Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 478/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 401/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bzw. Umschulung.
Der 1957 geborene Antragsteller absolvierte von 1974 bis 1976 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Im Dezember 1987 erlangte der Antragsteller den Meistertitel und war in der Folgezeit im Wesentlichen als Malermeister und Bauleiter beschäftigt. Von 1989 bis 1996 übte der Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit aus; anschließend war er bis Juni 2001 Leiter der Malerabteilung (Bauleitung) bei einem Bauunternehmen. In der Zeit von Juli 2001 bis Februar 2004 war der Antragsteller arbeitslos; von Mai 2004 bis Februar 2005 arbeitete er als Handelsvertreter einer Hausvertriebsgesellschaft. Seit dieser Zeit ist der Antragsteller durchgehend arbeitslos und bezieht Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Am 31. August 2005 fand ein so genanntes Profiling statt, bei dem der Antragsteller sein Interesse an einer Umschulung wegen gesundheitlicher Einschränkungen geltend machte. Der Antragsgegner veranlasste eine medizinische Begutachtung, wonach der Antragsteller noch vollschichtig überwiegend leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen verrichten kann. Zwischenzeitlich, nämlich am 10. August 2005, hatte der Antragsteller an einem persönlichen Beratungsgespräch im F B e.V. für den "Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" teilgenommen. Nachdem die Schule die Teilnahme an der genannten Umschulung befürwortete, da der Eignungstest erfolgreich bestanden war, teilte die zuständige Fallmanagerin dem Antragsteller mit, er könne an der tatsächlich seit dem 26. September 2005 laufenden und bis zum 29. Juni 2007 dauernden Umschulung ab dem 2. November 2005 zunächst als Gasthörer teilnehmen (Lehrgangsgesamtgebühr 8.355,76 EUR). Mit Bescheid vom 15. November 2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ab. Zur Begründung heißt es, der Antragsteller könne zwar seinen erlernten Beruf als Maler, Lackierer und Malermeister aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und sei seit Februar 2005 ohne Beschäftigung. Das medizinische Gutachten habe jedoch ergeben, dass er mit bestimmten Einschränkungen vollschichtig erwerbsfähig sei. Das in seiner Person bestehende Vermittlungshemmnis bilde keine Grundlage für die Genehmigung der Teilnahme an der geplanten Umschulungsmaßnahme. Der Antragsteller könne die von ihm in der Vergangenheit ausgeführten Tätigkeiten weiterhin verrichten. Im Übrigen bestehe nach erfolgreicher Umschulung aufgrund seines Alters nur eine geringe Chance auf Eingliederung in Arbeit. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2005 zurück. Das eingeräumte pflichtgemäße Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, die beantragte Förderung nicht zu gewähren. Die Weiterbildung sei nicht notwendig, um den Antragsteller beruflich einzugliedern; eine Einstellungszusage eines potentiellen Arbeitgebers habe nicht vorgelegt werden können. Aufgrund dessen sei auch maßgeblich auf das Lebensalter des Antragstellers abzustellen. Es lasse sich prognostizieren, dass eine Anstellung als Quereinsteiger aufgrund seines Alters in Zukunft nicht erfolgen werde. Demgegenüber seien bei dem Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation keine Vermittlungshemmnisse zu erblicken, auch wenn er als Maler und Lackierer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Er könne aber nach wie vor als Bauleiter, Kraftfahrer oder Handelsvertreter arbeiten.
Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und unter dem 20. Dezember 2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat darauf hingewiesen, dass er nicht nur als Maler und Lackierer, sondern auch als Bauleiter oder Kraftfahrer wegen erheblicher Rückenbeschwerden nicht mehr arbeiten könne. Die Umschulung sei daher notwendig; vor dem Beginn der Teilnahme sei er von dem Antragsgegner beraten worden; die Maßnahme und der Träger der Maßnahme seien für die Förderung zugelassen. Darüber hinaus erfülle er die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung; sein Lebensalter spreche nicht gegen, sondern eher für eine rasche Bewilligung. Auf dem freien Ausbildungsmarkt zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bestehe inzwischen die Auswahl zwischen 19-jährigen Abiturienten, sodass eine Qualifizierung für ihn unerlässlich sei. Die Eingliederungserwartung werde sich für ihn nach Erlangung des angestrebten IHK-Abschlusses entscheidend verbessern. Eigene Finanzmittel zur vorläufigen Finanzierung der Umschulungsmaßnahme bestünden nicht.
Der Antragsgegner hat erwidert, aufgrund der Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht erscheine die Wiedereingliederung des Antragstellers im erlernten Berufsfeld als Malermeister geeigneter, um die Arbeitslosigkeit effektiver und zeitnäher zu beenden, als durch eine Umschulung. Darüber hinaus sei es vorzugswürdig, einen älteren Langzeitarbeitslosen wie den Antragsteller vorrangig durch Eingliederungszuschüsse möglichst schnell in das Arbeitsleben zu integrieren, anstatt ihn durch langfristige Fördermaßnahmen weiterhin vom Arbeitsmarkt zu entrücken. Letztlich fehle der Nachweis, dass andere Eingliederungsbemühungen keinen Erfolg versprechen.
Mit Beschluss vom 16. März 2006 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses darüber zu entscheiden, ob er dem Antragsteller vorläufig die Kosten der Maßnahme beim F B e.V. – zweijähriger Umschulungslehrgang zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft – erstattet, und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, ein Anordnungsanspruch liege insoweit vor, als der Antragsteller eine Neubescheidung begehre, die in einem Leistungsantrag stets konkludent enthalten sei. Streitig sei hier allein die Frage der Notwendigkeit der Weiterbildung (§ 16 Absatz 1Satz 1 SGB II i. V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Hierfür sei eine Prognosentscheidung erforderlich, ob die Maßnahme die Eingliederungschancen erhöhe. Insoweit bestehe ein Beurteilungsspielraum des Grundsicherungsträgers, der jedoch hinsichtlich seiner Begründung der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Vorliegend gehe die Verwaltungsentscheidung von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, beruhe im Wesentlichen nicht auf Daten sondern auf Vermutungen und sei methodisch nicht nachvollziehbar. Gegen die Annahme, dass dem Antragsteller auch ohne die Weiterbildungsmaßnahme ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden könne, spreche, dass Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit von Juli 2001 bis Juli 2004 und Vermittlungsbemühungen des Antragsgegners seit Januar 2005 ebenso ohne Erfolg geblieben seien wie Eigenbemühungen des Antragstellers. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dennoch in absehbarer Zeit in Arbeit vermittelt werden könne, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei nicht erklärt, warum bisher eine Vermittlung des Antragstellers nicht gelungen sei. Außerdem seien auch die individuellen Vermittlungshemmnisse des Klägers zu berücksichtigen, die einer aus Sicht des potenziellen Arbeitgebers gewünschten vielseitigen Einsetzbarkeit als Malermeister entgegenstünden. Die Notwendigkeit der Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung bei Arbeitslosigkeit setze darüber hinaus voraus, dass die Eingliederungschancen des Arbeitnehmers nach der Maßnahme besser seien als vorher. Eine entsprechende Prüfung habe der Antragsgegner bisher nicht vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stelle das Lebensalter des Antragstellers kein Vermittlungshemmnis dar, denn es sei nahe liegend, dass die Berufserfahrung als Maler und Lackierer, Malermeister und in der Bauleitung den Antragsteller als Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft über einen Berufsanfänger deutlich heraushebe. Schließlich habe der Antragsgegner Umfang und Gegenstand des auszuübenden Ermessens verkannt. Der Grundsicherungsträger dürfe, wenn eine von dem Hilfebedürftigen gewünschte Weiterbildungsmaßnahme notwendig und dem Grunde nach förderfähig sei, sich nicht darauf beschränken, die Maßnahme bloß abzulehnen, sondern müsse zumindest in der Weise tätig werden, dass er aus den ihm möglichen Leistungen die konkret angebrachte ermessensfehlerfrei auswähle und erbringe. Die fehlerhafte Ermessensausübung berechtige das Gericht jedoch nicht dazu, eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Das Gericht könne jedoch anordnen, dass die Behörde über den Antrag neu entscheiden solle, wenn ein Anspruch auf Neubescheidung glaubhaft gemacht und zu erwarten sei, dass eine fehlerfreie Ermessenentscheidung für den Antragssteller günstig ausfallen könne. Das sei hier der Fall. Da die Entscheidung über die vorläufige Erstattung der Kosten der Umschulung dringlich sei (Anordnungsgrund), sei der Antragsgegner zu verpflichten gewesen, binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses hierüber zu entscheiden.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist den Beteiligten am 21. März 2006 zugestellt worden. Mit Bescheid vom 12. April 2006 hat der Antragsgegner erneut den Antrag auf Übernahme der Kosten der Maßnahme beim F B e.V. abgelehnt. Die begehrte Weiterbildungsmaßnahme sei nicht notwendig, denn es bestehe die Möglichkeit, den Antragsteller durch andere Leistungen in absehbarer Zeit einzugliedern. Die Eingliederungschancen seien nach der Maßnahme nicht besser als vorher, sodass auch unter diesem Aspekt die Maßnahme nicht notwendig sei. Im Ausgangsberuf Maler und Lackierer stünden 96 offene Stellen einer Zahl von 9.721 Bewerbern gegenüber. Im Zielberuf würden derzeit 65 Stellen angeboten, denen 4.143 Bewerber gegenüber stünden. Auch wenn die Arbeitsmarktlage im Zielberuf danach etwas günstiger sei, liege in beiden Arbeitsmarktsegmenten damit eine Übersättigung des Arbeitsmarktes vor. Als Vermittlungshemmnis komme im Fall des Antragstellers hinzu, dass dieser derzeit bereits das 49. Lebensjahr vollendet habe, nur regional mobil und gesundheitlich eingeschränkt sei. Es sei bekannt, dass bei übersättigter Arbeitsmarktlage die potenziellen Arbeitgeber ihre Einstellungserwartungen höher schraubten und vornehmlich jüngere, gesunde und uneingeschränkt mobile Bewerber bevorzugten. Da somit die begehrte Weiterbildung nach Beurteilung des Sachverhalts auf der Tatbestandsseite schon nicht notwendig sei, komme es auf eine Ermessensausübung nicht mehr an.
Mit der am 21. April 2006 eingegangenen Beschwerde rügt der Antragsteller, das Sozialgericht hätte eine weitergehende Regelung zu seinen Gunsten treffen müssen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es hier an einer Ermessensreduzierung auf Null fehlen solle. Vielmehr stünden die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" im Sinne von § 328 Abs. 1 Ziffer 3 SGB III fest. Er selbst tue nach wie vor alles, um die begonnene Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Seine finanzielle Notlage verschärfe sich jedoch mit jeder Monatsrate in Höhe von 150,00 EUR, die er zu leisten habe.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2006 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der bereits am 26. September 2005 begonnenen Maßnahme beim F B e.V. - zweijähriger Umschulungslehrgang zum Kauf- mann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft – zu übernehmen, hilfswei- se den Antragsteller von den bisher angefallenen Kosten der genannten Maß- nahme freizustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2006 zurückzuweisen.
Zur Begründung heißt es, der Antragsgegner schließe sich den Ausführungen des Sozialgerichts an und habe diese mit Bescheid vom 12. April 2006 auch zutreffend umgesetzt. Insbesondere sei eine Prognoseentscheidung im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums bzgl. der Frage der Notwendigkeit der Weiterbildung getroffen worden; Ermessenserwägungen seien nicht anzustellen gewesen, denn es hätten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen.
Das Sozialgericht Neuruppin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2006 hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht ist dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten der bereits am 26. September 2005 begonnenen Weiterbildungsmaßnahme zu übernehmen, hilfsweise den Antragssteller von den Kosten dieser Maßnahme freizustellen, im Ergebnis zu Recht nicht gefolgt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zu Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies ist bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragsstellung bei Gericht am 20. Dezember 2005 für den davor liegenden Zeitraum ab 26. September 2005 schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser Zeitraum bereits in der Vergangenheit lag und deshalb insoweit kein eiliges Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Dem Antragssteller können durch die Versagung von Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen.
Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, denn unter Berücksichtigung der erneuten Prüfung des Begehrens des Antragsstellers mit Bescheid vom 12. April 2006 ist – bei summarischer Prüfung – ein Anordnungsanspruch nach wie vor nicht gegeben.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, 2. vor Beginn der Teilnahme einer Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 der genannten Vorschrift liegen zweifellos vor. Streitig ist allein die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit (1. Alternative des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die von dem Antragsteller gewünschte Weiterbildung – hier also der 2-jährige Umschulungslehrgang zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft – notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung - voraussichtlich – nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation des Antragstellers, die Gefragtheit seines Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. BSG in SozR 4100 § 44 Nr. 46). Ferner ist zu prüfen, ob sich prognostisch die Eingliederungschancen nach Abschluss der begehrten Maßnahme erheblich verbessern (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Die von dem Antragsgegner vorgenommene Prognoseentscheidung, für die ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Hierfür wird insbesondere auf die in dem Bescheid vom 12. April 2006 vorgenommene Begründung, die schlüssig und überzeugend ist, Bezug genommen. Zwar wird dieser Bescheid nicht analog § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG formell Gegenstand des Verfahrens, denn er ersetzt nicht den ursprünglichen angefochtenen Bescheid, sondern ist lediglich in Ausführung des nicht rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2006 ergangen und hat die Beschwer des Antragsstellers nicht geändert (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 RdNr. 4b). Eine Bezugnahme auf die in diesem Bescheid abgegebene Begründung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es grundsätzlich für die Prognose auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BSG in SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine im Laufe eines – längeren – Gerichtsverfahrens gegebenenfalls geänderte tatsächliche Entwicklung, sondern um die Beurteilung der Arbeitsmarktsituation, wie sie bereits zum Zeitpunkt des ursprünglich angefochtenen Bescheides vorlag. Der Antragsgegner hat mit der nunmehr in dem Bescheid vom 12. April 2006 abgegebenen Begründung lediglich sein bisheriges Vorbringen vertieft und verdeutlicht.
Danach ist insbesondere die Prognose des Antragsgegners, dass die begehrte Maßnahme unter Berücksichtigung der Eingliederungschancen des Antragsstellers nicht notwendig ist, letztlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsgegner fälschlich den Ausgangsberuf des Malers und Lackierers zugrunde gelegt, während der Antragsteller Malermeister ist. Das dürfte aber nur dazu führen, dass die Arbeitsmarktlage für den Antragsteller in seinem Ausgangsberuf eher günstiger ist, während für den Zielberuf die Prognose nicht nur ungünstig bleibt, sondern sogar im Vergleich zum Ausgangsberuf deutlich ungünstiger ist als vom Antragsgegner angenommen. In jedem Fall liegt im Zielberuf eine Übersättigung des Arbeitsmarktes vor, sodass die Eingliederungschancen des Antragsstellers, der zudem regional gebunden ist, nur gering sind. Erschwerend kommen noch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragsstellers und sein Alter hinzu, denn auf einem übersättigten Arbeitsmarkt werden von potenziellen Arbeitgebern – so die nachvollziehbare Prognose des Antragsgegners – die Einstellungserwartungen höher geschraubt und demnach jüngere und gesundheitlich nicht beeinträchtigte Bewerber be-
vorzugt. Unter diesen Umständen durfte der Antragsgegner die Notwendigkeit der begehrten Weiterbildungsmaßnahme verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bzw. Umschulung.
Der 1957 geborene Antragsteller absolvierte von 1974 bis 1976 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Im Dezember 1987 erlangte der Antragsteller den Meistertitel und war in der Folgezeit im Wesentlichen als Malermeister und Bauleiter beschäftigt. Von 1989 bis 1996 übte der Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit aus; anschließend war er bis Juni 2001 Leiter der Malerabteilung (Bauleitung) bei einem Bauunternehmen. In der Zeit von Juli 2001 bis Februar 2004 war der Antragsteller arbeitslos; von Mai 2004 bis Februar 2005 arbeitete er als Handelsvertreter einer Hausvertriebsgesellschaft. Seit dieser Zeit ist der Antragsteller durchgehend arbeitslos und bezieht Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Am 31. August 2005 fand ein so genanntes Profiling statt, bei dem der Antragsteller sein Interesse an einer Umschulung wegen gesundheitlicher Einschränkungen geltend machte. Der Antragsgegner veranlasste eine medizinische Begutachtung, wonach der Antragsteller noch vollschichtig überwiegend leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen verrichten kann. Zwischenzeitlich, nämlich am 10. August 2005, hatte der Antragsteller an einem persönlichen Beratungsgespräch im F B e.V. für den "Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" teilgenommen. Nachdem die Schule die Teilnahme an der genannten Umschulung befürwortete, da der Eignungstest erfolgreich bestanden war, teilte die zuständige Fallmanagerin dem Antragsteller mit, er könne an der tatsächlich seit dem 26. September 2005 laufenden und bis zum 29. Juni 2007 dauernden Umschulung ab dem 2. November 2005 zunächst als Gasthörer teilnehmen (Lehrgangsgesamtgebühr 8.355,76 EUR). Mit Bescheid vom 15. November 2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ab. Zur Begründung heißt es, der Antragsteller könne zwar seinen erlernten Beruf als Maler, Lackierer und Malermeister aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und sei seit Februar 2005 ohne Beschäftigung. Das medizinische Gutachten habe jedoch ergeben, dass er mit bestimmten Einschränkungen vollschichtig erwerbsfähig sei. Das in seiner Person bestehende Vermittlungshemmnis bilde keine Grundlage für die Genehmigung der Teilnahme an der geplanten Umschulungsmaßnahme. Der Antragsteller könne die von ihm in der Vergangenheit ausgeführten Tätigkeiten weiterhin verrichten. Im Übrigen bestehe nach erfolgreicher Umschulung aufgrund seines Alters nur eine geringe Chance auf Eingliederung in Arbeit. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2005 zurück. Das eingeräumte pflichtgemäße Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, die beantragte Förderung nicht zu gewähren. Die Weiterbildung sei nicht notwendig, um den Antragsteller beruflich einzugliedern; eine Einstellungszusage eines potentiellen Arbeitgebers habe nicht vorgelegt werden können. Aufgrund dessen sei auch maßgeblich auf das Lebensalter des Antragstellers abzustellen. Es lasse sich prognostizieren, dass eine Anstellung als Quereinsteiger aufgrund seines Alters in Zukunft nicht erfolgen werde. Demgegenüber seien bei dem Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation keine Vermittlungshemmnisse zu erblicken, auch wenn er als Maler und Lackierer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Er könne aber nach wie vor als Bauleiter, Kraftfahrer oder Handelsvertreter arbeiten.
Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und unter dem 20. Dezember 2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat darauf hingewiesen, dass er nicht nur als Maler und Lackierer, sondern auch als Bauleiter oder Kraftfahrer wegen erheblicher Rückenbeschwerden nicht mehr arbeiten könne. Die Umschulung sei daher notwendig; vor dem Beginn der Teilnahme sei er von dem Antragsgegner beraten worden; die Maßnahme und der Träger der Maßnahme seien für die Förderung zugelassen. Darüber hinaus erfülle er die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung; sein Lebensalter spreche nicht gegen, sondern eher für eine rasche Bewilligung. Auf dem freien Ausbildungsmarkt zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bestehe inzwischen die Auswahl zwischen 19-jährigen Abiturienten, sodass eine Qualifizierung für ihn unerlässlich sei. Die Eingliederungserwartung werde sich für ihn nach Erlangung des angestrebten IHK-Abschlusses entscheidend verbessern. Eigene Finanzmittel zur vorläufigen Finanzierung der Umschulungsmaßnahme bestünden nicht.
Der Antragsgegner hat erwidert, aufgrund der Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht erscheine die Wiedereingliederung des Antragstellers im erlernten Berufsfeld als Malermeister geeigneter, um die Arbeitslosigkeit effektiver und zeitnäher zu beenden, als durch eine Umschulung. Darüber hinaus sei es vorzugswürdig, einen älteren Langzeitarbeitslosen wie den Antragsteller vorrangig durch Eingliederungszuschüsse möglichst schnell in das Arbeitsleben zu integrieren, anstatt ihn durch langfristige Fördermaßnahmen weiterhin vom Arbeitsmarkt zu entrücken. Letztlich fehle der Nachweis, dass andere Eingliederungsbemühungen keinen Erfolg versprechen.
Mit Beschluss vom 16. März 2006 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses darüber zu entscheiden, ob er dem Antragsteller vorläufig die Kosten der Maßnahme beim F B e.V. – zweijähriger Umschulungslehrgang zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft – erstattet, und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, ein Anordnungsanspruch liege insoweit vor, als der Antragsteller eine Neubescheidung begehre, die in einem Leistungsantrag stets konkludent enthalten sei. Streitig sei hier allein die Frage der Notwendigkeit der Weiterbildung (§ 16 Absatz 1Satz 1 SGB II i. V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Hierfür sei eine Prognosentscheidung erforderlich, ob die Maßnahme die Eingliederungschancen erhöhe. Insoweit bestehe ein Beurteilungsspielraum des Grundsicherungsträgers, der jedoch hinsichtlich seiner Begründung der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Vorliegend gehe die Verwaltungsentscheidung von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, beruhe im Wesentlichen nicht auf Daten sondern auf Vermutungen und sei methodisch nicht nachvollziehbar. Gegen die Annahme, dass dem Antragsteller auch ohne die Weiterbildungsmaßnahme ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden könne, spreche, dass Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit von Juli 2001 bis Juli 2004 und Vermittlungsbemühungen des Antragsgegners seit Januar 2005 ebenso ohne Erfolg geblieben seien wie Eigenbemühungen des Antragstellers. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dennoch in absehbarer Zeit in Arbeit vermittelt werden könne, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei nicht erklärt, warum bisher eine Vermittlung des Antragstellers nicht gelungen sei. Außerdem seien auch die individuellen Vermittlungshemmnisse des Klägers zu berücksichtigen, die einer aus Sicht des potenziellen Arbeitgebers gewünschten vielseitigen Einsetzbarkeit als Malermeister entgegenstünden. Die Notwendigkeit der Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung bei Arbeitslosigkeit setze darüber hinaus voraus, dass die Eingliederungschancen des Arbeitnehmers nach der Maßnahme besser seien als vorher. Eine entsprechende Prüfung habe der Antragsgegner bisher nicht vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stelle das Lebensalter des Antragstellers kein Vermittlungshemmnis dar, denn es sei nahe liegend, dass die Berufserfahrung als Maler und Lackierer, Malermeister und in der Bauleitung den Antragsteller als Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft über einen Berufsanfänger deutlich heraushebe. Schließlich habe der Antragsgegner Umfang und Gegenstand des auszuübenden Ermessens verkannt. Der Grundsicherungsträger dürfe, wenn eine von dem Hilfebedürftigen gewünschte Weiterbildungsmaßnahme notwendig und dem Grunde nach förderfähig sei, sich nicht darauf beschränken, die Maßnahme bloß abzulehnen, sondern müsse zumindest in der Weise tätig werden, dass er aus den ihm möglichen Leistungen die konkret angebrachte ermessensfehlerfrei auswähle und erbringe. Die fehlerhafte Ermessensausübung berechtige das Gericht jedoch nicht dazu, eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Das Gericht könne jedoch anordnen, dass die Behörde über den Antrag neu entscheiden solle, wenn ein Anspruch auf Neubescheidung glaubhaft gemacht und zu erwarten sei, dass eine fehlerfreie Ermessenentscheidung für den Antragssteller günstig ausfallen könne. Das sei hier der Fall. Da die Entscheidung über die vorläufige Erstattung der Kosten der Umschulung dringlich sei (Anordnungsgrund), sei der Antragsgegner zu verpflichten gewesen, binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses hierüber zu entscheiden.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist den Beteiligten am 21. März 2006 zugestellt worden. Mit Bescheid vom 12. April 2006 hat der Antragsgegner erneut den Antrag auf Übernahme der Kosten der Maßnahme beim F B e.V. abgelehnt. Die begehrte Weiterbildungsmaßnahme sei nicht notwendig, denn es bestehe die Möglichkeit, den Antragsteller durch andere Leistungen in absehbarer Zeit einzugliedern. Die Eingliederungschancen seien nach der Maßnahme nicht besser als vorher, sodass auch unter diesem Aspekt die Maßnahme nicht notwendig sei. Im Ausgangsberuf Maler und Lackierer stünden 96 offene Stellen einer Zahl von 9.721 Bewerbern gegenüber. Im Zielberuf würden derzeit 65 Stellen angeboten, denen 4.143 Bewerber gegenüber stünden. Auch wenn die Arbeitsmarktlage im Zielberuf danach etwas günstiger sei, liege in beiden Arbeitsmarktsegmenten damit eine Übersättigung des Arbeitsmarktes vor. Als Vermittlungshemmnis komme im Fall des Antragstellers hinzu, dass dieser derzeit bereits das 49. Lebensjahr vollendet habe, nur regional mobil und gesundheitlich eingeschränkt sei. Es sei bekannt, dass bei übersättigter Arbeitsmarktlage die potenziellen Arbeitgeber ihre Einstellungserwartungen höher schraubten und vornehmlich jüngere, gesunde und uneingeschränkt mobile Bewerber bevorzugten. Da somit die begehrte Weiterbildung nach Beurteilung des Sachverhalts auf der Tatbestandsseite schon nicht notwendig sei, komme es auf eine Ermessensausübung nicht mehr an.
Mit der am 21. April 2006 eingegangenen Beschwerde rügt der Antragsteller, das Sozialgericht hätte eine weitergehende Regelung zu seinen Gunsten treffen müssen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es hier an einer Ermessensreduzierung auf Null fehlen solle. Vielmehr stünden die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" im Sinne von § 328 Abs. 1 Ziffer 3 SGB III fest. Er selbst tue nach wie vor alles, um die begonnene Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Seine finanzielle Notlage verschärfe sich jedoch mit jeder Monatsrate in Höhe von 150,00 EUR, die er zu leisten habe.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2006 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der bereits am 26. September 2005 begonnenen Maßnahme beim F B e.V. - zweijähriger Umschulungslehrgang zum Kauf- mann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft – zu übernehmen, hilfswei- se den Antragsteller von den bisher angefallenen Kosten der genannten Maß- nahme freizustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2006 zurückzuweisen.
Zur Begründung heißt es, der Antragsgegner schließe sich den Ausführungen des Sozialgerichts an und habe diese mit Bescheid vom 12. April 2006 auch zutreffend umgesetzt. Insbesondere sei eine Prognoseentscheidung im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums bzgl. der Frage der Notwendigkeit der Weiterbildung getroffen worden; Ermessenserwägungen seien nicht anzustellen gewesen, denn es hätten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen.
Das Sozialgericht Neuruppin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Vorgang dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. März 2006 hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht ist dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten der bereits am 26. September 2005 begonnenen Weiterbildungsmaßnahme zu übernehmen, hilfsweise den Antragssteller von den Kosten dieser Maßnahme freizustellen, im Ergebnis zu Recht nicht gefolgt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zu Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies ist bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragsstellung bei Gericht am 20. Dezember 2005 für den davor liegenden Zeitraum ab 26. September 2005 schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser Zeitraum bereits in der Vergangenheit lag und deshalb insoweit kein eiliges Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Dem Antragssteller können durch die Versagung von Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen.
Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, denn unter Berücksichtigung der erneuten Prüfung des Begehrens des Antragsstellers mit Bescheid vom 12. April 2006 ist – bei summarischer Prüfung – ein Anordnungsanspruch nach wie vor nicht gegeben.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, 2. vor Beginn der Teilnahme einer Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 der genannten Vorschrift liegen zweifellos vor. Streitig ist allein die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit (1. Alternative des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die von dem Antragsteller gewünschte Weiterbildung – hier also der 2-jährige Umschulungslehrgang zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft – notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung - voraussichtlich – nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation des Antragstellers, die Gefragtheit seines Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. BSG in SozR 4100 § 44 Nr. 46). Ferner ist zu prüfen, ob sich prognostisch die Eingliederungschancen nach Abschluss der begehrten Maßnahme erheblich verbessern (vgl. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Die von dem Antragsgegner vorgenommene Prognoseentscheidung, für die ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Hierfür wird insbesondere auf die in dem Bescheid vom 12. April 2006 vorgenommene Begründung, die schlüssig und überzeugend ist, Bezug genommen. Zwar wird dieser Bescheid nicht analog § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG formell Gegenstand des Verfahrens, denn er ersetzt nicht den ursprünglichen angefochtenen Bescheid, sondern ist lediglich in Ausführung des nicht rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2006 ergangen und hat die Beschwer des Antragsstellers nicht geändert (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 96 RdNr. 4b). Eine Bezugnahme auf die in diesem Bescheid abgegebene Begründung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es grundsätzlich für die Prognose auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BSG in SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine im Laufe eines – längeren – Gerichtsverfahrens gegebenenfalls geänderte tatsächliche Entwicklung, sondern um die Beurteilung der Arbeitsmarktsituation, wie sie bereits zum Zeitpunkt des ursprünglich angefochtenen Bescheides vorlag. Der Antragsgegner hat mit der nunmehr in dem Bescheid vom 12. April 2006 abgegebenen Begründung lediglich sein bisheriges Vorbringen vertieft und verdeutlicht.
Danach ist insbesondere die Prognose des Antragsgegners, dass die begehrte Maßnahme unter Berücksichtigung der Eingliederungschancen des Antragsstellers nicht notwendig ist, letztlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsgegner fälschlich den Ausgangsberuf des Malers und Lackierers zugrunde gelegt, während der Antragsteller Malermeister ist. Das dürfte aber nur dazu führen, dass die Arbeitsmarktlage für den Antragsteller in seinem Ausgangsberuf eher günstiger ist, während für den Zielberuf die Prognose nicht nur ungünstig bleibt, sondern sogar im Vergleich zum Ausgangsberuf deutlich ungünstiger ist als vom Antragsgegner angenommen. In jedem Fall liegt im Zielberuf eine Übersättigung des Arbeitsmarktes vor, sodass die Eingliederungschancen des Antragsstellers, der zudem regional gebunden ist, nur gering sind. Erschwerend kommen noch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragsstellers und sein Alter hinzu, denn auf einem übersättigten Arbeitsmarkt werden von potenziellen Arbeitgebern – so die nachvollziehbare Prognose des Antragsgegners – die Einstellungserwartungen höher geschraubt und demnach jüngere und gesundheitlich nicht beeinträchtigte Bewerber be-
vorzugt. Unter diesen Umständen durfte der Antragsgegner die Notwendigkeit der begehrten Weiterbildungsmaßnahme verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (177 SGG).
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