L 12 AL 4/03-14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 669/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 4/03-14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Insolvenzgeld.

Der 1943 geborene Kläger stand bis zum 30. April 1999 als Baumaschinist in einem Beschäftigungsverhältnis bei der H. GmbH (Arbeitgeberin), die zu einer Unternehmensgruppe des Baugewerbes gehörte. Am 14. Oktober 1998 beantragte die AOK Berlin, das Konkursverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin zu eröffnen. Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte mit Beschluss vom 23. März 1999, welcher der Arbeitgeberin am 30. Juni 1999 und der AOK Berlin am 2. Juli 1999 zugestellt wurde, die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Arbeitgeberin mangels Masse ab. Die Arbeitgeberin stellte am 30. April 1999 ihre Betriebstätigkeit vollständig ein.

Der Kläger, der jedenfalls ab dem 1. Februar 1999 arbeitsunfähig krank war, bezog für die Zeit vom 5. März bis 30. April 1999 Krankengeld. Mit Schreiben vom 30. April 1999 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos wegen "bestehender Lohnforderungen". Er war dann ab dem 1. Mai 1999 bei der zur selben Unternehmensgruppe wie die ehemalige Arbeitgeberin gehörenden Firma EVHW Baumaschinenhandel beschäftigt. Am 31. Mai 1999 erhielt die Beklagte ein Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin, mit dem diese um die Übersendung von Insolvenzbescheinigungen und -anträgen für namentlich aufgeführte Mitarbeiter bat, zu denen auch der Kläger gehörte. Die Arbeitgeberin zahlte am 14. Juni 1999 noch einen Betrag von 1.669,27 DM an den Kläger. Am 15. Juli 1999 ging bei der Beklagten ein vom Kläger mit Datum des 30. Juni 1999 unterzeichneter Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld ein, mit dem die Zahlung von Insolvenzgeld für die Monate Februar und März 1999 begehrte wurde.

Durch Bescheid vom 5. Oktober 1999 lehnte die Beklagte den Antrag vom 30. Juni 1999 auf die Gewährung von Konkursausfallgeld bzw. Insolvenzgeld ab. Der Antrag sei innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen gewesen. Eine Nachfrist eröffne das Gesetz nur, wenn der Arbeitnehmer sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Letzteres sei bei dem Kläger aber nicht gegeben, nachdem die eigentliche Antragsfrist bereits am 23. Mai 1999 geendet habe.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er vor dem 3. Juni 1999 nichts von dem Insolvenzverfahren gewusst habe. Das Insolvenzgeld sei am 15. Juli 1999 und damit innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der Kenntnisnahme beantragt worden. Auch habe er am 15. Mai 1999 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Bestätigung erhalten, dass seine Lohnansprüche für Februar und März 1999 unabhängig von bestehenden Ausschlussfristen anerkannt würden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2000). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass maßgebendes Insolvenzereignis der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg gewesen sei. Deswegen habe die Antragsfrist für Insolvenzgeld am 23. Mai 1999 geendet und sei von dem Kläger mit dem am 30. Juni 1999 gestellten Antrag versäumt worden. Die Gewährung einer Nachfrist sei ausgeschlossen, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis gekündigt habe ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet gewesen wären, seine Gehaltsansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin durchzusetzen.

Dagegen richtet sich die am 23. Februar 2000 erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 5. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2001 und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Insolvenzgeld begehrt. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Dezember 2002 abgewiesen. Die Kammer folge dem Landessozialgericht (LSG) Berlin, das über Ansprüche ehemaliger Kollegen des Klägers bereits entschieden habe (Hinweis auf Urteil vom 8. Januar 2002 – L 14 AL 199/99).

Gegen das ihm am 13. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Januar 2003 eingelegte Berufung des Klägers. Die Vorschrift des § 324 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), welche die Antragsfrist für die Gewährung von Insolvenzgeld regele, sei durch Beschluss des Sozialgerichts Leipzig dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt worden. Jedenfalls habe er - der Kläger - die Antragsfrist von 2 Monaten nach dem

Insolvenzereignis nicht schuldhaft versäumt. Deswegen greife zu seinen Gunsten die Regelung, wonach bei unverschuldeter Säumnis Insolvenzgeld zu leisten ist, wenn es innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes beantragt wurde. Das Fehlen des Verschuldens ergebe sich daraus, dass selbst die Arbeitgeberin vor dem 1. Juni 1999 keine Kenntnis von dem Insolvenzereignis gehabt habe, sie erst danach ihre (ehemaligen) Arbeitnehmer habe informieren können. Er – der Kläger – habe sich um die Durchsetzung seiner Lohnansprüche bemüht. Auf Klage habe das Arbeitsgericht Berlin am 16. März 2000 die Arbeitgeberin zur Lohnzahlung verurteilt. Allerdings sei die Zwangsvollstreckung fruchtlos geblieben. Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 1999 habe er – der Kläger - keinen Anlass gehabt, sich beim Amtsgericht wegen eines laufenden Konkursverfahrens zu erkundigen. Es dürfe ihm auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass er trotz Ausbleibens der Lohnzahlungen und Einstellung der Betriebstätigkeit keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Denn ihm sei die Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb der Unternehmensgruppe angeboten worden, die Geschäftsleitung habe die ausstehenden Lohnansprüche schriftlich bestätigt und es seien auch noch nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse Lohnzahlungen an ihn und andere Arbeitnehmer erfolgt. Die in Aussicht gestellte Weiterbeschäftigung habe durch einen vorsorglichen Insolvenzantrag nicht gefährdet werden sollen. Zudem habe in einem Parallelverfahren das LSG für das Land Mecklenburg-Vorpommern verneint, dass die dort klagenden Arbeitnehmer der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin fahrlässig die Ausschlussfrist versäumt hätten, weswegen das LSG Berlin von den Entscheidungen anderer Sozialgerichte abweiche. Im Übrigen habe bereits das Bundessozialgericht (BSG) gesagt, dass (erst) drei Monate nach der letzten Abschlagzahlung ein entschiedeneres Handeln des Arbeitnehmers erforderlich werde (Hinweis auf Urteil vom 30. April 1996 – 10 RAr 8/94).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 4. März 1999 Insolvenzgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Das LSG Berlin habe bereits in anderen Sachen entschieden, dass die von der Insolvenz der Arbeitgeberin des Klägers betroffenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hätten (Hinweis auch auf Urteil vom 26. Juni 2003 – L 8 AL 13/01). Der Kläger habe sich darauf verlassen, dass seine Arbeitgeberin alles für ihn regeln werde. Die später erhobene Klage ändere daran nichts mehr. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die deutschen Vorschriften über Insolvenzgeld gegen europäisches Recht verstießen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die den Kläger betreffende Insolvenzgeldakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 4. März 1999.

Arbeitnehmer haben nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei 1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder 3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt, (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Der Anspruch des Klägers scheitert daran, dass er die nach § 324 Abs. 3 SGB III bestehende Ausschlussfrist für die Beantragung von Insolvenzgeld versäumt hat.

Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Maßgeblicher Zeitpunkt des Insolvenzereignisses ist vorliegend der 23. März 1999. An diesem Tag hat das Amtsgericht Charlottenburg durch Beschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers abgelehnt, so dass der in § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III beschriebene Fall eingetreten war. Maßgebend für das Insolvenzereignis ist das Datum der richterlichen Unterschrift. Denn der Beschluss war seit diesem Zeitpunkt rechtlich existent. Es kommt dagegen nicht darauf an, wann der Beschluss zugestellt worden ist oder wann die betroffenen Arbeitnehmer Kenntnis von ihm erlangt haben (BSG Urt. v. 30. April 1998 – 10 RAr 8/94). Die zweimonatige Ausschlussfrist begann demnach am 24. März 1999 und endete - wegen der Pfingstfeiertage – am 25. Mai 1999. Der Kläger hat diese Frist versäumt. Denn sein am 30. Juni 1999 unterzeichneter Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld ging erst am 15. Juli 1999 bei der Beklagten ein. An der Verspätung änderte sich auch nichts, wenn bereits die am 31. Mai 1999 bei der Beklagten eingegangene Anforderung von Formanträgen als Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld angesehen werden könnte.

Dem Kläger kommt die in § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III vorgesehene Nachfrist nicht zu Gute. Dort ist bestimmt, dass Insolvenzgeld auch geleistet wird, wenn der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, und der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Allerdings hat der Arbeitnehmer nach § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III die Fristversäumnis zu vertreten, wenn er sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. Die unverschuldete Unkenntnis von einem Insolvenzereignis führt also nur dann zur Eröffnung einer weiteren Antragsfrist, wenn sich der Arbeitnehmer um die Durchsetzung seiner rückständigen Lohnansprüche bemüht hat. Daran fehlt es hier aber.

Der Kläger unternahm zunächst nichts, um die Lohnansprüche gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auch durchzusetzen. Dabei bestand durchaus Anlass, weil schon das Ausbleiben der für Februar 1999 geschuldeten Lohnfortzahlung die Annahme nahe legte, dass bei der Arbeitgeberin Zahlungsschwierigkeiten bestehen, zumal offenbar bereits der Lohn für Januar 1999 zumindest nicht vollständig gezahlt worden war. Die Arbeitgeberin hatte durch die erteilten Lohnabrechnungen und später noch durch das Schreiben vom 15. Mai 1999 deutlich gemacht, dass sie die Ansprüche dem Grunde nach nicht bestreitet. Gleichwohl waren für den Monat Februar keine Zahlungen mehr erfolgt und wurde die Betriebstätigkeit zum 30. April 1999 vollständig eingestellt. Danach musste sich schon vor Bekanntwerden der Abweisung des Insolvenzantrages aufdrängen, dass das Fortbestehen der Zahlungsfähigkeit fraglich war. Der Kläger unternahm aber weder vorher noch unmittelbar nachher irgendetwas, um seine Ansprüche gegen die Arbeitgeberin durchzusetzen. Die vom Kläger behaupteten mündlichen Mahnungen reichen nicht aus. Denn sie waren nicht darauf gerichtet, einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Die Klage beim Arbeitsgericht wurde zu spät erhoben. Aus dem mitgeteilten Aktenzeichen 73 Ca 4098/00 ergibt sich, dass das Arbeitsgericht erst lange nach Kenntnis des Insolvenzereignisses und Ablehnung der Zahlung von Insolvenzgeld durch die Beklagte angerufen wurde. Der Kläger hat sich offenbar darauf verlassen, dass seine Arbeitgeberin für ihn die Zahlung von Insolvenzgeld erreichen werde. Folglich ist ihm vorzuwerfen, dass er sich nicht selbst mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Urteil des BSG v. 30. April 1996 – 10 RAr 8/94. Dort wird jedenfalls "nach Ablauf von drei Monaten nach der letzten Abschlagzahlung" ein entschiedenes Vorgehen gegen den Arbeitgeber verlangt. Der Kläger hat indessen das Ausbleiben der Zahlungen ab Februar 1999 über einen längeren Zeitraum hingenommen, ohne Maßnahmen gegen seine Arbeitgeberin zu ergreifen. Dass aus der Zeit vor Februar 1999 noch Lohnforderungen offen waren, ergibt sich daraus, dass der Kläger am 14. Juni 1999 eine Zahlung auf rückständige Lohnforderungen erhalten hatte. Diese Nachzahlung– offenbar auf den Lohn für Januar 1999 – erfolgte selbst dann mehr als drei Monate nach der letzten Abschlagzahlung, wenn der Lohn für Januar teilweise noch fristgerecht von der Arbeitgeberin ausgezahlt worden sein sollte, und "heilte" deshalb die zwischenzeitliche Untätigkeit des Klägers nicht. Soweit in dem Sitzungsprotokoll des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2003 eine andere Auffassung des dortigen Berichterstatters deutlich geworden ist, folgt der Senat dem nicht. Das dortige Verfahren endete durch Berufungsrücknahme von Seiten der Beklagten, so dass kein Urteil vorliegt, mit dessen Entscheidungsgründen sich der Senat auseinandersetzen könnte oder von dem er abweicht.

Die jedenfalls vom 1. Februar 1999 bis 30. April 1999 bestehende Erkrankung entlastet den Kläger nicht. Denn für den Eintritt von Handlungsunfähigkeit gibt es keine Anzeichen. Dass ihm die problematische Lage nicht entgangen sein kann, ergibt sich vielmehr daraus, dass der Kläger der Anregung der Arbeitgeberin folgte, sein bisheriges Arbeitsverhältnis wegen der Lohnrückstände fristlos zu kündigen, und ab dem 1. Mai 1999 ein neues einging.

Der Senat ist schließlich nicht der Auffassung, dass die in § 324 Abs. 3 SGB III geregelte Ausschlussfrist gegen europäisches Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf Vorlage des Sozialgerichts Leipzig ergangenen Urteil v. 18. September 2003 – C-125/01 (= SozR 4-4300 § 324 Nr. 1) die Vereinbarkeit einer Ausschlussfrist mit der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG) vom 20. Oktober 1980 bestätigt, wenn die Frist nicht kürzer als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen ist und sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich macht. Der Senat sieht insbesondere wegen der Einräumung einer Nachfrist nicht, dass § 324 Abs. 3 SGB III mit den beiden letztgenannten Vorgaben unvereinbar sein könnte, zumal dazu auch die Klägerseite nichts vorgetragen hat.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und berücksichtigt, dass Klage und Berufung keinen Erfolg hatten.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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