S 8 KR 176/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 176/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 166/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Betriebsbereich des Stadtgebietes N mit dem Kläger einen Vertrag über die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten in Form von Intensivverlegungen auf der Grundlage der Gebührenkalkulation des Klägers vom 01.07.2001 abzuschließen und diese durchgeführten Transportfahrten direkt mit dem Kläger abzurechnen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.232,96 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz aus 20.965,61 Euro seit dem 27.05.2002 sowie aus weiteren 9.995,23 Euro seit dem 28.05.2003 und aus weiteren 8.272,12 Euro seit dem 19.04.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die Verfahrenskosten zu 1/3 und dem Kläger zu 2/3 auferlegt.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Frage des Vertragsschlusses über die Vergütung von Transporten mit einem Intensivtransportwagen (ITW) sowie die Vergütung von in der Vergangenheit (2001-2005) durchgeführten Fahrten in Höhe von 193.154,31 Euro.

Der Kläger bietet sei dem 01.07.2001 für intensivmedizinisch indizierte Fälle außerhalb des Regelrettungsdienstes Verlegungstransporte mit einem ITW an. Bei dem ITW handelt es sich um einen Rettungswagen mit technischer Ausstattung vergleichbar einer stationären Intensivstation, die mit einem Intensivmediziner mit zusätzlicher Notarztausbildung, einem Intensivfachpfleger mit zusätzlicher Ausbildung zum Rettungsassistenten sowie einem zweiten Rettungsassistenten oder Rettungssanitäter besetzt ist. Der Kläger führt solche Fahrten seit dem Jahre 2001 durch, unter anderem mit Mitgliedern der Beklagten.

Nach erfolglosen Verhandlungen der Beteiligten begehrt der Kläger beim Sozialgericht die Feststellung, dass die Beklagte sowohl zu einem Vertragsabschluss auf der Grundlage seiner Gebührenkalkulation sowie zur Vergütung der in der Vergangenheit durchgeführten Fahrten verpflichtet ist. Gemäß seiner Kostenkalkulation vom 01.07.2001 müsse pro Verlegungsfahrt eine Grundpauschale in Höhe von 523,56 Euro sowie bei Transporten außerhalb des Stadtgebietes der Stadt N eine zusätzliche Kilometerpauschale in Höhe von 2,35 Euro pro Kilometer in Rechnung gestellt werden. Der Kläger führt unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus, dass es sich insbesondere unter Berücksichtigung der näher dargelegten Inhalte der Gebührensatzung der Stadt N, der Gebühren für den Einsatz des überörtlichen Intensivtransporthubschraubers sowie der Gebührensatzungen des Kreises D und des Kreises X um eine ausgesprochen günstige Kalkulation handele. Insoweit wird auf die Darlegung in der Klageschrift vom 28.05.2003 Bezug genommen. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass die Intensivverlegungen mittels ITW medizinisch notwendig seien, da Transporte mit normalen Rettungs- und Krankentransportwagen mangels entsprechender Ausrüstung nicht ausreichend seien. Zum Teil sei auch ein Transport mit einem Intensivtransporthubschrauber entweder aufgrund widriger Witterungsverhältnisse oder aufgrund der Tatsache nicht möglich, dass ein Intensivtransporthubschrauber oftmals nicht über den erforderlichen Raum verfüge, um die notwendigen intensivmedizinischen Geräte unterzubringen. Der Kläger verfüge für sein ITW über eine Genehmigung der Stadt N gemäß dem Rettungsgesetz NRW (RettG). Die erforderlichen Fahrten würden in der Regel überregional durchgeführt, jeweils auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses und in Absprache mit der zuständigen Rettungsdienstleitstelle. Es bleibe festzustellen, dass allgemein ein wachsender Bedarf für solche Intensivverlegungsfahrten bestünde, z. B. aufgrund der Zunahme von Schwerpunktkliniken. Der Umstand des zunehmenden Bedarfs spiegele sich auch in den entsprechenden Änderungen der Rettungsgesetze anderer Länder (z. B. Niedersachsen, Bayern) und in Berichten einschlägiger Zeitschriften. Des Weiteren sei der ITW des Klägers im Januar 2006 in den Rettungsdienst-Bedarfsplan-Entwurf des Kreises D sowie im Erprobungsplan für ein ITW-System des Landes Niedersachsen aufgenommen worden. Die Verpflichtung der Beklagten zum Vertragsabschluss ergebe sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.1995 – 3 RK 32/94 -.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Vertrag über die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten in Form von Intensivverlegungen auf der Grundlage der Gebührenkalkulation des Klägers vom 01.07.2001 abzuschließen und diese durchgeführten Transportfahrten direkt mit dem Kläger abzurechnen,

2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 193.154,31 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 37.555,04 Euro seitdem 27.05.2002 sowie aus weiteren 52.075,42 Euro seit Rechtshängigkeit des Klageschriftsatzes und aus weiteren 103.523,85 Euro ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Vertrag über die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten in Form von Intensivverlegungen auf der Grundlage der für Rettungs- und Krankentransporte geltenden Gebühren laut Gebührensatzung der Stadt N für rettungsdienstliche Leistungen in den jeweils gültigen Fassungen abzuschließen und diese durchgeführten Transportfahrten direkt mit dem Kläger abzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Anspruch für unbegründet. Bedenken gegen einen entsprechenden Vergütungsvertrag ergäben sich insbesondere daraus, dass der zusätzliche Einsatz eines ITW zur Nichtauslastung des Rettungsdienstes, einschließlich der Rettungs-Luftfahrzeuge, führen könne. So sei der Kläger auch nicht in den Bedarfsplan der Stadt N aufgenommen worden. Im Allgemeinen erfolge die Versorgung der Versicherten mit dem Rettungsdienst der Stadt N, vor allem im Rahmen des qualifizierten Krankentransports. Es sei zu berücksichtigen, dass "Intensivtransportwagen" nicht im RettG aufgeführt seien. Insoweit sei es Sache des Landesgesetzgebers, bei Bedarf neue Rettungsmittel zu definieren. Dementsprechend erstrecke sich die Genehmigung der Stadt N auch nur auf den Bereich der kreisfreien Stadt N und nur auf Kranken- und Rettungstransportwagen, dagegen nicht auf Intensivtransportwagen. Insoweit die Genehmigung den ITW des Klägers in den Nebenbestimmungen aufführe, sei die Genehmigung "am Recht vorbei" erteilt worden. Im Falle der bereits stattgefundenen Einsätze habe es sich insoweit entweder um rechtswidrige Anforderungen der (überregionalen) Krankenhäuser gehandelt, wenn ihnen der Umstand der fehlenden Genehmigung bekannt gewesen ist oder dieser Umstand sei jeweils vom Kläger verschwiegen worden. Die vom Kläger in Bezug genommene Bescheidung des BSG vom 29.11.1995 sei vorliegend nicht einschlägig, da sie lediglich den Einsatz eines Krankentransportwagens betroffen habe, der noch unter das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fiel. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der ganz überwiegende Teil der Fahrten nicht von der Genehmigung der Stadt N gedeckt sei, da weder Start oder Ziel im Betriebsbereich der Stadt N gelegen habe noch die Fahrten im Rahmen der Notfallrettung erfolgt seien.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klage ist insoweit begründet als der Kläger einen Vertragsabschluss und die Vergütung von Intensivverlegungsfahrten für den Betriebsbereich des Stadtgebietes N geltend macht. Darüber hinausgehend ist die Klage unbegründet.

I. Dem Kläger steht sowohl ein Anspruch auf Vertragsabschluss als auch auf Vergütung der durchgeführten Transporte im bzw. mit Beginn im Stadtgebiet N zu.

1. Vorliegend hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss eines Vergütungsvertrages für die Durchführung von Intensivverlegungstransporten gemäß §133 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Auch wenn aus § 133 SGB V kein Kontrahierungszwang folgt, ist vorliegend von einer Reduzierung des diesbezüglich der Beklagten zustehenden Ermessens auf Null auszugehen. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen sowohl des Bundessozialgerichts vom 29.11.1995 – 3 RK 32/94 – als auch dem vorangegangenen Urteil des Landessozialgerichtes NRW (LSG NRW) vom 09.08.1994 - L 5 (6) KR 98/93 – an. Diese beiden Instanzgerichte sind einhellig davon ausgegangen, dass für einen Vertragsschluss gemäß § 133 SGB V eine Ermessenreduzierung auf Null mit einem daraus folgenden Kontrahierungszwang gegeben ist, wenn ein geeigneter und abschlussbereiter Anbieter ein Preisangebot unterbreitet, dass nicht über anderen Gebührensätzen liegt. Die Gerichte haben festgestellt, dass den Krankenkassen ein allgemeines Auswahlermessen oder eine am Bedarf orientierte Zulassungskompetenz im Hinblick auf Art. 3 und 12 des Grundgesetzes (GG) nicht zusteht und die Krankenkassen den Abschluss von Verträgen über das Entgelt für Krankentransporte nicht aufgrund einer Bedarfsprüfung ablehnen dürfen.

Vorliegend handelt es sich beim Kläger um einen geeigneten Anbieter für die Durchführung von Intensivverlegungstransporten. Dies ergibt sich bereits aus der von der Stadt N erteilten Genehmigung gemäß §§ 18 ff. RettG. Gemäß § 19 Abs. 1 bis Abs.3 RettG ist mit der Genehmigung insbesondere die Eignung des Betriebes und der eingesetzten Mittel des Klägers gegeben. Darüber hinaus hat die Stadt N – bezogen auf ihr Stadtgebiet – offensichtlich auch keine Bedenken hinsichtlich des Erhalts eines funktionsfähigen Rettungsdienstes gesehen, da sie von der Möglichkeit des Funktionsvorbehaltes gemäß § 19 Abs. 4 RettG keinen Gebrauch gemacht hat. Jedenfalls enthält die Genehmigung der Stadt N als Kreisordnungsbehörde eine diesbezügliche Tatbestandswirkung für Dritte, einschließlich der Sozialgerichte. Die zitierten Entscheidungen des BSG und des LSG NRW sind gerade unter diesem Umstand überzeugend, dass das RettG die Möglichkeit einer Bedarfsprüfung den Kreisordnungsbehörden zuordnet. Darüber hinaus ergeben sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Miteinbeziehung des ITW in den Bedarfsplan des Kreises D und in den Erprobungsplan des Landes Niedersachsen Indizien für einen (allgemein) bestehenden Bedarf an ITWs.

Der Kläger ist auch zu einem Vergütungsvertrag abschlussbereit.

Das Vergütungsangebot des Klägers hat das Sozialgericht als günstig angesehen. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Die Gebührenkalkulation des Klägers vom 1.7.2001 für den Einsatz des ITW liegt bereits unterhalb der Vergütungssätze der Nachbarkreise D und X für den Einsatz einfacher Rettungstransportwagen in Begleitung eines Notarztes. Auch ein Abgleich mit der Gebührensatzung der Stadt N lässt die Gebührenkalkulation des Klägers als mindestens angemessen erscheinen. Selbst bei Einsatzzeiten von maximal 3 Stunden liegt die vom Kläger erhobene Kostenpauschale (523,56 Euro) lediglich um 28,96 % über der Pauschalgebühr der Stadt N (406,00 Euro) für den Einsatz einfacher Rettungstransportwagen in Begleitung eines Notarztes. Unter Berücksichtigung der weitaus aufwändigeren technischen und personellen Ausstattung des ITW erscheint dieser Gebührensatz zumindest angemessen. Im Falle eines mehr als dreistündigen Einsatzes beträgt die Differenz nur noch 12,35 %. Gegenüber den Kosten für den Einsatz eines Luftfahrzeugs liegen die vom Kläger angesetzten Kosten bereits ab der 10. Flugminute unterhalb der entsprechenden Gebührensätze.

Nach den Ausführungen des BSG im Urteil vom 29.11.1995 steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Direktabrechnung zu.

Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass die von der Stadt N erteilte Genehmigung offensichtlich rechtswidrig erteilt worden ist. Insofern ist der Hinweis des Klägers zutreffend, dass die Genehmigung richtigerweise für einen auch vom RettG vorgesehenen Rettungstransportwagen erfolgt ist. Denn beim ITW handelt es sich um einen besser ausgerüsteten Rettungstransportwagen. Auch im Übrigen ist die Genehmigung der Stadt N nicht offensichtlich rechtswidrig, da sie sich allein auf den in ihrer Zuständigkeit liegenden Stadtbereich bezieht. Darüber hinausgehend kann auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG NRW) in seinem Urteil vom 17.03.2006 – 13 A 1233/03 – (juris.de) Bezug genommen werden: Das OVG NRW hat eingehend begründet, dass der Umstand, dass ein ITW im RettG nicht aufgeführt ist und auch im Bedarfsplan der damals betroffenen Stadt nicht aufgeführt war, einer Genehmigung nicht entgegensteht. Dies ergibt sich bereits aus der Gliederung des RettG, gemäß der eine Genehmigung auch einem Unternehmer erteilt werden kann, der nicht am Rettungsdienst (mit der Erstellung eines Bedarfsplanes) beteiligt ist, §§ 18 ff. RettG. Bei der Genehmigung der Stadt N handelt es sich auch nicht um eine in sich widersprüchliche Entscheidung ("Intensivverlegungstransporte im Rahmen der Notfallrettung"), da nach den Ausführungen des OVG NRW die Intensiv-Sekundärtransporte (im Interhospitaltransfer) deshalb zur Notrettung zählen, weil sich der Transport auf Notfallpatienten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 RettG bezieht, auch ohne dass es sich – wie bei dem Pimärtransporten – um sog. zeitkritische Aufgaben handelt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Urteil des BSG vom 29.11.1995 vorliegend einschlägig, da es seine Entscheidung nicht mit der von der Beklagten angeführten Besonderheit, dass der damalige Unternehmer über eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verfügte, begründet hat. Hinsichtlich des von der Beklagten befürchteten Bedarfsmangels und der Einschränkung der Funktionstüchtigkeit des Rettungsdienstes spricht der Umstand einer Genehmigung nach dem PBefG im Gegenteil eher für die Maßgeblichkeit der höchstrichterlichen Entscheidung im vorliegenden Falle. Denn im Falle einer Genehmigung nach dem PBefG findet eine Bedarfsprüfung selbst durch die Kreisordnungsbehörde nicht statt, § 29 i.V.m. § 19 Abs. 6 i.V.m. § 19 Abs. 4 und Abs. 5 RettG.

Der Entscheidung standen auch nicht die jüngeren Entscheidungen des BSG vom 03.11.1999 – B 3 KR 4/99 R – und vom 04.10.2004 – B 3 KR 16/04 B – entgegen. Diesen Entscheidungen lagen abweichende Sachverhalte vor und darüber hinaus hat der zuständige 3. Senat des BSG sich auch nicht von seinem ausführlich begründeten Urteil vom 29.11.1995 distanziert. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen im Urteil vom 03.11.1999, dass in diesem Fall nicht von einer Ermessensschrumpfung auf Null ausgegangen worden ist, da von dem entsprechenden Unternehmer eine satzungsgemäße Gebührenhöhe und keine darunter liegende Gebührenhöhe verlangt wurde. Darüber hinaus hat das BSG dieses Urteil bereits mit seinem Beschluss vom 10.10.2004 (bezüglich des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag – GOA - ) relativiert und einen Rückgriff auf die GoA neben der abschließenden Regelung des § 133 SGB V aus verhandlungsparitätischen Gründen ausgeschlossen.

2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Fahrten zu, die von der Genehmigung der Stadt N umfasst sind. Dies sind die Fahrten innerhalb des Stadtgebietes sowie diejenigen mit Ausgangsort im Stadtgebiet. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger dieser Anspruch auch unter Berücksichtigung der jüngeren Entscheidungen des BSG unter dem Gesichtspunkt der GoA nach den §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu, da die Beklagte den Abschluss eines Vergütungsvertrages aus den ausgeführten Gründen rechtswidrigerweise abgelehnt hatte.

Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages sind folgende vom Kläger aufgelistete (unbezahlte) und von der Beklagten im Einzelnen nicht beanstandete Fahrten zu Grunde gelegt worden:

E05/0089; E04/0047, E04/0063, E04/0068, E04/0094, E04/0121, E04/0143, E04/0157, E04/0179, E04/0205, E04/0318; E03/0049, E03/0180, E03/0191, E03/0263, E03/0340, E03/0410, E03/0438, E03/0456, E03/0458; E02/006, E02/0007, E02/0124, E02/0133, E02/0134, E02/0136, E02/0135, E02/0138, E02/0150, E02/0147, E02/0151, E02/0188, E02/0237, E02/0252, E02/0267, E02/0293, E02/0313, E02/0311, E02/0387, E02/0407, E02/0412; E01/0087, E01/0117, E01/0139, E01/0160, E01/0166, E01/0165, E01/0191, E01/0209, E01/0190, E01/0270, E01/0214, E01/0243, E01/0242, E01/0244.

Der Zinsanspruch resultiert aus § 288 BGB.

II. Soweit mit der Klage der Abschluss eines Vergütungsvertrages und die Vergütung durchgeführter Fahrten mit Ausgangsort außerhalb des Stadtgebietes N geltend gemacht wird, ist die Klage unbegründet.

1. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines auch insoweit begehrten Vergütungsvertrages, da Fahrten mit einem Ausgangsort außerhalb des Stadtgebietes N nicht von der diesbezüglichen Genehmigung der Stadt N gedeckt sind. Aus diesem Grund besteht hinsichtlich solcher Fahrten keine Ermessensschrumpfung auf Null und damit kein Kontrahierungszwang gemäß § 133 SGB V für die Beklagte. Der gemäß den Entscheidungen des BSG vom 29.11.1995 und des LSG NRW erforderliche Nachweis der Geeignetheit des Unternehmers ist ohne erteilte Genehmigung der entsprechenden Kreisordnungsbehörde nicht erbracht. Insbesondere fehlt mit einer entsprechenden Genehmigung auch eine Entscheidung der Kreisordnungsbehörde aufgrund einer entsprechenden Bedarfsprüfung gemäß § 19 Abs. 4 RettG. Diese Prüfung muss auch den einzelnen Kreisordnungsbehörden vorbehalten bleiben und kann nicht von den Sozialgerichten vorweggenommen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nach den Ausführungen des OVG NRW vom 17.03.2006 rechtlich möglich und je nach Sachlage geboten, eine Genehmigung gemäß §§ 18 ff. RettG auch für Kreise zu erteilen, in denen der Unternehmer keinen Standort oder bereits bewilligten Betriebsbereich unterhält. Es kann auch nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG der Umkehrschluss gezogen werden, dass Notfallrettungseinsätze (regelmäßig) außerhalb des genehmigten Betriebsbereiches ohne Genehmigung durchgeführt werden können. Denn dies würde der allgemein geltenden Vorschrift der § 18 RettG widersprechen, der eine Genehmigungspflicht für Krankentransporte und Notfallrettung kodifiziert (§ 28 RettG konstituiert darüber hinaus das schuldhafte Betreiben von Notfallrettung als eine Ordnungswidrigkeit). § 23 stellt vielmehr lediglich eine Klarstellung oder Präzisierung für Krankentransporte dar (OVG NRW, Urteil vom 17.3.2006. a.a.O., Rn. 32).

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung der bereits durchgeführten Intensivverlegungstransporte mit Ausgangsort außerhalb des Stadtgebietes N zu, da er mangels entsprechender Genehmigungen (oder verwaltungsgerichtlicher Feststellung der rechtswidrigen Ablehnung einer solchen Genehmigung) keinen Anspruch auf einen entsprechenden Vertragsabschluss mit der Beklagten hatte. Der vom Kläger vorgebrachte Umstand, dass die einzelnen Einsätze in der Vergangenheit außerhalb des Stadtgebietes N regelmäßig in Absprache bzw. nach Information der zuständigen Rettungsleitstelle durchgeführt worden seien, kann die erforderliche Genehmigung gemäß § 18 RettG nicht ersetzen bzw. würde die Umgehung des Genehmigungserfordernisses ermöglichen. Einzelfallbeauftragungen gemäß § 13 RettG konnten vom Kläger nicht mehr konkret benannt werden.

Auch das BSG hält in einem solchen Fall aus verhandlungsparitätischen Gründen einen Vergütungsanspruch (aus GoA) für ausgeschlossen (Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung des jüngsten Beschlusses des BSG vom 04.10.2004 (a.a.O.) kann von Vergütungsansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag auch nicht ausnahmsweise ausgegangen werden. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers kann im Einzelfall nicht mehr nachvollzogen werden, ob für den Transport der Versicherten der Beklagten z. B. rettungsdienstliche Luftfahrzeuge – auf dessen Einsatzmöglichkeit sich die Beklagte wiederholt berufen hat – zur Verfügung stand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 154 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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