als Rentenantragstellerin für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Oktober 1998.

Die im Jahre 1936 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin beantragte am 01. Januar 1995 bei ihrem Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Wirkung vom 01. November 1998 bewilligte der Rentenversicherungsträger die beantragte Rentenleistung, ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Oktober 1998 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 06. Dezember 1999 eine Beitragsschuld in Höhe von 8.147,26 DM zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 39,50 DM und Säumniszuschlägen in Höhe von 964,00 DM (insgesamt 9.150,76 DM gleich 4.678,71 EUR) fest. Den unter anderem hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 zurück: Die Klägerin habe für die Zeit bis zur Bewilligung ihrer Rente den Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Mitglieder der Rentenversicherung zu zahlen. Dabei bezog sich die Beklagte auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. März 1995 (Aktzeichen L 9 KR 146/94), in welchem Beitragsbescheide, in denen die Beklagte von der Klägerin Mindestbeiträge für freiwillig versicherte Mitglieder für den Monat April 1993 sowie für die Zeit von Juli 1993 bis Januar 1994 gefordert hatte, als rechtmäßig bewertet worden waren.

Die von der Klägerin gegen die Bescheide vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2000 erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 6. November 2002 abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtsmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, die Beklagte sei berechtigt, von der Klägerin den Mindestbeitrag nach § 239 S. 3 in Verbindung mit § 240 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zu erheben. Die Erhebung des Mindestbeitrages sei rechtsmäßig und verfassungsgemäß, wie auch das Landessozialgericht Berlin in dem vorgenannten Urteil bestätigt habe. Auch die Erhebung der Säumniszuschläge und der Mahnkosten sei rechtmäßig erfolgt.

Gegen diesen ihr am 23. November 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23. Dezember 2002 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt: Es sei verfassungswidrig, dass von der Klägerin als einer mittel- und einkommenslosen Rentenanstragstellerin beträchtliche Pflichtbeiträge verlangt würde.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen L 9 KR 146/94, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hatte im hier streitbefangenen Zeitraum als Rentenanstragstellerin Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Nach § 189 Abs. 1 SGB V gelten als Mitglieder der Krankenversicherung Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 u. 12 und Abs. 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfülle. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin im hier streitbefangenen Zeitraum erfüllt, denn sie hatte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, erfüllte jedoch die Voraussetzungen für den Bezug der Rente noch nicht, weil diese ihr erst ab dem 01. November 1998 zustand. Nach § 189 Abs. 2 SGB V beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Stellung des Rentenantrages. Als Mitglieder der Krankenversicherung haben Rentenantragsteller auch Beiträge zu erbringen, Beitragsfreiheit sieht das Gesetz für sie nicht vor. Die genannten Rentenantragsteller haben die Beiträge gemäß § 250 Abs. 2 SGB V allein zu tragen.

Die Beitragsbemessung, welche die Klägerin im vorliegenden Verfahren vorrangig angreift, ist in § 239 SGB V geregelt. Nach dessen Satz 1 wird bei Rentenantragstellern die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch die Satzung geregelt, nach Satz 3 der Vorschrift gilt § 240 SGB V entsprechend. Gemäß § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist die Beklagte in den angefochtenen Beitragsbescheiden gerecht geworden. Zur Erhebung niedrigerer Beiträge als der in § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V berechneten Mindestbeiträge ist die Beklagte nicht berechtigt. Dies gilt auch für einkommenslose Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Bundessozialgericht, SozR 3-2500 § 240 Nr. 6).

Diese Regelungen sind nicht verfassungswidrig, wobei insbesondere zu bedenken ist, dass Versicherte, die selbst nicht in der Lage sind, die Beiträge aufzubringen, nach Maßgabe des § 13 des Bundessozialhilfegesetzes eine Übernahme durch den Sozialhilfeträger verlangen konnten. Im Übrigen hat sich der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12. Februar 1992 (L 9 KR 69/91) und vom 15. März 1995 (L 9 KR 146/94) im Einzelnen mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Vorschriften auseinandergesetzt und ausgeführt, dass in der Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen nach Mindesteinkommen auch bei einem einkommenslosen Rentenantragsteller kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes liegt. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an dieser Rechtsprechung in den vorgenannten Urteilen, die sich jeweils bereits auf die Klägerin bezogen hatten, fest.

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist zu Recht gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Viertes Buch erfolgt, die Mahnkosten beruhen auf § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Die Kostenentscheidung ist gestützt auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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