L 1 B 331/06 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 1005/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 331/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Voraussetzung für die Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist u. a., dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Das, was die Beklagte vorgetragen hat, hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Der Gegenvorstellung war ebenfalls nicht zu entsprechen. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob es das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge noch geben kann. Jedenfalls sieht der Senat keine Veranlassung, an seinem Beschluss vom 28. Juli 2006 nicht mehr festzuhalten. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es nicht darauf an, welcher Rechtsweg vermeintlich allein zum Erfolg führt, sondern welcher Rechtsweg nach dem geltend gemachten Anspruch gegeben ist. Die Klägerin will so gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn ihrer Kündigung vom 28. April 2004 rechtzeitig entsprochen worden wäre. Dann hätte sie zu einem früheren Zeitpunkt einen geringeren Beitrag gezahlt. Sie macht damit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Das diesem Begehren letztlich die Zahlung der Beitragsdifferenz entspricht, verleiht dieser nicht den Charakter eines Schadensersatzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178 a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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