L 15 B 181/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 1541/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 181/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. August 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers war als unzulässig zu verwerfen, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis und damit eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Mit seiner am 2. August 2006 bei Gericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2006 durch gerichtliche Anordnung wiederherzustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner die dem Antragsteller nach §§ 53, 54 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuch – SGB XII – gewährte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für seine Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte mit Wirkung ab 17. Juli 2006 eingestellt. Die vom 1. Juni bis 31. August 2006 befristete Eingliederungshilfe war dem Antragsteller als "Bewährungsmaßnahme" u. a. mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er keine weiteren Fehlzeiten haben würde.

Zwar könnten entgegen der Auffassung des Sozialgerichts rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Einstellungsbescheides bestehen, weil der Antragsteller vor seinem Erlass nicht angehört worden ist und die ab 26. Juni 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen eines Wegeunfalls die im Bewilligungsbescheid auf Seite 2 aufgeführten Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Hilfegewährung mit Wirkung ab 17. Juli 2006 nicht gerechtfertigt haben dürfte. Dies bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner weiteren Prüfung, sondern mag vom anwaltlich vertretenen Antragsteller im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden.

Für die hier begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches, die dem Antragsteller den weiteren Besuch der Behindertenwerkstatt vorläufig wieder ermöglichen würde, kann er jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, denn nachdem er sich bis einschließlich 31. Juli 2006 wegen einer "Distorsion li. OSG", d.h. wohl wegen einer Verstauchung am linken Fuß, hat krankschreiben lassen, hat der Antragsteller auf Anfrage des Senats zu seiner Arbeitsfähigkeit und -willigkeit mit Schreiben vom 10./11. August 2006 mitgeteilt, dass er nun vom 8. bis 25. August 2006 Urlaub habe und ab 1. September 2006 wieder in der Werkstatt arbeiten wolle. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller im hier nur streitigen Zeitraum bis zum 31. August 2006 gar kein Interesse an einer Rückkehr in die Behindertenwerkstatt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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