Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 37 KR 58/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 25/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das Berufungsverfahren. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Streit.
Die Klägerin, die ehedem den Namen M. trug, betrieb als Einzelunternehmen seit 1991 den Pflegedienst "Senioren- und Krankenbetreuung S. i. H." und erbrachte mit diesem unter anderem an Versicherte der Beklagten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, ohne dass hierüber mit der Beklagten ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden war. Bis einschließlich November 1994 vergütete die Beklagte die von der Klägerin erbrachten Leistungen, so wie sie dies auch bei anderen Pflegediensten tat, mit denen keine schriftlichen Vereinbarungen bestanden. Im Vorgriff auf die Einführung der Pflegeversicherung bot die Beklagte den für sie tätigen Pflegediensten durch Rundschreiben vom 25. Juli 1994 den Abschluss eines schriftlichen Vertrages an, wonach für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 bis zum 31. März 1995 ein Betrag von DM 34,45/Stunde einschließlich Wegegeld vergütet werden sollte. Zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin kam es jedoch nicht.
Gegen Ende des Jahres 1995 gründete die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zusammen mit drei weiteren, bis dahin ebenfalls als Einzelunternehmen tätigen Pflegebetrieben die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "D. S., P., R., N. und M." (GbR "D. S."). Mit dieser schloss die Beklagte mit Wirkung vom 1. April 1996 einen Vertrag über die Durchführung häuslicher Pflege- und Versorgungsleistungen.
Nachdem zwischen der GbR "D. S." und der Beklagten einerseits, aber auch unter den Gesellschaftern der GbR "D. S." andererseits Streit wegen der Vergütung von Pflege- und Versorgungsleistungen entstanden war, hat die Klägerin am 29. Januar 1999 Klage erhoben, mit der sie sowohl Vergütungsforderungen ihres eigenen Einzelunternehmens, als auch solche der GbR "D. S." für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von insgesamt 70.862,34 EUR geltend machte. Sie habe seit dem Jahre 1991 für Versicherte der Beklagten medizinische Pflegeleistungen erbracht. In einem erheblichen Umfange seien jedoch die Rechnungen nicht ausgeglichen worden. Dies gelte sowohl für Rechnungen ihres eigenen Unternehmens, als auch für Rechnungen der GbR "D. S.", deren Forderungen an sie abgetreten worden seien.
Unter dem 8. Dezember 1999 kündigten die Gesellschafter N. und R. - die Gesellschafterin P. war zu jenem Zeitpunkt aus der GbR "D. S." bereits ausgeschieden - den mit der Klägerin geschlossenen Gesellschaftsvertrag fristlos aus wichtigem Grunde. Die Klägerin sei nicht berechtigt, Forderungen der Gesellschaft geltend zumachen. Sie sei ebenso wenig berechtigt, eine Klage zu erheben. Vielmehr hätte dies von den Gesellschaftern beschlossen werden müssen. Die Gesellschafterversammlung sei aber der Auffassung gewesen, Forderungen aus der Vergangenheit gegenüber der AOK nicht mehr geltend zu machen, um einen Schlussstrich unter die Vergangenheit zu ziehen. Dem habe auch die Klägerin seinerzeit ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, auf möglicherweise bestehende Forderungen aus der Vergangenheit gegen die Beklagte zu verzichten.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf das Vorbringen der ehemaligen Mitgesellschafter entgegengetreten. Vergütungsforderungen der GbR "D. S." hätten zurückgewiesen werden müssen, weil es an einer ärztlichen Verordnung oder an einem rechtswirksamen Leistungsantrag des Versicherten gefehlt habe. Für die vertragslose Zeit könne nicht geleistet werden, weil es sich insoweit um eine unzulässige Besserstellung gegenüber denjenigen Pflegediensten handeln würde, die einen Vertrag abgeschlossen hätten. Schließlich unternehme die Klägerin mit der Klage auch den Versuch, Leistungen erneut abzurechnen, die bereits vergütet worden seien.
Demgegenüber hat die Klägerin vortragen lassen, die Mitgesellschafter seien zwar seit einer gewissen Zeit über gesellschaftsrechtliche Dinge uneinig, zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe aber Einigkeit darüber bestanden, dass die Klägerin diese Forderungen geltend machen könne, weil sie im Innenverhältnis allein ihr zustünden. Es habe sich nämlich bei der GbR "D. S." um den Zusammenschluss von drei einzelnen Pflegediensten gehandelt, bei dem zwar nach außen hin über die Gesellschaft abgerechnet worden sei, bei dem aber intern jedem Gesellschafter die Vergütung für die von ihm erbrachte Leistung zugestanden habe. Demgemäß sei jeder Gesellschafter hinsichtlich seiner eigenen Patienten allein geschäftsführungs- und verfügungsbefugt gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin aufgrund des Ausscheidens der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ohnehin berechtigt, die Klage nun unter eigenem Namen zu führen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Vernehmung des ehemaligen Mitgesellschafters R. als Zeugen durch Urteil vom 11. März 2005 abgewiesen. Eventuelle Vergütungsforderungen der GbR "D. S." könne die Klägerin nicht geltend machen, weil diese ausschließlich der Gesellschaft zustünden. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter. Da es eine Ein-Personen-GbR schon begrifflich nicht gebe, führe der Wegfall aller Gesellschafter bis auf einen stets zur Beendigung der Gesellschaft, hinsichtlich deren Gesellschaftsvermögens dann die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern stattfinde. Für die Beendigung schwebender Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gelte die Gesellschaft in dieser Zeit als fortbestehend, so weit der Zweck der Gesellschaft es erfordere. Hieraus folge, dass Ansprüche gegen Dritte gerade nicht durch einzelne Gesellschafter geltend gemacht werden könnten. So weit die Klägerin Ansprüche ihres Einzelunternehmens geltend mache, fehle es an einem schriftlichen Vertrag mit der Beklagten. Selbst wenn von einem aufgrund ständiger Übung konkludent geschlossenen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgegangen werde, so habe dieser jedenfalls in den vorliegend streitigen Zeiträumen ab Anfang des Jahres 1995 nicht mehr bestanden. Das Bundessozialgericht habe insoweit mehrfach klargestellt, dass es im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Pflegebetrieben keinen allgemeinen Fortgeltungsgrundsatz gebe. Auch habe die Beklagte ihren gegenteiligen Parteiwillen hinreichend deutlich gemacht und die Klägerin könne sich auf ein fortbestehendes Vertrauen in die bisherige Abrechnungspraxis nicht berufen. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Beklagten habe diese nämlich im Juli 1994 schriftlich und im November 1994 nochmals telefonisch alle bis dahin Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringenden Pflegedienste dahingehend informiert, dass die bisherige Verfahrensweise der Abrechnung aufgegeben werde und dass stattdessen ab dem 1. August 1994 einheitliche Verträge mit allen dafür in Frage kommenden Pflegebetrieben geschlossen werden sollten. Demgemäß habe die Klägerin jedenfalls ab Anfang 1995 nicht mehr darauf vertrauen können, dass sie weiterhin ohne schriftlichen Vertragsschluss Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten würde geltend machen können. Ansprüche aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus Bereicherungsrecht stünden der Klägerin ebenso wenig zu. Auf die Entscheidung des Sozialgerichts wird Bezug genommen. Sie ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 2005 zugestellt worden.
Die Klägerin hat am 25. April 2005, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Sie trägt unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz vor, die Entscheidung des Sozialgerichts sei widersprüchlich, wenn einerseits die Aktivlegitimation des "S." verneint werde und andererseits die Klage für zulässig gehalten werde. Die Auffassung fehlender Aktivlegitimation sei zudem falsch. Denn nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter sei sie alleinige Gesellschafterin, weshalb ihr auch die Forderungen des "S." zustünden und sie diese natürlich auch gerichtlich geltend machen könne. Wenn das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelange, dass sie - soweit sie eigene Ansprüche geltend mache - keinen Anspruch besitze, sei dies ebenfalls falsch. Immerhin habe sie die Leistungen mit ihren Angestellten ausgeführt und die Beklagte sei deswegen hinsichtlich dieser Leistungen wenigstens ungerechtfertigt bereichert. Sie habe jedenfalls darauf vertrauen können, dass die Leistungen, die sie für die Beklagte und deren Versicherte erbracht habe, auch vergütet würden. Hierfür spreche auch, dass ihre Abrechnungen der vertraglichen Üblichkeit und den sonstigen Üblichkeiten entsprochen hätten, wie sie mit anderen und ähnlichen Leistungserbringern vereinbart gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte diese Leistungen angenommen habe, sei es nicht angängig, dass sich diese unter Ausnutzung rechtsmissbräuchlicher Verfahrensweise ihren Verpflichtungen entziehe. Wenigstens schulde die Beklagte Schadensersatz gem. § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, da sie ihr vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe.
Im Senatstermin am 21. Dezember 2005 hat die Klägerin den Antrag gestellt, dass Aktiv-Rubrum zu ergänzen und als zusätzliche Kläger "D. S. in Liquidation, bestehend aus Frau P., Herrn R., Frau N. und Frau von H., dieses vertreten durch Frau von H., diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E." aufzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70.862,35 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann Zahlung auf etwaige Vergütungsansprüche der GbR "D. S." an sich selbst nicht verlangen (1). Sie hat auch keinen Vergütungsanspruch für durch ihr Einzelunternehmen erbrachte Leistungen (2). Soweit sie im Berufungsverfahren Leistung auf etwaige Forderungen der GbR an sich als Vertreterin der GbR begehrt, ist die Klage unzulässig (3).
1. Etwaige Ansprüche der GbR kann die Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht im eigenen Namen geltend machen. Ihr fehlt – wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat – die Aktivlegitimation, d.h. sie ist nicht Inhaberin der Forderung. Dies führt zur Unbegründetheit und nicht – wie die Klägerin im Berufungsverfahren vortragen lässt – zur Unzulässigkeit der Klage. Hierfür ist unerheblich, ob im Innenverhältnis Ansprüche, die die GbR gegenüber Krankenkassen erworben hat, einzelnen Gesellschaftern zugeordnet sind. Zwar ist die GbR keine juristische Person, sie besitzt jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (29. Januar 2001 – XI ZR 63/01, BGHZ 146, 341-361) Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und ist damit auch selbst Inhaber von Forderungen gegenüber Dritten. Dies gilt auch dann noch, wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages ausgeschieden sind. In einem solchen Falle hat unter den Gesellschaftern nach § 730 BGB die Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen, wozu auch Forderungen gehören, stattzufinden. Hierzu hat sich das Sozialgericht umfassend unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum geäußert. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Zwar können die Gesellschafter abweichend hiervon vereinbaren, dass der letzte verbleibende Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen als Ganzes übernimmt. Für eine derartige Vereinbarung finden sich indessen keinerlei Anhaltspunkte. Dem von der Klägerin vorgelegten Gesellschaftsvertrag ist hierfür nichts zu entnehmen. Er enthält nicht mehr als die übliche Fortsetzungsklausel bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Diese reicht schon von ihrem Wortlaut her nicht aus, um abweichend von den Vorschriften über die Auseinandersetzung den Vermögensübergang auf den letzten Gesellschafter zu bewirken. Weil die ausscheidenden Gesellschafter überdies der Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen durch die Klägerin ausdrücklich widersprechen, scheidet auch eine über den Wortlaut des Vertrages hinausgehende Auslegung dergestalt, dass der Klägerin das gesamte Gesellschaftsvermögen einschließlich etwaiger Forderungen zustehen soll, aus.
2. Zu Recht hat das Sozialgericht auch einen Vergütungsanspruch der Klägerin für ihr Einzelunternehmen für den Zeitraum seit dem 1. Januar 1995 unter Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung und ein fehlendes schützenswertes Vertrauen der Klägerin verneint und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die hiermit in Übereinstimmung stehende Rechtsprechung des erkennenden Senats (LSG Hamburg 10. November 2004 - L 1 KR 43/04, JURIS) berufen. Die Beklagte hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie ab 1. Januar 1995 nur noch an Pflegedienste leisten werde, mit denen zuvor ein entsprechender schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht selbst eingeräumt, dass man zwar angestrebt habe, eine Vereinbarung zu schließen, dass eine solche aber nicht habe geschlossen werden können, weil man sich nicht einig geworden sei, und ferner, dass aus eben diesem Grunde die GbR gegründet worden sei. Dass der Klägerin Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und auch solche aus Bereicherungsrecht nicht zustehen, hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Auch hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ansprüche aus § 826 BGB stehen der Klägerin schließlich nicht zu. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte.
3. Die in der (hilfsweisen) Einführung einer weiteren Klägerin, nämlich der GbR in Liquidation, diese vertreten durch die Klägerin, nach allgemeiner Auffassung zu erblickende Klagänderung (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 99, Rdnr. 6 m.N.) ist unzulässig. Die Klägerin hat schon den Nachweis der Bevollmächtigung durch die GbR trotz durch Vertagung gewährten Fristnachlasses nicht erbracht. Im Übrigen ist zwar eine Änderung der Klage auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich. Jedoch muss sich entweder die Beklagte rügelos einlassen oder aber die Klagänderung muss als sachdienlich zugelassen werden. An ersterem fehlt es. Auch die Sachdienlichkeit ist zu verneinen. Denn für diesen Fall wäre das Verfahren nicht mehr entscheidungsreif, weil die Beklagte die erbrachten Leistungen auch der Höhe nach bestreitet. Hierzu müsste umfänglich ermittelt und ggfs. Beweis erhoben werden. Dies mag in einem gesonderten Verfahren geschehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
5. Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Streit.
Die Klägerin, die ehedem den Namen M. trug, betrieb als Einzelunternehmen seit 1991 den Pflegedienst "Senioren- und Krankenbetreuung S. i. H." und erbrachte mit diesem unter anderem an Versicherte der Beklagten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, ohne dass hierüber mit der Beklagten ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden war. Bis einschließlich November 1994 vergütete die Beklagte die von der Klägerin erbrachten Leistungen, so wie sie dies auch bei anderen Pflegediensten tat, mit denen keine schriftlichen Vereinbarungen bestanden. Im Vorgriff auf die Einführung der Pflegeversicherung bot die Beklagte den für sie tätigen Pflegediensten durch Rundschreiben vom 25. Juli 1994 den Abschluss eines schriftlichen Vertrages an, wonach für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 bis zum 31. März 1995 ein Betrag von DM 34,45/Stunde einschließlich Wegegeld vergütet werden sollte. Zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin kam es jedoch nicht.
Gegen Ende des Jahres 1995 gründete die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zusammen mit drei weiteren, bis dahin ebenfalls als Einzelunternehmen tätigen Pflegebetrieben die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "D. S., P., R., N. und M." (GbR "D. S."). Mit dieser schloss die Beklagte mit Wirkung vom 1. April 1996 einen Vertrag über die Durchführung häuslicher Pflege- und Versorgungsleistungen.
Nachdem zwischen der GbR "D. S." und der Beklagten einerseits, aber auch unter den Gesellschaftern der GbR "D. S." andererseits Streit wegen der Vergütung von Pflege- und Versorgungsleistungen entstanden war, hat die Klägerin am 29. Januar 1999 Klage erhoben, mit der sie sowohl Vergütungsforderungen ihres eigenen Einzelunternehmens, als auch solche der GbR "D. S." für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von insgesamt 70.862,34 EUR geltend machte. Sie habe seit dem Jahre 1991 für Versicherte der Beklagten medizinische Pflegeleistungen erbracht. In einem erheblichen Umfange seien jedoch die Rechnungen nicht ausgeglichen worden. Dies gelte sowohl für Rechnungen ihres eigenen Unternehmens, als auch für Rechnungen der GbR "D. S.", deren Forderungen an sie abgetreten worden seien.
Unter dem 8. Dezember 1999 kündigten die Gesellschafter N. und R. - die Gesellschafterin P. war zu jenem Zeitpunkt aus der GbR "D. S." bereits ausgeschieden - den mit der Klägerin geschlossenen Gesellschaftsvertrag fristlos aus wichtigem Grunde. Die Klägerin sei nicht berechtigt, Forderungen der Gesellschaft geltend zumachen. Sie sei ebenso wenig berechtigt, eine Klage zu erheben. Vielmehr hätte dies von den Gesellschaftern beschlossen werden müssen. Die Gesellschafterversammlung sei aber der Auffassung gewesen, Forderungen aus der Vergangenheit gegenüber der AOK nicht mehr geltend zu machen, um einen Schlussstrich unter die Vergangenheit zu ziehen. Dem habe auch die Klägerin seinerzeit ausdrücklich zugestimmt und mitgeteilt, auf möglicherweise bestehende Forderungen aus der Vergangenheit gegen die Beklagte zu verzichten.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf das Vorbringen der ehemaligen Mitgesellschafter entgegengetreten. Vergütungsforderungen der GbR "D. S." hätten zurückgewiesen werden müssen, weil es an einer ärztlichen Verordnung oder an einem rechtswirksamen Leistungsantrag des Versicherten gefehlt habe. Für die vertragslose Zeit könne nicht geleistet werden, weil es sich insoweit um eine unzulässige Besserstellung gegenüber denjenigen Pflegediensten handeln würde, die einen Vertrag abgeschlossen hätten. Schließlich unternehme die Klägerin mit der Klage auch den Versuch, Leistungen erneut abzurechnen, die bereits vergütet worden seien.
Demgegenüber hat die Klägerin vortragen lassen, die Mitgesellschafter seien zwar seit einer gewissen Zeit über gesellschaftsrechtliche Dinge uneinig, zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe aber Einigkeit darüber bestanden, dass die Klägerin diese Forderungen geltend machen könne, weil sie im Innenverhältnis allein ihr zustünden. Es habe sich nämlich bei der GbR "D. S." um den Zusammenschluss von drei einzelnen Pflegediensten gehandelt, bei dem zwar nach außen hin über die Gesellschaft abgerechnet worden sei, bei dem aber intern jedem Gesellschafter die Vergütung für die von ihm erbrachte Leistung zugestanden habe. Demgemäß sei jeder Gesellschafter hinsichtlich seiner eigenen Patienten allein geschäftsführungs- und verfügungsbefugt gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin aufgrund des Ausscheidens der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ohnehin berechtigt, die Klage nun unter eigenem Namen zu führen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Vernehmung des ehemaligen Mitgesellschafters R. als Zeugen durch Urteil vom 11. März 2005 abgewiesen. Eventuelle Vergütungsforderungen der GbR "D. S." könne die Klägerin nicht geltend machen, weil diese ausschließlich der Gesellschaft zustünden. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter. Da es eine Ein-Personen-GbR schon begrifflich nicht gebe, führe der Wegfall aller Gesellschafter bis auf einen stets zur Beendigung der Gesellschaft, hinsichtlich deren Gesellschaftsvermögens dann die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern stattfinde. Für die Beendigung schwebender Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gelte die Gesellschaft in dieser Zeit als fortbestehend, so weit der Zweck der Gesellschaft es erfordere. Hieraus folge, dass Ansprüche gegen Dritte gerade nicht durch einzelne Gesellschafter geltend gemacht werden könnten. So weit die Klägerin Ansprüche ihres Einzelunternehmens geltend mache, fehle es an einem schriftlichen Vertrag mit der Beklagten. Selbst wenn von einem aufgrund ständiger Übung konkludent geschlossenen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ausgegangen werde, so habe dieser jedenfalls in den vorliegend streitigen Zeiträumen ab Anfang des Jahres 1995 nicht mehr bestanden. Das Bundessozialgericht habe insoweit mehrfach klargestellt, dass es im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Pflegebetrieben keinen allgemeinen Fortgeltungsgrundsatz gebe. Auch habe die Beklagte ihren gegenteiligen Parteiwillen hinreichend deutlich gemacht und die Klägerin könne sich auf ein fortbestehendes Vertrauen in die bisherige Abrechnungspraxis nicht berufen. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Beklagten habe diese nämlich im Juli 1994 schriftlich und im November 1994 nochmals telefonisch alle bis dahin Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringenden Pflegedienste dahingehend informiert, dass die bisherige Verfahrensweise der Abrechnung aufgegeben werde und dass stattdessen ab dem 1. August 1994 einheitliche Verträge mit allen dafür in Frage kommenden Pflegebetrieben geschlossen werden sollten. Demgemäß habe die Klägerin jedenfalls ab Anfang 1995 nicht mehr darauf vertrauen können, dass sie weiterhin ohne schriftlichen Vertragsschluss Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten würde geltend machen können. Ansprüche aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und aus Bereicherungsrecht stünden der Klägerin ebenso wenig zu. Auf die Entscheidung des Sozialgerichts wird Bezug genommen. Sie ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 2005 zugestellt worden.
Die Klägerin hat am 25. April 2005, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Sie trägt unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz vor, die Entscheidung des Sozialgerichts sei widersprüchlich, wenn einerseits die Aktivlegitimation des "S." verneint werde und andererseits die Klage für zulässig gehalten werde. Die Auffassung fehlender Aktivlegitimation sei zudem falsch. Denn nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter sei sie alleinige Gesellschafterin, weshalb ihr auch die Forderungen des "S." zustünden und sie diese natürlich auch gerichtlich geltend machen könne. Wenn das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelange, dass sie - soweit sie eigene Ansprüche geltend mache - keinen Anspruch besitze, sei dies ebenfalls falsch. Immerhin habe sie die Leistungen mit ihren Angestellten ausgeführt und die Beklagte sei deswegen hinsichtlich dieser Leistungen wenigstens ungerechtfertigt bereichert. Sie habe jedenfalls darauf vertrauen können, dass die Leistungen, die sie für die Beklagte und deren Versicherte erbracht habe, auch vergütet würden. Hierfür spreche auch, dass ihre Abrechnungen der vertraglichen Üblichkeit und den sonstigen Üblichkeiten entsprochen hätten, wie sie mit anderen und ähnlichen Leistungserbringern vereinbart gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte diese Leistungen angenommen habe, sei es nicht angängig, dass sich diese unter Ausnutzung rechtsmissbräuchlicher Verfahrensweise ihren Verpflichtungen entziehe. Wenigstens schulde die Beklagte Schadensersatz gem. § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, da sie ihr vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe.
Im Senatstermin am 21. Dezember 2005 hat die Klägerin den Antrag gestellt, dass Aktiv-Rubrum zu ergänzen und als zusätzliche Kläger "D. S. in Liquidation, bestehend aus Frau P., Herrn R., Frau N. und Frau von H., dieses vertreten durch Frau von H., diese wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E." aufzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70.862,35 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann Zahlung auf etwaige Vergütungsansprüche der GbR "D. S." an sich selbst nicht verlangen (1). Sie hat auch keinen Vergütungsanspruch für durch ihr Einzelunternehmen erbrachte Leistungen (2). Soweit sie im Berufungsverfahren Leistung auf etwaige Forderungen der GbR an sich als Vertreterin der GbR begehrt, ist die Klage unzulässig (3).
1. Etwaige Ansprüche der GbR kann die Klägerin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht im eigenen Namen geltend machen. Ihr fehlt – wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat – die Aktivlegitimation, d.h. sie ist nicht Inhaberin der Forderung. Dies führt zur Unbegründetheit und nicht – wie die Klägerin im Berufungsverfahren vortragen lässt – zur Unzulässigkeit der Klage. Hierfür ist unerheblich, ob im Innenverhältnis Ansprüche, die die GbR gegenüber Krankenkassen erworben hat, einzelnen Gesellschaftern zugeordnet sind. Zwar ist die GbR keine juristische Person, sie besitzt jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (29. Januar 2001 – XI ZR 63/01, BGHZ 146, 341-361) Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und ist damit auch selbst Inhaber von Forderungen gegenüber Dritten. Dies gilt auch dann noch, wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus der Gesellschaft durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages ausgeschieden sind. In einem solchen Falle hat unter den Gesellschaftern nach § 730 BGB die Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen, wozu auch Forderungen gehören, stattzufinden. Hierzu hat sich das Sozialgericht umfassend unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum geäußert. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Zwar können die Gesellschafter abweichend hiervon vereinbaren, dass der letzte verbleibende Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen als Ganzes übernimmt. Für eine derartige Vereinbarung finden sich indessen keinerlei Anhaltspunkte. Dem von der Klägerin vorgelegten Gesellschaftsvertrag ist hierfür nichts zu entnehmen. Er enthält nicht mehr als die übliche Fortsetzungsklausel bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Diese reicht schon von ihrem Wortlaut her nicht aus, um abweichend von den Vorschriften über die Auseinandersetzung den Vermögensübergang auf den letzten Gesellschafter zu bewirken. Weil die ausscheidenden Gesellschafter überdies der Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen durch die Klägerin ausdrücklich widersprechen, scheidet auch eine über den Wortlaut des Vertrages hinausgehende Auslegung dergestalt, dass der Klägerin das gesamte Gesellschaftsvermögen einschließlich etwaiger Forderungen zustehen soll, aus.
2. Zu Recht hat das Sozialgericht auch einen Vergütungsanspruch der Klägerin für ihr Einzelunternehmen für den Zeitraum seit dem 1. Januar 1995 unter Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung und ein fehlendes schützenswertes Vertrauen der Klägerin verneint und sich hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die hiermit in Übereinstimmung stehende Rechtsprechung des erkennenden Senats (LSG Hamburg 10. November 2004 - L 1 KR 43/04, JURIS) berufen. Die Beklagte hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie ab 1. Januar 1995 nur noch an Pflegedienste leisten werde, mit denen zuvor ein entsprechender schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht selbst eingeräumt, dass man zwar angestrebt habe, eine Vereinbarung zu schließen, dass eine solche aber nicht habe geschlossen werden können, weil man sich nicht einig geworden sei, und ferner, dass aus eben diesem Grunde die GbR gegründet worden sei. Dass der Klägerin Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und auch solche aus Bereicherungsrecht nicht zustehen, hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Auch hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Ansprüche aus § 826 BGB stehen der Klägerin schließlich nicht zu. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte.
3. Die in der (hilfsweisen) Einführung einer weiteren Klägerin, nämlich der GbR in Liquidation, diese vertreten durch die Klägerin, nach allgemeiner Auffassung zu erblickende Klagänderung (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 99, Rdnr. 6 m.N.) ist unzulässig. Die Klägerin hat schon den Nachweis der Bevollmächtigung durch die GbR trotz durch Vertagung gewährten Fristnachlasses nicht erbracht. Im Übrigen ist zwar eine Änderung der Klage auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich. Jedoch muss sich entweder die Beklagte rügelos einlassen oder aber die Klagänderung muss als sachdienlich zugelassen werden. An ersterem fehlt es. Auch die Sachdienlichkeit ist zu verneinen. Denn für diesen Fall wäre das Verfahren nicht mehr entscheidungsreif, weil die Beklagte die erbrachten Leistungen auch der Höhe nach bestreitet. Hierzu müsste umfänglich ermittelt und ggfs. Beweis erhoben werden. Dies mag in einem gesonderten Verfahren geschehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
5. Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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