L 15 B 157/04 R KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10/3 RJ 664/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 157/04 R KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Ein Rechtsstreit um eine ( wie hier zudem zeitlich eng begrenzte) Waisenrente kann nicht mit dem um eine z.B. lebenslängliche Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichgesetzt werden. Bedeutung daher für den Kläger eher nur unterdurchschnittlich. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls nicht durchschnittlich. Bei einer Abfassung von sieben Schriftsätzen unterschiedlichen Inhalts und Wahrnehmung eines Termins ohne Beweisaufnahme liegt nur eine geringe anwaltliche Tätigkeit vor. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Partei wirken sich gebührenmindernd aus.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 05. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 128 Abs. 4 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -, anwendbar wegen der vor dem 01.07.2004 erfolgten Beiordnung (18.02.2003) des Beschwerdeführers - Bf. - gemäß § 61 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -), die form- und fristgerecht erhoben wurde und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig; der Beschwerdewert übersteigt den maßgeblichen Betrag von 50,00 EUR, weil das Sozialgericht in Übereinstimmung mit dem vorangegangenen Kostenbeschluss vom 23.02.2003 die Prozesskostenhilfevergütung auf 754,00 DM festsetzte und der Bf. in seiner Kostennote insgesamt 903,68 EUR geltend machte (Gebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO: 664,67 EUR + Unkostenpauschale nach § 26 BRAGO: 20,45 EUR, Abwesenheitsgeld 56,24 EUR, Fotokopien 37,68 und 16 % Mehrwertsteuer 124,64 EUR).

Die Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass in Rentensachen, wie der vorliegenden, aufgrund der finanziellen Bedeutung in der Regel eine Gebühr gerechtfertigt ist, die über der Mittelgebühr liegt, ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

Die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss bestätigte Prozesskostenhilfevergügung in Höhe von insgesamt 754,00 DM ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Angelegenheit für den Kläger - Waisenrente für die Zeit vom 01.02.1995 bis 30.09.1995 - nicht mit einer z.B. lebenslänglichen Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichgesetzt werden kann, eher von durchschnittlicher Bedeutung war und Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ebenfallls nicht als durchschnittlich angesehen werden können, konnte der Kostenbeamte und ihr folgend das Sozialgericht von einer Gebühr in Höhe von 500,00 DM ausgehen. Berücksichtigt man ferner, dass der Bf. insgsamt sieben Schriftstücke unterschiedlichen Inhalts einreichte und nur einen Termin ohne Beweisaufnahme am 20.03.2003 wahrnahm, so ist die von ihm in Ansatz gebrachte Höchstgebühr unbillig. Denn Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sind, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, als gering anzusehen. Auch die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Partei wirken sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (vergleiche hierzu z.B. Beschluss vom 22.02.1993, Az.: 14b/4 REg 12/91) gebührenmindernd aus. Die übrigen Positionen sind nicht streitig.

Insgesamt hat das Sozialgericht zutreffend seine Entscheidung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Kostensenates getroffen; der Senat kann deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe absehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen (§ 142 Abs. 2 SGG).

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO, § 177 SGG); sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Rechtskraft
Aus
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