Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 42 VG 149/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 11/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die 1936 geborene Klägerin beantragte im April 2000 Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen einer im Jahr 1980/1981 erlittenen Gewalttat. Auf dem Weg zur Post im Bahnhof Zoo, bei der sie Firmengelder habe einzahlen wollen, habe ihr ein Mann eine Plastiktüte, die mit Flaschen gefüllt gewesen sei, an den Kopf geschleudert. Hierdurch sei ein Halswirbel zerstört worden. Sie leide u.a. an Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, größter Unsicherheit beim Gehen, Lähmung in der rechten Hand und am linken Bein. Eine Strafanzeige habe sie nicht erstattet, weil sie hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Die Polizei habe sie zum Psychiatrischen Dienst gefahren.
Durch Bescheid vom 17. April 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im Jahr 1980/81 infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Es habe keine Feststellung über den Beginn bzw. die Ursache des zur Schädigung führenden Vorfalles getroffen werden können. Es lägen auch Versagungsgründe des § 2 OEG vor, weil die Klägerin es unterlassen habe, das ihr Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes zu tun, insbesondere Strafanzeige zu erstatten.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2000 zurück.
Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Mordanschlag habe einen Tag vor dem Konzert des Gewandhausorchesters und Thomanerchores in der Philharmonie stattgefunden.
Das Sozialgericht hat die Akten des Schwerbehinderten-Verfahrens der Klägerin zum Aktenzeichen L 13 SB 76/01 beigezogen und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2004 abgewiesen. Eine Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG und eine darauf zurückzuführende gesundheitliche Schädigung sei weder erwiesen noch glaubhaft gemacht. Objektive Beweise lägen nicht vor und seien wegen der nur vagen Angaben und des Verhaltens der Klägerin nach der behaupteten Gewalttat nicht mehr zu ermitteln. Auch eine Glaubhaftmachung scheitere daran, dass die Klägerin erst 7 bis 8 Jahre nach dem Vorfall bleibende Funktionsbeeinträchtigungen geltend gemacht habe und nach ihren Angaben zunächst das Geld bei der Post eingezahlt und weiter ihrer Arbeit in der Konzertagentur nachgegangen sei. Dr. S habe in ihrem im Verfahren L 13 SB 76/01 erstatteten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2002 ausgeführt, es seien bei der Klägerin zumindest seit 20 Jahren paranoide Vorstellungen festzustellen. Sicher paranoid habe die Klägerin auf das von ihr als Mordanschlag bezeichnete Ereignis am Bahnhof Zoo reagiert, als sie sich in überwertiger Weise von einer körperlichen Attacke getroffen gefühlt habe. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände blieben jedenfalls so erhebliche Zweifel an der von der Klägerin behaupteten Gewalttat, dass auch eine Glaubhaftmachung ausscheide.
Gegen den ihr am 18. Mai 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 10. Juni 2004, mit der sie darauf hinweist, dass der Anschlag am 1. Dezember 1980 stattgefunden habe, weil das Konzert des Thomanerchores am 2. Dezember 1980 stattgefunden habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 17. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der gesundheitlichen Folgen der gegen sie am 1. Dezember 1980 verübten Straf- tat Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung gemäß § 1 OEG in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid bereits umfassend dargestellt hat, ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffes geworden ist. Deshalb sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die 1936 geborene Klägerin beantragte im April 2000 Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen einer im Jahr 1980/1981 erlittenen Gewalttat. Auf dem Weg zur Post im Bahnhof Zoo, bei der sie Firmengelder habe einzahlen wollen, habe ihr ein Mann eine Plastiktüte, die mit Flaschen gefüllt gewesen sei, an den Kopf geschleudert. Hierdurch sei ein Halswirbel zerstört worden. Sie leide u.a. an Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, größter Unsicherheit beim Gehen, Lähmung in der rechten Hand und am linken Bein. Eine Strafanzeige habe sie nicht erstattet, weil sie hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Die Polizei habe sie zum Psychiatrischen Dienst gefahren.
Durch Bescheid vom 17. April 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im Jahr 1980/81 infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Es habe keine Feststellung über den Beginn bzw. die Ursache des zur Schädigung führenden Vorfalles getroffen werden können. Es lägen auch Versagungsgründe des § 2 OEG vor, weil die Klägerin es unterlassen habe, das ihr Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes zu tun, insbesondere Strafanzeige zu erstatten.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2000 zurück.
Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Mordanschlag habe einen Tag vor dem Konzert des Gewandhausorchesters und Thomanerchores in der Philharmonie stattgefunden.
Das Sozialgericht hat die Akten des Schwerbehinderten-Verfahrens der Klägerin zum Aktenzeichen L 13 SB 76/01 beigezogen und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2004 abgewiesen. Eine Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG und eine darauf zurückzuführende gesundheitliche Schädigung sei weder erwiesen noch glaubhaft gemacht. Objektive Beweise lägen nicht vor und seien wegen der nur vagen Angaben und des Verhaltens der Klägerin nach der behaupteten Gewalttat nicht mehr zu ermitteln. Auch eine Glaubhaftmachung scheitere daran, dass die Klägerin erst 7 bis 8 Jahre nach dem Vorfall bleibende Funktionsbeeinträchtigungen geltend gemacht habe und nach ihren Angaben zunächst das Geld bei der Post eingezahlt und weiter ihrer Arbeit in der Konzertagentur nachgegangen sei. Dr. S habe in ihrem im Verfahren L 13 SB 76/01 erstatteten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 31. Mai 2002 ausgeführt, es seien bei der Klägerin zumindest seit 20 Jahren paranoide Vorstellungen festzustellen. Sicher paranoid habe die Klägerin auf das von ihr als Mordanschlag bezeichnete Ereignis am Bahnhof Zoo reagiert, als sie sich in überwertiger Weise von einer körperlichen Attacke getroffen gefühlt habe. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände blieben jedenfalls so erhebliche Zweifel an der von der Klägerin behaupteten Gewalttat, dass auch eine Glaubhaftmachung ausscheide.
Gegen den ihr am 18. Mai 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 10. Juni 2004, mit der sie darauf hinweist, dass der Anschlag am 1. Dezember 1980 stattgefunden habe, weil das Konzert des Thomanerchores am 2. Dezember 1980 stattgefunden habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2004 sowie den Bescheid vom 17. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen der gesundheitlichen Folgen der gegen sie am 1. Dezember 1980 verübten Straf- tat Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung gemäß § 1 OEG in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid bereits umfassend dargestellt hat, ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffes geworden ist. Deshalb sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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BRB
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