Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 19/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 9/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.02.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2006), hat keinen Erfolg. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Angefochten war (zunächst) der Bescheid vom 01.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006, mit dem die Beklagte dem Kläger unter Anrechnung des dem Kläger im April 2005 zugeflossenen Krankengeldes in Höhe von 779,71 EUR für die Zeit ab 01.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt hat. Mit der Klage hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte das ihm zugeflossene Krankengeld zu Unrecht auf die Leistungen für den Monat April 2005 angerechnet habe. Allerdings hat er im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 07.07.2006 mitgeteilt, dass "die Beschwerde in Bezug auf das Zuflussprinzip nicht aufrecht erhalten" werde. Da sich der angefochtene Bescheid und der angefochtene Beschluss zur Anwendung des Zuflussprinzips im Monat April 2005 verhalten und eine sonstige Beschwer des Klägers im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid weder erkennbar ist noch vorgetragen wurde, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass er die Beschwerde - entsprechend § 102 Satz 1 SGG - zurücknehme.
Selbst wenn man nicht von einer Rücknahme der Beschwerde ausginge, wäre die Beschwerde unbegründet, weil das Sozialgericht in der Sache zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, auch für die Zeit ab Januar 2005 bis März 2005 jedenfalls anteilige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, führt dies zu keiner dem Kläger günstigen Entscheidung. Angefochten ist mit der Klage lediglich der Bescheid vom 01.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006. Im Hinblick auf den - ablehnenden - Bescheid vom 10.01.2005 ist zu berücksichtigen, dass dieser nach dem Vortrag des Klägers wegen fehlender Bekanntgabe nicht wirksam ist und es damit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung für die Klage fehlen dürfte. Denn vor Klageerhebung sind nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Bescheides in einem Vorverfahren - sprich: Widerspruchsverfahren - nachzuprüfen.
Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn nach Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über ein PKH-Gesuch ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird, hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ein weiterer Antrag auf Prozesskostenhilfe bei dem Sozialgericht zu stellen ist. Die Beschwerde ist erst zulässig, nachdem das Sozialgericht über sie entschieden hat (vgl. Verwaltungsgerichhtshof - VGH - Mannheim, Beschluss vom 11.01.2006 - Az.: 12 S 1962/05, NVwZ 2006, 508, m.w.N.). Es fehlt bislang an einem bei dem nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständigen Sozialgericht zu stellenden Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines solchen Klageantrages und demzufolge auch an einer Entscheidung des Sozialgerichts über diesen Antrag.
Gleiche Erwägungen gelten, wenn man das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 12.05.2006 als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG qualifizieren wollte. Auch in diesem Fall wäre das Prozesskostenhilfegesuch mangels erstinstanzlicher Entscheidung des Sozialgerichts bisher nicht in der Beschwerdeinstanz anhängig (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2006), hat keinen Erfolg. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Angefochten war (zunächst) der Bescheid vom 01.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006, mit dem die Beklagte dem Kläger unter Anrechnung des dem Kläger im April 2005 zugeflossenen Krankengeldes in Höhe von 779,71 EUR für die Zeit ab 01.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt hat. Mit der Klage hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte das ihm zugeflossene Krankengeld zu Unrecht auf die Leistungen für den Monat April 2005 angerechnet habe. Allerdings hat er im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 07.07.2006 mitgeteilt, dass "die Beschwerde in Bezug auf das Zuflussprinzip nicht aufrecht erhalten" werde. Da sich der angefochtene Bescheid und der angefochtene Beschluss zur Anwendung des Zuflussprinzips im Monat April 2005 verhalten und eine sonstige Beschwer des Klägers im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid weder erkennbar ist noch vorgetragen wurde, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass er die Beschwerde - entsprechend § 102 Satz 1 SGG - zurücknehme.
Selbst wenn man nicht von einer Rücknahme der Beschwerde ausginge, wäre die Beschwerde unbegründet, weil das Sozialgericht in der Sache zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, auch für die Zeit ab Januar 2005 bis März 2005 jedenfalls anteilige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, führt dies zu keiner dem Kläger günstigen Entscheidung. Angefochten ist mit der Klage lediglich der Bescheid vom 01.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006. Im Hinblick auf den - ablehnenden - Bescheid vom 10.01.2005 ist zu berücksichtigen, dass dieser nach dem Vortrag des Klägers wegen fehlender Bekanntgabe nicht wirksam ist und es damit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung für die Klage fehlen dürfte. Denn vor Klageerhebung sind nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Bescheides in einem Vorverfahren - sprich: Widerspruchsverfahren - nachzuprüfen.
Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn nach Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über ein PKH-Gesuch ein weiterer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird, hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ein weiterer Antrag auf Prozesskostenhilfe bei dem Sozialgericht zu stellen ist. Die Beschwerde ist erst zulässig, nachdem das Sozialgericht über sie entschieden hat (vgl. Verwaltungsgerichhtshof - VGH - Mannheim, Beschluss vom 11.01.2006 - Az.: 12 S 1962/05, NVwZ 2006, 508, m.w.N.). Es fehlt bislang an einem bei dem nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständigen Sozialgericht zu stellenden Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines solchen Klageantrages und demzufolge auch an einer Entscheidung des Sozialgerichts über diesen Antrag.
Gleiche Erwägungen gelten, wenn man das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 12.05.2006 als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG qualifizieren wollte. Auch in diesem Fall wäre das Prozesskostenhilfegesuch mangels erstinstanzlicher Entscheidung des Sozialgerichts bisher nicht in der Beschwerdeinstanz anhängig (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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