Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 351/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 113/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt im Berufungsverfahren noch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit (bzw. wegen voller Erwerbsminderung).
Die 1945 geborene Klägerin arbeitete nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule (bis 1962) und einer anschließenden Ausbildung zur Kellnerin (1962 bis 1965) bis 1973 in ihrem erlernten Beruf. 1977 war sie kurze Zeit als Aufnahmeschwester beschäftigt. Ab 1984 war sie als Verkäuferin angestellt, seit Februar 1986 für Damenoberbekleidung in einem Berliner Kaufhaus. Sie erhielt Gehalt entsprechend der Gruppe K 2 des Tarifvertrags über Ge-hälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel.
Seit dem 20. Oktober 1997 ist die Klägerin arbeitsunfähig.
Die Beklagte bewilligte ihr ein stationäres Heilverfahren vom 29. Juli bis 26. August 1998, aus dem sie "zunächst für noch 14 Tage arbeitsunfähig" entlassen wurde; danach werde eine stu-fenweise Wiedereingliederung in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin empfohlen (Entlassungsbericht vom 6. Oktober 1998).
Am 3. September 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ sie von dem Chirurgen und Orthopäden Dr. Dr. H. A sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. W-G untersuchen. Nach Auswertung der Gutachten vom 17. November bzw. 27. Dezember 1998 sowie eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin e. V. (MDK) vom 10. Dezember 1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 1999 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab, wogegen die Klägerin am 24. Februar 1999 Widerspruch erhob.
Die Beklagte holte Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie BD und für Orthopädie DW ein. Sie beauftragte sodann den Orthopäden Dr. D G und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M S mit einer Untersuchung der Klägerin (Gutachten vom 20. Juli und 6. Oktober 1999). Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Diese hat am 26. Januar 2000 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, das eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin sowie Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten (Arzt für Neurologie und Psychiatrie BD, Ärztin KD, Ärztin für Orthopädie DrKB, Ärztin für Allgemeinmedizin MH sowie Arzt für Orthopädie DW) eingeholt sowie ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Berlin-Nord vom 27. Oktober 1999 beigezogen hat.
Die Beklagte hat danach einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 27. August 1998 anerkannt und mit Bescheid vom 19. Juni 2001 (geändert durch Bescheid vom 10. Juli 2001) diese Leistung bewilligt.
Das Sozialgericht hat weitere Befundberichte von der Ärztin DrKD und dem Arzt für Chirurgie und Orthopädie DrRL eingeholt. Es hat dann den Arzt für Orthopädie Dr. M R zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat die Klägerin am 8. Februar 2002 untersucht. In seinem Gutachten vom 14. März 2002 hat er mitgeteilt, dass die Klägerin an einem Halswirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall HWK 5/6 und spinaler Stenose durch degenerative Veränderungen, einem Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie Senk-Spreizfüßen leide. Die Klägerin könne täglich regelmäßig noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens 8 Stunden täglich verrichten. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten stattfinden. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Haltungsart jederzeit und spontan zu wechseln. Arbeiten, die eine besondere Fingergeschicklichkeit der rechten Hand voraussetzten, seien nicht zumutbar. Aufgrund der Erkrankungen im Bereich der Halswirbelsäule könnten sich durch Arbeiten ausschließlich am Computer negative Auswirkungen ergeben; teilweise Tätigkeiten am Computer erschienen zumutbar. Die Schreibgewandtheit könne durch Gefühlsstörungen am rechten Un-terarm beeinträchtigt sein.
Auf Antrag der Klägerin hat das Sozialgericht sodann den Orthopäden Dr. P K gut-achtlich gehört, der nach einer Untersuchung der Klägerin am 6. Mai 2003 in seinem Gutach-ten vom 9. August 2003 berichtet hat, dass die Klägerin an folgenden Erkrankungen und Ge-sundheitsstörungen leide:
• sensibles lumbales Pseudoradikulärsyndrom mit lumboischial-gieformen Beschwerden im Bereich beider Beine bei degene-rativen Veränderungen der Bandscheiben in Höhe L 5/S 1 und L 4/L 5
• Zervikalsyndrom und Zervikobrachialsyndrom rechtsbetont bei bildgebendem Nachweis eines Bandscheibenvorfalles in Höhe C 5/6 mit Spondylosteochondrose und Einengung des Spinalka-nales bedingt durch degenerative Veränderungen ohne Nach-weis einer Unkovertebralarthrose
• Knick-, Senk-, Spreizfuß beidseits
• strukturell einem orthopädischem Krankheitsbild nicht zuorden-bare Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke bei anamne-stisch angegebenen Schwellungszuständen der Hände und nicht erfolgter differentialdiagnostischer Abklärung bzw. Ausschluss des Verdachtes einer Erkrankung des rheumatischen Formen-kreises bei glaubhaft vorhandenen Beschwerden mit mitgeteil-ten anamnestischen Hinweis bzw. Verdacht auf das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndromes
• internistische Erkrankungen, Hypertonus, fragliche Arrhythmie, Gichterkrankung - medikamentös behandelt
• anamnestischer Hinweis auf unbewältigte Ängste
• Osteoporose - medikamentös mit Calcium-Tbl. behandelt
• Tinnitus rechtes Ohr
• Z. n. Ellenbogen-Fraktur links und rechts - konservativ behan-delt
• Dorsolumbalgie
• Hypercholesterinämie - ohne medikamentöse Behandlung
• Schilddrüsenerkrankung - Überfunktion, derzeit ohne medika-mentöse Behandlung.
Aufgrund der vorhandenen orthopädischen Gesundheitsstörungen sei es der Klägerin nicht mehr möglich, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Sie könne eine Tätigkeit von 3 bis 6 Stunden an 5 Tagen der Woche ausüben. Eine Wechsel- oder Nachtschichttätigkeit sei durch die orthopädischen Erkrankungen nicht eingeschränkt.
Danach hat das Sozialgericht den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J H. A. Gzum Sachverständigen bestellt. Dieser hat die Klägerin am 5. März 2004 untersucht. In seinem Gutachten vom 16. März 2004 hat er ausgeführt, dass auf seinem Fachgebiet ein anhaltender milder affektiver Störungskomplex festzustellen sei. Daraus ergebe sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin, insbesondere müsse die tägliche Arbeitszeit deswegen nicht eingeschränkt werden.
Auf Verlangen des Sozialgerichts hat sich schließlich der Sachverständige Dr. R am 17. Juni 2004 ergänzend geäußert. Er könne sich der Einschätzung, das Leistungsvermögen der Klägerin sei in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, nicht anschließen, da die bildgebenden Be-funde eine Verbesserung, die körperlichen Untersuchungsbefunde einen gleichbleibenden Be-fund im Verhältnis zu der Untersuchung durch ihn im März 2002 ergeben hätten.
Durch Urteil vom 31. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin noch in der Lage sei, eine Tätigkeit vollschichtig auszuüben.
Gegen das ihr am 14. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 2004 (Montag) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt. Sie verweist zur Begründung auf die bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen. Den Ergebnissen der Begutachtungen durch die vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen Dr. R und Dr. G werde durch ihre behandelnden Ärzte widersprochen. Bereits der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. Dr. A habe befundet, dass eine "Erwerbsfähigkeit" nicht mehr ausgeübt werden könne bzw. nur mit sehr starker leistungsmäßiger und zeitlicher Einschränkung. Sie verweist schließlich auf einen Arztbrief vom 10. Januar 2005 sowie einen Befundbericht vom 10. Mai 2005.
Ihrem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05. Februar 1999 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 28. Dezember 1999 und der Bescheide vom 19. Juni und 10. Juli 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 27. August 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu ge- währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klägerin weiterhin für fähig, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. R hat sich auf Aufforderung des Se-nats ergänzend zu dem von der Klägerin vorgelegten Arztbrief und Befundbericht geäußert. Diese ließen keine Befunde erkennen, welche nicht bereits gewürdigt worden seien. Eine er-neute Untersuchung der Klägerin erscheine nicht angezeigt.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte und Befundberichte, die Gutachten der vom Sozialgericht bestellten Sachverständi-gen nebst ergänzenden Stellungnahmen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheits-akte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Betei-ligte erklärt haben, dass sie damit einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des So-zialgerichtsgesetzes [SGG]).
Zur Entscheidung über die beim nicht mehr bestehenden Landesozialgericht Berlin eingelegte Berufung ist anstelle jenes Gerichts das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Bran-denburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg berufen, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Ren-tenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Be-klagten weder die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. De-zember 2000 geltenden Recht noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht verlangen.
Nach dem gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) noch maßgeblichen § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung setzt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit u.a. voraus, dass der oder die Versicherte erwerbsunfähig war (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig waren Versicher-te, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-kommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM überstieg. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berück-sichtigen war (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. und Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Darüber hinaus war als erwerbsunfähig auch anzusehen, wer zwar nicht mehr vollschichtig tätig sein konnte, aber mit dem ihm verbliebenen, auf weniger als acht Stunden täglich herabgesunkenen Leistungs-vermögen noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen konnte, sofern ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung stand ("konkrete Betrachtungsweise").
Die Klägerin war und ist jedenfalls noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (beispielsweise leichte Bürohilfstätigkeiten, aber auch eine Arbeit als Pförtner) zu verrichten. Etwas anderes, insbesondere dass die Klägerin seit August 1998 – oder auch einem früheren oder späteren Zeitpunkt – nicht mehr in der Lage gewesen wäre, irgendeine Tätigkeit vollschichtig auszuüben, ist auch aufgrund der vom Senat angestellten Ermittlungen nicht festzustellen. Die Ärzte, die die Klägerin 1998 und 1999 im Auftrag der Beklagten untersucht haben (Chirurg und Orthopäde Dr. Dr. A, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. Wa-G, Orthopäde Dr. D- G und Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M S) sind sämtlich zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin ungeachtet der von ihnen festgestellten Erkrankungen insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates und nervlich-seelischer Art weiterhin zumindest körperlich leichte Tätigkeiten – mit bestimmten "qualitativen" Einschränkungen – vollschichtig verrichten konnte. Diese Einschätzung teilt auch der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. M R, der die Klägerin im Februar 2002 untersucht und danach festgestellt hat, dass diese an einem Halswirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall HWK 5/6 und spinaler Stenose durch degenerative Veränderungen, einem Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie Senk-Spreiz-Füßen leide. Aufgrund dessen könne sie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten; insbesondere sei eine einseitige Belastung der Halswirbelsäule durch wiederkehrende Wende- oder Rückhaltebewegungen des Kopfes zu vermeiden. Mit diesen Einschränkungen könne sie aber noch vollschichtig – auch noch in Wechsel- und Nachtschicht – arbeiten. Ein Wechsel der Haltungsarten in einem bestimmten Rhythmus sei nicht erforderlich.
Dieser Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin schließt sich der Senat an. Es besteht kein Anhalt, dass der Sachverständige seine Feststellungen nicht aufgrund einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Untersuchung getroffen hätte und seine daraus gezogenen Folgerungen nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprächen. Dem steht das Gutachten des vom Sozialgericht auf Antrag der Klägerin gutachtlich gehörten Arztes für Orthopädie Dr. P K nicht entgegen, wonach die Klägerin nur noch in der Lage sei, täglich drei bis sechs Stunden zu arbeiten. Davon kann sich der Senat nicht überzeugen. Dieser Arzt hat "ähnliche Gesundheitsstörungen diagnostiziert und nahezu gleichartige Befunde festgestellt" wie der Sachverständige Dr. R, begründet jedoch nicht überzeugend seine abweichende Einschätzung des Leistungsvermögens, für die er sich "an den Befundberichten und Einschätzungen der die Klägerin behandelnden Ärzte, wie Frau Dr. D" orientiert. Diese Befundberichte hat der Sachverständige Dr. R indes ebenfalls berücksichtigt. Zudem hält die behandelnde Ärztin die Klägerin zwar für "nicht arbeitsfähig" (Befundbericht vom 5. Mai 2000) bzw. für "auf Dauer erwerbsunfähig" (Befundbericht vom 8. Juni 2001), begründet dieses Einschätzung allerdings gleichfalls nicht näher (was im Rahmen eines Befundberichts nicht verlangt war und auch nicht zu verlangen ist). Welche konkreten Gesundheitsstörungen aus welchen konkreten Gründen eine Einschränkung der täglichen Arbeitszeit auf "3 bis 6 Stunden" täglich erfordern, ist weder diesen Befundberichten noch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K zu entnehmen.
In neurologisch-psychiatrischer Hinsicht konnte der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. G keine Erkrankung feststellen, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigen würde.
Die Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht auf körperlich leichte Tätigkeit ohne ständige Arbeiten am Computer beschränken die Klägerin nicht dergestalt, dass Zweifel veranlasst sind, dass sie überhaupt noch in einem Betrieb eingesetzt werden könnte.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI n.F.) sind nicht erfüllt, denn die Klägerin ist – wie erwogen – weiterhin in der Lage, vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich irgendeiner (körperlich leichten) Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen.
Die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt im Berufungsverfahren noch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit (bzw. wegen voller Erwerbsminderung).
Die 1945 geborene Klägerin arbeitete nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule (bis 1962) und einer anschließenden Ausbildung zur Kellnerin (1962 bis 1965) bis 1973 in ihrem erlernten Beruf. 1977 war sie kurze Zeit als Aufnahmeschwester beschäftigt. Ab 1984 war sie als Verkäuferin angestellt, seit Februar 1986 für Damenoberbekleidung in einem Berliner Kaufhaus. Sie erhielt Gehalt entsprechend der Gruppe K 2 des Tarifvertrags über Ge-hälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel.
Seit dem 20. Oktober 1997 ist die Klägerin arbeitsunfähig.
Die Beklagte bewilligte ihr ein stationäres Heilverfahren vom 29. Juli bis 26. August 1998, aus dem sie "zunächst für noch 14 Tage arbeitsunfähig" entlassen wurde; danach werde eine stu-fenweise Wiedereingliederung in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin empfohlen (Entlassungsbericht vom 6. Oktober 1998).
Am 3. September 1998 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ sie von dem Chirurgen und Orthopäden Dr. Dr. H. A sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. W-G untersuchen. Nach Auswertung der Gutachten vom 17. November bzw. 27. Dezember 1998 sowie eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin e. V. (MDK) vom 10. Dezember 1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 1999 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab, wogegen die Klägerin am 24. Februar 1999 Widerspruch erhob.
Die Beklagte holte Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie BD und für Orthopädie DW ein. Sie beauftragte sodann den Orthopäden Dr. D G und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M S mit einer Untersuchung der Klägerin (Gutachten vom 20. Juli und 6. Oktober 1999). Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Diese hat am 26. Januar 2000 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben, das eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin sowie Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten (Arzt für Neurologie und Psychiatrie BD, Ärztin KD, Ärztin für Orthopädie DrKB, Ärztin für Allgemeinmedizin MH sowie Arzt für Orthopädie DW) eingeholt sowie ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Berlin-Nord vom 27. Oktober 1999 beigezogen hat.
Die Beklagte hat danach einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 27. August 1998 anerkannt und mit Bescheid vom 19. Juni 2001 (geändert durch Bescheid vom 10. Juli 2001) diese Leistung bewilligt.
Das Sozialgericht hat weitere Befundberichte von der Ärztin DrKD und dem Arzt für Chirurgie und Orthopädie DrRL eingeholt. Es hat dann den Arzt für Orthopädie Dr. M R zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat die Klägerin am 8. Februar 2002 untersucht. In seinem Gutachten vom 14. März 2002 hat er mitgeteilt, dass die Klägerin an einem Halswirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall HWK 5/6 und spinaler Stenose durch degenerative Veränderungen, einem Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie Senk-Spreizfüßen leide. Die Klägerin könne täglich regelmäßig noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens 8 Stunden täglich verrichten. Die Arbeiten könnten im Gehen, Stehen oder Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten stattfinden. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Haltungsart jederzeit und spontan zu wechseln. Arbeiten, die eine besondere Fingergeschicklichkeit der rechten Hand voraussetzten, seien nicht zumutbar. Aufgrund der Erkrankungen im Bereich der Halswirbelsäule könnten sich durch Arbeiten ausschließlich am Computer negative Auswirkungen ergeben; teilweise Tätigkeiten am Computer erschienen zumutbar. Die Schreibgewandtheit könne durch Gefühlsstörungen am rechten Un-terarm beeinträchtigt sein.
Auf Antrag der Klägerin hat das Sozialgericht sodann den Orthopäden Dr. P K gut-achtlich gehört, der nach einer Untersuchung der Klägerin am 6. Mai 2003 in seinem Gutach-ten vom 9. August 2003 berichtet hat, dass die Klägerin an folgenden Erkrankungen und Ge-sundheitsstörungen leide:
• sensibles lumbales Pseudoradikulärsyndrom mit lumboischial-gieformen Beschwerden im Bereich beider Beine bei degene-rativen Veränderungen der Bandscheiben in Höhe L 5/S 1 und L 4/L 5
• Zervikalsyndrom und Zervikobrachialsyndrom rechtsbetont bei bildgebendem Nachweis eines Bandscheibenvorfalles in Höhe C 5/6 mit Spondylosteochondrose und Einengung des Spinalka-nales bedingt durch degenerative Veränderungen ohne Nach-weis einer Unkovertebralarthrose
• Knick-, Senk-, Spreizfuß beidseits
• strukturell einem orthopädischem Krankheitsbild nicht zuorden-bare Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke bei anamne-stisch angegebenen Schwellungszuständen der Hände und nicht erfolgter differentialdiagnostischer Abklärung bzw. Ausschluss des Verdachtes einer Erkrankung des rheumatischen Formen-kreises bei glaubhaft vorhandenen Beschwerden mit mitgeteil-ten anamnestischen Hinweis bzw. Verdacht auf das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndromes
• internistische Erkrankungen, Hypertonus, fragliche Arrhythmie, Gichterkrankung - medikamentös behandelt
• anamnestischer Hinweis auf unbewältigte Ängste
• Osteoporose - medikamentös mit Calcium-Tbl. behandelt
• Tinnitus rechtes Ohr
• Z. n. Ellenbogen-Fraktur links und rechts - konservativ behan-delt
• Dorsolumbalgie
• Hypercholesterinämie - ohne medikamentöse Behandlung
• Schilddrüsenerkrankung - Überfunktion, derzeit ohne medika-mentöse Behandlung.
Aufgrund der vorhandenen orthopädischen Gesundheitsstörungen sei es der Klägerin nicht mehr möglich, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Sie könne eine Tätigkeit von 3 bis 6 Stunden an 5 Tagen der Woche ausüben. Eine Wechsel- oder Nachtschichttätigkeit sei durch die orthopädischen Erkrankungen nicht eingeschränkt.
Danach hat das Sozialgericht den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J H. A. Gzum Sachverständigen bestellt. Dieser hat die Klägerin am 5. März 2004 untersucht. In seinem Gutachten vom 16. März 2004 hat er ausgeführt, dass auf seinem Fachgebiet ein anhaltender milder affektiver Störungskomplex festzustellen sei. Daraus ergebe sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin, insbesondere müsse die tägliche Arbeitszeit deswegen nicht eingeschränkt werden.
Auf Verlangen des Sozialgerichts hat sich schließlich der Sachverständige Dr. R am 17. Juni 2004 ergänzend geäußert. Er könne sich der Einschätzung, das Leistungsvermögen der Klägerin sei in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, nicht anschließen, da die bildgebenden Be-funde eine Verbesserung, die körperlichen Untersuchungsbefunde einen gleichbleibenden Be-fund im Verhältnis zu der Untersuchung durch ihn im März 2002 ergeben hätten.
Durch Urteil vom 31. August 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin noch in der Lage sei, eine Tätigkeit vollschichtig auszuüben.
Gegen das ihr am 14. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 2004 (Montag) eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt. Sie verweist zur Begründung auf die bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen. Den Ergebnissen der Begutachtungen durch die vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen Dr. R und Dr. G werde durch ihre behandelnden Ärzte widersprochen. Bereits der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. Dr. A habe befundet, dass eine "Erwerbsfähigkeit" nicht mehr ausgeübt werden könne bzw. nur mit sehr starker leistungsmäßiger und zeitlicher Einschränkung. Sie verweist schließlich auf einen Arztbrief vom 10. Januar 2005 sowie einen Befundbericht vom 10. Mai 2005.
Ihrem schriftlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05. Februar 1999 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 28. Dezember 1999 und der Bescheide vom 19. Juni und 10. Juli 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 27. August 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu ge- währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klägerin weiterhin für fähig, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. R hat sich auf Aufforderung des Se-nats ergänzend zu dem von der Klägerin vorgelegten Arztbrief und Befundbericht geäußert. Diese ließen keine Befunde erkennen, welche nicht bereits gewürdigt worden seien. Eine er-neute Untersuchung der Klägerin erscheine nicht angezeigt.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte und Befundberichte, die Gutachten der vom Sozialgericht bestellten Sachverständi-gen nebst ergänzenden Stellungnahmen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheits-akte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Betei-ligte erklärt haben, dass sie damit einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des So-zialgerichtsgesetzes [SGG]).
Zur Entscheidung über die beim nicht mehr bestehenden Landesozialgericht Berlin eingelegte Berufung ist anstelle jenes Gerichts das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Bran-denburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg berufen, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Ren-tenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Be-klagten weder die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. De-zember 2000 geltenden Recht noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht verlangen.
Nach dem gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) noch maßgeblichen § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung setzt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit u.a. voraus, dass der oder die Versicherte erwerbsunfähig war (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F.). Erwerbsunfähig waren Versicher-te, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-kommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM überstieg. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berück-sichtigen war (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. und Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Darüber hinaus war als erwerbsunfähig auch anzusehen, wer zwar nicht mehr vollschichtig tätig sein konnte, aber mit dem ihm verbliebenen, auf weniger als acht Stunden täglich herabgesunkenen Leistungs-vermögen noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen konnte, sofern ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung stand ("konkrete Betrachtungsweise").
Die Klägerin war und ist jedenfalls noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (beispielsweise leichte Bürohilfstätigkeiten, aber auch eine Arbeit als Pförtner) zu verrichten. Etwas anderes, insbesondere dass die Klägerin seit August 1998 – oder auch einem früheren oder späteren Zeitpunkt – nicht mehr in der Lage gewesen wäre, irgendeine Tätigkeit vollschichtig auszuüben, ist auch aufgrund der vom Senat angestellten Ermittlungen nicht festzustellen. Die Ärzte, die die Klägerin 1998 und 1999 im Auftrag der Beklagten untersucht haben (Chirurg und Orthopäde Dr. Dr. A, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. Wa-G, Orthopäde Dr. D- G und Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M S) sind sämtlich zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin ungeachtet der von ihnen festgestellten Erkrankungen insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates und nervlich-seelischer Art weiterhin zumindest körperlich leichte Tätigkeiten – mit bestimmten "qualitativen" Einschränkungen – vollschichtig verrichten konnte. Diese Einschätzung teilt auch der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. M R, der die Klägerin im Februar 2002 untersucht und danach festgestellt hat, dass diese an einem Halswirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall HWK 5/6 und spinaler Stenose durch degenerative Veränderungen, einem Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie Senk-Spreiz-Füßen leide. Aufgrund dessen könne sie nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten; insbesondere sei eine einseitige Belastung der Halswirbelsäule durch wiederkehrende Wende- oder Rückhaltebewegungen des Kopfes zu vermeiden. Mit diesen Einschränkungen könne sie aber noch vollschichtig – auch noch in Wechsel- und Nachtschicht – arbeiten. Ein Wechsel der Haltungsarten in einem bestimmten Rhythmus sei nicht erforderlich.
Dieser Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin schließt sich der Senat an. Es besteht kein Anhalt, dass der Sachverständige seine Feststellungen nicht aufgrund einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Untersuchung getroffen hätte und seine daraus gezogenen Folgerungen nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprächen. Dem steht das Gutachten des vom Sozialgericht auf Antrag der Klägerin gutachtlich gehörten Arztes für Orthopädie Dr. P K nicht entgegen, wonach die Klägerin nur noch in der Lage sei, täglich drei bis sechs Stunden zu arbeiten. Davon kann sich der Senat nicht überzeugen. Dieser Arzt hat "ähnliche Gesundheitsstörungen diagnostiziert und nahezu gleichartige Befunde festgestellt" wie der Sachverständige Dr. R, begründet jedoch nicht überzeugend seine abweichende Einschätzung des Leistungsvermögens, für die er sich "an den Befundberichten und Einschätzungen der die Klägerin behandelnden Ärzte, wie Frau Dr. D" orientiert. Diese Befundberichte hat der Sachverständige Dr. R indes ebenfalls berücksichtigt. Zudem hält die behandelnde Ärztin die Klägerin zwar für "nicht arbeitsfähig" (Befundbericht vom 5. Mai 2000) bzw. für "auf Dauer erwerbsunfähig" (Befundbericht vom 8. Juni 2001), begründet dieses Einschätzung allerdings gleichfalls nicht näher (was im Rahmen eines Befundberichts nicht verlangt war und auch nicht zu verlangen ist). Welche konkreten Gesundheitsstörungen aus welchen konkreten Gründen eine Einschränkung der täglichen Arbeitszeit auf "3 bis 6 Stunden" täglich erfordern, ist weder diesen Befundberichten noch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K zu entnehmen.
In neurologisch-psychiatrischer Hinsicht konnte der vom Sozialgericht bestellte Sachverständige Dr. G keine Erkrankung feststellen, die die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigen würde.
Die Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht auf körperlich leichte Tätigkeit ohne ständige Arbeiten am Computer beschränken die Klägerin nicht dergestalt, dass Zweifel veranlasst sind, dass sie überhaupt noch in einem Betrieb eingesetzt werden könnte.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI n.F.) sind nicht erfüllt, denn die Klägerin ist – wie erwogen – weiterhin in der Lage, vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich irgendeiner (körperlich leichten) Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen.
Die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
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