Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 5555/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 567/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zeit vom 01. April 1998 bis zum 30. September 1999 als Anrechnungszeittatbestand wegen Hochschulausbildung.
Der im April 1969 geborene Kläger absolvierte in der DDR von September 1985 bis Juli 1987 eine Ausbildung zum Facharbeiter für Lagerwirtschaft und arbeitete im Folgenden weiter in seinem Lehrberuf. Von Mai 1990 bis April 1991 legte er seinen Zivildienst ab. Im Anschluss war er bis September 1991 erneut als Lagerfacharbeiter beschäftigt. Im Oktober 1991 nahm der Kläger an der Universität R ein Lehramtsstudium (Fächer Germanistik/Deutsch und Anglistik/Englisch) auf. Dieses beendete er – laut Bescheinigung des B Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. Januar 1998 - im Herbst 1997 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Von April 1998 bis September 1999 nahm er an der Universität L erfolgreich am Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" teil. Im Folgenden begann er ein Graduiertenstudium (Promotion), das er jedoch nicht abgeschlossen hat, da er zwischenzeitlich nach A übergesiedelt ist.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2002 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten fest. Dabei merkte sie die Zeit vom 01. Oktober 1991 bis zum 20. Januar 1998 als Anrechnungszeittatbestand wegen Hochschulausbildung vor und erklärte, dass erst im Leistungsfall zu entscheiden sei, in welchem Umfange die Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) als Anrechnungszeiten anerkannt werden könnten. Weiter lehnte sie die Anerkennung einer Anrechnungszeit u.a. für die Zeit vom 01. März 1998 bis zum 01. Oktober 1999 ab. Diese Zeiten seien nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden.
Mit seinem am 08. Mai 2002 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die nicht erfolgte Anerkennung der Zeit vom 01. März 1998 bis zum 01. Oktober 1999. Es sei nicht korrekt, dass die Ausbildung "nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt" worden sei. Er habe 1997 die erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt. Die Lehrerausbildung in Deutschland bestehe jedoch zwingend aus mindestens zwei Komponenten. Erst mit Abschluss der Zweiten Staatsprüfung oder als Alternative mit Abschluss eines Aufbaustudiums werde die Lehrerausbildung abgeschlossen. Dieses Aufbaustudium, das gerade kein Zweitstudium darstelle, habe er unmittelbar nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes absolviert. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002 zurück und führte zur Begründung aus, dass der begehrten Anerkennung der Zeit vom 01. März 1998 bis zum 01. Oktober 1999 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) entgegenstehe, dass es sich um ein Aufbaustudium nach dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt gehandelt habe. Das Ende der Hochschulausbildung sei die Abschlussprüfung, wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschlussprüfung (z.B. Diplomprüfung) abgelegt habe. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt werde, sei unbeachtlich. Bei dem Aufbaustudium habe es sich um keinen eigenständigen Hochschulstudiengang gehandelt. Hierzu fehle es insbesondere am akademischen Grad, der mit diesem Studiengang erworben werde. Als "Ersatz" für das üblicherweise an die Erste Staatsprüfung anschließende Referendariat und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt sei ein solches Aufbaustudium nicht bekannt.
Hiergegen richtet sich die am 27. August 2002 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, die streitige Zeit sei sehr wohl als Ausbildungszeit anzuerkennen. Bei der Ersten Staatsprüfung handele es sich gerade nicht um eine Hochschulprüfung. Entsprechend werde auch weder in der Prüfungsordnung noch im Zeugnis der Begriff "Abschlussprüfung" verwendet. Traditionell folge dem ersten Staatsexamen das Zweite, mit dem eine Lehrbefähigung für den Bereich "Deutsch als Muttersprache" erworben werde. Als Alternative, nicht als Ersatz, entschieden sich Studenten zunehmend für ein Aufbaustudium Deutsch als Fremdsprache, da mit diesem Abschluss ebenfalls eine Lehrbefähigung erworben werde, und zwar für sämtliche Institutionen im In- und Ausland, an denen Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache gelehrt werde. Weiter handele es sich bei dem Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" an der Universität L um einen eigenständigen und vollwertigen Studiengang zum Erwerb einer Lehrbefähigung. Ob mit dieser Lehrbefähigung ein akademischer Grad erworben werde, sei irrelevant. Ein solcher würde mit dem Ersten und Zweiten Staatsexamen im Übrigen auch nicht erworben.
Das Sozialgericht Berlin hat die Studien- und Prüfungsordnung für das Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" der Universität L beigezogen. Sodann hat es die Beklagte mit Urteil vom 18. April 2005 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, den Zeitraum vom 01. April 1998 bis zum 30. September 1999 als Anrechnungszeittatbestand anzuerkennen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu Recht ausführe, dass gerade in Lehrerberufen der Erwerb des Ersten Staatsexamens nicht zur Berufsausübung befähige, sondern zwingend das Zweite Staatsexamen oder z.B. das vom Kläger gewählte Aufbaustudium hinzutreten müsse, um die Lehrbefähigung zu erreichen. So ergebe sich aus § 3 der beigezogenen Studien- und Prüfungsordnung, dass der erfolgreiche Abschluss eines Studiums für das Lehramt primäre Voraussetzung für die Zulassung zum Aufbaustudium sei.
Gegen dieses ihr am 31. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juni 2005 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hält daran fest, dass das Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" nach Erreichung des ersten möglichen Abschlusses absolviert worden sei. Auf ein Zweites Staatsexamen bzw. auf ein Aufbaustudium als Voraussetzung für einen Lehrerberuf komme es für die Beurteilung der Frage, ob eine Zeit der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt werden könne, nicht an. Das Sozialgericht habe sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt, wonach die Zeit einer Hochschulausbildung lediglich bis zu ihrem ersten Abschluss Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei. Vorliegend sei die Ablegung der "Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien" im Herbst 1997 der Endzeitpunkt der als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildung. Mit der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung habe der Versicherte den ersten möglichen Abschluss an einer Hochschule erlangt, der den Weg ins Berufsleben eröffnet habe. Denn diese Prüfung habe den Kläger berechtigt, zum einen in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt einzutreten, zum anderen eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Grundsätzlich sei die Ausübung des Lehrerberufes bereits nach Ablegung des Ersten Staatsexamens möglich. Ihre Rechtsauffassung, dass nach Ablegen des Ersten Staatsexamens die wissenschaftliche Hochschulausbildung beendet sei, werde auch dadurch belegt, dass primäre Voraussetzung für die Zulassung zum Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" eine abgeschlossene Hochschulausbildung sei. Ohne eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wie der Kläger sie nach Ablegen des Ersten Staatsexamens gehabt habe, sei die Aufnahme des Zusatzstudiums überhaupt nicht möglich gewesen. Im Übrigen habe es sich bei dem Aufbaustudium nicht um einen komplexen, wissenschaftlich orientierten Ausbildungsgang gehandelt, der eine akademische Qualifikation vermittelt habe. Ein universitärer Abschluss sei nicht vorgesehen gewesen, weshalb der Kläger nur ein entsprechendes Abschlusszertifikat erlangt habe, nicht aber einen universitären Abschluss.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, die Berufung sei verspätet, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist einen Antrag nebst Begründung eingereicht habe. Im Übrigen hält er das angegriffene Urteil für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere – entgegen der Ansicht des Klägers – fristgerecht. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats einzulegen. Diese Frist hat die Beklagte, die die Berufung zulässigerweise per Telefax übermittelt hat, eingehalten. Dass sie sie erst später begründet hat, ist unschädlich. Denn gemäß Absatz 3 der genannten Vorschrift soll die Berufungsschrift zwar das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine Verletzung der Sollvorschrift hat jedoch keine Konsequenzen, insbesondere muss die Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist begründet sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 151 Rn. 11e m.w.N.).
Die Berufung ist weiter auch begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angegriffenen Urteil nicht zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01. April 1998 bis zum 30. September 1999 als Anrechnungszeittatbestand wegen Ausbildung.
Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers kommt allein § 149 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Betracht. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2). Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Über die "Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten" kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden (vgl. BSG Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 67/97 – SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m.w.N.). Nach alledem dient das Vormerkungsverfahren dazu, das Vorhandensein von Anrechnungszeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den künftigen Leistungsfall vorab zu klären. Entscheidend für die Vormerkung ist, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden kann. Dies ist aber für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall.
Der Senat stellt ebenso wenig wie die Beklagte in Abrede, dass der Kläger während seines Aufbaustudiums "Deutsch als Fremdsprache" eine universitäre Ausbildung absolviert hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei nicht um eine Zeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Denn nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr – in der hier allein denkbaren Alternative - eine Hochschule besucht haben. Die Vorschrift setzt hinsichtlich des im Gesetz nicht definierten Tatbestandsmerkmals "Besuch der Hochschule" voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation ("Ausbildung") studiert hat, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffnet. Das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist grundsätzlich die Abschlussprüfung. Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einer am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der "Ausbildungszeit" orientierten Auslegung der Norm grundsätzlich nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Ausbildungsausfallzeit berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 29.03.1990 – 4 RA 37/89 –, zitiert nach juris, m.w.N.), da mit der Ausgestaltung der Ausbildungsanrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an sich dem Versicherungsprinzip widersprochen wird. Denn Ausbildungszeiten sind als Zeiten ohne Beitragsleistung Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. In diesem Sinne beruhen sie überwiegend auf "staatlicher Gewährung" und sind Ausdruck "staatlicher Fürsorge". Im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei ihrer Ausgestaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er hat - lediglich - bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl. BSG Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 67/97 – SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m.w.N.). Bei Normierung dieser Tatbestände hat er u.a. angeknüpft an bestimmte typische Ausbildungswege, die wiederum typischerweise durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind; dabei wird typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass der Versicherte durch diese Ausbildung eine berufliche Qualifikation erreicht, die ihm die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung (rechtlich) ermöglicht. Die ohne Beitragsleistung zurückgelegten rentenrechtlichen (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten dienen jedoch nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie. Sie stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar, zu der diese unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips nicht verpflichtet ist. Art und Umfang der Ausbildung verbleiben vielmehr grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt (und auch auf einen höheren Verdienst) unter Verzicht auf mit (entsprechenden) Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern will (vgl. BSG Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 67/97 – SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass bei dem Kläger nur die Zeit seines Lehramtsstudiums bis zum Ablegen der Ersten Staatsprüfung als Ausbildungsanrechnungszeit vorzumerken ist. Dieses Studium war – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erst mit Ende des Aufbaustudiums "Deutsch als Fremdsprache", sondern bereits mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Herbst 1997 abgeschlossen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 29.03.1990 – 4 RA 37/89 –, zitiert nach juris, m.w.N.) liegt eine abgeschlossene Hochschulausbildung schon dann vor, wenn der erste von mehreren möglichen Abschlüssen, die den Erfolg des Studiums beweisen (z.B. Diplomprüfung, Staatsprüfung, Promotion), erreicht ist. Der erste mögliche Abschluss, der den Weg in das Berufsleben eröffnet, bedeutet daher den Endpunkt der Ausfallzeit. Ob der Abschluss den Zugang zur Berufswelt eröffnet, ist dabei grundsätzlich nicht nach dem Berufswunsch des Versicherten, sondern allein nach objektiven Kriterien, d.h. danach zu beurteilen, ob mit dem erreichten Abschluss eine - rentenversicherungspflichtige - Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen werden kann. Dies aber ist – wie die Beklagte zur Überzeugung des Senats zu Recht angenommen hat - mit dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung im Lehramt der Fall. Das Lehramtsstudium ist – ebenso wie das juristische Studium - zweigleisig aufgebaut, besteht nämlich aus einer Hochschulausbildung und einem Referendardienst. Beide Ausbildungsabschnitte werden jeweils mit einem Staatsexamen beendet. Nach dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung sind die Absolventen in aller Regel nicht in der Lage, den letztlich angestrebten Beruf als Lehrer bzw. Rechtsanwalt, Richter oder Staatsanwalt (mit einer entsprechenden Entlohnung) auszuüben, da dies normalerweise eine erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes erfordert. Gleichwohl ist ihnen mit dem Ablegen des ersten Examens, mit dem die wissenschaftliche Hochschulausbildung endet, der Weg in das Berufsleben eröffnet, denn mit dem jeweiligen Abschluss kann sehr wohl eine – rentenversicherungspflichtige – Beschäftigung, insbesondere der jeweilige Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Dass hier die Erste Staatsprüfung als Studienabschluss anzusehen ist und nicht erst die Beendigung des Aufbaustudiums, legt schließlich nicht nur die Bezeichnung des Lehrganges als "Aufbaustudium" nahe, sondern findet insbesondere seine Bestätigung in der Studien- und Prüfungsordnung der Universität L für das Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache". So heißt es in § 3 "Zulassungsvoraussetzungen" der Studienordnung unter 1. a) ausdrücklich, dass zum Studium zugelassen wird, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums für das Lehramt (Deutsch und/oder mindestens eine Fremdsprache) an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare Prüfung an einer Hochschule des Auslands nachweist. Warum hingegen das Sozialgericht Berlin der Auffassung ist, dieser Passus bestätige die Rechtsauffassung des Klägers, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Das Gegenteil ist der Fall. Weiter sieht diese Studien- und Prüfungsordnung für das Aufbaustudium gerade keinen typischerweise den Erfolg eines Studiums beweisenden Abschluss (z.B. Diplomprüfung, Staatsprüfung, Magister, Promotion) vor. Vielmehr erhält der Student nach bestandener Prüfung "lediglich" ein Zertifikat (vgl. § 6 der Studienordnung und §§ 1 Nr. 3, 12 der Prüfungsordnung).
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zeit vom 01. April 1998 bis zum 30. September 1999 als Anrechnungszeittatbestand wegen Hochschulausbildung.
Der im April 1969 geborene Kläger absolvierte in der DDR von September 1985 bis Juli 1987 eine Ausbildung zum Facharbeiter für Lagerwirtschaft und arbeitete im Folgenden weiter in seinem Lehrberuf. Von Mai 1990 bis April 1991 legte er seinen Zivildienst ab. Im Anschluss war er bis September 1991 erneut als Lagerfacharbeiter beschäftigt. Im Oktober 1991 nahm der Kläger an der Universität R ein Lehramtsstudium (Fächer Germanistik/Deutsch und Anglistik/Englisch) auf. Dieses beendete er – laut Bescheinigung des B Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. Januar 1998 - im Herbst 1997 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Von April 1998 bis September 1999 nahm er an der Universität L erfolgreich am Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" teil. Im Folgenden begann er ein Graduiertenstudium (Promotion), das er jedoch nicht abgeschlossen hat, da er zwischenzeitlich nach A übergesiedelt ist.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2002 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten fest. Dabei merkte sie die Zeit vom 01. Oktober 1991 bis zum 20. Januar 1998 als Anrechnungszeittatbestand wegen Hochschulausbildung vor und erklärte, dass erst im Leistungsfall zu entscheiden sei, in welchem Umfange die Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schul-, Fachschul-, Hochschulausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) als Anrechnungszeiten anerkannt werden könnten. Weiter lehnte sie die Anerkennung einer Anrechnungszeit u.a. für die Zeit vom 01. März 1998 bis zum 01. Oktober 1999 ab. Diese Zeiten seien nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden.
Mit seinem am 08. Mai 2002 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die nicht erfolgte Anerkennung der Zeit vom 01. März 1998 bis zum 01. Oktober 1999. Es sei nicht korrekt, dass die Ausbildung "nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt" worden sei. Er habe 1997 die erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt. Die Lehrerausbildung in Deutschland bestehe jedoch zwingend aus mindestens zwei Komponenten. Erst mit Abschluss der Zweiten Staatsprüfung oder als Alternative mit Abschluss eines Aufbaustudiums werde die Lehrerausbildung abgeschlossen. Dieses Aufbaustudium, das gerade kein Zweitstudium darstelle, habe er unmittelbar nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes absolviert. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002 zurück und führte zur Begründung aus, dass der begehrten Anerkennung der Zeit vom 01. März 1998 bis zum 01. Oktober 1999 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) entgegenstehe, dass es sich um ein Aufbaustudium nach dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt gehandelt habe. Das Ende der Hochschulausbildung sei die Abschlussprüfung, wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene Abschlussprüfung (z.B. Diplomprüfung) abgelegt habe. Zu welchem Zeitpunkt das Prüfungszeugnis ausgehändigt werde, sei unbeachtlich. Bei dem Aufbaustudium habe es sich um keinen eigenständigen Hochschulstudiengang gehandelt. Hierzu fehle es insbesondere am akademischen Grad, der mit diesem Studiengang erworben werde. Als "Ersatz" für das üblicherweise an die Erste Staatsprüfung anschließende Referendariat und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt sei ein solches Aufbaustudium nicht bekannt.
Hiergegen richtet sich die am 27. August 2002 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, die streitige Zeit sei sehr wohl als Ausbildungszeit anzuerkennen. Bei der Ersten Staatsprüfung handele es sich gerade nicht um eine Hochschulprüfung. Entsprechend werde auch weder in der Prüfungsordnung noch im Zeugnis der Begriff "Abschlussprüfung" verwendet. Traditionell folge dem ersten Staatsexamen das Zweite, mit dem eine Lehrbefähigung für den Bereich "Deutsch als Muttersprache" erworben werde. Als Alternative, nicht als Ersatz, entschieden sich Studenten zunehmend für ein Aufbaustudium Deutsch als Fremdsprache, da mit diesem Abschluss ebenfalls eine Lehrbefähigung erworben werde, und zwar für sämtliche Institutionen im In- und Ausland, an denen Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache gelehrt werde. Weiter handele es sich bei dem Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" an der Universität L um einen eigenständigen und vollwertigen Studiengang zum Erwerb einer Lehrbefähigung. Ob mit dieser Lehrbefähigung ein akademischer Grad erworben werde, sei irrelevant. Ein solcher würde mit dem Ersten und Zweiten Staatsexamen im Übrigen auch nicht erworben.
Das Sozialgericht Berlin hat die Studien- und Prüfungsordnung für das Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" der Universität L beigezogen. Sodann hat es die Beklagte mit Urteil vom 18. April 2005 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, den Zeitraum vom 01. April 1998 bis zum 30. September 1999 als Anrechnungszeittatbestand anzuerkennen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu Recht ausführe, dass gerade in Lehrerberufen der Erwerb des Ersten Staatsexamens nicht zur Berufsausübung befähige, sondern zwingend das Zweite Staatsexamen oder z.B. das vom Kläger gewählte Aufbaustudium hinzutreten müsse, um die Lehrbefähigung zu erreichen. So ergebe sich aus § 3 der beigezogenen Studien- und Prüfungsordnung, dass der erfolgreiche Abschluss eines Studiums für das Lehramt primäre Voraussetzung für die Zulassung zum Aufbaustudium sei.
Gegen dieses ihr am 31. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juni 2005 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hält daran fest, dass das Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" nach Erreichung des ersten möglichen Abschlusses absolviert worden sei. Auf ein Zweites Staatsexamen bzw. auf ein Aufbaustudium als Voraussetzung für einen Lehrerberuf komme es für die Beurteilung der Frage, ob eine Zeit der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt werden könne, nicht an. Das Sozialgericht habe sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt, wonach die Zeit einer Hochschulausbildung lediglich bis zu ihrem ersten Abschluss Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei. Vorliegend sei die Ablegung der "Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien" im Herbst 1997 der Endzeitpunkt der als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildung. Mit der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung habe der Versicherte den ersten möglichen Abschluss an einer Hochschule erlangt, der den Weg ins Berufsleben eröffnet habe. Denn diese Prüfung habe den Kläger berechtigt, zum einen in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt einzutreten, zum anderen eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Grundsätzlich sei die Ausübung des Lehrerberufes bereits nach Ablegung des Ersten Staatsexamens möglich. Ihre Rechtsauffassung, dass nach Ablegen des Ersten Staatsexamens die wissenschaftliche Hochschulausbildung beendet sei, werde auch dadurch belegt, dass primäre Voraussetzung für die Zulassung zum Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache" eine abgeschlossene Hochschulausbildung sei. Ohne eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wie der Kläger sie nach Ablegen des Ersten Staatsexamens gehabt habe, sei die Aufnahme des Zusatzstudiums überhaupt nicht möglich gewesen. Im Übrigen habe es sich bei dem Aufbaustudium nicht um einen komplexen, wissenschaftlich orientierten Ausbildungsgang gehandelt, der eine akademische Qualifikation vermittelt habe. Ein universitärer Abschluss sei nicht vorgesehen gewesen, weshalb der Kläger nur ein entsprechendes Abschlusszertifikat erlangt habe, nicht aber einen universitären Abschluss.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, die Berufung sei verspätet, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist einen Antrag nebst Begründung eingereicht habe. Im Übrigen hält er das angegriffene Urteil für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere – entgegen der Ansicht des Klägers – fristgerecht. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats einzulegen. Diese Frist hat die Beklagte, die die Berufung zulässigerweise per Telefax übermittelt hat, eingehalten. Dass sie sie erst später begründet hat, ist unschädlich. Denn gemäß Absatz 3 der genannten Vorschrift soll die Berufungsschrift zwar das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine Verletzung der Sollvorschrift hat jedoch keine Konsequenzen, insbesondere muss die Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist begründet sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 151 Rn. 11e m.w.N.).
Die Berufung ist weiter auch begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angegriffenen Urteil nicht zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01. April 1998 bis zum 30. September 1999 als Anrechnungszeittatbestand wegen Ausbildung.
Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers kommt allein § 149 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Betracht. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2). Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Über die "Anrechenbarkeit und die Bewertung dieser Zeiten" kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles, bei der Berechnung der Rente, entschieden werden (vgl. BSG Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 67/97 – SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m.w.N.). Nach alledem dient das Vormerkungsverfahren dazu, das Vorhandensein von Anrechnungszeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den künftigen Leistungsfall vorab zu klären. Entscheidend für die Vormerkung ist, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden kann. Dies ist aber für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall.
Der Senat stellt ebenso wenig wie die Beklagte in Abrede, dass der Kläger während seines Aufbaustudiums "Deutsch als Fremdsprache" eine universitäre Ausbildung absolviert hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei nicht um eine Zeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Denn nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr – in der hier allein denkbaren Alternative - eine Hochschule besucht haben. Die Vorschrift setzt hinsichtlich des im Gesetz nicht definierten Tatbestandsmerkmals "Besuch der Hochschule" voraus, dass der Versicherte während dieser Zeit an der Hochschule zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation ("Ausbildung") studiert hat, die ihm einen Weg ins Berufsleben eröffnet. Das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist grundsätzlich die Abschlussprüfung. Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einer am Wortlaut sowie an Sinn und Zweck der "Ausbildungszeit" orientierten Auslegung der Norm grundsätzlich nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Ausbildungsausfallzeit berücksichtigt werden (BSG Urteil vom 29.03.1990 – 4 RA 37/89 –, zitiert nach juris, m.w.N.), da mit der Ausgestaltung der Ausbildungsanrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an sich dem Versicherungsprinzip widersprochen wird. Denn Ausbildungszeiten sind als Zeiten ohne Beitragsleistung Solidarleistungen der Versichertengemeinschaft. In diesem Sinne beruhen sie überwiegend auf "staatlicher Gewährung" und sind Ausdruck "staatlicher Fürsorge". Im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei ihrer Ausgestaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Er hat - lediglich - bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungsanrechnungstatbestände normiert und auf der Rechtsfolgenseite ihre Berücksichtigung nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zugelassen (vgl. BSG Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 67/97 – SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m.w.N.). Bei Normierung dieser Tatbestände hat er u.a. angeknüpft an bestimmte typische Ausbildungswege, die wiederum typischerweise durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind; dabei wird typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass der Versicherte durch diese Ausbildung eine berufliche Qualifikation erreicht, die ihm die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung (rechtlich) ermöglicht. Die ohne Beitragsleistung zurückgelegten rentenrechtlichen (Ausbildungs-)Anrechnungszeiten dienen jedoch nicht der Vervollständigung der Versicherungsbiographie. Sie stellen lediglich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft dar, zu der diese unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips nicht verpflichtet ist. Art und Umfang der Ausbildung verbleiben vielmehr grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des einzelnen, der selbst entscheidet, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt (und auch auf einen höheren Verdienst) unter Verzicht auf mit (entsprechenden) Beiträgen belegte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern will (vgl. BSG Urteil vom 16.12.1997 – 4 RA 67/97 – SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass bei dem Kläger nur die Zeit seines Lehramtsstudiums bis zum Ablegen der Ersten Staatsprüfung als Ausbildungsanrechnungszeit vorzumerken ist. Dieses Studium war – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erst mit Ende des Aufbaustudiums "Deutsch als Fremdsprache", sondern bereits mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Herbst 1997 abgeschlossen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 29.03.1990 – 4 RA 37/89 –, zitiert nach juris, m.w.N.) liegt eine abgeschlossene Hochschulausbildung schon dann vor, wenn der erste von mehreren möglichen Abschlüssen, die den Erfolg des Studiums beweisen (z.B. Diplomprüfung, Staatsprüfung, Promotion), erreicht ist. Der erste mögliche Abschluss, der den Weg in das Berufsleben eröffnet, bedeutet daher den Endpunkt der Ausfallzeit. Ob der Abschluss den Zugang zur Berufswelt eröffnet, ist dabei grundsätzlich nicht nach dem Berufswunsch des Versicherten, sondern allein nach objektiven Kriterien, d.h. danach zu beurteilen, ob mit dem erreichten Abschluss eine - rentenversicherungspflichtige - Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen werden kann. Dies aber ist – wie die Beklagte zur Überzeugung des Senats zu Recht angenommen hat - mit dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung im Lehramt der Fall. Das Lehramtsstudium ist – ebenso wie das juristische Studium - zweigleisig aufgebaut, besteht nämlich aus einer Hochschulausbildung und einem Referendardienst. Beide Ausbildungsabschnitte werden jeweils mit einem Staatsexamen beendet. Nach dem Ablegen der Ersten Staatsprüfung sind die Absolventen in aller Regel nicht in der Lage, den letztlich angestrebten Beruf als Lehrer bzw. Rechtsanwalt, Richter oder Staatsanwalt (mit einer entsprechenden Entlohnung) auszuüben, da dies normalerweise eine erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes erfordert. Gleichwohl ist ihnen mit dem Ablegen des ersten Examens, mit dem die wissenschaftliche Hochschulausbildung endet, der Weg in das Berufsleben eröffnet, denn mit dem jeweiligen Abschluss kann sehr wohl eine – rentenversicherungspflichtige – Beschäftigung, insbesondere der jeweilige Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Dass hier die Erste Staatsprüfung als Studienabschluss anzusehen ist und nicht erst die Beendigung des Aufbaustudiums, legt schließlich nicht nur die Bezeichnung des Lehrganges als "Aufbaustudium" nahe, sondern findet insbesondere seine Bestätigung in der Studien- und Prüfungsordnung der Universität L für das Aufbaustudium "Deutsch als Fremdsprache". So heißt es in § 3 "Zulassungsvoraussetzungen" der Studienordnung unter 1. a) ausdrücklich, dass zum Studium zugelassen wird, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums für das Lehramt (Deutsch und/oder mindestens eine Fremdsprache) an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare Prüfung an einer Hochschule des Auslands nachweist. Warum hingegen das Sozialgericht Berlin der Auffassung ist, dieser Passus bestätige die Rechtsauffassung des Klägers, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Das Gegenteil ist der Fall. Weiter sieht diese Studien- und Prüfungsordnung für das Aufbaustudium gerade keinen typischerweise den Erfolg eines Studiums beweisenden Abschluss (z.B. Diplomprüfung, Staatsprüfung, Magister, Promotion) vor. Vielmehr erhält der Student nach bestandener Prüfung "lediglich" ein Zertifikat (vgl. § 6 der Studienordnung und §§ 1 Nr. 3, 12 der Prüfungsordnung).
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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