Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AL 674/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 74/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Mobilitätshilfe – hier: Fahrkostenbeihilfe – für die Zeit ab 01. Januar 2002 anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ab 08. Oktober 2001.
Die Klägerin bezog bis zum 13. Mai 2001 Arbeitslosenhilfe. Sie nahm anschließend ab 14. Mai 2001 an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit 36 Unterrichtsstunden pro Woche teil und bezog Unterhaltsgeld. Das Maßnahmeende war für den 11. April 2002 vorgesehen. Dementsprechend hatte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld voraussichtlich bis zum 11. April 2002 gewährt; Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2001.
Den Antrag der Klägerin vom 04. Oktober 2001, ihr für die Aufnahme der Beschäftigung bei der Stadtverwaltung K ab 08. Oktober 2001 eine Fahrkostenbeihilfe für die Benutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel (Selbstfahrerin mit privatem Pkw, 64 Fahrtkilometer für Hin- und Rückweg) zu gewähren, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. November 2001 mit der Begründung ab, die Klägerin sei unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme nicht arbeitslos gewesen.
Die Klägerin legte hiergegen am 23. November 2001 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2001 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2001 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 hat sie u. a. erklärt: "Ich war vom 01. April 2000 bis 08. Oktober 2001 arbeitslos. Vom 14. Mai 2001 bis 07. Oktober 2001 war ich in einer Fortbildungsmaßnahme und erhielt Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt. Vor meiner Arbeitslosigkeit war ich Sachgebietsleiterin im Bauamt der Stadtverwaltung P. Nach Beendigung meiner Fortbildungsmaßnahme (Eigenkündigung) habe ich ab 08. Oktober eine Tätigkeit als Leiterin im Amt für Stadtentwicklung und Bauen in K aufgenommen ..."
Durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2004 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei unmittelbar nach Abbruch der Maßnahme nicht arbeitslos gewesen.
Gegen den der Klägerin am 24. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 18. April 2004 Berufung eingelegt. Sie sei vom 01. April 2000 bis zum 08. Oktober 2001 arbeitslos gewesen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Berufung für die Zeit vom 08. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zurückgenommen hat,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. März 2004 sowie den Bescheid des Arbeitsamtes P vom 22. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 04. Oktober 2001 auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 07. April 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (Leistungsakte - Kundennummer verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt. Die Klägerin hat ursprünglich Fahrkostenbeihilfe vom 08. Oktober 2001 bis zum 07. April 2002, das heißt für 117 Tage (Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage einschl. Silvester) begehrt. Die zurückgelegte Wegstrecke mit eigenem Pkw betrug nach ihren eigenen Angaben 64 km. Die Entfernungskilometer (= 64) multipliziert mit 0,43 DM (nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Bundesreisekostengesetz - BRKG in der Fassung vom 28. März 2001; BGBl I S. 472; vgl. auch BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13, 19) und 117 Tagen ergeben einen Betrag von 3.219,84 DM, der 1.646,28 Euro entspricht. Der Beschwerdewert für die Berufung von 500 Euro wird auch dann noch erreicht, wenn der Silvestertag nicht berücksichtigt würde, weswegen offen bleiben kann, ob die Klägerin tatsächlich eine Fahrstrecke zur Arbeit am 31. Dezember 2001 zur Arbeit und zurück gefahren ist. Ein späteres Absinken des Beschwerdewertes durch Beschränkung des Berufungsantrages – wie hier – ändert nichts daran, dass die Berufung weiterhin statthaft ist, weil der Beschwerdewert von 500 Euro immer noch erreicht wird. Im Übrigen ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des Beschwerdewerts nach § 202 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Einlegung der Berufung (vgl. Meyer-Ladewig u. a., SGG, Kommentar, 8. Aufl., zu § 144 Rnr. 19 m. w. N.).
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Mobilitätshilfen (Fahrkostenbeihilfe) für die von ihr noch geltend gemachte Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 07. April 2002 hat.
Dieser Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 53 Abs. 1 SGB III in der ab 01. Januar 2002 geltenden Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes (vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443). Die Vorschrift lautet: Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit 1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und 2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können.
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 a SGB III in der o. a. Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme u. a. die Übernahme der Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe).
Der Antrag der Klägerin auf Fahrkostenbeihilfe ist zu Recht ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, weil die Klägerin weder arbeitslos noch eine von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende gewesen ist. Durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme war sie nicht verfügbar, weil der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme durch Unterricht und Praktikum sie daran hinderte, eine mehr als kurzzeitige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 16 Abs. 16 SGB III bei Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18. März 2004 (Aktenzeichen B 11 AL 59/03 R, SozR 4-4300 § 53 Nr. 1) ausgeführt:
"Arbeitslos sind nach der für das SGB III maßgeblichen Begriffsbestimmung (§ 12 SGB III) des § 16 SGB III (§ 16 SGB III a. F.; seit 01. Januar 2004; § 16 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2848) Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Nr. 1), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen (Nr. 2) und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 3). Durch den in der Definition enthaltenen Hinweis auf das Alg soll eine Übereinstimmung der Einzelmerkmale und eine Anwendung der entsprechenden Regelungen gewährleistet werden (BT-Drucksache 13/4941 S. 156 zu § 16). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (§ 16 Nr. 2 SGB III a. F.) steht nach § 119 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des AFRG; § 119 SGB III a. F.) zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, wenn er (u. a.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben sowie Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 SGB III i. d. F. des Art. 1 Nr. 18 1. SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970)."
Dementsprechend war die Klägerin während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nicht verfügbar. Bei der Fortbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Vollzeitmaßnahme. Hierfür hat die Klägerin Unterhaltsgeld erhalten. Diesbezüglich legt das BSG (a.a.O.) zutreffend dar:
"Unter Geltung des SGB III ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bei Teilnahme an einer in Vollzeit durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme bei Bezug von Uhg die Verfügbarkeit ausgeschlossen ist. Eine Vollzeitmaßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn Unterricht von im Regelfall 35 Stunden wöchentlich erteilt wird (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des AFRG). Bei der Teilnahme an einer Maßnahme mit diesem zeitlichen Umfang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit und Bereitschaft besteht, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (vgl. zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit bei Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung ab 01. Januar 2004 § 16 Abs. 2 i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt a.a.O.)."
Entsprechend der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts war die Verfügbarkeit der Klägerin auch nicht nach § 120 Abs. 1 SGB III oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift anzunehmen. Hierzu führt das Bundessozialgericht aus:
"Nach § 120 Abs. 1 SGB III schließen bestimmte, in dieser Vorschrift enumerativ aufgeführte Betätigungen die Verfügbarkeit nicht aus. Zu diesen Betätigungen gehört die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 SGB III) nicht, was auch die Revision nicht mehr bezweifelt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht lässt sich aus § 120 Abs. 1 SGB III nicht herleiten, dass es systemwidrig ist, das Vorliegen von Verfügbarkeit während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den allgemeinen Vorschriften in § 119 SGB III zu beurteilen. Der wesentliche Zweck der Sonderregelung in § 120 Abs. 1 SGB III besteht darin, den Verlust des Anspruchs auf Alg wegen und während der Ausübung einer der in der Vorschrift genannten Betätigungen zu vermeiden (vgl. dazu Steinmeyer in Gagel, SGB III § 120 Nr. 11). Einer auf den Erhalt des Anspruchs auf Alg abzielenden Fiktion der Verfügbarkeit bedarf es indes bei der Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme nicht, weil in diesem Fall das Uhg als Lohnersatzleistung gewährt werden kann (§ 153 SGB III). § 16 Abs. 2 SGB III in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zeigt im Übrigen, dass eine Systemwidrigkeit bei Annahme fehlender Verfügbarkeit von Teilnehmern an Weiterbildungsmaßnahmen gerade nicht gesehen werden kann."
Eine "analoge" Anwendung des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechts kommt nicht in Betracht. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt:
"Die in § 53 Abs. 1 SGB III a. F. liegende Abweichung von der früheren Regelung in § 53 AFG ist zwar auf Kritik gestoßen (vgl. Bernard in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 66) und war in der Begründung zum AFRG nicht deutlich herausgestellt (Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 53 Rdnr. 3). Es sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, planwidrige Regelungslücke gehandelt hat, die durch die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder durch die von der Revision intendierte "analoge" Anwendung des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechts geschlossen werden dürfte.
Aus der Begründung zum Entwurf des AFRG (BT-Drucksache 13/4941) kann hinsichtlich der allgemeinen Zielsetzungen entnommen werden, dass bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung gehören (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), u. a. auch das Prinzip der Sparsamkeit angemessene Berücksichtigung finden sollte (BT-Drucksache a.a.O., S. 142 (rechte Spalte)). Das Leistungsspektrum der Hilfen zur Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung sollte zwar gleichwohl beibehalten werden (a.a.O. , S. 144 (linke Spalte)), jedoch wurde keine klare Aussage dazu getroffen, ob dasselbe auch für den (bislang) förderungsfähigen Personenkreis gelten solle. Insoweit ist auch die Begründung zu § 53 des Entwurfs (a.a.O. s. 163) nicht eindeutig. Zwar heißt es dort: "Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Leistung von Mobilitätshilfen entsprechen dem geltenden Recht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AFG in Verbindung mit der Anforderung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme ( ...)". Nicht ausreichend deutlich wird daraus aber, ob der Begriff der "Voraussetzungen für die Leistung" auch den förderungsfähigen Personenkreis mit umfassen sollte.
Das versteht sich auch nicht von selbst. Zwar wird im Schrifttum von "persönlichen und sachlichen Voraussetzungen" für eine Gewährung von Mobilitätshilfen gesprochen (vgl. Bernard in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 61) und die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis als eine tatbestandliche ("persönliche") Voraussetzung der Leistungsgewährung verstanden (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, § 53 Rdnr. 6; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 53 Rdnr. 5; Hennig, SGB III, § 53 Rdnr. 4). Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdAAnO vom 19. Mai 1989, ANBA 1989 S. 997), auf die in der Gesetzesbegründung zu § 53 SGB III u. a. Bezug genommen wird, ordnete die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis jedoch terminologisch nicht den "Voraussetzungen" der Leistung zu. Sie regelte in ihrem Zweiten Abschnitt ("Allgemeine Leistungsvoraussetzungen") unter der Überschrift "Voraussetzungen der Gewährung" (§ 4 FdAAnO) vielmehr nur solche Tatbestandsvoraussetzungen, die im Schrifttum zu den "sachlichen" Voraussetzungen gezählt werden, u. a. die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Notwendigkeit der Leistungen zur Erreichung ihres Zwecks (§ 4 Abs. 4 und 5 FdAAnO), und die auch in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III in seiner ursprünglichen Fassung übernommen wurden.
Wer gefördert werden kann, war dagegen im Ersten Abschnitt der FdAAnO ("Allgemeine Bestimmungen") geregelt (§ 2 FdAAnO), "Personenkreis"), ohne dass dabei der Begriff einer "Voraussetzung" der Leistung verwendet wurde. In § 53 Abs. 1 AFG fand sich dieser Terminus ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund kann in der Verwendung des Ausdrucks "Voraussetzungen für die Leistung" bei gleichzeitiger Bezugnahme (u. a.) auf die FdAAnO in der Begründung des Entwurfs zu § 53 SGB III kein ausreichend tragfähiger Beleg dafür gefunden werden, dass der Gesetzgeber auch den förderungsfähigen Personenkreis unverändert lassen wollte und es nur versehentlich versäumt hat, die Worte "und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende" aus § 53 Abs. 1 AFG in den § 53 Abs. 1 SGB III zu übernehmen. Denn unter Berücksichtigung der Terminologie der FdAAnO ist es ebenso gut möglich, dass die Gesetzesbegründung lediglich die - in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III übernommenen - ("sachlichen") Voraussetzungen der Notwendigkeit von Leistungen und der Bedürftigkeit des Arbeitslosen meinte.
Gegen eine von der Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke in der Zeit von 1998 bis 2001 spricht schließlich, dass der Gesetzgeber die "von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" in den Kreis der förderungsfähigen Personen mit der Änderung des § 53 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz nur zukunftsgerichtet mit Wirkung vom 01.01.2002 an aufgenommen hat. Der Gesetzgeber hat damit selbst geregelt, wie er eine von ihm als unzureichend empfundene Regelung für die Zukunft gestalten will.
Die Begründung zum Entwurf des Job-AQTIV-Gesetzes liefert außerdem keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Änderung des § 53 Abs. 1 SGB III ab 01. Januar 2002 zur Behebung eines bei der Einführung des SGB III unterlaufenen gesetzestechnischen Fehlers für erforderlich hielt und als Klarstellung der von Anfang an gewollten Rechtslage verstanden hat ("Die Erweiterung der Vorschrift gibt dem ArbA die Befugnis, eine Mobilitätshilfe für eine neue Arbeitsstelle schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim vorherigen Arbeitgeber zu bewilligen", BT-Drucksache 14/6944, S. 32, zu Nummer 21, Buchstabe a).
Ob die vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 bestehende Rechtslage sozialpolitisch befriedigend war, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte das allein nicht zu einer "Korrektur" des Gesetzgebers durch die Gerichte führen, wie das LSG bereits zutreffend entschieden hat."
Der erkennende Senat, der diese Rechtsauffassung schon in seinem Urteil vom 06. Juni 2003 (L ) vertreten hat, und durch die vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des 8. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg Urteil vom 1. Oktober 2004 – Az.: L (in juris) bestätigt worden ist, hält auch weiterhin an den dargelegten Grundsätzen hier für die Entscheidung fest. Der Klägerin stand ein Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe ab 01. Januar 2002 nicht zu, weil sie nicht arbeitslos war.
Im Übrigen erweist sich die Ablehnung von Fahrtkostenbeihilfe als nicht rechtswidrig, weil die Klägerin auch nicht eine von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gewesen ist. § 53 Abs. 1 SGB III ist durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443), dahingehend geändert worden, dass Mobilitätshilfen auch "von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden" gewährt werden können, diese Voraussetzung greift bei der Klägerin ebenfalls nicht ein.
Das SGB III enthält in § 17 SGB III eine Legaldefinition für den Begriff "von Arbeitslosigkeit bedrohte" Arbeitnehmer. Danach sind von Arbeitslosigkeit bedroht Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig beschäftigt sind (Nr. 1), alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen (Nr. 2) und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos sein werden (Nr. 3). Offen bleiben kann, ob die Klägerin, die sich bis zum 07. Oktober 2001 in einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme befand, die Voraussetzungen im Sinne des § 17 Nr. 1 SGB III erfüllt hat (bejahend LSG Brandenburg im Urteil vom 1. Oktober 2004 – Az.: L ). Jedenfalls liegen nicht die Voraussetzungen von § 17 Nr. 2 SGB III vor. Die Klägerin ist für die hier relevante Zeit ab 01. Januar 2002 nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen, als sie ihre Beschäftigung (ab 08. Oktober 2001) aufgenommen hatte. Von einer Arbeitslosigkeit bedroht sind u. a. Arbeitnehmer, denen die Kündigung konkret ausgesprochen wurde oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt worden ist. Von Arbeitslosigkeit bedroht ist auch, wer nur auf Grund eines befristeten Vertrages beschäftigt ist (vgl. Winkler in: Gagel, SGB III, Arbeitsförderung, Kommentar, zu § 53 Rnr. 7). Alle diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht mit der ab 08. Oktober 2001 aufgenommenen Beschäftigung für einen von ihr noch ab 01. Januar 2003 geltend gemachten Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe. Sie ist bei der Stadtverwaltung K in einem Dauerarbeitsverhältnis ab 08. Oktober 2001 beschäftigt worden, dass bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 6. Juli 2006 ununterbrochen fortbestanden hat. Die Probezeit von sechs Monaten nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 01. bzw. 04. Oktober 2001 rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen ist, weil sich hieraus noch keine konkrete Bedrohung der Arbeitslosigkeit ergibt. Im Übrigen sind regelmäßig die (erstmaligen) Beschäftigungsverhältnisse im Öffentlichen Dienst mit einer Probezeit nach § 5 des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O), der u. a. nach § 2 des Arbeitsvertrages anzuwenden ist, versehen.
Die Berufung bleibt mit der Kostenfolge aus § 193 Abs. 1 SGG ohne Erfolg.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Mobilitätshilfe – hier: Fahrkostenbeihilfe – für die Zeit ab 01. Januar 2002 anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ab 08. Oktober 2001.
Die Klägerin bezog bis zum 13. Mai 2001 Arbeitslosenhilfe. Sie nahm anschließend ab 14. Mai 2001 an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit 36 Unterrichtsstunden pro Woche teil und bezog Unterhaltsgeld. Das Maßnahmeende war für den 11. April 2002 vorgesehen. Dementsprechend hatte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld voraussichtlich bis zum 11. April 2002 gewährt; Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2001.
Den Antrag der Klägerin vom 04. Oktober 2001, ihr für die Aufnahme der Beschäftigung bei der Stadtverwaltung K ab 08. Oktober 2001 eine Fahrkostenbeihilfe für die Benutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel (Selbstfahrerin mit privatem Pkw, 64 Fahrtkilometer für Hin- und Rückweg) zu gewähren, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. November 2001 mit der Begründung ab, die Klägerin sei unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme nicht arbeitslos gewesen.
Die Klägerin legte hiergegen am 23. November 2001 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2001 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 27. Dezember 2001 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 hat sie u. a. erklärt: "Ich war vom 01. April 2000 bis 08. Oktober 2001 arbeitslos. Vom 14. Mai 2001 bis 07. Oktober 2001 war ich in einer Fortbildungsmaßnahme und erhielt Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt. Vor meiner Arbeitslosigkeit war ich Sachgebietsleiterin im Bauamt der Stadtverwaltung P. Nach Beendigung meiner Fortbildungsmaßnahme (Eigenkündigung) habe ich ab 08. Oktober eine Tätigkeit als Leiterin im Amt für Stadtentwicklung und Bauen in K aufgenommen ..."
Durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2004 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei unmittelbar nach Abbruch der Maßnahme nicht arbeitslos gewesen.
Gegen den der Klägerin am 24. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 18. April 2004 Berufung eingelegt. Sie sei vom 01. April 2000 bis zum 08. Oktober 2001 arbeitslos gewesen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Berufung für die Zeit vom 08. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zurückgenommen hat,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. März 2004 sowie den Bescheid des Arbeitsamtes P vom 22. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 04. Oktober 2001 auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 07. April 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (Leistungsakte - Kundennummer verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt. Die Klägerin hat ursprünglich Fahrkostenbeihilfe vom 08. Oktober 2001 bis zum 07. April 2002, das heißt für 117 Tage (Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage einschl. Silvester) begehrt. Die zurückgelegte Wegstrecke mit eigenem Pkw betrug nach ihren eigenen Angaben 64 km. Die Entfernungskilometer (= 64) multipliziert mit 0,43 DM (nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Bundesreisekostengesetz - BRKG in der Fassung vom 28. März 2001; BGBl I S. 472; vgl. auch BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13, 19) und 117 Tagen ergeben einen Betrag von 3.219,84 DM, der 1.646,28 Euro entspricht. Der Beschwerdewert für die Berufung von 500 Euro wird auch dann noch erreicht, wenn der Silvestertag nicht berücksichtigt würde, weswegen offen bleiben kann, ob die Klägerin tatsächlich eine Fahrstrecke zur Arbeit am 31. Dezember 2001 zur Arbeit und zurück gefahren ist. Ein späteres Absinken des Beschwerdewertes durch Beschränkung des Berufungsantrages – wie hier – ändert nichts daran, dass die Berufung weiterhin statthaft ist, weil der Beschwerdewert von 500 Euro immer noch erreicht wird. Im Übrigen ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des Beschwerdewerts nach § 202 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Einlegung der Berufung (vgl. Meyer-Ladewig u. a., SGG, Kommentar, 8. Aufl., zu § 144 Rnr. 19 m. w. N.).
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Mobilitätshilfen (Fahrkostenbeihilfe) für die von ihr noch geltend gemachte Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 07. April 2002 hat.
Dieser Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 53 Abs. 1 SGB III in der ab 01. Januar 2002 geltenden Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes (vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443). Die Vorschrift lautet: Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit 1. dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und 2. sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können.
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 a SGB III in der o. a. Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme u. a. die Übernahme der Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe).
Der Antrag der Klägerin auf Fahrkostenbeihilfe ist zu Recht ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, weil die Klägerin weder arbeitslos noch eine von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende gewesen ist. Durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme war sie nicht verfügbar, weil der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme durch Unterricht und Praktikum sie daran hinderte, eine mehr als kurzzeitige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 16 Abs. 16 SGB III bei Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18. März 2004 (Aktenzeichen B 11 AL 59/03 R, SozR 4-4300 § 53 Nr. 1) ausgeführt:
"Arbeitslos sind nach der für das SGB III maßgeblichen Begriffsbestimmung (§ 12 SGB III) des § 16 SGB III (§ 16 SGB III a. F.; seit 01. Januar 2004; § 16 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2848) Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Nr. 1), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen (Nr. 2) und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 3). Durch den in der Definition enthaltenen Hinweis auf das Alg soll eine Übereinstimmung der Einzelmerkmale und eine Anwendung der entsprechenden Regelungen gewährleistet werden (BT-Drucksache 13/4941 S. 156 zu § 16). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (§ 16 Nr. 2 SGB III a. F.) steht nach § 119 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des AFRG; § 119 SGB III a. F.) zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, wenn er (u. a.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben sowie Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 SGB III i. d. F. des Art. 1 Nr. 18 1. SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970)."
Dementsprechend war die Klägerin während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nicht verfügbar. Bei der Fortbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Vollzeitmaßnahme. Hierfür hat die Klägerin Unterhaltsgeld erhalten. Diesbezüglich legt das BSG (a.a.O.) zutreffend dar:
"Unter Geltung des SGB III ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bei Teilnahme an einer in Vollzeit durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme bei Bezug von Uhg die Verfügbarkeit ausgeschlossen ist. Eine Vollzeitmaßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn Unterricht von im Regelfall 35 Stunden wöchentlich erteilt wird (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des AFRG). Bei der Teilnahme an einer Maßnahme mit diesem zeitlichen Umfang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit und Bereitschaft besteht, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (vgl. zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit bei Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung ab 01. Januar 2004 § 16 Abs. 2 i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt a.a.O.)."
Entsprechend der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts war die Verfügbarkeit der Klägerin auch nicht nach § 120 Abs. 1 SGB III oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift anzunehmen. Hierzu führt das Bundessozialgericht aus:
"Nach § 120 Abs. 1 SGB III schließen bestimmte, in dieser Vorschrift enumerativ aufgeführte Betätigungen die Verfügbarkeit nicht aus. Zu diesen Betätigungen gehört die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 SGB III) nicht, was auch die Revision nicht mehr bezweifelt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht lässt sich aus § 120 Abs. 1 SGB III nicht herleiten, dass es systemwidrig ist, das Vorliegen von Verfügbarkeit während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den allgemeinen Vorschriften in § 119 SGB III zu beurteilen. Der wesentliche Zweck der Sonderregelung in § 120 Abs. 1 SGB III besteht darin, den Verlust des Anspruchs auf Alg wegen und während der Ausübung einer der in der Vorschrift genannten Betätigungen zu vermeiden (vgl. dazu Steinmeyer in Gagel, SGB III § 120 Nr. 11). Einer auf den Erhalt des Anspruchs auf Alg abzielenden Fiktion der Verfügbarkeit bedarf es indes bei der Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme nicht, weil in diesem Fall das Uhg als Lohnersatzleistung gewährt werden kann (§ 153 SGB III). § 16 Abs. 2 SGB III in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zeigt im Übrigen, dass eine Systemwidrigkeit bei Annahme fehlender Verfügbarkeit von Teilnehmern an Weiterbildungsmaßnahmen gerade nicht gesehen werden kann."
Eine "analoge" Anwendung des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechts kommt nicht in Betracht. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt:
"Die in § 53 Abs. 1 SGB III a. F. liegende Abweichung von der früheren Regelung in § 53 AFG ist zwar auf Kritik gestoßen (vgl. Bernard in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 66) und war in der Begründung zum AFRG nicht deutlich herausgestellt (Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 53 Rdnr. 3). Es sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, planwidrige Regelungslücke gehandelt hat, die durch die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder durch die von der Revision intendierte "analoge" Anwendung des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechts geschlossen werden dürfte.
Aus der Begründung zum Entwurf des AFRG (BT-Drucksache 13/4941) kann hinsichtlich der allgemeinen Zielsetzungen entnommen werden, dass bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung gehören (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), u. a. auch das Prinzip der Sparsamkeit angemessene Berücksichtigung finden sollte (BT-Drucksache a.a.O., S. 142 (rechte Spalte)). Das Leistungsspektrum der Hilfen zur Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung sollte zwar gleichwohl beibehalten werden (a.a.O. , S. 144 (linke Spalte)), jedoch wurde keine klare Aussage dazu getroffen, ob dasselbe auch für den (bislang) förderungsfähigen Personenkreis gelten solle. Insoweit ist auch die Begründung zu § 53 des Entwurfs (a.a.O. s. 163) nicht eindeutig. Zwar heißt es dort: "Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Leistung von Mobilitätshilfen entsprechen dem geltenden Recht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AFG in Verbindung mit der Anforderung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme ( ...)". Nicht ausreichend deutlich wird daraus aber, ob der Begriff der "Voraussetzungen für die Leistung" auch den förderungsfähigen Personenkreis mit umfassen sollte.
Das versteht sich auch nicht von selbst. Zwar wird im Schrifttum von "persönlichen und sachlichen Voraussetzungen" für eine Gewährung von Mobilitätshilfen gesprochen (vgl. Bernard in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 61) und die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis als eine tatbestandliche ("persönliche") Voraussetzung der Leistungsgewährung verstanden (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, § 53 Rdnr. 6; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 53 Rdnr. 5; Hennig, SGB III, § 53 Rdnr. 4). Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdAAnO vom 19. Mai 1989, ANBA 1989 S. 997), auf die in der Gesetzesbegründung zu § 53 SGB III u. a. Bezug genommen wird, ordnete die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis jedoch terminologisch nicht den "Voraussetzungen" der Leistung zu. Sie regelte in ihrem Zweiten Abschnitt ("Allgemeine Leistungsvoraussetzungen") unter der Überschrift "Voraussetzungen der Gewährung" (§ 4 FdAAnO) vielmehr nur solche Tatbestandsvoraussetzungen, die im Schrifttum zu den "sachlichen" Voraussetzungen gezählt werden, u. a. die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Notwendigkeit der Leistungen zur Erreichung ihres Zwecks (§ 4 Abs. 4 und 5 FdAAnO), und die auch in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III in seiner ursprünglichen Fassung übernommen wurden.
Wer gefördert werden kann, war dagegen im Ersten Abschnitt der FdAAnO ("Allgemeine Bestimmungen") geregelt (§ 2 FdAAnO), "Personenkreis"), ohne dass dabei der Begriff einer "Voraussetzung" der Leistung verwendet wurde. In § 53 Abs. 1 AFG fand sich dieser Terminus ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund kann in der Verwendung des Ausdrucks "Voraussetzungen für die Leistung" bei gleichzeitiger Bezugnahme (u. a.) auf die FdAAnO in der Begründung des Entwurfs zu § 53 SGB III kein ausreichend tragfähiger Beleg dafür gefunden werden, dass der Gesetzgeber auch den förderungsfähigen Personenkreis unverändert lassen wollte und es nur versehentlich versäumt hat, die Worte "und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende" aus § 53 Abs. 1 AFG in den § 53 Abs. 1 SGB III zu übernehmen. Denn unter Berücksichtigung der Terminologie der FdAAnO ist es ebenso gut möglich, dass die Gesetzesbegründung lediglich die - in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III übernommenen - ("sachlichen") Voraussetzungen der Notwendigkeit von Leistungen und der Bedürftigkeit des Arbeitslosen meinte.
Gegen eine von der Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke in der Zeit von 1998 bis 2001 spricht schließlich, dass der Gesetzgeber die "von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" in den Kreis der förderungsfähigen Personen mit der Änderung des § 53 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz nur zukunftsgerichtet mit Wirkung vom 01.01.2002 an aufgenommen hat. Der Gesetzgeber hat damit selbst geregelt, wie er eine von ihm als unzureichend empfundene Regelung für die Zukunft gestalten will.
Die Begründung zum Entwurf des Job-AQTIV-Gesetzes liefert außerdem keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Änderung des § 53 Abs. 1 SGB III ab 01. Januar 2002 zur Behebung eines bei der Einführung des SGB III unterlaufenen gesetzestechnischen Fehlers für erforderlich hielt und als Klarstellung der von Anfang an gewollten Rechtslage verstanden hat ("Die Erweiterung der Vorschrift gibt dem ArbA die Befugnis, eine Mobilitätshilfe für eine neue Arbeitsstelle schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim vorherigen Arbeitgeber zu bewilligen", BT-Drucksache 14/6944, S. 32, zu Nummer 21, Buchstabe a).
Ob die vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 bestehende Rechtslage sozialpolitisch befriedigend war, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte das allein nicht zu einer "Korrektur" des Gesetzgebers durch die Gerichte führen, wie das LSG bereits zutreffend entschieden hat."
Der erkennende Senat, der diese Rechtsauffassung schon in seinem Urteil vom 06. Juni 2003 (L ) vertreten hat, und durch die vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des 8. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg Urteil vom 1. Oktober 2004 – Az.: L (in juris) bestätigt worden ist, hält auch weiterhin an den dargelegten Grundsätzen hier für die Entscheidung fest. Der Klägerin stand ein Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe ab 01. Januar 2002 nicht zu, weil sie nicht arbeitslos war.
Im Übrigen erweist sich die Ablehnung von Fahrtkostenbeihilfe als nicht rechtswidrig, weil die Klägerin auch nicht eine von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende gewesen ist. § 53 Abs. 1 SGB III ist durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443), dahingehend geändert worden, dass Mobilitätshilfen auch "von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden" gewährt werden können, diese Voraussetzung greift bei der Klägerin ebenfalls nicht ein.
Das SGB III enthält in § 17 SGB III eine Legaldefinition für den Begriff "von Arbeitslosigkeit bedrohte" Arbeitnehmer. Danach sind von Arbeitslosigkeit bedroht Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig beschäftigt sind (Nr. 1), alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen (Nr. 2) und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos sein werden (Nr. 3). Offen bleiben kann, ob die Klägerin, die sich bis zum 07. Oktober 2001 in einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme befand, die Voraussetzungen im Sinne des § 17 Nr. 1 SGB III erfüllt hat (bejahend LSG Brandenburg im Urteil vom 1. Oktober 2004 – Az.: L ). Jedenfalls liegen nicht die Voraussetzungen von § 17 Nr. 2 SGB III vor. Die Klägerin ist für die hier relevante Zeit ab 01. Januar 2002 nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen, als sie ihre Beschäftigung (ab 08. Oktober 2001) aufgenommen hatte. Von einer Arbeitslosigkeit bedroht sind u. a. Arbeitnehmer, denen die Kündigung konkret ausgesprochen wurde oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt worden ist. Von Arbeitslosigkeit bedroht ist auch, wer nur auf Grund eines befristeten Vertrages beschäftigt ist (vgl. Winkler in: Gagel, SGB III, Arbeitsförderung, Kommentar, zu § 53 Rnr. 7). Alle diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht mit der ab 08. Oktober 2001 aufgenommenen Beschäftigung für einen von ihr noch ab 01. Januar 2003 geltend gemachten Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe. Sie ist bei der Stadtverwaltung K in einem Dauerarbeitsverhältnis ab 08. Oktober 2001 beschäftigt worden, dass bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 6. Juli 2006 ununterbrochen fortbestanden hat. Die Probezeit von sechs Monaten nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 01. bzw. 04. Oktober 2001 rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen ist, weil sich hieraus noch keine konkrete Bedrohung der Arbeitslosigkeit ergibt. Im Übrigen sind regelmäßig die (erstmaligen) Beschäftigungsverhältnisse im Öffentlichen Dienst mit einer Probezeit nach § 5 des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O), der u. a. nach § 2 des Arbeitsvertrages anzuwenden ist, versehen.
Die Berufung bleibt mit der Kostenfolge aus § 193 Abs. 1 SGG ohne Erfolg.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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