Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 721/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 B 156/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. Januar 2006 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn es fehlt bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht erforderlich, weil dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteile drohen, die ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen.
Der Antragsteller hat zwar während der von der Antragsgegnerin bewilligten (am 25. April 2005 begonnenen und nach Lage der Akten am 25. Februar 2006 beendeten), stationär durchgeführten Suchtbehandlung weder Übergangsgeld noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB 2 – erhalten (die letztgenannten Leistungen wurden nur bis 31. Mai 2005 gewährt). Er hat aber, wie aus den von ihm im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe erstmals vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, vom Bezirksamt Pankow von Berlin vom 01. Mai 2005 bis zum 25. Februar 2006 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB 12 – (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten. Damit stand dem Antragsteller, der während der stationären Unterbringung offensichtlich keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc. zu tragen hatte, jedenfalls in geringem Umfang Mittel zur Verfügung. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wieso dem Verfahren eine besondere Eilbedürftigkeit zukommen soll. Dagegen spricht auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 05. Dezember 2005 gestellt wurde und der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Gerichts (und Erinnerung!) keine Angaben zum Bestehen eines Anordnungsgrundes gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn es fehlt bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht erforderlich, weil dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteile drohen, die ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen.
Der Antragsteller hat zwar während der von der Antragsgegnerin bewilligten (am 25. April 2005 begonnenen und nach Lage der Akten am 25. Februar 2006 beendeten), stationär durchgeführten Suchtbehandlung weder Übergangsgeld noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB 2 – erhalten (die letztgenannten Leistungen wurden nur bis 31. Mai 2005 gewährt). Er hat aber, wie aus den von ihm im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe erstmals vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, vom Bezirksamt Pankow von Berlin vom 01. Mai 2005 bis zum 25. Februar 2006 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB 12 – (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten. Damit stand dem Antragsteller, der während der stationären Unterbringung offensichtlich keine Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc. zu tragen hatte, jedenfalls in geringem Umfang Mittel zur Verfügung. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wieso dem Verfahren eine besondere Eilbedürftigkeit zukommen soll. Dagegen spricht auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 05. Dezember 2005 gestellt wurde und der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Gerichts (und Erinnerung!) keine Angaben zum Bestehen eines Anordnungsgrundes gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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