L 12 RA 5/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 3600/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 5/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger fordert die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssy-stem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.

Dem 1946 geborenen Kläger wurde nach dem Besuch der erweiterten Oberschule und einem anschließenden Studium der Elektrotechnik an der Technischen Hochschule Ilmenau von 1965 bis 1970 am 29. September 1970 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen.

Bereits ab dem 14. September 1970 war er auf Grund eines am 1. September 1970 abgeschlossenen Arbeitsvertrages beim VEB Maschinelles Rechnen – Rechenzentrum Statistik – Berlin bzw. ab dem 1. Januar 1980 nach Gründung des Volkseigenen Kombinats Datenverarbeitung (durch Verfügung IV/79 über die Gründung des Volkseigenen Kombinats Datenverarbeitung – Gründungsanweisung – vom 13. Dezember 1979 des Leiters der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik) beim VEB Datenverarbeitungszentrum Statistik in Berlin beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis bestand – nach Umwandlung des VEB Datenverarbeitungszentrums Statistik in die Datenverarbeitungszentrum Berlin Gesellschaft mit beschränkter Haftung (später DVZ Datenverarbeitungszentrum Berlin GmbH) – bis zum 31. Dezember 1992 fort. Ab dem 1. Januar 1993 war der Kläger beim Statistischen Bundesamt angestellt.

Mit Wirkung zum 1. April 1973 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.

Nachdem der Kläger im Rahmen einer Kontenklärung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 17. November 2000 einen "Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften" gestellt hatte, lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 den Antrag auf Feststellung einer Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Eine Versorgungszusage habe der Kläger nicht erhalten. Auch habe er keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt.

Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2001 zurück.

Der Kläger schrieb daraufhin in einem am 14. Mai 2001 dort eingegangenen Brief vom 10. Mai 2001 an die BfA, dass ihm dieser Widerspruchsbescheid am 9. Mai 2001 mit Einschreiben zugestellt worden sei. Da er zur Zeit beruflich sehr angespannt sei und ab dem 12. Mai in Urlaub gehe, bitte er um eine Verlängerung der Frist bis Ende Juni, innerhalb der er eine schriftliche Klage erheben könne. Er bitte um schriftliche Benachrichtigung.

Mit Brief vom 29. Mai 2001 übersandte die BfA diese (darin als "Klageschrift" bezeichnete) Eingabe dem Sozialgericht Berlin, wo sie am 31. Mai 2001 einging. Mit Brief vom 28. Mai teilte sie dem Kläger mit, dass sie sein Schreiben an das Sozialgericht abgegeben habe; Schriftsätze und Erinnerungen seien künftig unmittelbar an das Gericht zu richten. Auf den Gang und die Beschleunigung des Verfahrens habe sie keinen Einfluss.

In einem am 27. Juni 2001 beim Sozialgericht Berlin abgegebenen Brief schrieb der Kläger, dass er gegen die Ablehnung seines Antrages auf Feststellung seiner Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem klagen wolle, da er zum Personenkreis der technischen Intelligenz gehöre. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hänge nicht von einer erteilten Versorgungszusage ab. Er sei auch in einem einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.

Durch Urteil vom 14. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger sei bis zum 30. Juli 1990 keine Versorgungsanwartschaft (durch einen Verwaltungsakt der DDR) zuerkannt worden. Er habe auch nicht mit einer entsprechenden Zusage rechnen dürfen. Auch wenn das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz anzuwenden wäre, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger habe tatsächlich keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach in den Geltungsbereich des Versorgungssystems für die Angehörigen der technischen Intelligenz fiele. Dies setze – u.a. – die Ausübung einer Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens voraus. Der Kläger habe jedoch nicht in einem solchen Betrieb, sondern in einem Dienstleistungsbetrieb gearbeitet. Dieser sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen.

Gegen das ihm am 8. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Januar 2003 eingelegte Berufung des (nunmehr durch Prozessbevollmächtigte vertretenen) Klägers, der zur Begründung vortragen lässt, dass er nach wie vor davon ausgehe, dass es sich bei dem VEB DVZ um einen volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem diesem gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Hauptzweck des Betriebes sei die Herstellung von Softwareprodukten gewesen. Eine dauerhafte

rechtsstaatliche Lösung des Rechtsstreits werde sich nur unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politik und der Entscheidungspraxis der Gerichte zu den bedrückenden Ost-West-Problemen finden lassen, die auf den unterschiedlichsten Gebieten immer sichtbarer die politische Bühne und die Gerichte bewegten. Der vorliegende Rechtsstreit gehöre zu jenen Verfahren, bei denen es seit vielen Jahren um die Anerkennung des Eigentums sowie um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der DDR erbracht hätten, und um den Schutz dieser Bürger vor der Diskriminierung gehe. Im Sinne einer ökonomischen Verfahrensführung sei der Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen; eine die Instanz abschließende Entschei- dung halte er derzeit weder für zweckmäßig noch für sinnvoll.

Der Kläger beantragt,

1. Beweis zu erheben

über sein Beschäftigungsverhältnis in der Zeit vom 14. September 1970 bis zum 30. Juni 1990, in der er als Angehöriger der technischen Intelligenz im VEB Maschinelles Rechnen – Rechenzentrum Statistik – Berlin bzw. nach Namensänderung im VEB Datenverarbeitungszentrum Statistik Berlin beschäftigt war, sowie über den Charakter seiner beruflichen Tätigkeit,

über den Erwerb von Anwartschaften auf die Pflichtversicherungsrente der SV und auf Zusatzversorgung sowie auf die Zusatzrente aus der FZR während seines Arbeitslebens sowie auf eine angemessene Alterssicherung in der DDR und über den realen, gemäß Einigungsvertrag bestandskräftigen Wert dieser Anwartschaften/Ansprüche sowie

über die Auswirkungen der Renten- und Versorgungsüberführung sowie der nachträglichen Zuerkennung der Mitgliedschaft in Zusatzversorgungssystemen auf den Wert seines Alterseinkommens,

2. – in der Sache –

den Bescheid vom 28. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 14. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die währenddessen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen,

3. das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bzw. es auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

die sie für unbegründet hält.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den übrigen Akteninhalt und die von der BfA vorgelegten Verwaltungsakten (Einheits- und ZV-Akte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten ist, in der Sache entscheiden, worauf sein Prozessbevollmächtigter in der – ihm am 8. September 2005 rechtzeitig zugestellten – Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.

Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zur Entscheidung über die beim nicht mehr bestehenden Landesozialgericht Berlin eingelegte Berufung ist anstelle jenes Gerichts das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Bran- denburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg berufen, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist.

Die Klage ist zulässig. Allerdings hat der Kläger sie nicht rechtzeitig – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) – erhoben. Entgegen der Annahme der Beklagten hat er mit seiner an diese gerichteten und dort am 14. Mai 2001 eingegangenen Eingabe vom 10. Mai 2001 keineswegs eine Klage erhoben, sondern – lediglich, aber auch ausdrücklich – um eine Verlängerung der Klagefrist nachgesucht. Als Klage ist erst

sein am 27. Juni 2001 beim Sozialgericht abgegebener Schriftsatz anzusehen, in dem sein Wille erkennbar wird, gegen die Entscheidung der Beklagten klagen zu wollen. Ihm ist jedoch – auch ohne ausdrücklichen Antrag – wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 und 2 SGG), da er aufgrund der verfehlten Behandlung seiner Eingabe durch die Beklagte annehmen durfte, ein weiteres Tätigwerden vor Ablauf der Klagefrist sei nicht mehr erforderlich, und dadurch davon abgehalten wurde, innerhalb der noch bis zum 9. Juni 2001 laufenden Frist Klage zu erheben.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger kann von der – seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) – Beklagten die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen, da das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, aus dessen § 8 Abs. 2 und 3 sich allein ein solcher Anspruch ergeben könnte, auf ihn nicht anwendbar ist. Dieses Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung hatte er bis zu diesem Tag nicht erlangt; ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn er war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden, insbesondere nicht in das der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich war (§ 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. S. 487] bzw. § 3 Abs. 4 der inhaltlich übereinstimmenden Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben [des Magistrats von Groß-Berlin] vom 25. Juni 1951 [VOBl. I S. 323]).

Ebenso wenig gilt das AAÜG für den Kläger aufgrund seines § 1 Abs. 1 Satz 2, wonach der Verlust von Anwartschaften als nicht eingetreten gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen solchen Verlust bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, da er nach den in der DDR geltenden Regelungen zu keiner Zeit eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte und dementsprechend auch keine verloren haben kann.

Die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 8 AAÜG ergibt sich auch nicht aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine Versorgungsanwartschaft "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Versorgungssystem auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 des Einigungsvertrages) einbezogen wurden, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bzw. 7).

Nach dieser Rechtsprechung hängt im Bereich der hier allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ein solcher Anspruch davon ab, dass die gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844; inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 25. November 1950 [VOBl. S. 362]) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) erforderlichen drei Voraussetzungen erfüllt waren. Eine zusätzliche Altersversorgung war danach vorgesehen für Personen, die

a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (stellvertretend BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).

Dass der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Allerdings war er am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R, a.a.O) ausführlich hergeleitet hat, erstreckte sich die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem maßgeblichen staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 nur auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Zur Vermeidung von Redundanzen ist auf diese Ausführungen zu verweisen. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass durch § 1 Abs. 2 der 2. DB bestimmte Einrichtungen "(d)en volkseigenen Produktionsbetrieben" gleichgestellt werden – und gerade nicht den "volkseigenen Betrieben" schlechthin. Dadurch wird zugleich deutlich, dass von § 1 Abs. 1 der 2. DB nur volkseigene Produktionsbetriebe erfasst werden. Dafür spricht auch, dass bereits nach § 1 der (durch § 10 Abs. 2 der 2. DB aufgehobenen) Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043) zum Kreis der Versorgungsberechtigten – nur – bestimmte Beschäftigte "in einem Produktionsbetrieb" zählten. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende – Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB an und lässt erkennen, dass Voraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung – u.a. – eben die Beschäftigung in einem volkseige-nen Produktionsbetrieb (oder einer durch § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellten Einrichtung) war (vgl. ergänzend dazu BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5). Als volkseigene Produktionsbetriebe sind nach dem – aus Sicht des Bundesrechts maßgeblichen – Sprachgebrauch der DDR die der Industrie (d.h. solcher, die die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben) und des Bauwesens anzusehen (auch dazu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 –, a.a.O.).

Gegenstand des Betriebes, in dem der Kläger beschäftigt war, war nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern, sondern die "maschinelle(.) Datenverarbeitung für planmäßig und periodisch zu liefernde statistische Informationen" (§ 1 Nr. 1 des Statuts der VVB [Zentrale] Maschinelles Rechnen [GVBl. 1966 III S. 1]). Die (lediglich) der "Vervollkommnung der Leitung und Planung im Zweig Datenverarbeitung im Bereich der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Verwirklichung der Beschlüsse des IX. Parteitags der SED vom 3. Dezember 1979" dienende Umwandlung des VVB Maschinelles Rechnen in das Volkseigene Kombinat Datenverarbeitung bzw. der der VVB angehörenden VEB in Kombinatsbetriebe bewirkte keine grundlegende Än-

derung dieser "Hauptaufgabe", die in der Erbringung von bestimmten Dienstleistungen bestand. Das Kombinat bzw. dessen Kombinatsbetriebe hatten für andere Betriebe und Einrichtungen "der Industrie, des Bauwesens und der nichtindustriellen Bereiche" EDV-Leistungen bereitzustellen und Datenverarbeitungsleistungen zu erbringen (§ 3 Abs. 1 und 2 des Statuts des Volkeigenen Kombinats Datenverarbeitung vom 19. Dezember 1979). Eine industrielle Fertigung von Sachgütern liegt auch nicht darin, dass – zur Erfüllung dieser "Hauptaufgabe" und womöglich weiterer (Hilfs- oder Neben-)Aufgaben – Rechenprogramme ("Software") entwickelt und "produziert" werden mussten, zumal kein Anhalt besteht, dass derartige Programme als "Waren" hergestellt und auch abgesetzt (verkauft) wurden.

Der Kläger war auch nicht am 30. Juni 1990 in einem einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Einrichtungen, Instituten oder Betrieben ist der VEB Datenverarbeitungszentrum Statistik nicht zu rechnen. Diese Regelung ist abschließend; eine Gleichstellung weiterer Einrichtungen ist ausgeschlossen.

Die vom Kläger beantragten Beweise sind nicht zu erheben, da es für die Entscheidung auf die dadurch zu ermittelnden Umstände nicht ankommt; insbesondere ist auch der "Charakter seiner beruflichen Tätigkeit" unerheblich.

Das Ruhen des Verfahrens ist nicht anzuordnen, da dies einen übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter voraussetzt (§ 251 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 SGG), die Beklagte einen entsprechenden Antrag aber nicht gestellt hat. Ebenso wenig ist eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 114 SGG veranlasst; die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch das Bundessozialgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass Klage und Berufung keinen Erfolg haben.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht; insbesondere weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab. Dass der Kläger die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – soweit sie ihm nicht günstig ist – nicht für überzeugend halten lässt, ist kein Grund, die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved