Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 168/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 71/06 SB ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, den der Antragsteller mit einem chronischen Rektumprolaps und Stuhlinkontinenz begründete, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, dass gegenwärtig kein GdB von wenigstens 20 festzustellen sei. Ein GdB von 50 könne nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der festgestellten Behinderung so erheblich sei wie etwa bei Funktionsverlust des Afterschließmuskels. Eine derartige Beeinträchtigung liege nach den Unterlagen der behandelnden Ärzte nicht vor.
Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und zugleich die sofortige Feststellung eines GdB von 50 begehrt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei unter Berücksichtigung des Befundberichtes des behandelnden Arztes nicht zu erkennen. Auch ein Anordnungsgrund könne nicht festgestellt werden, weil nicht erkennbar sei, welche schweren, nicht wieder gutzumachenden Beeinträchtigungen entstünden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werde.
Mit seiner Beschwerde trägt der Antragesteller vor, für seine Zukunft sei eine schnelle Klärung entscheidend, da er ein Studium aufnehmen wolle und eine heimatortnahe Studienplatzzuweisung für ihn wegen der mit dem Krankheitsverlauf vertrauten Ärzte unverzichtbar sei.
Dem schriftlichen Vorbringen des Antragstellers ist der Antrag zu entnehmen, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht zurückgewiesen. Der von dem Antragsteller begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheitert daran, dass er weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Der Senat konnte - wie schon das Sozialgericht- nach Lage der Akten nicht feststellen, dass der Antragsteller unter Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft leidet, die einen GdB von 50 bedingen. Nach Nr. 26.10, S. 81 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (Anhaltspunkte), die als Sachverständigengutachten mit norm-ähnlicher Qualität gelten, bedingt eine Afterschließmuskelschwäche mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichen Stuhlabgang einen GdB von 10, während eine sonstige Afterschließmuskelschwäche mit einem GdB von 20 bis 40 bewertet wird. Erst der Funktionsverlust führt zu einem GdB von wenigstens 50. Die demnach für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erforderliche Feststellung des Funktionsverlustes des Afterschließmuskels hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, seit längerer Zeit unter vollkommener Stuhlinkontinenz zu leiden, ist nicht belegt. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu dem Befundbericht von Dr. Fleck vom 14. März 2006, der bei einer letztmaligen Untersuchung am 21. Januar 2006 eine ausreichende Schließmuskelfunkion beschreibt. Durch das Heraustreten des Mastdarmes komme es zu einer sensorischen Stuhlinkontinenz. Damit hat Dr. F gerade keinen Funktionsverlust des Afterschließmuskels beschrieben.
Abgesehen davon ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Zuerkennung eines GdB von 50 zu der Berücksichtigung als Härtefalls bei der Vergabe eines Studienplatzes führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 15 S.2 der brandenburgischen Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 22. März 2006 (GVBl.II/06, S.66 ff) liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Mithin müsste aus persönlichen Gründen eine Verzögerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar sein. Eine Schwerbehinderung allein rechtfertigt jedoch in der Regel keine sofortige Zulassung(vgl. Merkblatt der ZVS M 7-04.2006). Die festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch führt nach § 21 Abs. 1 der Verordnung nur bei der Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte zur Berücksichtigung an erster Rangstelle.
Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, den der Antragsteller mit einem chronischen Rektumprolaps und Stuhlinkontinenz begründete, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, dass gegenwärtig kein GdB von wenigstens 20 festzustellen sei. Ein GdB von 50 könne nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der festgestellten Behinderung so erheblich sei wie etwa bei Funktionsverlust des Afterschließmuskels. Eine derartige Beeinträchtigung liege nach den Unterlagen der behandelnden Ärzte nicht vor.
Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und zugleich die sofortige Feststellung eines GdB von 50 begehrt. Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Ein Anordnungsanspruch sei unter Berücksichtigung des Befundberichtes des behandelnden Arztes nicht zu erkennen. Auch ein Anordnungsgrund könne nicht festgestellt werden, weil nicht erkennbar sei, welche schweren, nicht wieder gutzumachenden Beeinträchtigungen entstünden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werde.
Mit seiner Beschwerde trägt der Antragesteller vor, für seine Zukunft sei eine schnelle Klärung entscheidend, da er ein Studium aufnehmen wolle und eine heimatortnahe Studienplatzzuweisung für ihn wegen der mit dem Krankheitsverlauf vertrauten Ärzte unverzichtbar sei.
Dem schriftlichen Vorbringen des Antragstellers ist der Antrag zu entnehmen, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Potsdam hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht zurückgewiesen. Der von dem Antragsteller begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheitert daran, dass er weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Der Senat konnte - wie schon das Sozialgericht- nach Lage der Akten nicht feststellen, dass der Antragsteller unter Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft leidet, die einen GdB von 50 bedingen. Nach Nr. 26.10, S. 81 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (Anhaltspunkte), die als Sachverständigengutachten mit norm-ähnlicher Qualität gelten, bedingt eine Afterschließmuskelschwäche mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem unwillkürlichen Stuhlabgang einen GdB von 10, während eine sonstige Afterschließmuskelschwäche mit einem GdB von 20 bis 40 bewertet wird. Erst der Funktionsverlust führt zu einem GdB von wenigstens 50. Die demnach für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erforderliche Feststellung des Funktionsverlustes des Afterschließmuskels hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, seit längerer Zeit unter vollkommener Stuhlinkontinenz zu leiden, ist nicht belegt. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu dem Befundbericht von Dr. Fleck vom 14. März 2006, der bei einer letztmaligen Untersuchung am 21. Januar 2006 eine ausreichende Schließmuskelfunkion beschreibt. Durch das Heraustreten des Mastdarmes komme es zu einer sensorischen Stuhlinkontinenz. Damit hat Dr. F gerade keinen Funktionsverlust des Afterschließmuskels beschrieben.
Abgesehen davon ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Zuerkennung eines GdB von 50 zu der Berücksichtigung als Härtefalls bei der Vergabe eines Studienplatzes führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 15 S.2 der brandenburgischen Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 22. März 2006 (GVBl.II/06, S.66 ff) liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Mithin müsste aus persönlichen Gründen eine Verzögerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar sein. Eine Schwerbehinderung allein rechtfertigt jedoch in der Regel keine sofortige Zulassung(vgl. Merkblatt der ZVS M 7-04.2006). Die festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch führt nach § 21 Abs. 1 der Verordnung nur bei der Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte zur Berücksichtigung an erster Rangstelle.
Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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