Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 105/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Mit dem beanstandeten Richterbrief vom 13. April 2006 zu dem Verfahren , das der mit der Klägerin in einer Haushaltsgemeinschaft lebende ältere Bruder (vom selben Bevollmächtigten – dem Vater – vertreten) führt, hat der abgelehnte Richter unter anderem angekündigt, dass eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem dortigen Verfahren sinnvoll erscheine. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Besorgnis der Befangenheit des Richters. Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter die von der Klägerin zugleich mit Stellung des Ablehnungsantrages geäußerten Einwände hiergegen bei seiner endgültigen Entscheidung über eine Verbindung nicht berücksichtigen werde, sind nicht ersichtlich. Soweit der abgelehnte Richter sich in dem selben Richterbrief zur Begründung einer von ihm vorläufig geäußerten Rechtsansicht auf eine Entscheidung einer anderen Kammer in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezogen hat, folgt daraus weder eine Besorgnis der Befangenheit im dortigen Verfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2006 – L 1 SF 94/06) noch können daraus Rückschlüsse auf eine behauptete Voreingenommenheit im vorliegenden Verfahren gezogen werden. Durch ausdrücklich als vorläufig geäußerte Ansichten zur Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf Meinungen Dritter kann bei einem Prozessbeteiligten vernünftigerweise nicht der Eindruck entstehen, der abgelehnte Richter habe keinen unabhängigen Standpunkt oder sei in seiner Entscheidung bereits festgelegt.
Soweit die Klägerin den zeitlichen Ablauf des Verfahrens bemängelt, da über den am 10. April 2006 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom abgelehnten Richter in unzulässiger Weise noch nicht entschieden worden sei, so dass sie ohne anwaltliche Unterstützung ein Verfahren führen müsse und also gegenüber der rechtskundig vertretenen Beklagten benachteiligt sei, lässt dieser Vortrag nicht den Rückschluss auf die Befürchtung zu, der Richter sei in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren zu ihren Lasten voreingenommen. Bis zur Anbringung des Befangenheitsgesuchs war es dem Richter nicht gelungen, Einsicht in die Verwaltungsakten zu nehmen, die – wie der Klägerin bekannt ist – in einer anderen Angelegenheit beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vorlagen. Die
Einschätzung des abgelehnten Richters, ohne Einsicht in die Verwaltungsakten die Erfolgsaussichten der Klage als Voraussetzung für die Bewilligung von PKH nicht prüfen zu können, ist nicht zu beanstanden und lässt aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten einen willkürlichen oder unsachlichen Umgang mit den Angelegenheiten der Klägerin nicht erkennen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Mit dem beanstandeten Richterbrief vom 13. April 2006 zu dem Verfahren , das der mit der Klägerin in einer Haushaltsgemeinschaft lebende ältere Bruder (vom selben Bevollmächtigten – dem Vater – vertreten) führt, hat der abgelehnte Richter unter anderem angekündigt, dass eine Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem dortigen Verfahren sinnvoll erscheine. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Besorgnis der Befangenheit des Richters. Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter die von der Klägerin zugleich mit Stellung des Ablehnungsantrages geäußerten Einwände hiergegen bei seiner endgültigen Entscheidung über eine Verbindung nicht berücksichtigen werde, sind nicht ersichtlich. Soweit der abgelehnte Richter sich in dem selben Richterbrief zur Begründung einer von ihm vorläufig geäußerten Rechtsansicht auf eine Entscheidung einer anderen Kammer in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezogen hat, folgt daraus weder eine Besorgnis der Befangenheit im dortigen Verfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2006 – L 1 SF 94/06) noch können daraus Rückschlüsse auf eine behauptete Voreingenommenheit im vorliegenden Verfahren gezogen werden. Durch ausdrücklich als vorläufig geäußerte Ansichten zur Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf Meinungen Dritter kann bei einem Prozessbeteiligten vernünftigerweise nicht der Eindruck entstehen, der abgelehnte Richter habe keinen unabhängigen Standpunkt oder sei in seiner Entscheidung bereits festgelegt.
Soweit die Klägerin den zeitlichen Ablauf des Verfahrens bemängelt, da über den am 10. April 2006 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom abgelehnten Richter in unzulässiger Weise noch nicht entschieden worden sei, so dass sie ohne anwaltliche Unterstützung ein Verfahren führen müsse und also gegenüber der rechtskundig vertretenen Beklagten benachteiligt sei, lässt dieser Vortrag nicht den Rückschluss auf die Befürchtung zu, der Richter sei in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren zu ihren Lasten voreingenommen. Bis zur Anbringung des Befangenheitsgesuchs war es dem Richter nicht gelungen, Einsicht in die Verwaltungsakten zu nehmen, die – wie der Klägerin bekannt ist – in einer anderen Angelegenheit beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vorlagen. Die
Einschätzung des abgelehnten Richters, ohne Einsicht in die Verwaltungsakten die Erfolgsaussichten der Klage als Voraussetzung für die Bewilligung von PKH nicht prüfen zu können, ist nicht zu beanstanden und lässt aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten einen willkürlichen oder unsachlichen Umgang mit den Angelegenheiten der Klägerin nicht erkennen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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