Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 5367/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 60/04 RA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Entscheidung des Sozialgerichts, dass die Beklagte drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Erstattung außergerichtlicher Kosten entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. In der Sache ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.
Gegen die von dem Kläger mit der Beschwerde begehrte vollständige Übernahme der außergerichtlichen Kosten spricht zunächst, dass er mit dem vorliegenden Verfahren das Ziel verfolgt hat, wegen seiner Beschäftigung bei der Deutschen Post entsprechend § 256 a Abs. 2 Satz 2 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) Arbeitsverdienste oberhalb des Betrages, für den Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet worden waren, als versichertes Einkommen anerkannt zu erhalten. Diesem Begehren hat die Beklagte nicht entsprochen. Denn die in dem Rentenbescheid vom 21. Mai 2003 nunmehr berücksichtigten zusätzlichen Entgelte beruhen nicht auf der Anerkennung einer Versicherung infolge einer bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits 10 Jahre bestehenden Beschäftigungszeit (vgl. Wortlaut des § 256 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI, der an die Rechtsprechung des BSG zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post [Urt. v. 10. November 1998 – B 4 RA 32/98 R = SozR 3-2600 § 256 a Nr. 2] anknüpft), sondern auf der von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 15. Mai 2003 erfolgten Gleichstellung des Klägers mit einem Angehörigen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum von Juli 1969 bis Juni 1990.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte ihm durch den Bescheid vom 21. Mai 2003 alles zuerkannt habe, was er mit der Klage begehrt hatte. Denn der Kläger hatte sich mit seinen Schriftsätzen vom 15. Februar 2003 und 24. April 2003 noch ausdrücklich dagegen verwahrt, dass weitere (über die Versicherungspflichtgrenze von 600,- Mark hinausgehende) Arbeitsverdienste wegen einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz rentenwirksam würden. Auch nach Erlass des Bescheides vom 21. Mai 2003 hat der Kläger nicht etwa ein Anerkenntnis der Beklagten angenommen oder den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sondern vom Sozialgericht die Fortführung des Rechtsstreites verlangt, insbesondere auch im Hinblick auf ein Direktstudium in dem Zeitraum vom 5. September 1963 bis 27. März 1965 (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 23. Juli 2003). Erst nach Vorlage einer Probeberechnung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit dann von der Klägerseite für erledigt erklärt worden. Daran zeigt sich, dass der Kläger in dem Rechtsstreit Ziele verfolgt hat, die über die Festlegungen in dem Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2003 hinausgingen. Auf die Frage, ob für die Aufrechterhaltung der auf Anerkennung einer Versicherung wegen Postdienstzeiten gerichteten Klage nach dem Bescheid vom 21. Mai 2003 noch ein Rechtschutzbedürfnis bestand, kommt es insoweit nicht an. Denn die Bestimmung des Klagebegehrens ist allein Sache des Klägers. Ebenso wenig ist erheblich, ob der Kläger bis zum Erlass des Bescheides vom 21. Mai 2003 mit seinem ursprünglichen Begehren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn er hat das Verfahren nach diesem Bescheid noch fortgesetzt. Hat das Rechtschutzbegehren aber keinen uneingeschränkten Erfolg gehabt, so ist die Quotelung der Kosten gerechtfertigt. Diese erfasst auch die Kosten des Vorverfahrens, da sie Teil der gerichtlichen Kosten sind (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 5a)
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Entscheidung des Sozialgerichts, dass die Beklagte drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Erstattung außergerichtlicher Kosten entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. In der Sache ist die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen.
Gegen die von dem Kläger mit der Beschwerde begehrte vollständige Übernahme der außergerichtlichen Kosten spricht zunächst, dass er mit dem vorliegenden Verfahren das Ziel verfolgt hat, wegen seiner Beschäftigung bei der Deutschen Post entsprechend § 256 a Abs. 2 Satz 2 bis 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) Arbeitsverdienste oberhalb des Betrages, für den Pflichtversicherungsbeiträge entrichtet worden waren, als versichertes Einkommen anerkannt zu erhalten. Diesem Begehren hat die Beklagte nicht entsprochen. Denn die in dem Rentenbescheid vom 21. Mai 2003 nunmehr berücksichtigten zusätzlichen Entgelte beruhen nicht auf der Anerkennung einer Versicherung infolge einer bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits 10 Jahre bestehenden Beschäftigungszeit (vgl. Wortlaut des § 256 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI, der an die Rechtsprechung des BSG zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post [Urt. v. 10. November 1998 – B 4 RA 32/98 R = SozR 3-2600 § 256 a Nr. 2] anknüpft), sondern auf der von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 15. Mai 2003 erfolgten Gleichstellung des Klägers mit einem Angehörigen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum von Juli 1969 bis Juni 1990.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte ihm durch den Bescheid vom 21. Mai 2003 alles zuerkannt habe, was er mit der Klage begehrt hatte. Denn der Kläger hatte sich mit seinen Schriftsätzen vom 15. Februar 2003 und 24. April 2003 noch ausdrücklich dagegen verwahrt, dass weitere (über die Versicherungspflichtgrenze von 600,- Mark hinausgehende) Arbeitsverdienste wegen einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz rentenwirksam würden. Auch nach Erlass des Bescheides vom 21. Mai 2003 hat der Kläger nicht etwa ein Anerkenntnis der Beklagten angenommen oder den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sondern vom Sozialgericht die Fortführung des Rechtsstreites verlangt, insbesondere auch im Hinblick auf ein Direktstudium in dem Zeitraum vom 5. September 1963 bis 27. März 1965 (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 23. Juli 2003). Erst nach Vorlage einer Probeberechnung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit dann von der Klägerseite für erledigt erklärt worden. Daran zeigt sich, dass der Kläger in dem Rechtsstreit Ziele verfolgt hat, die über die Festlegungen in dem Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2003 hinausgingen. Auf die Frage, ob für die Aufrechterhaltung der auf Anerkennung einer Versicherung wegen Postdienstzeiten gerichteten Klage nach dem Bescheid vom 21. Mai 2003 noch ein Rechtschutzbedürfnis bestand, kommt es insoweit nicht an. Denn die Bestimmung des Klagebegehrens ist allein Sache des Klägers. Ebenso wenig ist erheblich, ob der Kläger bis zum Erlass des Bescheides vom 21. Mai 2003 mit seinem ursprünglichen Begehren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn er hat das Verfahren nach diesem Bescheid noch fortgesetzt. Hat das Rechtschutzbegehren aber keinen uneingeschränkten Erfolg gehabt, so ist die Quotelung der Kosten gerechtfertigt. Diese erfasst auch die Kosten des Vorverfahrens, da sie Teil der gerichtlichen Kosten sind (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 5a)
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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