L 1 RJ 92/01

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 17 RJ 1137/98
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 92/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Streit.

Der heute 62-jährige Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er wurde im August 1962 nach verschiedenen Hilfstätigkeiten bei der Deutschen Bundespost eingestellt und war dort bzw. bei deren Rechtsnachfolgerin, der D. P. AG, als vollbeschäftigter Arbeiter, seit 1. Februar 1976 im Postdienst als "Arbeiter/Kraftwagenführer" tätig. Seit 1. Oktober 1990 wurde er nach dem Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost vergütet, und zwar zunächst nach Lohngruppe 6 a, seit dem 1. April 1992 nach der Lohngruppe 7 a und schließlich ab 1. April 1996 nach der Lohngruppe 8. Seit dem 7. Januar 1998 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er bezieht eine Betriebsrente Post mit Besitzstandswahrungskomponente von der Beigeladenen zu 2) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz. Ein Anspruch auf Versicherungsrente gegenüber der Beigeladenen zu 1) ruht.

Am 2. Februar 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Wegen ständiger Rückenbeschwerden beim Tragen und Heben von schweren Säcken, wegen häufiger Magenbeschwerden, die durch Stress und Aufregung sowie durch die ungünstige Arbeitzeit und hierdurch bedingtes unregelmäßiges Essen, hervorgerufen würden, könne er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 11. März 1998 und Widerspruchsbescheid vom 29. September 1998 ab, weil der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Nach ärztlicher Einschätzung könne er noch einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen. Er sei auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Das Sozialgericht Hamburg hat der daraufhin fristgerecht unter Beschränkung auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erhobenen Klage durch Urteil vom 13. Juli 2001 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach der Einschätzung der vom Sozialgericht bestellten medizinischen Sachverständigen nur noch in der Lage, überwiegend körperlich leichte Arbeiten mit Gewichtsbelastungen bis zu 8 kg, gelegentlich auch bis zu 12 kg, vollschichtig zu verrichten. Damit sei er in seinem bisherigen Beruf eines Kraftwagenfahrers bei der Post nicht mehr einsetzbar, weil diese Tätigkeit mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten, nämlich das Heben und Tragen von Gewichten bis zu 30 kg, beinhalte. Ihm seien auch Tätigkeiten unter Zeitdruck und im Akkord nicht möglich. Verbleibende Tätigkeiten seien zudem nur in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von Witterung und Nässe zumutbar. Der Kläger sei auch als Facharbeiter einzustufen und genieße demzufolge Berufsschutz. Dies folge aus der tariflichen Eingruppierung der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Ausschlaggebend sei allerdings hierfür nicht, dass der Kläger auf einem so genannten Beamtendienstposten eingesetzt gewesen sei, sondern dass er ohne Einsatz auf einem Beamtendienstposten tarifvertraglich nach Abschnitt III, § 17, Lohngruppe 4 des Lohngruppenverzeichnisses einzugruppieren gewesen wäre. Bei dieser Lohngruppe handele es sich um die unterste Lohngruppe, die Handwerkern und gleichgestellten Facharbeitern bei der Post vorbehalten sei. Hiervon ausgehend könne er mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr ausüben. Als Kraftfahrer müsse er zumindest beim Be- und Entladen mithelfen. Auf eine Tätigkeit als Kurierfahrer, der lediglich leichte Gewichte zu bewegen habe, könne er ebenso wenig verwiesen werden, weil diese regelmäßig unter Zeit- und Termindruck stünden, der Kläger aber einen solchen gesundheitlich nicht bewältigen könne und die Tätigkeit im Übrigen zum Teil im Freien und unter Witterungseinfluss stattfinde. Auf das Urteil des Sozialgerichts wird Bezug genommen. Es ist der Beklagten am 30. Juli 2001 zugestellt worden.

Die Beklagte hat am 21. August 2001 Berufung eingelegt. Der Kläger genieße keinen Berufsschutz. Der einschlägige Tarifvertrag sei von qualitätsfremden Merkmalen geprägt. Dies gelte auch für die Lohngruppe 4, in der überwiegend ungelernte Arbeiter ohne Berufsabschluss zu finden seien. Insgesamt biete das Tarifvertragsystem der Deutschen Bundespost für die Qualität der tatsächlich geleisteten Arbeit keinen Anhaltspunkt und lasse einen Rückschluss auf einen möglichen Berufsschutz nicht zu. Des Weiteren nimmt die Beklagte Bezug auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 4. Juni 2003 (L 1 RJ 119/01) und vom 3. März 2004 (L 1 RJ 6/02). Hieraus ergebe sich, dass dem Kläger ein Berufsschutz zu versagen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juli 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 19. Juli 2006 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten genießt der Kläger auf Grund seiner letzten Tätigkeit als Kraftwagenführer bei der Deutschen Bundespost bzw. der D. P. AG Berufsschutz und kann deswegen nicht zumutbar auf die ihm trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens noch offenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung – SGB VI a.F. –, der auf den geltend gemachten Rentenanspruch nach § 300 Abs. 2 SGB VI Anwendung findet, weil der Antrag auf Gewährung einer Rente vor Aufhebung der Vorschrift gestellt wurde und ein Anspruch betroffen ist, der während ihrer Geltungsdauer entstanden ist, haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind diejenigen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGG VI). Bisheriger Beruf als Ausgangspunkt der Beurteilung nach dieser Vorschrift ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ Höchste ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, siehe etwa 9. Dezember 1997 - 8 RKn 26/96, SozR3-2960 § 46 Nr. 4 m.w.N.).

Als bisheriger Beruf des Klägers ist dessen über Jahre ausgeübte Tätigkeit als Kraftwagenführer im Postdienst anzusehen. Diesen Beruf kann er nach übereinstimmender Einschätzung der im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen medizinischen Sachverständigen, die zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger nur noch leichte Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von bis zu 8 kg und mit weiteren - qualitativen - Einschränkungen vollschichtig verrichten kann, nicht mehr ausüben. Diese Einschätzung macht sich auch der Senat zu eigen. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kann aber der Kläger mit diesem Leistungsvermögen nicht nur seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, sondern auch keine andere Arbeit auf Facharbeiter- oder Anlernebene, soweit diese das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 12 kg voraussetzt. Die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Kurierfahrer für einen der zahlreichen Kurierdienste scheidet – obschon sie sozial zumutbar wäre – schon deshalb aus, weil diese gerichtsbekannt regelmäßig mit erheblichem Zeit- und Termindruck verbunden ist, dem der Kläger nach Einschätzung der medizinischen Sachverständigen ebenfalls nicht mehr gewachsen ist. Lediglich leichte ungelernte Tätigkeiten bzw. solche mit einer Anlernzeit von unter drei Monaten ohne Zeitdruck stehen dem Kläger danach auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch offen.

Auf diese Tätigkeiten kann er jedoch nicht zumutbar verwiesen werden. Der Kreis der Tätigkeiten, auf die ein Versicherter im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt sich nach der Wertigkeit seines bisherigen Berufes. Für die Beantwortung der Frage, wie einerseits die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten qualitativ zu bewerten ist, und andererseits Berufstätigkeiten, die der Versicherte nach seinen gesundheitlichen Leistungsvermögen noch ausüben kann, zu beurteilen sind, hat das Bundessozialgericht aufgrund seiner Beobachtungen der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt ein Mehrstufenschema entwickelt, das auch der erkennende Senat seiner Einschätzung in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urt. vom 4. Juni 2003, L 1 RJ 119/01, Breithaupt 2004, 38-41) zugrunde legt. Dieses gliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Leitberufe, nämlich in diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG 9. Dezember 1997, a.a.O.). Zumutbar im Sinne von § 43 Abs. 2 SGG VI sind Versicherten, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, alle Tätigkeiten, die zur Gruppe mit einem Leitberuf gehören, der höchstens eine Stufe niedriger einzuordnen ist als der von ihnen bisher ausgeübte Beruf.

Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Schema sind die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt nicht allein auf die absolvierte förmliche Berufsausbildung an, sondern auf das Gesamtbild, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (BSG 8. Oktober 1992 - 13 RJ 49/91, SozR3-2200 § 1246 Nr. 27). Allerdings kommt im Falle des Klägers eine Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters weder auf Grund einer zurückgelegten Ausbildung, noch wegen der wettbewerbsfähig ausgeübten Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei entsprechender Entlohnung in Betracht. Jedoch rechtfertigt es die tarifliche Eingruppierung der vom Kläger verrichteten Tätigkeit, ihn innerhalb des Mehrstufenschemas der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen und ihm eine entsprechende Beschränkung der Verweisbarkeit zuzubilligen. Auch insoweit folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der tarifvertraglichen Einordnung eines Berufes durch die Tarifvertragsparteien besondere Bedeutung für ihre Bewertung innerhalb des Mehrstufenschemas beimisst, sofern der betreffende Tarifvertrag nach Qualitätsstufen geordnet ist. Demnach kann, soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die auch den Anforderungen des Mehrstufenschemas in Bezug auf die nach § 43 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG 22. Juli 1992 - 13 RJ 13/91, Juris). Maßgebend für die Prüfung der Tätigkeit des bisherigen Berufs ist die Fassung des Tarifvertrages, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung des bzw. der Versicherten gegolten hat, und innerhalb dieses Tarifvertrages die Vergütungsgruppe, in die der Versicherte eingruppiert werden müsste, wenn er - ohne Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten - zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit aufgenommen hätte (BSG 19. Juni 1997 - 13 RJ 73/96, Juris). Diese Eingruppierung ist für die Bewertung des bisherigen Berufs innerhalb des Mehrstufenschemas nur dann nicht maßgebend, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (vgl. BSG 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 , SozR3-2200 § 1246 Nr. 13).

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. vom 23. Juni 2003, a.a.O.), welche die Billigung des Bundessozialgerichts (vgl. den die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil vom 4. Juni 2003 zurückweisenden Beschluss vom 28. April 2004 - B 5 RJ 153/03 B) gefunden hat, weist der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in seiner im April 1996 gültigen – hier maßgeblichen – Änderungsfassung (TVArb) eine nach Qualitätsstufen gegliederte Grundstruktur auf, die sich in das Mehrstufenschema einordnen lässt. Gemäß § 10 Abs. 3 TVArb werden nämlich Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter in die Lohngruppe 9 bis 4, angelernte Arbeiter in die Lohngruppe 3a bis 2 und Arbeiter in einfachen Tätigkeiten in die Lohngruppen 1a und 1 eingereiht. Das Verzeichnis der Lohngruppen in Anlage 2 des Tarifvertrages unterscheidet für die Entlohnung zwischen Arbeitern, die auf Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind und Arbeitern, die auf Arbeitsposten für Arbeiter beschäftigt sind. Während bei der Bewertung der Arbeitsposten für Beamte das qualitätsfremde Merkmal des sog. "Beamtendiensttuers" eine Rolle spielt, wird die Tätigkeit von Arbeitern, die auf Arbeitsposten für Arbeiter beschäftigt sind, im Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale in § 17 davon unabhängig bewertet. Die bisherige Tätigkeit des Klägers ist hierbei in der Lohngruppe 4, Fallgruppe 5 einzureihen, die die Tätigkeit von Arbeitern, "die im Rahmen ihres Dienstplanes regelmäßig als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht", erfasst. Hierbei handelt es sich, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Facharbeiterlohngruppe. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass hier neben den Fahrern von Kraftwagen auch Beschäftigte eingereiht sind, die den Facharbeiterbrief besitzen (vgl. Fallgruppen 1 und 2). Demgegenüber werden noch dem angelernten Bereich zugeordnet die in der Lohngruppe 3 in Fallgruppe 6 ("Arbeiter, die im Rahmen ihres Dienstplanes regelmäßig Elektrokarren, Elektroschlepper oder selbstfahrende Straßen-(Hof-)Kehrmaschinen führen oder Laufkräne, Behälterumsetzungsanlagen, Hebebühnen oder Gabelhochhubwagen bedienen") und in Fallgruppe 7 ("Arbeiter, die im Rahmen ihres Dienstplanes regelmäßig als Fahrer von Gabelstaplern beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht") genannten Tätigkeiten. Die Tätigkeitsbeschreibungen der verschiedenen Fahrertätigkeiten zeigen, dass die Art der Tätigkeit ausschlaggebend für die Zuordnung zur Lohngruppe ist. Bei dieser gestuften Berücksichtigung der verschiedenen Schwierigkeitsgrade der jeweiligen Arbeit ist eine Einbeziehung qualitätsfremder Merkmale nicht ersichtlich. Da der Kläger bereits auf Grund der Einstieglohngruppe für die bisherige Tätigkeit Facharbeiterschutz genießt, kommt es nicht darauf an, ob für die Bezahlung nach der Lohngruppe 8 auch qualitätsfremde Merkmale eine Rolle gespielt haben. Eine weitergehende Überprüfung dieser Wertung - etwa darauf hin, ob sie wirtschaftlich vernünftig und angemessen ist - ist den Gerichten versagt. Dass dieselbe Tätigkeit von anderen Branchen und/oder in anderen Regionen niedriger bewertet wird, ist unerheblich. Für die Bewertung der konkreten Tätigkeit kommt es auf die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages an, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt. Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt verrichtete Tätigkeit für den Betrieb hatte (BSG 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96, SozR3-2600 § 43 Nr. 15).

Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. März 2004 (L 1 RJ 6/02, juris) steht dem nicht entgegen. Zwar war der ebenfalls im Briefkastenentleerungs- und Begleitdienst eingesetzte Kläger jenes Verfahrens nach Auffassung des Senats nicht in die Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb einzuordnen gewesen, weil jener zwar als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt wurde, die Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb aber nur "echte Fahrer von Kraftwagen" erfassen will. Für den vorliegenden Einzelfall ergibt sich aber aus der Arbeitgeberauskunft vom 4. Januar 1999, dass zu den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten über die Briefkastenentleerung und den Begleitdienst hinaus auch sogenannte Hauptlauffahrten über Entfernungen von 100 – 250 km gehörten. Auch weist die Personalakte des Versicherten unter der Rubrik "überwiegend ausgeübte Tätigkeit" seit 1976 "Kwf" (= Kraftwagenführer) aus und belegt somit im Gegensatz zu dem von der Beklagten angezogenen Vergleichsfall die durch Qualität der Arbeit bestimmte Einstufung der Tätigkeit, von der offenbar auch der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit der Terminologie des TVArb ausging.

Hiervon ausgehend hat der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Grund eines am 2. Februar 1998 (Antragstellung) eingetretenen Leistungssfalles ab 1. März 1998. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind ausweislich des im Bescheid der Beklagten aufgeführten Versicherungsverlaufs erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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