Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 4817/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 48/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente.
Der im 1943 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Von April 1962 bis Januar 1980 legte er Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurück. Bis 1989 lebte er in B und war dann jedenfalls seit Juli 1993 wohnhaft in K, S. Am 15. Juli 2002 beantragte er die Gewährung einer Rente, da er am 6. Mai 2003 das 60. Lebensjahr vollende und seit Jahren in Altersteilzeit beschäftigt sei. Durch Bescheid vom 26. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Altersrente nach § 237 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) könne nur erhalten, wer das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt habe, bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Daneben müssten in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten sind, verlängere. Der Kläger habe hingegen in dem (sich aus einer Rückrechnung vor seinem 60. Geburtstag ergebenden) Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Juni 1993 keine Pflichtbeiträge mehr nachgewiesen.
Gegen den am 14. August 2002 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 8. November 2002 Widerspruch. Das "Rentenanpassungsgesetz" 1999 lasse außer Betracht, dass Arbeitnehmer im vertragslosen Ausland nicht die Möglichkeit hätten, Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen. Das verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Er habe deswegen schon ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengt, welches ihn aber darauf hingewiesen habe, dass eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges zulässig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2003 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2002.
Das Sozialgericht hat die mit Eingangsdatum vom 3. September 2003 registrierte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, dass der Verlust des Versicherungsschutzes für deutsche Arbeitnehmer im Ausland, die nicht die Möglichkeit hätten, weitere Pflichtbeiträge zu entrichten, gleichheitswidrig sei, durch Urteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine vorgezogene Altersrente nach § 237 Abs. 1 SGB VI deswegen nicht gewährt werden könne, weil der Kläger jedenfalls nicht die Voraussetzung von 8 Jahren Pflichtbeitragszeiten in den letzten 10 Jahren vor dem Beginn der Rente erfülle, weil er ab 1. Juni 1993 überhaupt keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet habe. Die Forderung nach Pflichtbeiträgen verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn die Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft sei ein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung der Leistungsgewährung (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil v. 13. Oktober 1992 – 4 RA 10/92 ). Dem Gesetzgeber stehe es aufgrund seines Gestaltungsspielraums frei, von einer Gleichstellung der an ausländische Versicherungsträger entrichteten Beiträge mit inländischen Beiträgen abzusehen. Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI begebe, habe die Konsequenzen zu tragen. Dem Kläger würden nicht seine Rentenanwartschaften genommen, er käme nur nicht in den Genuss einer auf einen engen Personenkreis beschränkten Ausnahmeregelung.
Gegen das ihm am 15. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. April 2004 Berufung eingelegt. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Entsprechend der Auskunft des Bundesverfassungsgerichts wolle er den Rechtsweg erschöpfen.
Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines schriftlichen Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich beide mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
Nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Nach § 300 Abs. 2 SGB VI ist für den Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit § 237 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) maßgeblich. Diese Vorschrift setzt für einen Anspruch auf Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres (neben Arbeitslosigkeit oder infolge von Altersteilzeitarbeit verminderter Arbeitszeit) unter anderem voraus, dass in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Jedenfalls an dieser Voraussetzung scheitert der Rentenanspruch des Klägers. Anzuerkennende Pflichtbeitragszeiten (§ 55 SGB VI) nach Bundesrecht hat der Kläger zumindest seit 1993 unwidersprochen nicht mehr zurückgelegt. Anhaltspunkte für seitdem zurückgelegte Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten fehlen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger nach 1980 zunächst in Deutschland selbständig war, ohne der Versicherungspflicht zu unterliegen. In Südafrika stand er dann nach eigenem Vortrag – in einem Beschäftigungsverhältnis. Da mit Südafrika kein Sozialversicherungsabkommen besteht, können dort zurückgelegte Tatbestände nicht inländischen Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt sein.
Der Kläger wird nicht entgegen Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gleichheitswidrig dadurch benachteiligt, dass nur der Personenkreis, der in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente noch Pflichtversicherungszeiten oder Ersatztatbestände aufzuweisen hat, Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit hat. Eine Begünstigung der Pflichtversicherten erfolgt nicht ohne sachlichen Grund, weil diese im Regelfall nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Unterstützung der Versichertengemeinschaft beigetragen haben und dabei ihren Verpflichtungen nicht ausweichen konnten (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse v. 8. April 1987 1 BvR 564/84 [u.a.] und 24. Januar 1994 1 BvR 10/93 ). Der Kläger hat nicht die Vorteile eines Pflichtversicherten, weil er in den letzten 10 Jahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres keiner Beitragspflicht unterlegen hat. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, ihn der Versicherungspflicht zu unterwerfen. Denn in ihrem Kernbereich dient die Sozialversicherung nach wie vor der sozialen Sicherung der im Inland abhängig Beschäftigten. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger seit dem Jahre 1980 nicht mehr.
Ein Verstoß gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährten Eigentumsschutz scheidet ebenfalls aus. Die Neufassung des § 237 SGB VI durch das RRG hat die Rechtsstellung des Klägers nicht verschlechtert. Schon vor dem RRG bestand keine Anwartschaft auf eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nach § 38 SGB VI alter Fassung, der bis zum 31. Dezember 1999 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit regelte, waren gleichfalls 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn erforderlich. Der Sache nach war diese Voraussetzung bereits durch § 25 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes eingeführt worden und seit dem 1. Januar 1982 geltendes Recht. Der Kläger missversteht möglicherweise die von der Beklagten am 11. November 1994 gegebenen Hinweise zum Versicherungsverlauf, in denen ausgeführt ist, dass die "Wartezeit von 15 Jahren" für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (bereits) erfüllt sei. Die Erfüllung dieser "Wartezeit" ist (nach damaligem und heute maßgebendem Recht) nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente und bei dem Kläger – weiterhin erfüllt. Schon dem Text der Hinweise ist jedoch zu entnehmen, dass allein aus der Erfüllung der Wartezeit ein Rentenanspruch nicht abgeleitet werden kann, da – neben dem Vorliegen eines Rentenantrages - auch die persönlichen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – hier: acht Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten zehn Jahren erfüllt sein müssen. Das RRG hat nicht die Zugangsvoraussetzungen durch Einführung einer besonderen Vorversicherungszeit verschärft, sondern die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, gänzlich abgeschafft. Von dieser Änderung ist der 1943 geborene Kläger indes nicht betroffen. Der durch das RRG gleichermaßen eingeführte Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme für Rentner mit einem Geburtsdatum nach dem 1. Januar 1937 betrifft ihn ebenfalls nicht, da er schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit hat.
Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Der Kläger ist weder schwerbehindert noch berufs- oder erwerbsunfähig (§§ 37, 236a SGB VI). Mangels Erfüllung einer Vorversicherungszeit von 35 Jahren ist er auch kein langjährig Versicherter (§§ 36, 236 SGB VI).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente.
Der im 1943 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Von April 1962 bis Januar 1980 legte er Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurück. Bis 1989 lebte er in B und war dann jedenfalls seit Juli 1993 wohnhaft in K, S. Am 15. Juli 2002 beantragte er die Gewährung einer Rente, da er am 6. Mai 2003 das 60. Lebensjahr vollende und seit Jahren in Altersteilzeit beschäftigt sei. Durch Bescheid vom 26. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Altersrente nach § 237 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) könne nur erhalten, wer das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt habe, bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Daneben müssten in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten sind, verlängere. Der Kläger habe hingegen in dem (sich aus einer Rückrechnung vor seinem 60. Geburtstag ergebenden) Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Juni 1993 keine Pflichtbeiträge mehr nachgewiesen.
Gegen den am 14. August 2002 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 8. November 2002 Widerspruch. Das "Rentenanpassungsgesetz" 1999 lasse außer Betracht, dass Arbeitnehmer im vertragslosen Ausland nicht die Möglichkeit hätten, Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen. Das verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Er habe deswegen schon ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengt, welches ihn aber darauf hingewiesen habe, dass eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges zulässig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2003 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 26. Juli 2002.
Das Sozialgericht hat die mit Eingangsdatum vom 3. September 2003 registrierte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, dass der Verlust des Versicherungsschutzes für deutsche Arbeitnehmer im Ausland, die nicht die Möglichkeit hätten, weitere Pflichtbeiträge zu entrichten, gleichheitswidrig sei, durch Urteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass eine vorgezogene Altersrente nach § 237 Abs. 1 SGB VI deswegen nicht gewährt werden könne, weil der Kläger jedenfalls nicht die Voraussetzung von 8 Jahren Pflichtbeitragszeiten in den letzten 10 Jahren vor dem Beginn der Rente erfülle, weil er ab 1. Juni 1993 überhaupt keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet habe. Die Forderung nach Pflichtbeiträgen verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn die Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft sei ein sachgerechtes Kriterium zur Abgrenzung der Leistungsgewährung (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil v. 13. Oktober 1992 – 4 RA 10/92 ). Dem Gesetzgeber stehe es aufgrund seines Gestaltungsspielraums frei, von einer Gleichstellung der an ausländische Versicherungsträger entrichteten Beiträge mit inländischen Beiträgen abzusehen. Wer sich außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI begebe, habe die Konsequenzen zu tragen. Dem Kläger würden nicht seine Rentenanwartschaften genommen, er käme nur nicht in den Genuss einer auf einen engen Personenkreis beschränkten Ausnahmeregelung.
Gegen das ihm am 15. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. April 2004 Berufung eingelegt. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Entsprechend der Auskunft des Bundesverfassungsgerichts wolle er den Rechtsweg erschöpfen.
Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines schriftlichen Vorbringens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich beide mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
Nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Nach § 300 Abs. 2 SGB VI ist für den Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit § 237 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) maßgeblich. Diese Vorschrift setzt für einen Anspruch auf Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres (neben Arbeitslosigkeit oder infolge von Altersteilzeitarbeit verminderter Arbeitszeit) unter anderem voraus, dass in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Jedenfalls an dieser Voraussetzung scheitert der Rentenanspruch des Klägers. Anzuerkennende Pflichtbeitragszeiten (§ 55 SGB VI) nach Bundesrecht hat der Kläger zumindest seit 1993 unwidersprochen nicht mehr zurückgelegt. Anhaltspunkte für seitdem zurückgelegte Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten fehlen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger nach 1980 zunächst in Deutschland selbständig war, ohne der Versicherungspflicht zu unterliegen. In Südafrika stand er dann nach eigenem Vortrag – in einem Beschäftigungsverhältnis. Da mit Südafrika kein Sozialversicherungsabkommen besteht, können dort zurückgelegte Tatbestände nicht inländischen Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt sein.
Der Kläger wird nicht entgegen Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gleichheitswidrig dadurch benachteiligt, dass nur der Personenkreis, der in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente noch Pflichtversicherungszeiten oder Ersatztatbestände aufzuweisen hat, Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit hat. Eine Begünstigung der Pflichtversicherten erfolgt nicht ohne sachlichen Grund, weil diese im Regelfall nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Unterstützung der Versichertengemeinschaft beigetragen haben und dabei ihren Verpflichtungen nicht ausweichen konnten (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse v. 8. April 1987 1 BvR 564/84 [u.a.] und 24. Januar 1994 1 BvR 10/93 ). Der Kläger hat nicht die Vorteile eines Pflichtversicherten, weil er in den letzten 10 Jahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres keiner Beitragspflicht unterlegen hat. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, ihn der Versicherungspflicht zu unterwerfen. Denn in ihrem Kernbereich dient die Sozialversicherung nach wie vor der sozialen Sicherung der im Inland abhängig Beschäftigten. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger seit dem Jahre 1980 nicht mehr.
Ein Verstoß gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährten Eigentumsschutz scheidet ebenfalls aus. Die Neufassung des § 237 SGB VI durch das RRG hat die Rechtsstellung des Klägers nicht verschlechtert. Schon vor dem RRG bestand keine Anwartschaft auf eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nach § 38 SGB VI alter Fassung, der bis zum 31. Dezember 1999 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit regelte, waren gleichfalls 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn erforderlich. Der Sache nach war diese Voraussetzung bereits durch § 25 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes eingeführt worden und seit dem 1. Januar 1982 geltendes Recht. Der Kläger missversteht möglicherweise die von der Beklagten am 11. November 1994 gegebenen Hinweise zum Versicherungsverlauf, in denen ausgeführt ist, dass die "Wartezeit von 15 Jahren" für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (bereits) erfüllt sei. Die Erfüllung dieser "Wartezeit" ist (nach damaligem und heute maßgebendem Recht) nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Rente und bei dem Kläger – weiterhin erfüllt. Schon dem Text der Hinweise ist jedoch zu entnehmen, dass allein aus der Erfüllung der Wartezeit ein Rentenanspruch nicht abgeleitet werden kann, da – neben dem Vorliegen eines Rentenantrages - auch die persönlichen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – hier: acht Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten zehn Jahren erfüllt sein müssen. Das RRG hat nicht die Zugangsvoraussetzungen durch Einführung einer besonderen Vorversicherungszeit verschärft, sondern die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, gänzlich abgeschafft. Von dieser Änderung ist der 1943 geborene Kläger indes nicht betroffen. Der durch das RRG gleichermaßen eingeführte Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme für Rentner mit einem Geburtsdatum nach dem 1. Januar 1937 betrifft ihn ebenfalls nicht, da er schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit hat.
Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Der Kläger ist weder schwerbehindert noch berufs- oder erwerbsunfähig (§§ 37, 236a SGB VI). Mangels Erfüllung einer Vorversicherungszeit von 35 Jahren ist er auch kein langjährig Versicherter (§§ 36, 236 SGB VI).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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