L 14 B 148/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 6301/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 148/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Erforderlich ist demgemäß neben einem Anord-nungsanspruch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist – zumindest – glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V. mit § 920 Abs. 2 der Zi-vilprozessordnung).

Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht einmal hinreichend konkret dargelegt, geschweige denn durch geeignete Unterlagen glaubhaft ge-macht, dass die notdürftige Reparatur nicht bis zu einer endgültigen – deren Kostenübernahme der Antragsgegner bereits in dem Widerspruchsbescheid und erneut in seinem Schriftsatz vom 8. November 2005 in Aussicht gestellt hat, ohne dass sich die Antragstellerin anscheinend be-müßigt gefühlt hat, die dafür notwendigen (sowohl vom Antragsgegner als auch vom Sozial-gericht angeforderten) Unterlagen (insbesondere einen Kostenvoranschlag) beizubringen – ausreicht, um jedenfalls Schäden an der Substanz des Gebäudes zu verhindern (die bloße vorübergehende Unbewohnbarkeit eines Raumes wäre der allein lebenden Antragstellerin angesichts der Größe der Wohnung durchaus zumutbar).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lagen ebenfalls nicht bis zu der "Notreparatur" vor, da diese der Antragstellerin auch ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes möglich war. Sie verkennt – obwohl rechtskundig vertreten – offensichtlich Funktion und Erfordernisse einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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